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Document 62016TN0137

Rechtssache T-137/16: Klage, eingereicht am 25. März 2016 — Uniwersytet Wrocławski/Kommission und REA

ABl. C 200 vom 6.6.2016, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/27


Klage, eingereicht am 25. März 2016 — Uniwersytet Wrocławski/Kommission und REA

(Rechtssache T-137/16)

(2016/C 200/39)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Uniwersytet Wrocławski (Wrocław [Breslau], Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Dubis)

Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Exekutivagentur für die Forschung (REA) für nichtig zu erklären, die Finanzhilfevereinbarung Nr. 252908 für das Projekt COSSAR (Cooperative Spectrum Sensing Algorithms for Cognitive Radio Networks) (PIEF-GA-2009-252908), die am 26. Juli 2010 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union — Europäisches Forschungs- und Ausbildungsprojekt Marie Curie — im Bereich Laufbahnentwicklung abgeschlossen wurde, zu kündigen und den Kläger zur Rückzahlung eines Teils der Finanzhilfe in Höhe von 36 508,37 Euro und 58 031,38 Euro, zur Rückzahlung der Kaution des Garantiefonds in Höhe von 6 286,68 Euro sowie zur Entrichtung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 803,14 Euro zu verpflichten;

die REA zu verpflichten, dem Kläger den Teil der Finanzhilfe in Höhe von 36 508,37 Euro und 58 031,38 Euro, die Kaution des Garantiefonds in Höhe von 6 286,68 Euro sowie die entrichtete Vertragsstrafe in Höhe von 5 803,14 Euro zurückzuerstatten, zuzüglich Zinsen vom Tag der jeweiligen Zahlung bis zum Tag der Rückerstattung;

der REA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht einen Klagegrund geltend, der die Auslegung von Art. III.3 [Abs. 1 Unterabs. 6] Buchst. j des Anhangs III der Finanzhilfevereinbarung durch die REA betrifft.

Der Kläger trägt vor, es gebe in der Finanzhilfevereinbarung keine Legaldefinition für die in der streitigen Bestimmung enthaltene Formulierung; allerdings stehe deren übliches Verständnis im Widerspruch zu dem von der REA behaupteten. Er beruft sich auf die nach belgischem Recht, das nach der Finanzhilfevereinbarung auf diese ergänzend Anwendung finde, geltenden Regeln der wörtlichen, funktionalen und teleologischen Auslegung.


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