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Document 62017CA0271

    Rechtssache C-271/17 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. August 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Sławomir Andrzej Zdziaszek (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Vollstreckungsvoraussetzungen — Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann — Art. 4a Abs. 1, der sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/299/JI ergibt — Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl — Begriff „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ — Verfahren, in dem zuvor verhängte Strafen abgeändert werden — Entscheidung, mit der eine Gesamtstrafe gebildet wird — Entscheidung, die ergangen ist, ohne dass der Betroffene persönlich erschienen wäre — Verurteilter, der weder in der ersten Instanz noch in der Rechtsmittelinstanz zu der Verhandlung, aufgrund deren er ursprünglich verurteilt wurde, erschienen ist — Person, die im Rechtsmittelverfahren von einem Beistand verteidigt wurde — Haftbefehl, der insoweit keine Informationen enthält — Folgen für die vollstreckende Justizbehörde)

    ABl. C 374 vom 6.11.2017, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 374/10


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. August 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Sławomir Andrzej Zdziaszek

    (Rechtssache C-271/17 PPU) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4a Abs. 1, der sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/299/JI ergibt - Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl - Begriff „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ - Verfahren, in dem zuvor verhängte Strafen abgeändert werden - Entscheidung, mit der eine Gesamtstrafe gebildet wird - Entscheidung, die ergangen ist, ohne dass der Betroffene persönlich erschienen wäre - Verurteilter, der weder in der ersten Instanz noch in der Rechtsmittelinstanz zu der Verhandlung, aufgrund deren er ursprünglich verurteilt wurde, erschienen ist - Person, die im Rechtsmittelverfahren von einem Beistand verteidigt wurde - Haftbefehl, der insoweit keine Informationen enthält - Folgen für die vollstreckende Justizbehörde))

    (2017/C 374/13)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank Amsterdam

    Beteiligter des Ausgangsverfahrens

    Sławomir Andrzej Zdziaszek

    Tenor

    1.

    Der Begriff „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Instanz erfasst, in der die Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, wenn mit dieser nach einer erneuten Prüfung in der Sache endgültig über die Schuld des Betroffenen entschieden wird, sondern auch ein Folgeverfahren, in dem — wie in dem Verfahren, das zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteil geführt hat, mit dem eine Gesamtstrafe gebildet wurde — die Entscheidung ergeht, mit der die Höhe der ursprünglich verhängten Strafe endgültig abgeändert wird, sofern die Stelle, die diese Entscheidung erlassen hat, insoweit über ein gewisses Ermessen verfügt.

    2.

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung oder gegebenenfalls den Verhandlungen, die für die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses in geänderter Fassung maßgeblich sind, erschienen ist und weder die Informationen, die in dem diesem Rahmenbeschluss beigefügten Formblatt eines einheitlich gestalteten Europäischen Haftbefehls enthalten sind, noch die Informationen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses eingeholt wurden, hinreichende Anhaltspunkte liefern, um feststellen zu können, dass einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses in geänderter Fassung genannten Fälle vorliegt.

    Der Rahmenbeschluss in geänderter Fassung hindert die vollstreckende Justizbehörde jedoch nicht daran, sich unter Berücksichtigung sämtlicher den betreffenden Fall kennzeichnenden Umstände zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte des Betroffenen in dem oder den maßgeblichen Verfahren gewahrt wurden.


    (1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


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