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Document 62016TN0151

    Rechtssache T-151/16: Klage, eingereicht am 12. April 2016 — NC/Kommission

    ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/29


    Klage, eingereicht am 12. April 2016 — NC/Kommission

    (Rechtssache T-151/16)

    (2016/C 279/43)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: NC (Prozessbevollmächtigte: J. Killick und G. Forwood, Barrister, sowie Rechtsanwältinnen C. Van Haute und A. Bernard)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2016, sie von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, auszuschließen und in das Früherkennungs- und Ausschlusssystem gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 298, S. 1) aufzunehmen, für nichtig zu erklären;

    die beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu treffen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes (lex mitior) verstoßen, dass sie die Verordnung Nr. 966/2012 im vorliegenden Fall nicht in der durch die Verordnung 2015/1929 (1) geänderten Fassung angewandt habe.

    2.

    Die Kommission habe wesentliche Formvorschriften nicht beachtet. Sie habe das Gremium nicht konsultiert und ihre Entscheidung nicht revidiert, wie es die Verordnung Nr. 966/2012 in der durch die Verordnung 2015/1929 geänderten Fassung vorschreibe.

    3.

    Jedenfalls habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 133a Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 (2) verstoßen, dass sie einen Ausschluss vorgenommen habe, der nach den Umständen des vorliegenden Falles unverhältnismäßig sei.

    4.

    Sie sei wegen desselben Verhaltens bereits von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Die Kommission habe insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.


    (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).


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