EUR-Lex El acceso al Derecho de la Unión Europea

Volver a la página principal de EUR-Lex

Este documento es un extracto de la web EUR-Lex

Documento 62016TN0085

Rechtssache T-85/16: Klage, eingereicht am 17. Februar 2016 — Shoe Branding Europe/EUIPO — adidas (Position zweier paralleler Linien auf einem Schuh)

ABl. C 136 vom 18.4.2016, p. 39/40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/39


Klage, eingereicht am 17. Februar 2016 — Shoe Branding Europe/EUIPO — adidas (Position zweier paralleler Linien auf einem Schuh)

(Rechtssache T-85/16)

(2016/C 136/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenarde, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionspositionsmarke, bestehend aus zwei parallelen Linien, die auf der Außenfläche des oberen Teils eines Schuhs angeordnet sind — Anmeldung Nr. 10 477 701.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 in der Sache R 3106/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt

in der Hauptsache,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Rechtssache unter Anordnung einer erneuten, vom Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-145/14 unabhängigen Prüfung an den Beklagten zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise,

die Rechtssache unter Anordnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-145/15 beim Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtssache C-396/15 P, und bis zum Ergehen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in dieser Rechtssache an den Beklagten zur Vornahme einer eigenen Beurteilung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Marken zurückzuverweisen.

Angeführte Klagegründe

Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft keine eigene Beurteilung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der angegriffenen Marke der Klägerin und der als Unionsmarke Nr. 3 517 646 eingetragenen älteren Marke der Widerspruchsführerin vorgenommen;

Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt seien.


Arriba