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Document 62016TJ0307

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. Februar 2018.
CEE Bankwatch Network gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend einen Beschluss der Kommission über die Vergabe eines Euratom-Darlehens für ein Programm zur Verbesserung der Sicherheit der Kernkraftwerke der Ukraine – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen – Ausnahme betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen – Überwiegendes öffentliches Interesse – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Anwendung auf Dokumente betreffend Beschlüsse im Rahmen des EAG-Vertrags.
Rechtssache T-307/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:97

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. Februar 2018 ( *1 )

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend einen Beschluss der Kommission über die Vergabe eines Euratom-Darlehens für ein Programm zur Verbesserung der Sicherheit der Kernkraftwerke der Ukraine – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen – Ausnahme betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen – Überwiegendes öffentliches Interesse – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Anwendung auf Dokumente betreffend Beschlüsse im Rahmen des EAG-Vertrags“

In der Rechtssache T‑307/16

CEE Bankwatch Network mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Zadra, F. Clotuche-Duvieusart und C. Cunniffe als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, ursprünglich vertreten durch M. Holt und D. Robertson, danach durch S. Brandon als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 2319 final der Kommission vom 15. April 2016, mit dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) der Zugang zu mehreren Dokumenten betreffend den Beschluss C(2013) 3496 final der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Gewährung eines Euratom-Darlehens zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Beschluss C(2013) 3496 final

1

Am 24. Juni 2013 bewilligte die Europäische Kommission mit dem Beschluss C(2013) 3496 final (im Folgenden: Bewilligungsbeschluss) der ukrainischen National Nuclear Energy Generating Company („Energoatom“) ein Euratom-Darlehen zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken. Für dieses Darlehen stellte die ukrainische Regierung eine Sicherheit.

2

Der Beschluss erging gemäß dem Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. 1977, L 88, S. 9), in der durch den Beschluss 94/179/Euratom vom 21. März 1994 (ABl. 1994, L 84, S. 41) geänderten Fassung. Nach seinem Art. 1 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen der vom Rat festgesetzten Beträge Anleihen aufzunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, mit denen die Sicherheit und der Wirkungsgrad der Kernkraftanlagen in den im Anhang aufgelisteten Drittländern, darunter die Ukraine, verbessert werden soll.

Antrag auf Zugang zu Dokumenten

3

Der Kläger, das CEE Bankwatch Network, ist eine Vereinigung nichtstaatlicher Organisationen tschechischen Rechts. Nach seiner Satzung ist es die Aufgabe der Vereinigung, die Aktivitäten der in dieser Region tätigen internationalen Finanzinstitute zu kontrollieren und, wenn möglich, nachhaltige Lösungen im Umwelt‑, Sozial- und Wirtschaftsbereich zu fördern, mit denen, soweit erforderlich, deren Politiken und Vorhaben ersetzt werden können. Sein Sitz befindet sich in Prag (Tschechische Republik).

4

Am 6. und 7. November 2015 stellte der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Kommission den Antrag auf Zugang zu verschiedenen Dokumenten betreffend den Bewilligungsbeschluss.

5

Der Antrag auf Zugang betraf fünf Dokumente bzw. Kategorien von Dokumenten:

das Darlehensabkommen vom 7. August 2013 zwischen der Ukraine und der Europäischen Atomgemeinschaft und dabei insbesondere die Klauseln über die Anforderungen im Umwelt- und Sozialbereich (Nr. 1 des Antrags auf Zugang);

die Nachweise und die aus den im zwölften Erwägungsgrund des Bewilligungsbeschlusses genannten dienststellenübergreifenden Konsultationen hervorgegangenen spezifischen Stellungnahmen, die von der Kommission bei der Beurteilung der Erfüllung der in Bezug auf die wichtigsten Maßnahmen der Ukraine im Nuklear- und Umweltbereich geltenden Vorbedingungen für die Auszahlung der ersten Tranche (Nr. 2 des Antrags auf Zugang) berücksichtigt wurden;

die zwischen der Kommission und der Ukraine ausgetauschten offiziellen Mitteilungen bezüglich der Verpflichtungen, die die Ukraine hinsichtlich der Befolgung der internationalen Umweltübereinkommen übernommen hatte, einschließlich des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) unterzeichneten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 24. Juni 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde und am 10. September desselben Jahres in Kraft trat, sowie des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1), im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, insbesondere unter Berücksichtigung des im Rahmen der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Espoo vom Juni 2014 angenommenen Beschlusses, der die Feststellung enthielt, dass die Ukraine gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 dieses Übereinkommens betreffend den für die Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke geltenden allgemeinen Verwaltungs- und Rechtsrahmen (Abs. 69 des Beschlusses VI/2) (Nr. 3 des Antrags auf Zugang) verstoßen habe;

die im Rahmen der Phase der Prüfung des Darlehens abgegebene Empfehlung der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu den finanziellen und wirtschaftlichen Aspekten des Darlehensprojekts (Nr. 4 des Antrags auf Zugang);

jede der ukrainischen Regierung oder anderen Parteien zugegangene Mitteilung betreffend die geplante Verlängerung der Laufzeit des Blocks 2 des Kernkraftwerks Südliche Ukraine und des Blocks 1 des Kernkraftwerks von Zaporijia (Ukraine) (Nr. 5 des Antrags auf Zugang).

6

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 beantwortete die Kommission den an sie gerichteten Antrag wie folgt:

hinsichtlich Nr. 1 des Antrags auf Zugang übermittelte sie zwei die Anforderungen im Umwelt- und Sozialbereich betreffende Auszüge aus dem Darlehensübereinkommen;

hinsichtlich Nr. 2 des Antrags auf Zugang verweigerte sie den Zugang mit der Begründung, dass die betreffenden Dokumente von der Ausnahme erfasst würden, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall gelte, dass die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde;

hinsichtlich Nr. 3 des Antrags auf Zugang übermittelte sie dem Kläger zwei von der Generaldirektion (GD) Umwelt der Kommission an mehrere ukrainische Behörden gerichtete Schreiben;

hinsichtlich Nr. 4 des Antrags auf Zugang verweigerte sie den Zugang mit der Begründung, dass das Dokument von der Ausnahme erfasst werde, die nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 für Situationen gelte, in denen der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde;

hinsichtlich Nr. 5 des Antrags auf Zugang wies sie darauf hin, dass ihr kein entsprechendes Dokument vorliege, und verwies den Kläger auf einen Hyperlink.

7

Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 beantragte der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 mit einem Zweitantrag bei der Kommission, dass sie ihren Standpunkt hinsichtlich der in den Nrn. 1, 2, 3 und 4 seines Antrags auf Zugang benannten Dokumente überprüfe. Bezüglich der Nr. 5 stellte er hingegen keinen Antrag mehr. In seinem Zweitantrag machte der Kläger die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) geltend.

8

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 verlängerte die Kommission die Antwortfrist gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um fünfzehn Arbeitstage. Mit Schreiben vom 1. März 2016 verlängerte sie die Frist für die Beantwortung des Zweitantrags ein weiteres Mal.

Angefochtener Rechtsakt

9

Mit ihrem Beschluss C(2016) 2319 final vom 15. April 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) beantwortete die Kommission den Zweitantrag. Die Kommission vertrat darin einleitend die Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

10

Hinsichtlich Nr. 1 des Antrags auf Zugang (Darlehensübereinkommen) bestätigte die Kommission ihre Entscheidung, nur einen teilweisen, auf die in diesem Dokument enthaltenen Klauseln zum Umwelt- und Sozialbereich beschränkten Zugang zum Darlehensübereinkommen zu gewähren. Der übrige Teil des Übereinkommens dürfe zum einen nach der Ausnahme in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 bezüglich des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und zum anderen nach der Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung bezüglich des Schutzes der geschäftlichen Interessen nicht verbreitet werden.

11

Hinsichtlich Nr. 2 des Zugangsantrags (dienststellenübergreifende Konsultationen und Nachweise bezüglich die der Auszahlung der ersten Darlehenstranche vorausgehenden Beurteilung) gewährte die Kommission Zugang zu drei Dokumenten: eine Mitteilung der GD Umwelt an die GD Wirtschaft und Finanzen der Kommission vom 24. Oktober 2014 und zwei Schreiben von Energoatom an die GD Umwelt vom 31. Juli 2014. Unter Berufung auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen verweigerte sie jedoch hinsichtlich jedes dieser Dokumente die Weitergabe von Namen, Titel und Unterschriften der genannten Personen.

12

Hinsichtlich Nr. 3 des Antrags auf Zugang (Austausch offizieller Mitteilungen zwischen der Kommission und der Ukraine) bekräftigte die Kommission, dass es neben den bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 weitergegebenen zwei Schreiben der GD Umwelt keine weiteren Mitteilungen dieser Art gebe.

13

Hinsichtlich Nr. 4 des Antrags auf Zugang (Empfehlung der EIB) gewährte die Kommission Zugang zur Empfehlung der EIB, wobei dieser Zugang ihrer Ansicht nach jedoch zu beschränken war. Die Kommission stützte sich insoweit wiederum auf die Ausnahme betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Außerdem machte sie im angefochtenen Beschluss geltend, dass bestimmte Teile des Dokuments, zu denen sie den Zugang verweigerte, Klauseln des Darlehensvertrags wiedergäben, bezüglich deren sie bereits dargetan habe, dass deren Verbreitung ihre geschäftlichen Interessen und jene von Energoatom beeinträchtigen würde.

14

Hinsichtlich Nr. 5 des Antrags auf Zugang (Mitteilungen über die Verlängerung der Laufzeit zweier Kernkraftwerke) bestätigte die Kommission, dass sie nicht im Besitz irgendeines Dokuments sei, das nach ihrer Auffassung für die Beantwortung des Antrags relevant sei.

15

Abschließend stellte die Kommission fest, dass es im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gebe, das eine vollständige Verbreitung des Darlehensübereinkommens und der Empfehlung der EIB rechtfertige.

Verfahren und Anträge der Parteien

16

Mit Klageschrift, die am 17. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

17

Die Kommission hat am 16. September 2016 ihre Klagebeantwortung eingereicht.

18

Mit am 13. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluss der Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichts vom 17. November 2016 stattgegeben worden.

19

Am 22. November 2016 hat der Kläger seine Erwiderung eingereicht.

20

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 hat das Vereinigte Königreich das Gericht informiert, dass es auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte.

21

Am 9. Januar 2017 hat die Kommission ihre Gegenerwiderung eingereicht.

22

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) festgestellt, dass seitens der Parteien binnen der in Art. 207 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, und beschlossen, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

23

In der Klageschrift beantragt der Kläger,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24

In der Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

25

Mit Beschluss vom 24. April 2017 hat das Gericht gemäß Art. 91 Buchst. c und Art. 92 seiner Verfahrensordnung die Kommission aufgefordert, den Darlehensvertrag und die Empfehlung der EIB in vollständiger Fassung vorzulegen. Diese Dokumente sind dem Gericht am 2. Mai 2017 übermittelt und gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung weder dem Kläger noch dem Vereinigten Königreich bekannt gegeben worden.

Rechtliche Würdigung

26

In der Klageschrift macht der Kläger folgende vier Klagegründe geltend:

Irrtum der Kommission bei der Bestimmung der anwendbaren Vorschriften, soweit die Kommission nicht die Verordnung Nr. 1367/2006 auf den an sie gerichteten Antrag auf Zugang angewendet habe;

Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen;

Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen;

Verletzung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit die Kommission nicht geprüft habe, ob eine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei.

27

In der Erwiderung macht der Kläger geltend, die Kommission habe gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, da sie in ihrer Antwort vom 21. Dezember 2015, im angefochtenen Beschluss und in der Klagebeantwortung die Argumente, die vom Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgebracht worden seien, nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Verordnung Nr. 1049/2001

28

Einleitend ist festzustellen, dass die allgemeine Regelung über den Zugang zu den Dokumenten eines Organs, d. h. zu den Dokumenten, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden, mit der Verordnung Nr. 1049/2001 geschaffen wurde.

29

Gemäß ihrem ersten Erwägungsgrund folgt diese Verordnung dem Willen, der in dem durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 72).

30

Zu diesem Zweck soll die Verordnung, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 73).

31

Dieses Recht unterliegt jedoch Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74).

32

So erlaubt es Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 diesen Organen, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde.

33

Daneben ermöglicht es Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung den Organen, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung den Schutz „der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“, beeinträchtigen würde. Für diesen besonderen Fall sieht die Bestimmung vor, dass diese Ausnahme entfällt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des Dokuments besteht.

34

Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36).

35

Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76). Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 43, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76).

Zum ersten Klagegrund: Irrtum der Kommission bei der Bestimmung der anwendbaren Vorschriften, soweit sie die Verordnung Nr. 1367/2006 nicht auf den an sie gerichteten Antrag auf Zugang angewendet habe

36

Mit seinem ersten Klagegrund beanstandet der Kläger den angefochtenen Beschluss, soweit dieser nicht alle auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften berücksichtigt habe. Der Beschluss sei auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen worden, ohne dass die Kommission die Verordnung Nr. 1367/2006 berücksichtigt habe, die jedoch wesentlich sei, da sie die Möglichkeit für die Organe der Europäischen Union beschränke, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, wenn die beantragten Informationen einen Bezug zu Umweltemissionen hätten.

37

Die Kommission tritt dem Klagegrund entgegen.

38

Insoweit ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1367/2006, deren Anwendung vom Kläger gefordert wird, im Rahmen der allgemeinen Regelung des Zugangs zu Dokumenten besondere Modalitäten einführt, was den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten betrifft.

39

Deshalb sieht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 insbesondere hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten und oben in Rn. 33 wiedergegebenen Ausnahme betreffend den Schutz geschäftlicher Interessen, die von der Kommission geltend gemacht wird, um den Zugang zu bestimmten vom Kläger beantragten Dokumenten zu verweigern, vor, dass an der Verbreitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und dass deshalb die Dokumente weitergegeben werden müssen, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen.

40

Daneben trifft Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen und oben in Rn. 32 wiedergegebenen Ausnahme die Regelung, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

41

Zunächst ist zu prüfen, ob diese besonderen Bestimmungen in der Verordnung Nr. 1367/2006 im vorliegenden Fall Anwendung finden, um damit die Voraussetzungen festzustellen, unter denen der Zugang zu den beantragten Dokumenten durch die Kommission gegebenenfalls verweigert werden könnte.

42

Insoweit ist zu beachten, dass der angefochtene Beschluss nach der Vergabe eines Darlehens durch die Kommission an das ukrainische Unternehmen Energoatom erlassen wurde und dieses Darlehen Gegenstand des Bewilligungsbeschlusses war.

43

Wie in der Rn. 2 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erging der Bewilligungsbeschluss gemäß dem Beschluss 77/270, der mit dem Beschluss 94/179 geändert wurde, wobei diese beiden Beschlüsse auf die Art. 1, 2, 172 und 203 EA gestützt wurden.

44

Somit betreffen die Dokumente, zu denen der Zugang verweigert wurde, einen Rechtsakt, der auf der Grundlage von Bestimmungen des EAG-Vertrags erlassen wurde.

45

Für den Kläger hat dieser Umstand keine Auswirkung auf die Anwendung der oben erwähnten Verordnungen. Seine Auffassung stützt er darauf, dass Euratom Teil der Union sei. In seiner Erwiderung macht er geltend, die Kommission sei ein „Organ der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1367/2006. Folglich sei jedes sich im Besitz dieses Organs befindliche Dokument den Bestimmungen dieser Verordnung unterworfen, unabhängig davon, ob das Dokument im Rahmen der dem Organ mit dem EU- und dem AEU-Vertrag übertragenen oder der sich aus dem EAG-Vertrag ergebenden Zuständigkeiten erstellt worden sei.

46

Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 gemäß ihrem Titel, ihren Erwägungsgründen und ihren Bestimmungen im Bereich der Informationen Verpflichtungen umsetzt, die im Rahmen einer internationalen Übereinkunft übernommen wurden, bei der die Europäische Atomgemeinschaft nicht Vertragspartei ist, nämlich des Übereinkommens von Aarhus. Wie aus Art. 1 des Beschlusses 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Aarhus im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124, S. 1) folgt, wurde dieses Übereinkommen allein im Namen der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Union, genehmigt. Da die Europäische Atomgemeinschaft nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte nicht an die Verpflichtungen gebunden sein, die in der das Übereinkommen durchführenden Verordnung enthalten sind.

47

Zweitens ist festzustellen, dass die gemäß dem EAG-Vertrag erlassenen Rechtsakte entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht zwingend den Verpflichtungen unterworfen sind, die im Rahmen der Union gelten. Wie die Kommission geltend macht, sind die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft, jetzt Union, nämlich voneinander verschiedene Organisationen, die mit gesonderten Verträgen gegründet wurden, mit voneinander verschiedenen Rechtspersönlichkeiten ausgestattet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 1965, Müller/Räte, 28/64, EU:C:1965:39, S. 321) und jeweils den auf sie zutreffenden besonderen Regelungen unterworfen sind.

48

Die im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft geltenden Bestimmungen sind daher im EAG-Vertrag vorgesehen. Zu diesen gehört Art. 106a Abs. 1 EA, der im Hinblick auf die Arbeitsweise der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmte Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, u. a. Art. 15 AEUV (zuvor Art. 255 EG), der die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt, für anwendbar erklärt. Da diese Verordnung, die die allgemeine Regelung über den Zugang zu Dokumenten der Organe normiert, damit auf einer in der Europäischen Atomgemeinschaft geltenden Bestimmung beruht, ist sie, ohne dass dies vom Kläger bestritten würde, dafür bestimmt, auf die Dokumente der in diesem Rahmen tätigen Einrichtungen und Organe Anwendung zu finden.

49

Wie die Kommission bemerkt, ist die Verordnung Nr. 1367/2006 insoweit anders zu beurteilen, die, wie aus ihrer Präambel folgt, aufgrund von Art. 175 EG, jetzt Art. 192 AEUV, erlassen wurde. Da der letztgenannte Artikel in Art. 106a Abs. 1 EA nicht genannt wird, können die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte einschließlich dieser Verordnung im Rahmen von Euratom nicht zur Anwendung kommen.

50

Drittens ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 ausdrücklich die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft erfasst, ohne ihre Geltung für andere Institutionen wie z. B. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzusehen. So wird im Titel der Verordnung klargestellt, dass die Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus auf „Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft“ anwendet. Außerdem verweist die am Beginn der Präambel angegebene Rechtsgrundlage der Verordnung ausschließlich auf den EG-Vertrag. Schließlich bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, dass die Begriffe „Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft“„alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen [erfassen], die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden“, bei dem es sich in Anbetracht der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1367/2006 nur um den EG-Vertrag, den Vorläufer des AEU-Vertrags, handeln kann.

51

Diese Würdigung kann durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt werden.

52

Zunächst stellt der Kläger in Abrede, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 das Übereinkommen von Aarhus durchführe.

53

Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie oben in Rn. 46 ausgeführt, dieses Argument schon durch den Wortlaut dieser Verordnung widerlegt wird, die entgegen dem Vorbringen des Klägers in ihrem Titel, ihren Erwägungsgründen und ihren Bestimmungen auf dieses Übereinkommen Bezug nimmt.

54

Sodann weist der Kläger darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 in die Definition der Umweltinformationen „Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls“, einbeziehe. Aus dieser Bezugnahme auf radioaktive Situationen in der Verordnung folgert er, dass diese Verordnung für den Zugang zu Informationen betreffend die nukleare Sicherheit einschließlich Dokumenten im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft gelte.

55

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es keine Rechtsgrundlage für die Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 auf Dokumente im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft gibt, da die Bestimmung, auf der diese Verordnung beruht, nicht für den EAG-Vertrag gilt. Dieses Fehlen einer Rechtsgrundlage kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass es in der Verordnung Begriffe gibt, die sich auf die Nuklearenergie beziehen, zumal derartige Verweise auch in anderen Zusammenhängen als der Europäischen Atomgemeinschaft zu finden sind.

56

Der Kläger trägt außerdem vor, die Geschäftsordnung der Kommission sei geändert worden, um die Beachtung der sich aus der Verordnung Nr. 1367/2006 ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, insbesondere für den Fall, dass dieses Organ im Rahmen des EAG-Vertrags handle. Er verweist insoweit auf den Beschluss 2008/401/EG, Euratom der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1367/2006 (ABl. 2008, L 140, S. 22).

57

Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Kläger ausführt, die Kommission einen Beschluss gefasst hat, um die Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 auf von ihr erlassene Rechtsakte zu sichern, dass der Begriff „Euratom“ im Titel dieses Beschlusses enthalten ist und dass es in der Präambel des Beschlusses heißt, dass er „gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ erlassen wurde.

58

Das Vorhandensein dieser Angaben ist darauf zurückzuführen, dass der Rechtsakt, der den Beschluss 2008/401 ändert, außer auf den EG-Vertrag, den EGKS-Vertrag und den EU-Vertrag auch auf den EAG-Vertrag gestützt ist. Da die Geschäftsordnung der Kommission u. a. auf den EAG-Vertrag gestützt wurde, musste der sie ändernde Beschluss ebenfalls auf diesen Vertrag sowie auf den EU- und den EG-Vertrag gestützt werden. Der EGKS-Vertrag dagegen wird, weil er am 23. Juli 2002, d. h. vor dem Erlass des Beschlusses 2008/401, ausgelaufen ist, in diesem Beschluss nicht mehr als Rechtsgrundlage erwähnt.

59

Diese Angaben können jedoch nicht zur Folge haben, dass sich die Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 auf Dokumente im Rahmen des EAG-Vertrags erstreckt. Außerdem haben entgegen dem Vorbringen des Klägers und wie sich oben aus Rn. 47 ergibt die Union und die Europäische Atomgemeinschaft jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit, und die Erwähnung von „Euratom“ im Beschluss 2008/401 kann nicht zur Folge haben, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1367/2006, die auf die Kommission nur anzuwenden sind, wenn sie im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags handelt, für dieses Organ auch dann gelten, wenn es im Rahmen des EAG-Vertrags handelt.

60

Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft infolge der Entscheidung Nr. 2335/2008/(VIK)CK des Europäischen Bürgerbeauftragten angewendet werden müsse, der sich in diesem Sinne geäußert habe.

61

Insoweit ist festzustellen, dass der Europäische Bürgerbeauftragte in dieser Entscheidung feststellt, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft, deren Nachfolger die Europäische Union ist, Vertragspartner des Übereinkommens von Aarhus seien, was zur Folge habe, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Unionsorgane die in dem Übereinkommen aufgestellten Regeln anwenden müssten, wenn ein Antrag auf Verbreitung von Umweltinformationen an sie gerichtet werde (Nr. 61 der vorstehend genannten Entscheidung). Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten seien die sich aus dem Übereinkommen von Aarhus ergebenden Verpflichtungen der Union Teil des Unionsrechts über den Zugang zu Dokumenten (Nr. 62 dieser Entscheidung).

62

Entgegen dem Vorbringen des Klägers deutet dies nicht darauf hin, dass nach Ansicht des Bürgerbeauftragten die Verordnung Nr. 1367/2006 für Dokumente im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft gilt. Es bekräftigt nur, dass hinsichtlich des Zugangs zu Informationen das Übereinkommen von Aarhus, soweit es mit der Verordnung Nr. 1367/2006 durchgeführt worden ist, auf Rechtsakte anwendbar ist, die von Unionsorganen bei ihrem Handeln im Rahmen der Union erlassen werden.

63

Nach der Auffassung des Klägers bekräftigt der Bürgerbeauftragte jedoch in der oben in Rn. 60 erwähnten Entscheidung, dass nach Art. 15 AEUV und Art. 106a Abs. 1 EA diese Verpflichtungen für Dokumente im Rahmen des EAG-Vertrags gälten.

64

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Verordnung Nr. 1367/2006 nicht aufgrund von Art. 255 EG, jetzt Art. 15 AEUV, ergangen, sondern aufgrund von Art. 175 EG, jetzt Art. 192 AEUV, der im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft nicht gilt. Da die letztgenannte Vorschrift in diesem Rahmen nicht zur Anwendung kommt, kann sie nicht als Rechtsgrundlage für die Anwendung dieser Verordnung auf Dokumente im Rahmen dieser Gemeinschaft dienen (vgl. oben, Rn. 48 und 49).

65

Nach Ansicht des Klägers weist der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass die Unionsorgane das Unionsrecht im Licht der allgemeinen Grundsätze und der Grundrechte auslegen müssten, zu denen der Zugang zu Dokumenten gehöre.

66

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie vom Kläger vorgetragen wird, dem Recht auf Zugang zu Dokumenten durch Art. 42 der Charta der Grundrechte der Rang eines Grundrechts zugewiesen wurde und dass gemäß Art. 6 Abs. 3 EU die Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, in der Rechtsordnung der Union die Bedeutung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen haben.

67

Was die Union anbelangt, bestimmt Art. 52 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, dass die Ausübung der durch sie anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt.

68

Im vorliegenden Fall sieht Art. 15 AEUV, der an die Stelle von Art. 255 EG getreten ist, vor, dass Einschränkungen des Zugangsrechts durch Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden.

69

Ferner folgt aus den Art. 191 und 192 AEUV, wobei letzterer Art. 175 EG ersetzt hat, dass über das Handeln zur Durchführung der Politik der Union im Bereich der Umwelt grundsätzlich von Parlament und Rat entschieden wird.

70

Für die Frage, welche Einschränkungen für das Zugangsrechts gelten, sind folglich die Rechtsakte heranzuziehen, die nach diesen Vorschriften erlassen wurden, also die Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006.

71

Auch wenn die Verordnung Nr. 1049/2001 auf Dokumente im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Union, und aufgrund von Art. 106a Abs. 1 EA im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft anzuwenden ist, gilt dies aus den oben angeführten Gründen nicht für die Verordnung Nr. 1367/2006, die im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Union, nur gilt, soweit ein Bezug zu einer Information im Bereich der Umwelt gegeben ist.

72

Darüber hinaus muss bei der Anwendung dieser Rechtsakte ein weitreichender Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von Organen befinden, gewährt und darauf geachtet werden, dass dieser Zugang mit anderen in diesem Zusammenhang zu schützenden Interessen in Einklang gebracht wird, und zwar in dem Maße und der Art, wie sie in diesen Rechtsakten beschrieben werden, und ohne dass der für jeden dieser Rechtsakte eröffnete Anwendungsbereich geändert werden kann. Dies wäre der Fall, wenn die in der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehenen Pflichten außerhalb des Bereichs von Organen und Einrichtungen der Union zur Anwendung kämen.

73

Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen

74

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass entgegen den Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss die Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen es nicht rechtfertigen könne, die Mitteilung des gesamten Darlehensvertrags zu verweigern (Nr. 1 des Antrags auf Zugang), da der Zugang zu diesem Dokument der nuklearen Sicherheit nicht abträglich sei. Die Kommission habe auch nicht erläutert, inwiefern dieser Zugang den Schutz dieses Interesses konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde.

75

Die Kommission tritt dem Klagegrund entgegen.

76

Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigt würde.

77

Nach der Rechtsprechung weist die durch das Organ zu treffende Entscheidung, da die von dieser Bestimmung geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter auf, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht. Für eine solche Entscheidung bedarf es daher eines Ermessensspielraums (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35, und vom 7. Oktober 2015, Jurašinović/Rat, T‑658/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:766, Rn. 26).

78

Darüber hinaus haben der Gerichtshof und das Gericht befunden, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Kriterien sehr allgemein seien, da der Zugang, wie es in dieser Bestimmung heißt, verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des „öffentlichen Interesses“ u. a. im Hinblick auf die „internationalen Beziehungen“„beeinträchtigt“ würde (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 36, und vom 7. Oktober 2015, Jurašinović/Rat, T‑658/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:766, Rn. 27).

79

Unter diesen Umständen muss sich nach dieser Rechtsprechung die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der auf diese Bestimmung gestützten Entscheidungen durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 34, und vom 7. Oktober 2015, Jurašinović/Rat, T‑658/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:766, Rn. 28).

80

Insbesondere ist hinsichtlich der Begründung festzustellen, dass sie an die Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG, jetzt Art. 296 AEUV, genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 80, und vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T‑42/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:325, Rn. 94).

81

Schließlich geht aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass das Organ im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang dazu verpflichtet ist, den Zugang zu verweigern, wenn die Verbreitung eines Dokuments geeignet ist, die von der betreffenden Vorschrift geschützten Interessen zu beeinträchtigen, wobei in einem solchen Fall, anders als es insbesondere Abs. 2 derselben Bestimmung vorsieht, die mit dem Schutz jener Interessen verbundenen Erfordernisse nicht gegen diejenigen abzuwägen sind, die sich möglicherweise aus anderen Interessen ergeben (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 46).

82

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission, wie vom Kläger geltend gemacht, gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen hat.

83

Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission ihre auf der Ausnahme betreffend die internationalen Beziehungen beruhende Weigerung, den Zugang zu bestimmten Dokumenten oder Teilen von Dokumenten zu gewähren, im Wesentlichen mit drei Erwägungen begründet:

Die Verbreitung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit könnte die Bemühungen, gute Beziehungen zur Ukraine zu begründen, um die Sicherheit ihrer Kernkraftwerke zu verbessern, zunichtemachen, und es sei im Interesse der Union, diese Qualität internationaler Beziehungen nicht nur mit diesem Staat, sondern auch mit anderen Nachbarländern aufrechtzuerhalten;

die Ukraine sei ein strategischer Partner der Union bei der Gewährleistung der Sicherheit ihrer Energieversorgung;

die Verbreitung sensibler geschäftlicher Informationen bezüglich Energoatom könnte negative diplomatische Auswirkungen haben.

84

Der Kläger beanstandet die erste und dritte Erwägung, wohingegen er zur zweiten nicht Stellung nimmt.

85

Bezüglich der ersten und der dritten dieser Erwägungen trägt der Kläger erstens vor, die Kommission habe nicht klargestellt, ob das Ziel der nuklearen Sicherheit einen Bezug zu den Zielen der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder den internationalen Beziehungen habe, die alle drei von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst würden.

86

Insoweit ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers der angefochtene Beschluss in Nr. 2.2 klar und ausdrücklich auf den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweist. Außerdem folgt aus den Erläuterungen im angefochtenen Beschluss, dass nach Ansicht der Kommission die Bemühungen um eine Gewährleistung der Sicherheit der Kraftwerke in der Nachbarschaft der Union zunichtegemacht werden könnten, wenn sich die mit der Ukraine begründeten guten Beziehungen verschlechterten. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass die Kommission die angewandte Ausnahme als die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeordnet hat.

87

Zweitens macht der Kläger geltend, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten entgegen den Ausführungen der Kommission die nukleare Sicherheit im eigentlichen Sinne nicht beeinträchtige, da diese Dokumente ausschließlich finanzielle und wirtschaftliche Daten enthielten und Daten dieser Art keine Auswirkungen auf diese Frage der Sicherheit hätten.

88

Dazu ist festzustellen, dass dieses Argument ins Leere geht, da die Kommission ihren Beschluss nicht damit gerechtfertigt hat, dass sich der Antrag auf Informationen beziehe, die die nukleare Sicherheit beträfen, sondern, wie sich oben aus Rn. 83 ergibt, damit, dass die Verbreitung des Vertrags die guten Beziehungen beeinträchtigen könnte, die sie mit der Ukraine hergestellt habe, und dass diese erhalten werden müssten.

89

Drittens macht der Kläger geltend, dass die Art und Weise, wie die Behörden eines Drittstaats die Entscheidungen eines Organs verstünden, nicht zu den Ausnahmen von der Verpflichtung, Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, gehöre.

90

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art und Weise, wie die Behörden eines Drittstaats Entscheidungen der Union verstehen, Bestandteil der Beziehungen zu diesem Drittstaat ist. Von diesem Verständnis hängen nämlich die Aufrechterhaltung und die Qualität dieser Beziehungen ab. Folglich kann es die Anwendung der jeweiligen Ausnahme rechtfertigen.

91

Viertens wirft der Kläger der Kommission vor, sie habe nicht erläutert, inwiefern mit der Verbreitung der beantragten Dokumente die Gefahr einer Verschlechterung der Beziehungen zur Ukraine im Bereich der nuklearen Sicherheit verbunden sei. Darüber hinaus habe die Kommission nicht erklärt, inwiefern die Verbreitung der sensiblen geschäftlichen Dokumente betreffend Energoatom diplomatische Auswirkungen hätte.

92

In Anbetracht der oben in den Rn. 77 bis 79 angeführten Rechtsprechung ist diese Argumentation zurückzuweisen. Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss nämlich ausdrücklich angegeben, dass die Ukraine von sich aus zugestimmt habe, sich „Stresstests“ zu unterziehen, dass diese Tests es der Kommission und der Ukraine ermöglicht hätten, zu einem besseren Verständnis der bestehenden Risiken zu gelangen und dass es eindeutig im Unionsinteresse sei, diese guten Beziehungen aufrechtzuerhalten und so die Anwendung der strengeren europäischen Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit in den Nachbarländern zu fördern. Außerdem hat die Kommission erläutert, dass, wenn in der Folge der gesamte Vertrag Dritten offengelegt würde, sich die erreichten guten Beziehungen verschlechtern könnten, mit allen sich hieraus ergebenden Folgen für die nukleare Sicherheit.

93

Die Kommission hat auch im Zusammenhang mit der betreffenden Ausnahme angegeben, dass die Offenlegung sensibler geschäftlicher Informationen bezüglich Energoatom negative diplomatische Auswirkungen hätte. Da dieses Unternehmen ein staatliches Unternehmen ist, bedurfte diese Begründung keiner zusätzlichen Erläuterungen.

94

Fünftens hält der Kläger die Gefahr, auf die sich die Kommission berufen habe, um seinen Antrag abzulehnen, bei vernünftiger Betrachtung nicht für absehbar, sondern für rein hypothetisch. In Anbetracht der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung erlaubt die Art dieser Gefahr seiner Meinung nach nicht den Erlass des angefochtenen Beschlusses.

95

Insoweit ist festzustellen, dass die Verbreitung eines Vertrags, den ein europäisches Organ mit einem öffentlichen Unternehmen eines Drittstaats geschlossen hat und der auf den guten Beziehungen beruht, die sich mit den Behörden dieses Landes gebildet haben, zur Folge haben kann, dass sich diese Beziehungen verschlechtern und sich infolgedessen Hindernisse ergeben, die der Verwirklichung der mit dem Vertrag verfolgten Ziele und allgemeiner der Politik entgegenstehen, in die sich dieser Vertrag einfügt, soweit Verträge derselben Art mit anderen Drittländern geschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist diese Politik von entscheidender Bedeutung für die Union, da sie der Sicherheit der Kernkraftwerke in ihren benachbarten Ländern dient. Unter diesen Umständen weist das geltend gemachte Risiko einen nicht unerheblichen Grad an Absehbarkeit auf und ist nicht hypothetisch. Der angefochtene Beschluss ist daher in diesem Punkt nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

96

Das Gleiche gilt für die negativen diplomatischen Auswirkungen, die durch die Verbreitung der geschäftlichen Daten bezüglich Energoatom herbeigeführt werden könnten.

97

Außerdem ergibt sich aus der Lektüre des Vertrags, der dem Gericht im Rahmen der oben in Rn. 25 genannten prozessleitenden Maßnahme übermittelt worden ist, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler dadurch unterlaufen ist, dass sie der Auffassung war, die nicht mitgeteilten Teile des Vertrags enthielten sensible Informationen bezüglich Energoatom, wie die Klauseln zur Bestimmung der möglichen geschäftlichen Risiken und der finanziellen Bedingungen, deren Verbreitung den Schutz der internationalen Beziehungen der Union konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnten.

98

Dem ist hinzuzufügen, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 der Schutz des beschriebenen öffentlichen Interesses nicht gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse abzuwägen war.

99

Schließlich ist festzustellen, dass in Anbetracht der oben in Rn. 80 angeführten Rechtsprechung die Begründung der Kommission ausreicht, damit der Kläger die Gründe für den ergangenen Beschluss in Erfahrung bringen und das Gericht seine richterliche Kontrollfunktion wahrnehmen kann.

100

Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen

101

Der Kläger ist der Auffassung, dass entgegen dem Beschluss der Kommission die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme betreffend die geschäftlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht die Verweigerung der Mitteilung des Vertrags in seiner Gesamtheit (Nr. 1 des Antrags auf Zugang) und der Empfehlung der EIB (Nr. 4 des Antrags auf Zugang) rechtfertigen könne, da Energoatom keine geschäftlichen Interessen habe, die Kommission nicht erläutert habe, inwiefern der Schutz dieses Interesses durch diesen Zugang konkret und tatsächlich beeinträchtigt würde, und es sich um ein hypothetisches Risiko handle.

102

Die Kommission tritt dem Klagegrund entgegen.

103

Nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 können die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, falls durch dessen Verbreitung der Schutz „der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“ beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments.

104

Wie oben in Rn. 34 ausgeführt, sind die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 eng auszulegen und anzuwenden, damit der Öffentlichkeit der größtmögliche Zugang zu den Dokumenten der Organe ermöglicht wird.

105

Als Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, genügt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht, dass das angeforderte Dokument mit einer in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten Tätigkeit in Zusammenhang steht. Das Organ, bei dem der Antrag gestellt wird, muss grundsätzlich auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme oder geltend gemachten Ausnahmen geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission, T‑210/15, EU:T:2017:224, Rn. 27).

106

Nach dieser Rechtsprechung ist die von der Kommission gegebene Begründung für die Verweigerung der Erteilung der beantragten Information hinsichtlich dreier Erfordernisse zu prüfen.

107

Bezüglich des ersten Erfordernisses, dass eine der Fallgruppen des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliegt, macht der Kläger geltend, dass der angefochtene Beschluss auf einem Beurteilungsfehler beruhe, da es sich im vorliegenden Fall nicht um geschäftliche Interessen seitens Energoatom handeln könne, weil dieses ein staatliches Unternehmen sei.

108

Insoweit ist festzustellen, dass nichts dagegen spricht, dass ein staatliches Unternehmen wie Energoatom geschäftliche Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 haben kann. Denn allein der Umstand, dass Inhaber des Kapitals eines Unternehmens die öffentliche Hand ist, kann als solcher nicht dazu führen, dass dem Unternehmen geschäftliche Interessen aberkannt werden, die genauso geschützt werden können wie die eines privaten Unternehmens. Vorliegend übt Energoatom, wie die Kommission ausführt, geschäftliche Tätigkeiten aus, in deren Rahmen sie der Konkurrenz auf dem Elektrizitätsmarkt ausgesetzt ist, weshalb sie ihre Interessen auf diesem Markt schützen muss. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, geschäftliche Interessen betreffen und damit unter Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen können.

109

Was das zweite, aus der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung folgende Erfordernis anbelangt, wirft der Kläger der Kommission vor, sie habe nicht erläutert, inwiefern die Interessen der Parteien konkret und tatsächlich beeinträchtigt würden, wenn die beantragten Dokumente in ihrer Gesamtheit übermittelt würden.

110

Hinsichtlich des Darlehensvertrags hat die Kommission im angefochtenen Beschluss erläutert, dass, wenn dieser Vertrag in seiner Gesamtheit verbreitet würde, zum einen die geschäftlichen Interessen von Energoatom und zum anderen ihre eigenen, mit den Verträgen über das Euratom-Darlehen zusammenhängenden Interessen beeinträchtigt würden. Zu Energoatom wies die Kommission darauf hin, dass der Vertrag die Rechte und Pflichten beider Parteien festlege und ein breites Spektrum genau bezeichneter potenzieller geschäftlicher Risiken anspreche. Zudem enthalte der Vertrag sensible geschäftliche Daten wie die von Energoatom verlangten Strompreise und die Obergrenzen für die finanziellen Zusagen. In ihren Ausführungen hat die Kommission auch darauf hingewiesen, dass der Vertrag immer noch gelte.

111

Hinsichtlich ihrer eigenen Interessen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Vertrag nach einem von Euratom auch für andere Verträge verwendeten Mustervertrag erstellt worden sei. Unter diesen Umständen behinderte die Weitergabe des Vertrags in seiner Gesamtheit nicht nur die Durchführung des mit Energoatom geschlossenen Darlehensübereinkommens, sondern auch die ähnlicher noch laufender Verträge. Sie erschwerte auch die Position der Kommission bei der Aushandlung künftiger Verträge dieser Art.

112

Bezüglich der Empfehlung der EIB hat die Kommission im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die nicht übermittelten Teile von Energoatom stammende sensible geschäftliche Informationen sowie Ratschläge zur Verringerung der Darlehensrisiken enthielten. In diesen Teilen seien außerdem Klauseln des Darlehensvertrags wiedergegeben, hinsichtlich deren sie bereits dargetan habe, dass die Verbreitung ihre eigenen geschäftlichen Interessen sowie die von Energoatom beeinträchtigte.

113

In Anbetracht dessen und des Umstands, dass die Kommission zwischen den Teilen der Dokumente, die die geschäftlichen Interessen beträfen und jenen, bei denen das nicht der Fall sei – und die übermittelt worden sind –, unterschieden hat, ist festzustellen, dass die Kommission eine Prüfung vorgenommen hat, die den Anforderungen der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entspricht, und dass sie insoweit hinreichende Erläuterungen gegeben hat.

114

Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Erläuterungen zu bemerken, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des Klägers im angefochtenen Beschluss die Gründe dargelegt hat, aus denen eine Verbreitung in naher Zukunft nicht in Frage komme. So hat sie dargelegt, dass der Vertrag mit Energoatom immer noch in Kraft sei und dass er nach einem auch für andere Verträge verwendeten Mustervertrag erstellt worden sei. Daher könnte die Verbreitung der beantragten Dokumente in ihrer Gesamtheit Auswirkungen nicht nur auf die Durchführung des Vertrags mit Energoatom, sondern auch auf die Durchführung anderer bereits geschlossener oder noch zu schließender Verträge haben.

115

Zum dritten Erfordernis nach der oben in Rn. 105 erwähnten Rechtsprechung trägt der Kläger vor, dass die von der Kommission geltend gemachte Gefährdung der geschäftlichen Interessen rein hypothetisch sei.

116

Insoweit ist festzustellen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von Energoatom durch Offenlegung sensibler Daten über sie wie auch die Gefahr, dass die ordnungsgemäße Durchführung anderer bereits geschlossener oder noch zu schließender Verträge behindert werden könnte, einen nicht unerheblichen Grad an Absehbarkeit aufweisen und nicht als hypothetisch angesehen werden können, da zum einen die betreffenden Dokumente in einem Darlehensvertrag bestehen, der nach einem Mustervertrag erstellt wurde, der auch für andere Verträge und in der Empfehlung einer Bank bezüglich dieses Darlehens zur Verwendung gelangt ist, und zum anderen das betroffene Unternehmen auf dem Elektrizitätsmarkt tätig ist.

117

In der Klageschrift hat der Kläger der Kommission außerdem vorgeworfen, sie habe die Anwendung der Ausnahme betreffend die geschäftlichen Interessen damit begründet, dass sich der Vertragswert auf mehr als 300 Mio. Euro belaufe. Der finanzielle Umfang des Vertrags sei aber für die Anwendung der betreffenden Ausnahme nicht maßgeblich.

118

Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen, da es auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich hervor, dass zwar der Wert des Vertrags im Rahmen der Beschreibung des Projekts, auf das sich die Dokumente beziehen, erwähnt worden ist, die Begründung für die Anwendung der Ausnahme jedoch nicht darauf beruht. Außerdem lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die geschäftlichen Interessen einer Vertragspartei desto mehr beeinträchtigt werden, je größer der Wert des Vertrags ist.

119

Im Übrigen ergibt sich aus der Lektüre der beantragten Dokumente, die dem Gericht im Rahmen der oben in Rn. 25 genannten prozessleitenden Maßnahme übermittelt wurden, dass, wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Teile des Darlehensvertrags und der Empfehlung der EIB, die nicht verbreitet wurden, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen und sensible geschäftliche Informationen enthalten, wie Stromtarife von Energoatom oder Obergrenzen für finanzielle Zusagen sowie Analysen von Darlehensrisiken, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen sowohl von Energoatom als auch die der Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.

120

Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit die Kommission nicht geprüft habe, ob eine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt wäre

121

In der Klageschrift wirft der Kläger der Kommission vor, sie habe nicht geprüft, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das eine Verbreitung ungeachtet des Schutzes von zuvor geprüften Interessen gebiete.

122

Die Kommission tritt dem Klagegrund entgegen.

123

Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung insbesondere der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

124

Aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich dagegen, dass das etwaige Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht zu prüfen ist, wenn die Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen geltend gemacht wird.

125

Wie oben in Rn. 98 entschieden, kann der Kommission folglich nicht vorgeworfen werden, dass sie vorliegend das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse abgewogen hat.

126

Dagegen musste die Kommission bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Abwägung zwischen einerseits den nach ihrer Auffassung durch die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente bedrohten geschäftlichen Interessen und andererseits dem vom Kläger geltend gemachten überwiegenden öffentlichen Interesse vornehmen, das durch die Veröffentlichung der betreffenden Dokumente gefördert würde. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, nämlich davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 53).

127

Es obliegt jedoch dem Antragsteller, konkret die Umstände geltend zu machen, die ein solches die Verbreitung der betreffenden Dokumente rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94).

128

In seinem ersten Antrag hat der Kläger kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht, das es ermöglichen würde, die Verbreitung der Empfehlung ungeachtet des den geschäftlichen Interessen zukommenden Schutzes zu erreichen.

129

In seinem Zweitantrag hat der Kläger vorgetragen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, da die beantragten Informationen Umweltemissionen sowie die Nuklearenergie, die eine Risikotechnologie darstelle, beträfen. Auch die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte gehörten zum Allgemeininteresse, da das Programm zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit mit Kosten verbunden sei, die von der gesamten Gesellschaft getragen würden.

130

Im angefochtenen Beschluss gab die Kommission darauf zur Antwort, dass die vom Kläger in seinem Zweitantrag geltend gemachten Interessen, auch wenn sie tatsächlich öffentlichen Charakter hätten, weniger bedeutsam seien als das im Rahmen der Darlehensvergabe verfolgte Ziel, die nukleare Sicherheit in den Kernkraftwerken in den Nachbarländern Europas zu verbessern. Die Erreichung dieses Ziels sei, was noch wichtiger sei, dadurch besser sichergestellt, dass die guten Beziehungen zur Ukraine aufrechterhalten und im Rahmen des Darlehensübereinkommens Fortschritte erzielt würden.

131

Abgesehen von der Frage des öffentlichen Interesses, über die finanziellen Kosten des Darlehens informiert zu werden, die unten in Rn. 137 behandelt wird, ist festzustellen, dass die Erwägungen, die der Kläger in seinem Zweitantrag zum überwiegenden öffentlichen Interesse anstellt, summarisch und unpräzise sind.

132

Der Kläger hat zwar in der Klageschrift klargestellt, dass die beantragten Dokumente die Bedingungen enthielten, zu denen die Kreditlinie für den Bereich der nuklearen Sicherheit eingeräumt werde, und dass die Verbreitung dieser Daten der Öffentlichkeit die Prüfung ermögliche, ob die Bedingungen tatsächlich eingehalten würden. Diese Kontrolle sei von entscheidender Bedeutung, da zahlreiche Anzeichen dafür sprächen, dass die Vorschriften über die nukleare Sicherheit in der Ukraine nicht befolgt würden. So ermögliche das Finanzierungsprogramm eine Verlängerung der Laufzeit von zwei Reaktoren über die ursprünglich vorgesehene Dauer hinaus, ohne dass Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden seien, die finanziellen Schwierigkeiten des Betreibers gäben Anlass zur Sorge hinsichtlich seiner Fähigkeit, die Sicherheitsmaßnahmen zu finanzieren, der für die Sicherheit der Kernkraftwerke zuständigen Behörde sei beim Erlass der Entscheidung hinsichtlich eines der zwei betroffenen Reaktoren ihre Unabhängigkeit entzogen worden, die Öffentlichkeit habe nur einen beschränkten Zugang zum Entscheidungsprozess, die Ukraine lasse Ersuchen der Nachbarländer um Informationen unbeachtet, und es habe nicht den Anschein, dass die Union die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Beachtung der Sicherheit ergreife. Angesichts der bestehenden Gefahr sei es von größter Wichtigkeit, dass darauf geachtet werde, dass die Öffentlichkeit eine verstärkte Kontrolle über die getroffenen Maßnahmen ausüben könne, weshalb die Verbreitung der beantragten Dokumente zugelassen werden müsse.

133

Es ist jedoch festzustellen, dass diese Erwägungen, da sie erst im Stadium der Einreichung der Klageschrift formuliert worden sind, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Organs anhand der Informationen zu beurteilen, über die das Organ bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte. Niemand kann sich somit vor dem Unionsrichter auf Tatsachen berufen, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 687 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134

Die oben in Rn. 127 wiedergegebenen Erfordernisse sind daher nicht erfüllt.

135

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Teile des Vertrags und der Empfehlung der EIB, die die Umwelt- und Sozialaspekte des Vertrags betreffen, dem Kläger bereits mitgeteilt wurden und dass die Verbreitung der zurückgehaltenen Teile, die sich auf wirtschaftliche und finanzielle Gesichtspunkte beziehen, der Öffentlichkeit nicht die Prüfung ermöglichen würde, ob die Energoatom auferlegten Sicherheitsbedingungen tatsächlich befolgt werden.

136

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission frei von Beurteilungsfehlern der Auffassung sein konnte, dass die nukleare Sicherheit durch die Aufrechterhaltung guter Beziehungen zur Ukraine in diesem Bereich besser gesichert wäre als durch den Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Dokumenten.

137

Was das Interesse der Öffentlichkeit daran, die finanziellen Kosten der Darlehensvergabe zu kennen, anbelangt, konnte die Kommission frei von Beurteilungsfehlern annehmen, dass dieses Interesse weniger bedeutsam ist als das Interesse an der Sicherstellung der nuklearen Sicherheit in den Nachbarländern Europas.

138

Es ist daher festzustellen, dass der vierte Klagegrund nicht begründet ist.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung von Art. 42 der Charta der Grundrechte

139

In seiner Erwiderung macht der Kläger einen auf eine Verletzung von Art. 42 der Charta der Grundrechte gestützten Klagegrund geltend, wonach die Kommission in ihrer in Rn. 6 des vorliegenden Urteils angeführten Antwort vom 21. Dezember 2015 und in dem angegriffenen Beschluss einerseits sowie in der Klagebeantwortung andererseits die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente nicht hinreichend berücksichtigt habe.

140

Wie die Kommission ausgeführt hat, soweit es um die Antwort vom 21. Dezember 2015 und den angefochtenen Beschluss geht, wurde der Klagegrund betreffend die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens nicht in der Klageschrift geltend gemacht. Da dieser Klagegrund nicht die Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellt und er nicht auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, handelt es sich um einen neuen Klagegrund, der gemäß Art. 84 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. insoweit Urteil vom 20. November 2017, Voigt/Parlament, T‑618/15, EU:T:2017:821, Rn. 87).

141

Was die Klagebeantwortung anbelangt, ergibt sich weder aus der Satzung des Gerichtshofs noch aus der Verfahrensordnung, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf alle Argumente einzugehen, die von Klägerseite in der Klageschrift vorgebracht werden. Außerdem kann der Inhalt einer Klagebeantwortung keine Konsequenzen für die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung haben, da für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung abzustellen ist.

142

Aus Art. 52 Abs. 2 der Charta der Grundrechte folgt schließlich, dass die Ausübung der durch sie anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt. Demzufolge kann Art. 42 der Charta der Grundrechte keinen weiteren Inhalt haben als Art. 15 AEUV und die Verordnung Nr. 1049/2001, mit der er durchgeführt wird. Da die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf diese Verordnung bereits im Rahmen der vorstehend behandelten Klagegründe geprüft worden ist, ist sie nicht erneut im Hinblick auf Art. 42 der Charta der Grundrechte zu prüfen.

143

Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

144

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

145

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

146

Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

147

Im Übrigen trägt das Vereinigte Königreich gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das CEE Bankwatch Network trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

 

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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