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Document 62016TN0077

    Rechtssache T-77/16: Klage, eingereicht am 19. Februar 2016 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

    ABl. C 165 vom 10.5.2016, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/15


    Klage, eingereicht am 19. Februar 2016 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

    (Rechtssache T-77/16)

    (2016/C 165/16)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) und Airport Marketing Services Ltd (Dublin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis sowie B. Byrne, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339, mit dem festgestellt wurde, dass Ryanair und Airport Marketing Services eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfe von der Flugplatz GmbH Aeroville Zweibrücken (FGAZ)/Flughafen Zweibrücken GmbH (FZG) und vom Land Rheinland-Pfalz erhalten haben, für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

    1.

    Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission ihnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten.

    2.

    Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Betreibers falsch angewandt habe, indem sie eine gemeinsame Würdigung des Vertrags über Flughafendienste mit Ryanair und des Vertrags über Marketingdienstleistungen mit AMS vorgenommen habe. Ferner habe die Kommission sich zu Unrecht geweigert, sich auf eine Vergleichsanalyse zu stützen. Stattdessen habe die Kommission Marketingdienstleistungen keinen angemessenen Wert beigemessen, zu Unrecht die Beweggründe der Entscheidung des Landes, solche Dienstleistungen zu erwerben, übergangen, zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Teile der Marketingdienstleistungen für Zwecke des Allgemeininteresses erworben worden sein könnten, ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit auf unvollständige und ungeeignete Daten gestützt, einen übermäßig kurzen Zeithorizont angewandt, ihre Beurteilung zu Unrecht lediglich auf die vereinbarte Route gestützt und die Netzeffekte missachtet, die der Flughafen aus seiner Geschäftsbeziehung zu Ryanair erwarten könne.

    3.

    Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die Selektivität nicht nachgewiesen habe.

    4.

    Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und AMS den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und AMS entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Kommission keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die (angeblich) nicht kostendeckenden Zahlungsströme durch den Flughafen entstanden sei. Schließlich habe die Kommission nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des in dem Beschluss genannten Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen.


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