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Document 62016TN0011

    Rechtssache T-11/16: Klage, eingereicht am 18. Januar 2016 — De Masi/Kommission

    ABl. C 78 vom 29.2.2016, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 78/34


    Klage, eingereicht am 18. Januar 2016 — De Masi/Kommission

    (Rechtssache T-11/16)

    (2016/C 078/47)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Fabio De Masi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Prof. A. Fischer-Lescano)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss der Beklagten vom 9. Dezember 2015 über den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten der Code of Conduct Gruppe für nichtig zu erklären;

    den Beschluss der Beklagten über den restriktiven Zugang zu den Dokumenten der Code of Conduct Gruppe vom 9. November 2015 für nichtig zu erklären;

    der Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, von denen zwei den Beschluss der Beklagten vom 9. Dezember 2015 und zwei den Beschluss vom 9. November 2015 betreffen.

    Zum Beschluss der Beklagten vom 9. Dezember 2015

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1)

    Der Kläger trägt vor, dass der Beschluss vom 9. Dezember 2015 das in der oben genannten Bestimmung vorgesehene Recht auf angemessene Bescheidung des Zweitantrags verletze.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV i.V.m Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Der Kläger trägt des Weiteren vor, dass ein verweigerter vollständiger Zugang zu den Dokumenten, die die Beklagte betreffend die vom Rat eingerichtete Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) erstellt habe, zudem sein Recht auf Einsichtnahme in diese Dokumente verletze, das mit oben genannten Bestimmungen garantiert sei.

    Zum Beschluss der Beklagten vom 9. November 2015

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 230 Abs. 2 AEUV i.V.m Art. 10 Abs. 2 EUV i.V.m Auskunftsverpflichtungen

    Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er als Mitglied des Europäischen Parlaments einen primärrechtlichen und subjektiven Anspruch auf vollständigen Zugang zu Dokumenten habe, sofern diese für die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle erforderlich seien.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die interinstitutionelle Rahmenvereinbarung über die Beziehung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

    Der Kläger macht schließlich geltend, dass der Beschluss vom 9. November 2015 zudem gegen die oben genannte interinstitutionelle Rahmenvereinbarung verstoße, bei deren Anwendung die Ratio des Art. 230 AEUV — größtmöglicher Zugang zu Dokumenten — beachtet werden müsse.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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