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Document 62017CA0111
Case C-111/17: Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 8 June 2017 (request for a preliminary ruling from the Monomeles Protodikeio Athinon — Greece) — OL v PQ (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in civil matters — Jurisdiction, recognition and enforcement of decisions in matrimonial matters and in the matters of parental responsibility — International child abduction — Hague Convention of 25 October 1980 — Regulation (EC) No 2201/2003 — Article 11 — Application for return — Concept of ‘habitual residence’ of an infant — Child born, as agreed by her parents, in a Member State other than that where they were habitually resident — Child continuing to reside for the first months of her life in the Member State of her birth — Mother’s decision not to return to the Member State where the couple had been habitually resident)
Rechtssache C-111/17 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — OL/PQ (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Internationale Kindesentführung — Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 11 — Rückgabeantrag — Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings — Kind, das im Einklang mit dem Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts geboren wurde — Ständiger Aufenthalt des Kindes im Mitgliedstaat seiner Geburt während seiner ersten Lebensmonate — Entscheidung der Mutter, nicht in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befand)
Rechtssache C-111/17 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — OL/PQ (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Internationale Kindesentführung — Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 11 — Rückgabeantrag — Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings — Kind, das im Einklang mit dem Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts geboren wurde — Ständiger Aufenthalt des Kindes im Mitgliedstaat seiner Geburt während seiner ersten Lebensmonate — Entscheidung der Mutter, nicht in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befand)
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(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — OL/PQ
(Rechtssache C-111/17 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale Kindesentführung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 11 - Rückgabeantrag - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings - Kind, das im Einklang mit dem Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts geboren wurde - Ständiger Aufenthalt des Kindes im Mitgliedstaat seiner Geburt während seiner ersten Lebensmonate - Entscheidung der Mutter, nicht in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befand))
(2017/C 249/16)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OL
Beklagte: PQ
Tenor
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Kind im Einklang mit dem gemeinsamen Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Eltern vor seiner Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, geboren wurde und sich dort mehrere Monate lang ununterbrochen mit seiner Mutter aufgehalten hat, die ursprüngliche Intention der Eltern, dass die Mutter mit dem Kind in den früheren Aufenthaltsstaat der Eltern zurückkehren sollte, nicht den Schluss zulässt, dass das Kind dort seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne der Verordnung hat.
Infolgedessen kann in einer solchen Situation die Weigerung der Mutter, mit dem Kind in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren, nicht als „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten“ des Kindes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung angesehen werden.