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Document 62016TN0207

    Rechtssache T-207/16: Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission

    ABl. C 251 vom 11.7.2016, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 251/36


    Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission

    (Rechtssache T-207/16)

    (2016/C 251/42)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Kläger: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss, ihn auszuschließen, für nichtig zu erklären;

    den Beschluss, ihn im Frühwarnsystem und/oder im Früherkennungs- und Ausschlusssystem zu registrieren und eine Ausschlusswarnung einzugeben, für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses des zuständigen Anweisungsbefugten und/oder des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf den Ausschluss des Klägers und zweitens des Beschlusses des zuständigen Anweisungsbefugten und/oder des öffentlichen Auftraggebers, mit dem die ihn betreffende Registrierung beantragt oder vorgenommen sowie die ihn betreffende Ausschlusswarnung durch die Kommission im Frühwarnsystem (Early Warning System) und/oder im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (Early Detection and Exclusion System), die von der Europäischen Kommission verwaltet werden, eingegeben wurde.

    Der Kläger trägt vor, die angefochtenen Rechtsakte seien aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung einer wesentliche Formvorschrift.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung der Bestimmungen des Beschlusses 2014/792/EU (1) über das Frühwarnsystem und der Verordnung Nr. 2015/1929 (2) über das Früherkennungs- und Ausschlusssystem, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz.


    (1)  Beschluss 2014/792/EU der Kommission vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. 2014 L 329, S. 68).

    (2)  Verordnung (EU, EURATOM) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015 L 286, S. 1).


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