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Document 62016TN0153

Rechtssache T-153/16: Klage, eingereicht am 8. April 2016 — Acerga/Rat

ABl. C 200 vom 6.6.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/28


Klage, eingereicht am 8. April 2016 — Acerga/Rat

(Rechtssache T-153/16)

(2016/C 200/40)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Asociación de armadores de cerco de Galicia (Acerga) (Sada, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Huarte Melgar)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen und die Verordnung (EU) 2016/458 des Rates vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität gerügt.

Indem immer dieselben Prozentsätze für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten herangezogen würden, würden die Regionen der ab 1981 der EWG beigetretenen Mitgliedstaaten, deren lokale Bevölkerung in hohem Maße vom Fischfang abhängig sei (und damals gewesen sei), nicht berücksichtigt. Daher werde das Ziel der relativen Stabilität selbst nicht erfüllt. Darüber hinaus hätten sich, selbst wenn man von diesem festen Aufteilungsschlüssel ausgehe, diese Prozentsätze im Laufe der Zeit verändert, so dass gegen das Kriterium der relativen Stabilität verstoßen werde.

2.

Der zweite Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen das in Art. 2 Abs. 1 der GFP 2013 niedergelegte Ziel der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens gestützt, da die spanischen Regionen, deren lokale Bevölkerung in hohem Maße vom Fischfang abhängig sei, nicht berücksichtigt worden seien.

3.

Der dritte Klagegrund ist auf die Missachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gestützt, da die angefochtene Regelung die relative Stabilität auf vergleichbare Situationen unterschiedlich anwende.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität gemäß Art. 3 AEUV gerügt.

Sowohl die Aufteilung der nationalen Fangquoten (die auf der relativen Stabilität beruhe) gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 als auch die instrumentalen Maßnahmen zur Kontrolle des Fischereiaufwands würden nicht im selben Maße auf alle Mitgliedstaaten angewandt.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb sowie gegen die in der Europäischen Union gewährleistete Grundfreiheit des Kapitalverkehrs gerügt.

In der Verordnung (EU) 2016/72 werde die Möglichkeit zum Austausch von Fangquoten mittels Fischereirechten, die zwischen Unternehmen oder Erzeugerorganisationen der Mitgliedstaaten der EU handelbar seien, nicht genannt.


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