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Document 62016TJ0729

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2018.
PO u. a. gegen Europäischer Auswärtiger Dienst.
Öffentlicher Dienst – EAD – Dienstbezüge – In der Delegation in Peking diensttuende Beamte – Familienzulagen – Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 – Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts – Überschreitung des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer – Entscheidung, in Ausnahmefällen einen Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch festzulegen – ADB.
Rechtssache T-729/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:721

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

25. Oktober 2018 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – EAD – Dienstbezüge – In der Delegation in Peking diensttuende Beamte – Familienzulagen – Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 – Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts – Überschreitung des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer – Entscheidung, in Ausnahmefällen einen Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch festzulegen – ADB“

In der Rechtssache T‑729/16

PO, Beamter der Europäischen Kommission,

PP, Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes,

PQ, Beamter der Europäischen Kommission,

PR, Beamtin der Europäischen Kommission,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. de Montigny und J.‑N. Louis, dann Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und R. Spac als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F.‑M. Hislaire und S. Moya Izquierdo,

Beklagter,

wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des EAD, den Klägern für das Schuljahr 2015/2016 nicht die Kosten für den Schulbesuch zu erstatten, die einen Betrag in Höhe des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer (sechsfacher Basishöchstbetrag) zuzüglich 10000 Euro (27788,40 Euro) überschreiten,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richterin I. Labucka und des Richters A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2018

folgendes

Urteil

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Maßnahmen

1

Die Kläger, PO, PP, PQ und PR, tun bei der Delegation der Europäischen Union in China in Peking als Mitglieder des Personals des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) Dienst.

A. PO

2

Am 26. August 2011 wurde PO der Delegation der Union in China in Peking im dienstlichen Interesse zugewiesen. Bei seiner Ankunft in China meldete er seine Kinder bei der British School of Beijing an.

3

Am 9. September 2015 beantragte er gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten (Erziehungszulage B) für das Jahr 2015/2016, die über den in dieser Bestimmung für die in einem Drittland tätigen Beamten vorgesehenen Höchstbetrag, entsprechend dem Sechsfachen des Basishöchstbetrags für die Erziehungszulage nach Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts (im Folgenden: im Statut vorgesehener Höchstbetrag für Drittländer) hinausging. Für das Jahr 2015/2016 belief sich der Basishöchstbetrag für die Erziehungszulage auf monatlich 260,95 Euro für jedes Kind, so dass sich der im Statut vorgesehene Höchstbetrag für Drittländer auf 1565,70 Euro im Monat und 18788,40 Euro im Jahr belief.

4

Am 17. Dezember 2015 erhielt PO eine E‑Mail der Anstellungsbehörde, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten je Kind auf einen Betrag beschränkt sei, der dem im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro (28788,40 Euro pro Jahr) entspreche. Der Unterschied zwischen der PO gewährten Erziehungszulage und den von ihm für seine Kinder aufgewendeten Schulkosten für das Schuljahr 2015/2016 belief sich auf 17330,11 Euro.

5

Am 7. März 2016 wurde PO auf einen von ihm gestellten Antrag hin mitgeteilt, dass die „E‑Mail vom 21. Dezember 2015“ die Entscheidung der Anstellungsbehörde darstelle, gegen die er Beschwerde einlegen könne.

6

Am 15. März 2016 legte PO gegen die E‑Mail vom 17. Dezember 2015 eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

7

Am 5. Juli 2016 erließ die Anstellungsbehörde eine Entscheidung, mit der die Beschwerde von PO zurückgewiesen wurde.

B. PP

8

Am 1. August 2015 wurde PP der Delegation der Union in China in Peking im dienstlichen Interesse zugewiesen. Im Hinblick auf sein Eintreffen in China am 19. Mai 2015 meldete er seine Kinder im Dulwich College Beijing an.

9

Am 25. August 2015 beantragte er gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten (Erziehungszulage B) für das Jahr 2015/2016, die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausging.

10

Am 17. Dezember 2015 erhielt PP eine E‑Mail der Anstellungsbehörde, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten je Kind auf einen Betrag beschränkt sei, der dem im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro entspreche. Aus einer Schlussbemerkung in dieser E‑Mail ergibt sich, dass diese nur informationshalber versandt worden war und keine beschwerende Entscheidung im Sinne von Art. 90 des Statuts darstellte. Der Unterschied zwischen der PP gewährten Erziehungszulage und den von ihm für seine Kinder aufgewendeten Schulkosten für das Schuljahr 2015/2016 belief sich auf 23791,93 Euro.

11

Am 21. Dezember 2015 bestätigte die Anstellungsbehörde auf Antrag von PP, dass ihm lediglich je Kind ein Betrag in Höhe des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer zuzüglich 10000 Euro gewährt werde.

12

Am 13. Januar 2016 teilte PP der Anstellungsbehörde die finanziellen Folgen mit, die sich daraus für ihn ergäben, und ersuchte um Übermittlung der endgültigen Entscheidung.

13

Am 14. Januar 2016 wurde PP mitgeteilt, dass die E‑Mail vom 21. Dezember 2015 die endgültige Entscheidung sei.

14

Am 16. März 2016 legte PP gegen die E‑Mail vom 21. Dezember 2015 und, soweit erforderlich, gegen die E‑Mail vom 17. Dezember 2015 sowie gegen seine Gehaltsabrechnung von Februar 2016 eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

15

Am 5. Juli 2016 erließ der EAD eine Entscheidung, mit der die Beschwerde von PP zurückgewiesen wurde.

C. PQ

16

Im Jahr 2015 bewarb sich PQ auf einen Dienstposten in der Delegation der Union in China in Peking. Am 19. Oktober 2015 wurde ihm die Besetzung dieses Dienstpostens ab 1. Januar 2016 angeboten.

17

Am 19. November 2015 beantragte PQ einen Vorschuss auf die Erziehungszulage sowie gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten (Erziehungszulage B) für das Jahr 2015/2016, die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausging.

18

Am 17. Dezember 2015 erhielt PQ eine E‑Mail der Anstellungsbehörde, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten je Kind auf einen Betrag beschränkt sei, der dem im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro entspreche. Aus einer Schlussbemerkung in dieser E‑Mail ergibt sich, dass diese nur informationshalber versandt worden war und keine beschwerende Entscheidung im Sinne von Art. 90 des Statuts darstellte. Die Höhe der Schulkosten wurde im Verhältnis von acht zu zwölf Monaten berechnet.

19

Bei seiner Ankunft in China am 1. Januar 2016 meldete PQ seine Kinder bei der Western Academy of Beijing an. Der Unterschied zwischen der PQ gewährten Erziehungszulage und den von ihm für seine Kinder aufgewendeten Schulkosten für das Schuljahr 2015/2016 belief sich auf 10011,94 Euro.

20

Am 14. März 2016 legte PQ gegen die E‑Mail vom 17. Dezember 2015 eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

21

Am 5. Juli 2016 erließ der EAD eine Entscheidung, mit der die Beschwerde von PQ zurückgewiesen wurde.

D. PR

22

Am 14. August 2013 nahm PR ihre Tätigkeit in der Delegation der Union in China in Peking auf. Bei ihrer Ankunft in China meldete sie ihre Kinder in der Western Academy of Beijing an.

23

Am 25. September 2015 beantragte PR gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten (Erziehungszulage B) für das Jahr 2015/2016, die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausging.

24

Am 17. Dezember 2015 erhielt PR eine E‑Mail der Anstellungsbehörde, in der ihr mitgeteilt wurde, dass die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten je Kind auf einen Betrag beschränkt sei, der dem im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro entspreche. Aus einer Schlussbemerkung in dieser E‑Mail ergibt sich, dass diese nur informationshalber versandt worden war und keine beschwerende Entscheidung im Sinne von Art. 90 des Statuts darstellte. Der Unterschied zwischen der PR gewährten Erziehungszulage und den von ihr für ihre Kinder aufgewendeten Schulkosten für das Schuljahr 2015/2016 belief sich auf 17960,45 Euro.

25

Am 7. Januar 2016 bestätigte die Anstellungsbehörde auf Antrag von PR, dass die ihr je Kind gewährte Erziehungszulage nicht über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro hinausgehen werde.

26

Am 4. März 2016 beantragte PR, ihr eine amtliche Entscheidung zu übermitteln.

27

Am 7. März 2016 erhielt PR eine E‑Mail von der Anstellungsbehörde, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass die E‑Mail vom 17. Dezember 2015 die beschwerende Maßnahme sei.

28

Am 12. März 2016 legte PR gegen die E‑Mail vom 17. Dezember 2015 eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

29

Am 5. Juli 2016 erließ der EAD eine Entscheidung, mit der die Beschwerde von PR zurückgewiesen wurde.

II. Verfahren und Anträge der Parteien

30

Mit Klageschrift, die am 17. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

31

Am 6. Januar 2017 hat der EAD die Klagebeantwortung eingereicht.

32

Am 9. März 2017 haben die Kläger die Erwiderung eingereicht.

33

Am 3. Mai 2017 hat der EAD die Gegenerwiderung eingereicht.

34

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und im Rahmen der in Art. 89 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen den EAD aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Der EAD ist dieser Aufforderung nachgekommen.

35

In der Sitzung vom 30. Mai 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

36

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen vom 17. Dezember 2015, „die von ihnen aufgewendeten Kosten für den Schulbesuch auf 10000 Euro zu begrenzen“, aufzuheben;

soweit erforderlich

die E‑Mail vom 21. Dezember 2015,

jede weitere, die Entscheidung vom 17. Dezember 2015 bestätigende E‑Mail,

die Bögen für die Berechnung der Erziehungszulage,

die Gehaltsabrechnungen mit der Angabe der Höhe der erhaltenen Erziehungszulage

aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidungen vom 5. Juli 2016 aufzuheben, mit denen ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

37

Der EAD beantragt,

die Klage für zulässig, aber unbegründet zu erklären;

den Klägern die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

38

Vorab ist festzustellen, dass der EAD nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. 2010, L 201, S. 30) eine funktional eigenständige Einrichtung der Union ist, die vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und von der Europäischen Kommission getrennt ist und über die erforderliche Rechts‑ und Geschäftsfähigkeit verfügt, um ihre Aufgaben auszuführen und ihre Ziele zu erreichen.

39

Nach Art. 6 des Beschlusses 2010/427 gelten für das Personal des EAD das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Art. 1b Buchst. a des Statuts seinerseits bestimmt, dass der EAD – vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen – für die Anwendung des Statuts den Organen der Union gleichgestellt wird.

40

Was den Gegenstand der Aufhebungsanträge der Kläger angeht, ist festzustellen, dass diese sich in erster Linie auf die E‑Mails vom 17. Dezember 2015 sowie auf die Entscheidungen beziehen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden, und dass die Kläger nur „soweit erforderlich“ die Aufhebung von auf die E‑Mail vom 17. Dezember 2015 folgenden E‑Mails, von Bögen für die Berechnung der Erziehungszulage und von Gehaltsabrechnungen mit der Angabe der Höhe der erhaltenen Erziehungszulage beantragen. Unter Berücksichtigung des Gegenstands der Aufhebungsanträge werden zunächst die Aufhebungsanträge geprüft, die sich auf die E‑Mails vom 17. Dezember 2015 sowie auf die Entscheidungen beziehen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden, und danach die übrigen Aufhebungsanträge.

A. Zu den Aufhebungsanträgen, die sich auf die E‑Mails vom 17. Dezember 2015 sowie auf die Entscheidungen beziehen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden

41

Die Kläger stützen ihren Aufhebungsantrag betreffend die E‑Mails vom 17. Dezember 2015 sowie die Entscheidungen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden, auf vier Klagegründe.

42

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen sie geltend, sie hätten Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für den Schulbesuch nach Art. 15 des Anhangs X des Statuts, da es sich bei ihnen um Ausnahmefälle handele. Dieser Anspruch habe nicht durch budgetäre Erwägungen beschränkt werden können. Jedenfalls hätten die angefochtenen Entscheidungen auf allgemeine Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: ADB) gestützt werden müssen, die der EAD gemäß Art. 110 des Statuts hätte festlegen müssen.

43

Der zweite Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen die Leitlinien des EAD betreffend die Erziehungszulagen (im Folgenden: Leitlinien) gestützt.

44

Mit dem dritten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Anstellungsbehörde habe gegen Grundsätze des Primärrechts wie die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben, das Recht auf Bildung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte und der berechtigten Erwartungen verstoßen.

45

Mit dem vierten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht.

46

Zunächst ist das von PR in ihrem vierten Klagegrund vorgebrachte Argument zu prüfen, dem zufolge die in der E‑Mail vom 17. Dezember 2015 und in der Entscheidung, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, enthaltene Begründung in Anbetracht ihres eigenen Vorbringens nicht ausreichend ist.

47

In einem zweiten Schritt werden die von den Klägern im Rahmen des vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumente geprüft, die belegen sollen, dass die Erwägung der Anstellungsbehörde, wonach ihre Fälle keine Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts darstellen, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist.

48

In einem dritten Schritt sind die von den Klägern im Rahmen des ersten und des vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumente zu prüfen, die belegen sollen, dass der EAD in Anbetracht dessen, dass sie sich in Ausnahmesituationen im Sinne von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts befänden, verpflichtet sei, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch vollständig zu erstatten.

49

In einem vierten Schritt werden die von den Klägern im Rahmen des zweiten und des vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumente geprüft, die sich auf die von der Anstellungsbehörde in den E‑Mails vom 17. Dezember 2015 vorgenommene Begrenzung der Erstattung der über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch beziehen.

50

In einem fünften Schritt werden die von den Klägern namentlich im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente zu prüfen sein, denen zufolge es dem EAD oblag, ADB zu erlassen.

1.   Zum Argument einer unzureichenden Begründung

51

Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht PR geltend, in Anbetracht der von ihr vorgebrachten Argumente sei die Begründung der E‑Mail vom 17. Dezember 2015 und der Entscheidung, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden sei, unzureichend. Die Anstellungsbehörde habe nicht die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt, die sie in ihrem Antrag auf Erstattung der Kosten für den Schulbesuch geltend gemacht habe und die eine vollständige Erstattung dieser Kosten gerechtfertigt hätten. Die Anmeldung ihrer Kinder in der Western Academy of Beijing sei dadurch gerechtfertigt, dass diese das Niveau in ihrer niederländischen Muttersprache hätten behalten und verbessern müssen, da sie ursprünglich auf Niederländisch unterrichtet worden seien und sehr wahrscheinlich den Schulbesuch in dieser Sprache fortsetzen würden, wenn in den nächsten Jahren eine Rückkehr an den Sitz erfolgen sollte.

52

Hierzu ist festzustellen, dass die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der nur die in Art. 296 AEUV verankerte allgemeine Verpflichtung wiederholt, nach ständiger Rechtsprechung zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben soll, um die Begründetheit der ihn beschwerenden Maßnahme und die Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung beim Unionsrichter zu beurteilen, und es zum anderen Letzterem ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen (vgl. Urteil vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

In diesem Rahmen ist weiter darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, mit der Begründung der Entscheidung zusammenfällt, gegen die die Beschwerde gerichtet war, und diese ergänzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2015, Trentea/FRA, T‑107/13 P, EU:T:2015:20, Rn. 77).

54

Was die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PR angeht, ist festzustellen, dass die Anstellungsbehörde namentlich auf den S. 21 und 22 dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, selbst in den Ausnahmefällen im Sinne von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts bestehe keine automatische Verpflichtung für den EAD, den gesamten Betrag der über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden für den Schulbesuch aufgewendeten Kosten zu erstatten. Sie sei ferner berechtigt gewesen, budgetäre Erwägungen zu berücksichtigen. Im Übrigen hat die Anstellungsbehörde auf den S. 20 und 21 dieser Entscheidung angemerkt, dass das Recht auf Bildung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) nicht die Ausbildung in einer Privatschule decke.

55

Es ist festzustellen, dass diese Begründung es PR ermöglichte, die Gründe zu verstehen, aus denen die Anstellungsbehörde ungeachtet der von ihr in ihrem Antrag auf Erstattung der den im Statut für Drittländer vorgesehenen Höchstbetrag überschreitenden Kosten für den Schulbesuch angeführten außergewöhnlichen Umstände beschlossen hatte, diese Kosten nicht vollständig zu erstatten. Diese Begründung erlaubt es auch dem Gericht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen.

56

Das auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Argument von PR ist daher zurückzuweisen.

2.   Zu den Argumenten, die belegen sollen, dass die Annahme der Anstellungsbehörde, bei den Klägern handele es sich nicht um Ausnahmefälle, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist

57

Einige der von den Klägern im Rahmen des vierten Klagegrundes vorgetragenen Argumente gehen dahin, dass die Anstellungsbehörde zu Unrecht angenommen habe, bei den Klägern handele es sich nicht um Ausnahmefälle, und dass diese Annahme mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

58

Hierzu ist festzustellen, dass diese Argumente der Kläger auf der Prämisse beruhen, dass die Anstellungsbehörde in den angefochtenen Entscheidungen nicht bedacht habe, dass sie sich in Ausnahmesituationen befänden.

59

In diesem Zusammenhang bestimmt nun Art. 15 Satz 1 des Anhangs X des Statuts, dass der Beamte unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten hat, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf diese Zulage außer in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer nicht überschreiten. Diesem letzten Satz zufolge darf die Anstellungsbehörde somit nur in Ausnahmefällen im Sinne dieser Bestimmung eine Erstattung, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitet, gewähren.

60

Wie sich aus den E‑Mails vom 17. Dezember 2015 ergibt, überstieg der den Klägern vom EAD für die Kosten für den Schulbesuch ihrer Kinder gewährte Erstattungsbetrag den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag. Folglich ging die Anstellungsbehörde davon aus, dass es sich bei den Klägern um Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts handelte.

61

Die Prämisse der Kläger, dass die Anstellungsbehörde nicht davon ausgegangen sei, dass sie sich in Ausnahmesituationen befunden hätten, ist daher falsch. Ihre Argumente sind deshalb zurückzuweisen.

3.   Zu den Argumenten, die belegen sollen, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet war, den Klägern sämtliche den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitende Kosten für den Schulbesuch zu erstatten

62

Die Kläger sind der Ansicht, die Anstellungsbehörde sei verpflichtet ihnen sämtliche den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitende Kosten für den Schulbesuch zu erstatten. Sie stützen dieses Vorbringen erstens auf Argumente betreffend die Auslegung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts und zweitens auf Argumente betreffend die Leitlinien.

a)   Zu den Argumenten betreffend die Auslegung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts

63

Die Kläger tragen vor, nach Art. 15 des Anhangs X des Statuts sei die Anstellungsbehörde verpflichtet, ihnen sämtliche den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitende Kosten für den Schulbesuch zu erstatten. Es handele sich bei ihnen um Ausnahmefälle, da die einzigen in Peking verfügbaren, für ihre Kinder in Frage kommenden Schulformen mit Kosten für den Schulbesuch verbunden seien, die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgingen. Sie stützen ihr Vorbringen auf den Wortlaut von Art. 15 des Anhangs X des Statuts und auf die Materialien zu diesem Anhang sowie auf eine Auslegung dieser Bestimmung im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes der erworbenen Rechte und der berechtigten Erwartungen, des Diskriminierungsverbots, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Familienleben, des Rechts auf Bildung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

1) Zu den auf den Wortlaut von Art. 15 des Anhangs X des Statuts und die Materialien zu diesem Anhang gestützten Argumenten

64

In den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden, hat die Anstellungsbehörde im Wesentlichen ausgeführt, Art. 15 des Anhangs X des Statuts sehe kein unbedingtes Recht auf Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch vor, und oberhalb dieses Höchstbetrags sei sie berechtigt, die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu beschränken.

65

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, diese Auslegung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts gehe fehl. Dieser Artikel erlaube es nicht, die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch in Ausnahmefällen, in denen die einzigen in dem betreffenden Drittstaat vorhandenen Schulformen, die für die Kinder der in Delegationen verwendeten Beamten in Frage kämen, mit Kosten verbunden seien, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschritten, zu beschränken. Sie stützen diese Auslegung darauf, dass der Wortlaut von Satz 2 dieses Artikels keine Grenzen für den Betrag der in Ausnahmefällen zu zahlenden Kosten für den Schulbesuch vorsehe, und berufen sich auf die Materialien zu diesem Anhang.

66

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

67

Insoweit ist festzustellen, dass die Erziehungszulagen nach Art. 15 Satz 1 des Anhangs X des Statuts zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten dienen. Jedoch ist weiter festzustellen, dass nach Satz 2 dieses Artikels der Betrag der Erziehungszulagen nicht den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreiten darf. Zwar heißt es in diesem Satz ferner, dass dieser Betrag in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Der Wortlaut dieses Satzes erlaubt es jedoch nicht, zu bestimmen, in welchem Umfang die Erziehungszulagen die Kosten für den Schulbesuch decken müssen, die erforderlich sind, um eine angemessene Schulbildung zu erhalten.

68

Zu der Frage, was einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts darstellt, ist festzustellen, dass sich aus den Materialien zu diesem Anhang ergibt, dass dieser Artikel dem Ziel dient, es zu ermöglichen, dass die Kinder von Unionsbeamten unentgeltlichen Unterricht erhalten, und dass er verhindern soll, dass ein Beamter, der seinen Dienst außerhalb der Union verrichtet, insoweit diskriminiert wird. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Materialien von dem Gedanken ausgehen, dass nicht alle in den Ländern der dienstlichen Verwendung vorhandenen unentgeltlichen Schulformen zwangsläufig für die Kinder der Unionsbeamten angemessen sind. Im Übrigen ergibt sich aus ihnen, dass die Schulformen, die in einem Drittland vorhanden sind und die für die Kinder von Unionsbeamten angemessen sind, begrenzt und sehr kostspielig sein können und dass die Möglichkeit, den in Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zu überschreiten, geschaffen wurde, um einer solchen Situation Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Kläger sich in einer Situation befinden, für die in Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts die Möglichkeit vorgesehen wurde, den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zu überschreiten.

69

Entgegen dem Vorbringen der Kläger lässt sich den Materialien zu Anhang X des Statuts jedoch nicht entnehmen, dass Art. 15 Satz 2 dieses Anhangs dahin auszulegen ist, dass in Ausnahmefällen im Sinne dieses Satzes ein unbegrenzter Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für den Schulbesuch besteht, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreiten.

70

Wie sich nämlich aus diesen Materialien ergibt, ist der im Statut vorgesehene Höchstbetrag für Drittländer eingeführt worden, um mit der Erstattung der Kosten für den Schulbesuch verbundene übermäßige Ausgaben zu verhindern. Die von den Klägern vertretene Auslegung trägt jedoch der Existenz dieses Höchstbetrags und der Entscheidung des Unionsgesetzgebers, dass die Erstattungen der Kosten für den Schulbesuch diesen Höchstbetrag grundsätzlich nicht übersteigen sollen, nicht hinreichend Rechnung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung in einem Drittland von Faktoren abhängen können, die der Kontrolle des EAD entzogen sind, wie Wechselkursen oder der Nachfrage nach solchen Schulformen. Durch die Einführung des Höchstbetrags des Statuts für Drittländer wollte der Unionsgesetzgeber verhindern, dass übermäßige Ausgaben, die sich aus solchen Faktoren ergeben können, den Haushalt des EAD belasten. Eine Auslegung von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts dahin gehend, dass in Ausnahmefällen im Sinne dieser Bestimmung ein unbegrenzter Anspruch auf Erstattung von Kosten für den Schulbesuch, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreiten, besteht, unabhängig von den Folgen für den Haushalt des EAD, würde diesem Ziel nicht Rechnung tragen.

71

Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass der Unionsgesetzgeber ausschließlich die Erstattung des Teils der Kosten für den Schulbesuch habe ausschließen wollen, der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreite und der sich daraus ergebe, dass es zwar Einrichtungen gebe, die einen angemessenen Unterricht mit niedrigeren Schulgebühren anböten, die Mitarbeiter des EAD jedoch entschieden, ihre Kinder in einer Einrichtung anzumelden, die höhere Schulgebühren verlange. Wenn sich nämlich der Gesetzgeber darauf hätte beschränken wollen, lediglich die Erstattung dieses Teils der Kosten für den Schulbesuch auszuschließen, hätte er dies angeben können.

72

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass – entgegen dem Vorbringen der Kläger – weder der Wortlaut von Art. 15 des Anhangs X des Statuts noch die Materialien zu diesem Anhang eine Auslegung von Satz 2 dieses Artikels gebieten, wonach in Ausnahmefällen im Sinne dieses Satzes ein Anspruch auf vollständige und unbegrenzte Erstattung der Kosten für den Schulbesuch besteht, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten. Vielmehr muss dieser Satz dahin ausgelegt werden, dass die Anstellungsbehörde bei der Anwendung dieser Bestimmung Haushaltszwänge berücksichtigen darf.

73

Das auf den Wortlaut von Art. 15 des Anhangs X des Statuts und die Materialien zu diesem Anhang gestützte Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

2) Zu dem auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Grundsatzes des Schutzes der erworbenen Rechte und der berechtigten Erwartungen der Kläger sowie des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Vorbringen

74

In den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden von PO und PP zurückgewiesen wurden, führte die Anstellungsbehörde aus, die Beschränkung der Erstattung der den Klägern entstandenen Kosten für den Schulbesuch auf einen Betrag in Höhe des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer zuzüglich 10000 Euro verstoße nicht gegen den Grundsatz der berechtigten Erwartungen der Kläger. Diese hätten keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erhalten, dass ihnen für die Dauer ihrer Verwendung in China die Kosten für den Schulbesuch vollständig erstattet würden.

75

Die Kläger halten diese Erwägungen für fehlerhaft. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz des Schutzes ihrer erworbenen Rechte und ihrer berechtigten Erwartungen sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung stünden einer Beschränkung der Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für den Schulbesuch entgegen.

76

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

77

Was erstens das Argument angeht, der Grundsatz der Rechtssicherheit stehe einer Änderung der geltenden Regeln ohne vorherige Diskussion oder Information und ohne Übergangsmaßnahmen entgegen, genügt der Hinweis darauf, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts nicht geändert worden ist. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass den vom EAD in der mündlichen Verhandlung gemachten und von den Klägern nicht bestrittenen Angaben zufolge die Beschränkung der Erstattung des über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Betrags auf 10000 Euro bereits auf die Kosten für den Schulbesuch für das Jahr 2014/2015 angewandt worden war. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

78

Was zweitens die erworbenen Rechte der Kläger angeht, genügt der Hinweis, dass diese nichts zum Beleg dafür vortragen, dass sie über ein erworbenes Recht auf vollständige Erstattung der über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch für das Schuljahr 2015/2016 verfügen. Im Gegenteil hatte der EAD – wie sich aus den von der Anstellungsbehörde in den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden von PO und PP zurückgewiesen wurden, getroffenen, von den Klägern nicht bestrittenen Feststellungen ergibt – im Rahmen seiner Entscheidungen über die Anträge auf Erstattung von Kosten für den Schulbesuch für die vorhergehenden Schuljahre klargestellt, dass diese Entscheidungen nur das jeweilige Schuljahr betrafen und keinen Anspruch für die künftigen Schuljahre begründeten. Dieses Argument ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

79

Was drittens die berechtigten Erwartungen der Kläger angeht, ist das Recht auf Vertrauensschutz nach ständiger Rechtsprechung an drei Voraussetzungen gebunden, nämlich erstens, dass die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hat, zweitens, dass diese Zusicherungen geeignet sind, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken, und drittens, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil vom 15. November 2005, Righini/Kommission, T‑145/04, EU:T:2005:395, Rn. 130).

80

Angesichts des Wortlauts von Art. 15 des Anhangs X des Statuts und des Inhalts der Leitlinien, denen zufolge Anträge auf Erstattung der über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geprüft werden, kann jedoch der bloße Umstand, dass die Kläger in der Vergangenheit Erziehungszulagen erhielten, die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgingen und die Kosten für den Schulbesuch vollständig deckten, als solcher nicht als eine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung im Sinne der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der EAD im Rahmen seiner Entscheidungen über Anträge auf Erstattung von Kosten für den Schulbesuch für vorangegangene Schuljahre klargestellt hatte, dass diese Entscheidungen nur das fragliche Schuljahr beträfen und keinen Anspruch für die künftigen Schuljahre begründeten (vgl. Rn. 78).

81

Viertens machen die Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend. Die angefochtenen Entscheidungen seien in der Mitte des Schuljahres ergangen, als die Anmeldegebühren von den Beamten bereits entrichtet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nicht mehr reagieren können.

82

Insoweit ist festzustellen, dass dieses Argument der Kläger im Wesentlichen auf die unzutreffende Annahme gestützt ist, dass sie vor der Anmeldung ihrer Kinder in den fraglichen Schulen damit hätten rechnen können, dass ihnen sämtliche Kosten für den Schulbesuch, einschließlich des über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Betrags, erstattet würden. Wie jedoch bereits oben in den Rn. 77 bis 80 ausgeführt, bestand keine tragfähige Grundlage für derartige Erwartungen. Auch dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

83

Entgegen dem Vorbringen der Kläger verwehren es somit weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Schutzes ihrer erworbenen Rechte oder ihrer berechtigten Erwartungen noch der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung der Anstellungsbehörde, die Erstattung ihrer über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch zu beschränken.

3) Zu dem auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützten Vorbringen

84

Im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des dritten Klagegrundes bringen die Kläger auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützte Argumente vor.

85

Insoweit ist festzustellen, dass das Diskriminierungsverbot es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 28. Juni 1990, Hoche, C‑174/89, EU:C:1990:270, Rn. 25).

86

Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. In diesem Rahmen sind außerdem die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26).

87

Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 47).

88

In den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden, verwarf die Anstellungsbehörde die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot. Sie habe gleichartige Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt. Die in Delegationen diensttuenden Beamten befänden sich nicht in derselben Situation wie die am Sitz in Brüssel (Belgien) diensttuenden Beamten. Aus diesem Grund sehe Anhang X des Statuts spezifische Regeln für die in einem Drittland verwendeten Beamten vor.

89

Die Kläger halten diese Erwägungen für fehlerhaft.

90

Sie machen erstens geltend, die in Delegationen verwendeten Beamten würden in gleicher Weise behandelt wie die am Sitz befindlichen Beamten, obwohl sie sich in unterschiedlichen Situationen befänden.

91

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

92

Das Vorbringen der Kläger ist zurückzuweisen. Wie sich nämlich aus Art. 101a des Statuts ergibt, legt Anhang X dieses Statuts die Sondervorschriften für die Beamten fest, die in einem Drittland Dienst tun, und dieser Anhang enthält spezifische Vorschriften für die diesen Beamten gewährten Erziehungszulagen, die von den für die am Sitz verwendeten Beamten geltenden abweichen. Art. 15 des Anhangs X sieht nämlich nicht nur vor, dass der Höchstbetrag für diese Zulagen dem Sechsfachen des Basishöchstbetrags der Erziehungszulage nach Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts entspricht, sondern sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, diesen Höchstbetrag in Ausnahmefällen zu überschreiten. Entgegen dem Vorbringen der Kläger werden die in Delegationen verwendeten Beamten somit nicht in gleicher Weise behandelt wie die am Sitz verwendeten Beamten.

93

Die Kläger machen zweitens geltend, obwohl die am Sitz verwendeten Beamten ebenso wie die in Delegationen verwendeten Beamten Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht für ihre Kinder hätten, würden sie unterschiedlich behandelt, da die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch der Kinder der in Delegationen verwendeten Beamten beschränkt werden könne.

94

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

95

Vorab ist festzustellen, dass, wie in Rn. 92 ausgeführt, zum einen der für die in Delegationen verwendeten Beamten im Statut vorgesehene Höchstbetrag höher ist als derjenige für die am Sitz verwendeten Beamten und dass zum anderen der Höchstbetrag für die in Delegationen verwendeten Beamten in Ausnahmefällen überschritten werden kann, während diese Möglichkeit für die am Sitz verwendeten Beamten nicht besteht. Die Regeln in Anhang X des Statuts sehen somit eine günstigere Behandlung für die Kläger als für die am Sitz verwendeten Beamten vor.

96

Die Kläger wollen jedoch mit ihrem Vorbringen auch eine Ungleichbehandlung insofern geltend machen, als die Kinder der am Sitz verwendeten Beamten dank den Europäischen Schulen oder den für sie gewährten Erziehungszulagen unentgeltlich Zugang zu einer angemessenen Schulbildung hätten, während die ihnen selbst gewährten Erziehungszulagen es ihren Kindern nicht erlaubten, an einem angemessenen unentgeltlichen Unterricht in Peking teilzunehmen.

97

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele von Art. 15 des Anhangs X des Statuts darin besteht, die in Drittländern verwendeten Beamten nicht gegenüber den am Sitz verwendeten Beamten zu diskriminieren, was die Unentgeltlichkeit der Unterrichtung ihrer Kinder angeht (vgl. Rn. 68). Vor dem Hintergrund der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob im Licht dieses Ziels die in Delegationen verwendeten Beamten gegenüber den am Sitz verwendeten Beamten diskriminiert werden.

98

Der EAD hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es gebe in Peking Schulen, die einen angemessenen Unterricht anböten und deren Schulgebühren niedriger als die von den Klägern getragenen seien. Jedoch ist festzustellen, dass sich der EAD weder in den E‑Mails vom 17. Dezember 2015 noch in den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen wurden, darauf gestützt hat, dass ein angemessener Unterricht verfügbar sei, und zwar in gleicher Höhe wie bzw. niedriger als der im Statut vorgesehene Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro.

99

In jedem Fall wären die Kläger – unterstellt, es gebe in Peking keine Schule, die einen angemessenen Unterricht für die Kinder der Kläger für 27788,40 Euro, entsprechend dem im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro anbieten könnte – gewiss gegenüber den am Sitz verwendeten Beamten anders behandelt worden, wenn man davon ausgeht, dass die Kosten für den Schulbesuch der Kinder der am Sitz verwendeten Beamten de facto vollständig erstattet werden. Allerdings stellt eine unterschiedliche Behandlung nur eine Diskriminierung dar, wenn sie nicht objektiv gerechtfertigt ist.

100

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der EAD über ein weites Ermessen verfügt, was die Zuteilung von Haushaltsmitteln für nichtobligatorische Ausgaben angeht. Wie der EAD in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestand der von ihm mit der Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro überschreitenden Kosten für den Schulbesuch verfolgte Zweck darin, die Erstattung der diesen Höchstbetrag überschreitenden Kosten für den Schulbesuch auf möglichst viele Beamte zu erstrecken, die diese beantragt hatten, und zwar unter Einhaltung der Budgetgrenzen für derartige Ausgaben. Angesichts des dem EAD eingeräumten weiten Ermessens kann diesem nicht vorgeworfen werden, dass er auf diesen Zweck abgestellt hat.

101

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger das Bestehen von Haushaltszwängen nicht in Abrede stellen. Sie tragen lediglich vor, die Anstellungsbehörde habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beschränkung der Erstattung der Kosten für den Schulbesuch andere Ausgaben hervorrufen könne, etwa Kosten für die Wiederholung von Klassen sowie Kosten für Auszüge, Einzüge, Versetzungen und Dienstunfähigkeiten.

102

Insoweit ist festzustellen, dass die Kläger mit diesem Vorbringen im Wesentlichen die Geeignetheit der Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro überschreitenden Kosten für den Schulbesuch zur Erreichung des Zwecks, die Erstattung dieser Gebühren auf möglichst viele Beamte, die diese beantragt hatten, zu erstrecken, in Frage stellen wollen.

103

Angesichts des dem EAD insoweit eingeräumten weiten Ermessens muss sich das Gericht darauf beschränken, zu prüfen, ob das Vorbringen der Kläger geeignet ist, das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers des EAD darzutun. Dies wäre nur der Fall, wenn das Vorbringen der Kläger geeignet wäre, den Erwägungen des EAD die Plausibilität zu nehmen.

104

Es ist jedoch festzustellen, dass das auf die mit etwaigen Wiederholungen von Klassen, Auszügen, Einzügen, Versetzungen und Dienstunfähigkeiten möglicherweise verbundenen Kosten gestützte Vorbringen, das in keiner Weise substantiiert ist, der Erwägung des EAD, der zufolge eine Beschränkung der Erstattung der Kosten für den Schulbesuch, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro überschreitet, ein geeignetes Mittel ist, um die ihm zur Verfügung stehenden begrenzten Haushaltsmittel angemessen zuzuteilen, nicht die Plausibilität nehmen kann.

105

Die von den Klägern vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, darzutun, dass eine etwaige Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt war.

106

Folglich ist das auf eine Diskriminierung der Kläger gegenüber den am Sitz verwendeten Beamten gestützte Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.

107

Soweit drittens die Kläger geltend machen, sie würden gegenüber den in Delegationen der Union in Drittländern, in denen der dem im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zuzüglich 10000 Euro entsprechende Betrag genüge, um die Schulkosten für einen angemessenen Unterricht zu decken, verwendeten Beamten diskriminiert, ist dieses Vorbringen unter Hinweis auf die in den Rn. 93 bis 106 angestellten Erwägungen zurückzuweisen.

108

Was viertens das Vorbringen der Kläger angeht, der EAD stelle kinderlose Beamte besser, genügt der Hinweis darauf, dass Beamte mit Kindern nicht in gleicher Weise behandelt werden wie kinderlose Beamte. Art. 3 des Anhangs VII des Statuts und Art. 15 des Anhangs X des Statuts sehen nämlich die Gewährung von Erziehungszulagen ausschließlich für Beamte mit unterhaltsberechtigten Kindern vor.

109

Daher ist keines der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützten Argumente der Kläger geeignet, darzutun, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts im Licht dieses Grundsatzes dahin auszulegen ist, dass er ihnen einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für den Schulbesuch gewährt.

4) Zu dem auf eine Verletzung der Rechte des Kindes, des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf Bildung gestützten Vorbringen

110

Im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes machen die Kläger im Wesentlichen geltend, im Licht der Rechte des Kindes, des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf Bildung hätte Art. 15 des Anhangs X des Statuts dahin ausgelegt werden müssen, dass er ihnen einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für den Schulbesuch gewährt.

111

In den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden von PO, PP und PR zurückgewiesen wurden, verwarf die Anstellungsbehörde die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Bildung. Sie führte erstens aus, die Grundrechtecharta enthalte keine Bestimmungen, wonach Arbeitgeber verpflichtet seien, ihrem Personal sämtliche Kosten für den Schulbesuch zu erstatten, die sich aus der Anmeldung ihrer Kinder in einer Privatschule ergäben; zweitens sei das in Art. 14 der Grundrechtecharta vorgesehene Recht auf Bildung nicht beeinträchtigt, da es das Recht schützen solle, unentgeltlich am Pflichtunterricht in den Mitgliedstaaten teilzunehmen, nicht aber einen Anspruch gewähre, am Unterricht in Privatschulen wie den von den Eltern gewählten Schulen teilzunehmen; drittens lasse sich eine Beschränkung dieses Rechts jedenfalls nach Art. 52 der Grundrechtecharta rechtfertigen.

112

Die Kläger halten diese Erwägungen für fehlerhaft.

113

Sie machen erstens geltend, nach Art. 14 der Grundrechtecharta habe jede Person ein Recht auf Bildung, und dieses Recht umfasse die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. In den Ländern der Union seien im Allgemeinen Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren schulpflichtig. Die Kinder der in Delegationen verwendeten Beamten hätten Anspruch auf ein vergleichbares Bildungsniveau. In einigen Drittländern gebe es jedoch nur eine beschränkte Wahl von Schulen dieses Niveaus. Das Recht auf Bildung sei in diesen Drittländern daher nicht auf den unentgeltlichen öffentlichen Pflichtschulunterricht beschränkt. Dies sei namentlich der Fall, wenn der öffentliche Unterricht in einem Drittland weder in der Muttersprache der Kinder des in Delegationen verwendeten Personals noch auf Englisch angeboten werde, sondern nur in der Landessprache.

114

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

115

Was erstens das durch Art. 14 der Grundrechtecharta gewährleistete Recht auf Bildung angeht, ist festzustellen, dass Abs. 2 dieses Artikels zwar die Möglichkeit garantiert, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

116

Zunächst einmal schreibt Art. 14 der Grundrechtecharta jedoch – wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 2) ergibt, die nach Art. 52 Abs. 7 dieser Charta gebührend zu berücksichtigen sind – nicht vor, dass die privaten Einrichtungen, die einen solchen Unterricht erteilen, unentgeltlich sein müssen.

117

Sodann lässt sich Art. 14 Abs. 2 der Grundrechtecharta nicht entnehmen, dass die Union verpflichtet wäre, im Hoheitsgebiet von Drittländern einen unentgeltlichen Pflichtschulunterricht zu gewährleisten, der demjenigen in den Mitgliedstaaten der Union entspricht.

118

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kläger nicht geltend machen, ihre Kinder hätten keinen Zugang zu den nationalen öffentlichen Schulen in China gehabt.

119

Ferner ist, was das Vorbringen der Kläger angeht, die Kinder des in Delegationen verwendeten Personals hätten Anspruch auf eine angemessene Schulbildung, darauf hinzuweisen, dass zwischen den durch die Grundrechtecharta gewährten Rechten und den durch das Statut gewährten Rechten unterschieden werden muss.

120

Zum einen genügt, was die Rechte aus dem Statut angeht, der Hinweis, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den EAD verpflichtet, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch unbegrenzt zu erstatten (vgl. Rn. 64 bis 73).

121

Zum anderen ist, soweit das Vorbringen der Kläger Art. 14 der Grundrechtecharta betrifft, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel jeder Person Mindestrechte einräumt und dass das Recht der Kinder der Beamten auf eine angemessene Schulbildung in einem Drittstaat nicht hierzu gehört.

122

Nach alledem ist das auf eine Beschränkung des in Art. 14 der Grundrechtecharta verankerten Rechts auf Bildung gestützte Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

123

Zweitens ist – selbst unterstellt, dass eine nicht in voller Höhe erfolgende Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch das in Art. 14 der Grundrechtecharta vorgesehene Recht auf Bildung einschränkt – in jedem Fall festzustellen, dass eine solche Einschränkung sich gemäß Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta rechtfertigen ließe. Es würde sich nämlich um eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung handeln, die eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union verfolgen würde, nämlich die Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch auf möglichst viele Beamte zu erstrecken, die diese beantragt hatten, und zwar unter Einhaltung der Budgetgrenzen für derartige Ausgaben (vgl. Rn. 100 bis 105).

124

Entgegen dem Vorbringen der Kläger gebietet das in Art. 14 der Grundrechtecharta gewährleistete Recht auf Bildung somit keine Auslegung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts dahin, dass der EAD aufgrund der Ausnahmesituationen, in denen sie sich befanden, verpflichtet war, ihre den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch vollständig zu erstatten.

125

Die Kläger machen zweitens geltend, im Licht der in Art. 24 der Grundrechtecharta verankerten Rechte des Kindes, des in Art. 9 dieser Charta verankerten Rechts auf Familienleben und des in Art. 33 dieser Charta vorgesehenen Schutzes der Familie müsse Art. 15 des Anhangs X des Statuts dahin ausgelegt werden, dass ihnen ein Anspruch auf vollständige Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch zustehe. Indem sie mit ihrer Familie nach China umgezogen seien, hätten sie von ihrem Recht auf Familienleben Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, bei den in Delegationen verwendeten Beamten beruhe dies nicht unbedingt auf ihrer eigenen Wahl. Zum einen sei die Verwendung in China bei manchen Beamten – wie PO und PP – im dienstlichen Interesse erfolgt. Zum anderen müssten alle Mitglieder des EAD-Personals in regelmäßigen Abständen Dienst in Delegationen der Union tun. Die durch die Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch einigen Beamtenhaushalten auferlegte finanzielle Belastung beeinträchtige die Rechte ihrer Kinder oder ihre Rechte auf Familienleben, da ihre Kinder aufgrund dieser Belastung Gefahr liefen, von ihrem in einer Delegation diensttuenden Elternteil getrennt zu werden, um eine angemessene Schulbildung in einem der Unionsländer erhalten zu können.

126

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

127

Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Kläger, mit dem das Vorliegen einer Beschränkung des Rechts auf Familienleben und der Rechte des Kindes dargetan werden soll, von der Prämisse ausgeht, dass ein Beamter gegen seinen Willen in einer Delegation der Union in einem Drittland, in dem die Kosten für den Schulbesuch den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreiten, verwendet werden kann.

128

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger sich in dem Wissen für den Eintritt in den EAD entschieden haben, dass dies damit verbunden ist, dass sie regelmäßig in den Delegationen der Union Dienst leisten müssen (vgl. insoweit Art. 6 Abs. 10 Satz 3 des Beschlusses 2010/427).

129

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kläger nicht dargetan haben, dass ihre Verwendung in der Delegation der Union in China in Peking gegen ihren Willen erfolgt ist. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass einige Kläger ihre Verwendung in der Delegation der Union in China aus eigenem Antrieb beantragt haben. Was die Beamten angeht, deren Verwendung in der Delegation der Union in China im dienstlichen Interesse erfolgt ist, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass dies nicht gegen ihren Willen geschehen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass der EAD in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Mitglieder des Personals des EAD würden nicht gegen ihren Willen in einer Delegation der Union in einem Drittland verwendet, und dass die Kläger diese Behauptung nicht substantiiert bestritten haben.

130

Angesichts dessen kann der Umstand, dass den Klägern die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer übersteigenden Kosten für den Schulbesuch nicht erstattet wurden, weder als Beschränkung der Rechte ihrer Kinder im Sinne von Art. 24 der Grundrechtecharta noch des Rechts auf Familienleben im Sinne von Art. 9 dieser Charta noch des Rechts auf Schutz der Familie im Sinne von deren Art. 33 angesehen werden.

131

Zweitens ist in jedem Fall festzustellen, dass eine etwaige Beschränkung des Rechts auf Familienleben dadurch, dass aufgrund der durch die teilweise Erstattung der Kosten für den Schulbesuch im Land der Verwendung hervorgerufenen finanziellen Belastung Kinder eines ihrer Elternteile während dessen Verwendung in einer Delegation der Union in einem Drittstaat womöglich nicht begleiten können, nach Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta gerechtfertigt sein könnte (vgl. Rn. 123).

132

Nach alledem ist das Vorbringen der Kläger betreffend eine Verletzung der Rechte des Kindes, des Rechts auf Familienleben und des Schutzes der Familie sowie des Rechts auf Bildung zurückzuweisen.

5) Zu dem auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützten Vorbringen

133

Die Kläger tragen vor, die Anstellungsbehörde habe dadurch, dass sie die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch beschränkt habe, obwohl bei ihnen ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts vorgelegen habe, lediglich dem Ziel Rechnung getragen, die finanzielle Auswirkung der Erstattung von Kosten für den Schulbesuch zu verringern. Indem die Anstellungsbehörde hierdurch ihre Rechte und Interessen nicht hinreichend berücksichtigt habe, habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

134

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

135

In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das diesbezügliche Vorbringen der Kläger bereits im Rahmen der in den Rn. 74 bis 132 vorgenommenen Prüfung einer Verletzung der von den Klägern geltend gemachten Rechte berücksichtigt worden sind (vgl. namentlich Rn. 100 bis 105). Diese Prüfung hat jedoch nicht ergeben, dass die Anstellungsbehörde dadurch, dass sie den Klägern die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch nicht vollständig erstattet hat, deren Rechte unverhältnismäßig beeinträchtigt hat.

136

Das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützte Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

137

Nach alledem ist davon auszugehen, dass keines der auf den Wortlaut und die Ziele von Art. 15 des Anhangs X des Statuts, das Diskriminierungsverbot, der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz der Wahrung der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen, der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben und das Recht auf Bildung oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützten Argumente der Kläger geeignet ist, darzutun, dass die Anstellungsbehörde in der Situation, in der sich die Kläger befanden, verpflichtet war, ihnen die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch vollständig zu erstatten.

b)   Zum Argument der Nichtbeachtung der Leitlinien

138

In den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden von PQ und PR zurückgewiesen wurden, führte die Anstellungsbehörde aus, sie habe die Leitlinien beachtet. Letztere sähen vor, dass die Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage der „verfügbaren Haushaltsmittel“ erfolge.

139

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes tragen die Kläger vor, diese Erwägungen seien fehlerhaft. Die Leitlinien stünden einer Beschränkung der Erstattung der Kosten für den Schulbesuch entgegen, wenn die einzigen für die Kinder von in einem Drittland verwendeten Unionsbeamten angemessenen Schulformen Kosten verursachten, die über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgingen. Sie sähen keine Grenze für die Erstattung von Kosten für den Schulbesuch in Ausnahmefällen im Sinne von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts vor.

140

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

141

Dieses Vorbringen der Kläger ist zurückzuweisen. Zum einen ist nämlich festzustellen, dass sich aus den Leitlinien, wie sie im vorliegenden Fall anwendbar waren, ergibt, dass die Entscheidungen betreffend Anträge auf Erstattung von über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel zu treffen waren. Zum anderen ist festzustellen, dass die Leitlinien nichts enthalten, was die Annahme zuließe, die Anstellungsbehörde habe Haushaltszwänge nicht berücksichtigen müssen, wenn die einzigen für die Kinder von Unionsbeamten angemessenen Schulformen Kosten verursachten, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschritten.

142

Keines der von den Klägern vorgebrachten Argumente ist somit geeignet, darzutun, dass ihnen in den Ausnahmesituationen, in denen sie sich befanden, ein Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer Kosten für den Schulbesuch zustand.

4.   Zu dem Vorbringen betreffend die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch

143

In den Rn. 62 bis 142 sind lediglich die Argumente der Kläger geprüft worden, mit denen dargetan werden sollte, dass die Anstellungsbehörde in Anbetracht dessen, dass bei ihnen ein Ausnahmefall vorlag, verpflichtet war, die Kosten für den Schulbesuch ihrer Kinder vollständig zu erstatten. Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes beschränken sich die Kläger jedoch nicht auf dieses Vorbringen, sondern tragen auch Argumente vor, mit denen die Modalitäten der von der Anstellungsbehörde in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch in Frage gestellt werden sollen.

144

In den Entscheidungen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden, hat die Anstellungsbehörde u. a. ausgeführt, die von ihr vorgenommene Beschränkung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch sei nicht diskriminierend. Da die Erziehungszulagen für jedes Kind geschuldet würden, müsse deren Beschränkung ebenfalls für jedes Kind gelten. Eine solche Methode sei nicht offensichtlich fehlerhaft.

145

Nach Ansicht der Kläger sind die Überlegungen der Anstellungsbehörde nicht mit dem Diskriminierungsverbot, den Leitlinien, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Familienleben, dem Recht auf Bildung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

146

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

147

Die Kläger machen erstens geltend, die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot und den Leitlinien vereinbar, da die Anstellungsbehörde keine individuelle Prüfung der Erstattungsanträge der betreffenden Beamten vorgenommen habe.

148

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie sich nämlich namentlich aus den Entscheidungen ergibt, mit denen die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen wurden, hat die Anstellungsbehörde deren Anträge auf Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation geprüft. Die Höhe der den Klägern gewährten Zulagen war allein deswegen identisch, weil die Kosten für den Schulbesuch, deren Erstattung die Kläger beantragt hatten, sämtlich die von der Anstellungsbehörde festgelegte Grenze von 10000 Euro überschritten.

149

Zweitens ist das Vorbringen der Kläger zu prüfen, die von der Anstellungsbehörde festgelegte Grenze verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, da sie Familien mit nur einem Elternteil und kinderreiche Familien in gleicher Weise behandele wie andere Familien, obwohl sie sich in unterschiedlichen Situationen befänden.

150

Insoweit ist festzustellen, dass es nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verboten ist, unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, und dass die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Gegenstands und des Zwecks des Unionsrechtsakts, der die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen sind; außerdem sind die Grundsätze und die Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. Rn. 85 und 86).

151

Die Kläger berufen sich jedoch nicht auf eine im Statut verankerte Zielsetzung, der sich entnehmen ließe, dass die Anstellungsbehörde, was die Höhe der Erziehungszulagen für die Kinder angeht, die Situation von Familien mit nur einem Elternteil und von kinderreichen Familien als gegenüber derjenigen anderer Familien unterschiedlich hätte ansehen müssen, was eine unterschiedliche Behandlung erfordern würde. Vielmehr ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Erziehungszulage, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts ergibt, für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu gewähren ist, und zum anderen, dass der Unionsgesetzgeber im Statut Höchstbeträge für diese Erziehungszulagen vorgesehen hatte. Angesichts all dessen kann nicht angenommen werden, dass die Anstellungsbehörde durch die Beschränkung der Erstattung der über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch auf 10000 Euro je Kind zwei unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt hat.

152

Folglich ist das Vorbringen der Kläger, die Anstellungsbehörde habe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, indem sie Familien mit nur einem Elternteil und kinderreiche Familien in gleicher Weise behandelt habe wie andere Familien, zurückzuweisen.

153

Was drittens die anderen auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützten Argumente und die auf eine Verletzung der Rechte des Kindes, des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf Bildung sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gestützten Argumente angeht, ist auf die oben in den Rn. 62 bis 142 angestellten Erwägungen zu verweisen. Im Übrigen ist für den Fall, dass eines dieser Rechte durch die Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch eingeschränkt wäre, festzustellen, dass die Kläger kein substantiiertes Argument vorbringen, um darzutun, dass diese Beschränkung unter Berücksichtigung des vom EAD verfolgten Zwecks, die Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch auf möglichst viele Beamte zu erstrecken, die diese beantragt hatten, und zwar unter Einhaltung der Budgetgrenzen, denen der EAD unterlag, offensichtlich unangemessen war.

154

Folglich ist das Vorbringen betreffend die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Beschränkung der Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch ebenfalls insgesamt zurückzuweisen.

5.   Zum Vorbringen, die angefochtenen Entscheidungen hätten auf ADB gestützt werden müssen

155

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die angefochtenen Entscheidungen hätten auf nach dem in Art. 110 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Verfahren erlassene ADB gestützt werden müssen.

156

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

157

Vorab ist festzustellen, dass der EAD mit seiner Entscheidung HR DEC(2014)02 vom 3. Februar 2014 beschlossen hat, die in dem Beschluss C(2013) 8971 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit ADB zur Gewährung der Erziehungszulage nach Art. 3 des Anhangs VII des Statuts enthaltenen Bestimmungen anzuwenden, und dass diese erste Entscheidung im Einklang mit dem Verfahren nach Art. 110 Abs. 1 des Statuts erlassen wurde.

158

Mit ihrem Vorbringen stellen die Kläger indessen nicht das Bestehen dieser ADB des EAD betreffend die Anwendung von Art. 3 des Anhangs VII des Statuts in Frage, sondern machen geltend, der EAD hätte ADB betreffend die in Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Ausnahmevorschrift erlassen müssen, die es diesem Dienst erlaubt, in Ausnahmefällen den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer zu überschreiten.

159

Nach der Rechtsprechung besteht eine Verpflichtung zum Erlass von ADB gemäß dem Verfahren nach Art. 110 Abs. 1 des Statuts, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Mangels einer ausdrücklichen Regelung ist eine solche Verpflichtung nur ausnahmsweise zugelassen, nämlich wenn die Bestimmungen des Statuts derart unklar und ungenau sind, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD, T‑792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 29 und 30).

160

In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob es eine ausdrückliche Regelung gibt, die eine Verpflichtung für die Anstellungsbehörde vorsieht, in Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnis nach Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts – d. h. ihrer Befugnis, in Ausnahmefällen die Erstattung von über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch zu beschließen – ADB zu erlassen.

161

Erstens ist festzustellen, dass eine solche ausdrückliche Regelung sich nicht aus Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts ergibt, der lediglich auf die individuellen Entscheidungen Bezug nimmt, die die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen zu erlassen hat.

162

Zweitens ist, selbst wenn Art. 15 Satz 1 des Anhangs X des Statuts, dem zufolge ein Beamter unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage hat, die in Satz 2 dieses Artikels angeführten Ausnahmefälle erfassen würde, in denen die Einstellungsbehörde den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreiten kann, festzustellen, dass Art. 15 Satz 1 des Anhangs X des Statuts nicht ausdrücklich vorsieht, dass diese Bedingungen in der Form von ADB festgelegt werden müssen.

163

Drittens ist zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts, dem zufolge „[ADB] … gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegt [werden]“, als ausdrückliche Regelung anzusehen ist, die den Erlass von ADB verlangt, welche die Ausübung der Entscheidungsbefugnis betreffen, die der Anstellungsbehörde nach Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts übertragen ist.

164

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die der Anstellungsbehörde durch Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts übertragene Entscheidungsbefugnis Ausnahmefälle betrifft. Im Übrigen muss die Anstellungsbehörde, wie oben in den Rn. 64 bis 73 ausgeführt, im Rahmen dieser Entscheidungsbefugnis die für die Erstattung von über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch geltenden Haushaltszwänge berücksichtigen. Aufgrund dieser Zwänge muss sie der Gesamtheit der von den Mitgliedern des Personals des EAD gestellten Anträge auf Erstattung Rechnung tragen, deren Höhe aufgrund von Faktoren, auf die dieser Dienst keinen Einfluss hat, wie Wechselkurse oder die Nachfrage nach derartigen Schulformen, variieren kann. Folglich muss die Anstellungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis über eine gewisse Flexibilität verfügen, die es ihr ermöglicht, den Gesamtbetrag, für den eine Erstattung beantragt wird, die verfügbaren Haushaltsmittel und die von den Betroffenen geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen.

165

Aufgrund dieser Erwägungen kann Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts nicht dahin ausgelegt werden, dass er den EAD verpflichtet, ADB betreffend die Ausübung der durch Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts gewährten Entscheidungsbefugnis zu erlassen.

166

Entgegen dem Vorbringen der Kläger steht diese Schlussfolgerung im Einklang mit dem Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T‑792/14 P, EU:T:2016:156).

167

Die Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme veranlassten, der EAD sei verpflichtet, ADB betreffend das in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Verfahren zu erlassen, lassen sich nämlich nicht auf Art. 15 Satz 2 dieses Anhangs übertragen.

168

Wie sich aus Rn. 32 des Urteils vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T‑792/14 P, EU:T:2016:156) in Bezug auf das in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Verfahren ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber sicherstellen, dass die für die Bestimmung der Drittländer, in denen die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, verwendeten Kriterien abstrakt und unabhängig von jedem Verfahren festgelegt werden, mit dem in einem Einzelfall bestimmt werden soll, ob die in einem Land herrschenden Lebensbedingungen eine solche Gleichwertigkeit aufweisen. Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs X des Statuts bezieht sich somit auf eine Entscheidung mit allgemeiner Geltung, die sämtliche Mitglieder des Personals des EAD betrifft, die in einem Drittland verwendet werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn die Lebensbedingungen in einem Drittland gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen nicht gleichwertig sind, die in diesem Land dienstlich verwendeten Mitglieder des Personals des EAD Anspruch auf eine Zulage für die Lebensbedingungen haben.

169

Dagegen gewährt Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts, wie oben in den Rn. 62 bis 142 ausgeführt, selbst wenn bei einem Mitglied des Personals des EAD ein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, kein unbedingtes Recht auf vollständige Erstattung der den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch. Im Übrigen betrifft die der Anstellungsbehörde durch diese Bestimmung eingeräumte Entscheidungsbefugnis keine Entscheidung mit allgemeiner Geltung, sondern Einzelentscheidungen, die in Ausnahmefällen zu erlassen sind; wie in Rn. 164 ausgeführt, muss die Anstellungsbehörde bei der Ausübung dieser Befugnis die individuellen Situationen der Mitglieder ihres Personals berücksichtigen, die eine Erstattung der über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch beantragt haben. In diesem Zusammenhang muss die Anstellungsbehörde über eine Flexibilität verfügen, die es ihr erlaubt, zum einen die individuelle Situation jedes Mitglieds des Personals des EAD, das einen Antrag auf Erstattung von über den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer hinausgehenden Kosten für den Schulbesuch gestellt hat, und zum anderen die Haushaltszwänge, denen die Erstattung solcher Kosten unterliegt, zu berücksichtigen.

170

Daraus folgt, dass die auf Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs X des Statuts bezogene Erwägung des Gerichts, wonach der Unionsgesetzgeber sicherstellen wollte, dass die für die Bestimmung der Drittländer, in denen die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, verwendeten Kriterien abstrakt und unabhängig von jedem Verfahren, mit dem in einem Einzelfall festgestellt werden soll, ob die in einem Land herrschenden Lebensbedingungen eine solche Gleichwertigkeit aufweisen, und somit im Rahmen von ADB festgelegt werden, nicht auf die der Anstellungsbehörde durch Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts eingeräumte Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann.

171

Nach alledem ist davon auszugehen, dass keine ausdrückliche Regelung vorliegt, die eine Verpflichtung zum Erlass der ADB betreffend die Ausübung der in Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Entscheidungsbefugnis der Anstellungsbehörde enthält.

172

In einem zweiten Schritt ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung mangels einer ausdrücklichen Regelung, die eine Verpflichtung zum Erlass von ADB enthält, eine solche Verpflichtung nur ausnahmsweise zulässig ist, nämlich wenn die Bestimmungen des Statuts derart unklar und ungenau sind, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lassen (vgl. Rn. 159).

173

Angesichts des Ausnahmecharakters der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer gemäß Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts zu überschreiten, und des Umstands, dass die Anstellungsbehörde über eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung dieser Bestimmung verfügen muss (vgl. Rn. 164), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass dieser Artikel der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen einräumt, genügt, um eine mangelnde Klarheit und Genauigkeit dieser Bestimmung im Sinne der in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung darzutun.

174

Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kläger nichts vorgebracht haben, was belegen könnte, dass Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts sich mangels ADB nicht ohne Willkür anwenden lässt. Wie sich nämlich zum einen aus den Rn. 62 bis 154 ergibt, ist das Vorbringen der Kläger, das belegen soll, dass der EAD bei der Anwendung von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts einen Fehler begangen hat, zurückzuweisen. Zum anderen ist festzustellen, dass die Kläger insoweit keine anderen substantiierten Argumente vorgebracht haben.

175

Schließlich ist in jedem Fall festzustellen, dass der EAD, selbst wenn er in Anbetracht der in den Rn. 64 bis 137 angestellten Erwägungen verpflichtet gewesen wäre, ADB zu erlassen, in solchen ADB keine Verpflichtung hätte vorsehen müssen, die den im Statut vorgesehenen Höchstbetrag für Drittländer überschreitenden Kosten für den Schulbesuch vollständig zu erstatten.

176

Nach alledem ist das Vorbringen, der EAD sei verpflichtet, ADB betreffend seine in Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Entscheidungsbefugnis zu erlassen, zurückzuweisen.

177

Daher sind sämtliche Klagegründe der Kläger zurückzuweisen. Folglich sind der Aufhebungsantrag betreffend die E‑Mails vom 17. Dezember 2015 und der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen wurden, zurückzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des letztgenannten Antrags zu entscheiden wäre.

B. Zu den übrigen Aufhebungsanträgen

178

Was die Anträge auf Aufhebung der auf die E‑Mail vom 17. Dezember 2015 folgenden E‑Mails, der Bögen für die Berechnung der Erziehungszulage und der Gehaltsabrechnungen mit der Angabe der Höhe der erhaltenen Erziehungszulage angeht, genügt die Feststellung, dass die Kläger sich zur Stützung dieser Anträge darauf beschränken, die bereits in den Rn. 41 bis 177 geprüften Klagegründe vorzubringen. Daher sind diese Anträge ebenfalls zurückzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit zu befinden wäre.

179

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

IV. Kosten

180

Die Kläger tragen vor, im Fall der Klageabweisung dürften ihnen nicht die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstanden seien, dass der EAD entschieden habe, den Beistand von Anwälten in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Den Klägern die Kosten und Auslagen einer externen Kanzlei aufzuerlegen, obwohl der EAD über einen internen juristischen Dienst verfüge, würde eine Behinderung ihres Zugangs zu einem Gericht darstellen.

181

Der EAD tritt diesem Vorbringen entgegen.

182

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

183

Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des EAD die Kosten aufzuerlegen.

184

Zum Antrag der Kläger, ihnen nicht die durch die Entscheidung des EAD, den Beistand von Anwälten in Anspruch zu nehmen, entstandenen Kosten aufzuerlegen, ist insoweit, als damit die Erstattungsfähigkeit der Kosten angesprochen wird, festzustellen, dass das Gericht über die Erstattungsfähigkeit der Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch Beschluss entscheidet, der auf der Grundlage von Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2014, Ben Ali/Rat, T‑133/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:176, Rn. 104). Ein solcher Antrag ist somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

185

Im Übrigen genügt – falls dieser Antrag sich auf Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung beziehen sollte, wonach das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden kann, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist – die Feststellung, dass die von den Klägern geltend gemachten Umstände nicht die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen. Im Gegenteil ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach ihrem Art. 53 Abs. 1 auch für das Gericht gilt, dass es den Organen der Union im Hinblick auf die Art und Weise, wie sie sich vor dem Unionsrichter vertreten oder unterstützen lassen wollen, freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen.

186

Somit ist der Antrag der Kläger, ihnen nicht die durch die Entscheidung des EAD, den Beistand von Anwälten in Anspruch zu nehmen, entstandenen Kosten aufzuerlegen, zurückzuweisen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

PO, PP, PQ und PR tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

 

Gratsias

Labucka

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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