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Document 62016TN0157

    Rechtssache T-157/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2016 von Ingrid Fedtke gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-107/15, Fedtke/EWSA

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/43


    Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2016 von Ingrid Fedtke gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-107/15, Fedtke/EWSA

    (Rechtssache T-157/16 P)

    (2016/C 191/57)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Ingrid Fedtke (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-107/15 aufzuheben;

    die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

    über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss leide insoweit an einem Rechtsfehler und/oder einer unzureichenden Begründung, als das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) in den Rn. 19 bis 21 und 25 des Beschlusses ausgeführt habe, dass sowohl im Fall eines Antrags auf Überprüfung einer nicht fristgemäß angefochtenen Entscheidung als auch im Fall eines Antrags, der eine solche Entscheidung indirekt infrage stelle, eine zur Stützung des Antrags vorgetragene Tatsache nur dann als neu gelte, wenn weder die Antragstellerin noch die Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftig gewordenen Entscheidung davon Kenntnis gehabt hätten bzw. Kenntnis hätten haben können. Diesem Grundsatz sei das GöD in den Rn. 27 bis 32 des Beschlusses gefolgt, obwohl aus der Rechtsprechung hervorgehe, dass die fehlende Kenntnis von der vorgetragenen Tatsache im Fall eines Antrags auf Überprüfung nicht erforderlich sei.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss leide insoweit an einem Rechtsfehler und/oder einer Verfälschung des Akteninhalts bzw. einer unzureichenden Begründung, als das GöD in Rn. 32 des Beschlusses mit der Begründung, dass keine wesentliche neue Tatsache den Antrag auf Überprüfung gerechtfertigt habe, festgestellt habe, dass das vorgerichtliche Verfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und dass die Klageanträge gegen die Entscheidung vom 30. September 2014 und die Ablehnung der Beschwerde vom 22. April 2015 unzulässig seien. Tatsächlich setze die Einstufung dieser Entscheidungen als rein bestätigend aber nicht nur voraus, dass ihnen keine Überprüfung vorausgegangen sei, sondern auch, dass sie nichts Neues enthalten hätten. Wie die Rechtsmittelführerin bereits geltend gemacht habe, habe die Entscheidung vom 30. September 2014 im Vergleich zu der vom 7. April 2014 etwas Neues enthalten, ebenso wie die Entscheidung vom 22. April 2015 im Vergleich zu der vom 30. September 2014.

    3.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss leide insoweit an einem Rechtsfehler und/oder einer Verfälschung des Akteninhalts bzw. einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, als das GöD in Rn. 26 des Beschlusses ausgeführt habe, dass eine zur Stützung des Antrags auf Überprüfung vorgetragene Tatsache nur dann als neu gelte, wenn die Parteien zuvor keine Kenntnis davon gehabt hätten bzw. hätten haben können, und dass die Klägerin in ihrem Antrag nicht die wesentlichen neuen Tatsachen angegeben habe, die ihre Antragstellung hätten rechtfertigen können, sondern sich unter Bezugnahme auf die Anmerkung ihres Abteilungsleiters auf die Änderung des Statuts berufen habe. Tatsächlich sei die fehlende Kenntnis von der vorgetragenen Tatsache im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen; zudem habe die Rechtsmittelführerin, wie sie bereits geltend gemacht habe, direkt in ihrem Antrag auf Überprüfung darauf hingewiesen, dass sie ihre rechtliche Begründung erweitere. Mit der Bezugnahme auf die Anmerkung ihres Abteilungsleiters habe sie deutlich gemacht, dass die Verwaltung die Regelungen des neuen Statuts nicht hinreichend beachtet habe. Darin seien wesentliche neue Tatsachen zu sehen.

    4.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe die Beweisregeln und den Grundsatz der Objektivität verletzt. In Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses habe es ausgeführt, dass die Klägerin nicht angegeben habe, zu welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis vom zukünftigen Mutterschafts- bzw. Elternurlaub ihrer Kollegin gehabt habe bzw. hätte haben können. In Rn. 29 des Beschlusses heiße es weiter, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies am 7. April 2014 der Fall gewesen sei, wenn man die im Statut vorgesehene Dauer dieser Urlaube, die frühe Vorhersehbarkeit des Geburtstermins und die übliche Praxis, die Dienststelle so früh wie möglich über eine längere Abwesenheit zu informieren, berücksichtige. Daraus habe das GöD in den Rn. 30 bis 32 des Beschlusses gefolgert, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass weder sie selbst noch die Verwaltung am 7. April 2014 Kenntnis von der zukünftigen Abwesenheit ihrer Kollegin gehabt habe bzw. hätte haben können, so dass ihr Antrag auf Überprüfung durch keine wesentliche neue Tatsache gerechtfertigt sei und ihre Klageanträge unzulässig seien. Tatsächlich sei aber der Beweis einer negativen Tatsache in Bezug auf einen Dritten unmöglich, und es habe dem EWSA oblegen, das Datum des Urlaubsantrags anzugeben. Das GöD habe sich weder auf eine Aneinanderreihung von Mutmaßungen noch auf eine bloße Annahme stützen dürfen, um die Beweislast umzukehren und seine Feststellungen zu begründen.


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