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Document 62016TN0837

    Rechtssache T-837/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Schweden/Kommission

    ABl. C 38 vom 6.2.2017, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/37


    Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Schweden/Kommission

    (Rechtssache T-837/16)

    (2017/C 038/50)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und F. Bergius)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und

    der Kommission die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe ihre Durchführungsbefugnisse nach Art. 291 Abs. 2 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überschritten.

    Die Kommission habe ihre Durchführungsbefugnisse dadurch überschritten, dass sie Art. 55 und 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 missachtet und die beantragte Zulassung erteilt habe, ohne dass die in der Verordnung hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, und damit gegen den Zweck Verordnung verstoßen habe.

    Die Kommission habe gegen Art. 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen, indem sie Zulassungen erteilt habe, ohne eine eigene Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassungserteilung gemäß diesem Artikel vorgenommen zu haben und ohne hinreichend geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen gemäß diesem Artikel erfüllt seien.

    Die Kommission habe zudem gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen, indem sie entgegen dem Zweck der Zulassung, nämlich u. a. sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniere und die besonders besorgniserregenden Stoffen schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt würden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig seien, Zulassungen erteilt habe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Rechtsvorschriften fehlerhaft angewandt.

    Die zum ersten Klagegrund angeführten Umstände werden auch hier geltend gemacht. Der oben beschriebene Verstoß der Kommission gegen Art. 55 und 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 beinhalte auch, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Rechtsvorschriften fehlerhaft angewandt habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Fürsorgeprinzip und die Begründungspflicht verletzt.

    Die Kommission habe gegen das Fürsorgeprinzip verstoßen, indem sie Zulassungen erteilt habe, ohne eine eigene Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassungserteilung gemäß Art. 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgenommen zu haben und ohne hinreichend geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen gemäß diesem Artikel erfüllt seien.

    Im vorliegenden Fall habe die Kommission gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV, Art. 130 der Verordnung Nr. 1907/2006 und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen lasse, wie die Kommission die Frage beurteilt habe, ob die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung gemäß Art. 60 Abs. 201607952 4 dieser Verordnung erfüllt seien.


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