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Document 62016TN0008

Rechtssache T-8/16: Klage, eingereicht am 5. Januar 2016 — Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/52


Klage, eingereicht am 5. Januar 2016 — Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission

(Rechtssache T-8/16)

(2016/C 098/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Toshiba Samsung Storage Technology Corp. (Tokyo, Japan) und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (Gyeonggi-do, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bay, J. Ruiz Calzado, A. Aresu und A. Scordamaglia-Tousis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 in der Sache AT.39639 — Laufwerke für optische Speicherplatten — in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens ganz oder teilweise für nichtig zu erklären,

außerdem — oder hilfsweise — den Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße wesentlich herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen und

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.

1.

Rüge eines Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen aufgrund der unstimmigen rechtlichen Einordnung des Verhaltens, der widersprüchlichen oder zumindest unzureichenden Begründung hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der behaupteten Zuwiderhandlung, der Nichtgewährung des Zugangs zu entlastenden Beweisen und der Stützung des angefochten Beschlusses auf mehrere rechtliche und tatsächliche Grundlagen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt gewesen seien.

2.

Rüge tatsächlicher und rechtlicher Fehler bei der Anwendung von Art. 101 AEUV hinsichtlich der Feststellung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

3.

Rüge tatsächlicher und rechtlicher Fehler bei der Bestimmung des Umfangs des von der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV betroffenen räumlichen Marktes.

4.

Rüge tatsächlicher und rechtlicher Fehler bei der Anwendung von Art. 101 AEUV hinsichtlich der Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung.

5.

Rüge tatsächlicher und rechtlicher Fehler hinsichtlich des Vorwurfs, die Klägerinnen hätten von der gesamten einheitlichen Zuwiderhandlung und insbesondere von der Beteiligung aller anderen Adressaten Kenntnis gehabt.

6.

Rüge tatsächlicher und rechtlicher Fehler hinsichtlich des Beginns der behaupteten Beteiligung der Klägerinnen an der gesamten einheitlichen Zuwiderhandlung.

7.

Rüge tatsächlicher und rechtlicher Fehler hinsichtlich des Umfangs der Zuwiderhandlung, die den Klägerinnen zugerechnet werde, indem festgestellt werde, dass die Klägerinnen an wettbewerbswidrigen „Vereinbarungen“ beteiligt gewesen seien.

8.

Rüge einer Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und damit verbundener allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts aufgrund der offensichtlich überlangen Dauer der Untersuchung.

9.

Hilfsweise Rüge von Fehlern bei der Berechnung der Geldbuße aus folgenden Gründen:

Die Kommission habe (a) die Tatsache, dass die Klägerinnen „Einproduktunternehmen“ seien, und (b) zusätzliche Umstände, die die Schwere des individuellen Verhaltens der Klägerinnen beschränkten, sowie mildernde Umstände nicht berücksichtigt, und

die Kommission habe bei der Festsetzung der Höhe des allgemeinen Schweremultiplikators und der „Eintrittsgebühr“ die besonderen Umstände der Zuwiderhandlung nicht ordnungsgemäß gewichtet.


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