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Document 62016TN0217

Rechtssache T-217/16: Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Internacional de Productos Metálicos/Kommission

ABl. C 251 vom 11.7.2016, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/38


Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Internacional de Productos Metálicos/Kommission

(Rechtssache T-217/16)

(2016/C 251/44)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Internacional de Productos Metálicos, S.A. (Vitoria-Gasteiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen für nichtig zu erklären;

die Rückwirkung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausdrücklich anzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die oben angeführte Verordnung an, soweit sie zwar die ursprünglich auf Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder Malaysia erhobenen Antidumpingzölle infolge der durch die maßgebenden Organe innerhalb der WTO erlassenen Entscheidungen aufgehoben habe, deren Art. 2 aber durch die Verneinung eines rückwirkenden Charakters der Aufhebung die mögliche Rückerstattung der entrichteten Zölle beschränke, womit den Regelungen der WTO widersprechende Antidumpingzölle weiterhin rechtlichen Bestand behielten, ohne dass eine zwingende objektive Rechtfertigung für diese Entscheidung bestünde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Art. 2 der angefochtenen Verordnung wegen Unvereinbarkeit mit dem Antidumpingübereinkommen

In dieser Hinsicht wird vorgebracht, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Artikels unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union mit Unterzeichnung des Antidumpingübereinkommens eingegangenen Verpflichtungen zu beurteilen sei, da die Kommission in der angefochtenen Verordnung selbst anerkenne, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle auf einem Verstoß gegen das Antidumpingübereinkommen durch den Rat beruhe.

Weiters habe, wie aus dem Antidumpingübereinkommen hervorgehe, die EU als Vertragspartnerin des Übereinkommens Antidumpingzölle nur unter Einhaltung des im genannten internationalen Übereinkommen geregelten Verfahrens verhängen können. Da der Rat im Zuge der Verhängung der aufgehobenen Antidumpingzölle gegen verschiedene Bestimmungen verstoßen habe, wie in der Verordnung (EU) 2016/278 ausdrücklich zugestanden werde, sei der Europäischen Union niemals das Recht zugestanden, die aufgehobenen Zölle zu verhängen, weshalb eine Beschränkung der Wirkungen der Aufhebung keinesfalls zulässig sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtssicherheit und Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, dass die Notwendigkeit zur Anerkennung der Rückwirkung der Aufhebung der Antidumpingzölle im Zweck der hier in Rede stehenden Verordnung begründet liege, mit der der Verstoß des Rates gegen das Antidumpingübereinkommen im Zuge der Verhängung der aufgehobenen Zölle eingeräumt worden sei.

Zudem gelte, ebenso wie der Gerichtshof von den Mitgliedstaaten die Rückzahlung von unter Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Beträgen verlangt habe, dasselbe Prinzip für die durch die Europäische Union unter Verstoß gegen ihr eigenes Recht – wie das Antidumpingübereinkommen – erhobenen Beträge. Eine Verneinung der Rückwirkung der Aufhebung würde bedeuten, dass die Rechtsunterworfenen die Wirkungen einer rechtswidrigen Handlung dulden müssten, ohne irgendeine Art von Abhilfe erwarten zu können, bzw. ungerechtfertigerweise rechtswidrige Schäden erleiden müssten.

3.

Dritter Klagegrund: Vertrauensschutzgrundsatz

Nach Ansicht der Klägerin habe die Anerkennung des mit der Verhängung von Antidumpingzöllen entgegen dem Antidumpingübereinkommen begangenen Verstoßes gegen die seitens der Europäischen Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen begründete Erwartungen geweckt, dass die Kommission eine dem durch sie selbst anerkannten Verstoß entsprechende Verordnung erlassen würde, ohne dass das Fortbestehen der durch unrechtmäßige Antidumpingzölle herbeigeführten rechtswidrigen Wirkungen ermöglicht würde.


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