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Document 62016TB0582

Rechtssache T-582/16: Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2017 — Vankerckhoven-Kahmann/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn — Ablehnung der Beförderung — Übernahme durch ein anderes Organ — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts — Angemessene Frist — Unzulässigkeit)

ABl. C 269 vom 14.8.2017, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/22


Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2017 — Vankerckhoven-Kahmann/Kommission

(Rechtssache T-582/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn - Ablehnung der Beförderung - Übernahme durch ein anderes Organ - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts - Angemessene Frist - Unzulässigkeit))

(2017/C 269/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Monique Vankerckhoven-Kahmann (Enghien, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und C. Berardis-Kayser, dann G. Berscheid und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2015, die Besoldungsgruppe der Klägerin bei der Übernahme nicht zu ändern, sowie der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2015, mit der die von der Klägerin am 17. Juli 2015 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Monique Vankerckhoven-Kahmann trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-11/15 im Register der Kanzlei eingetragen, am 1.9.2016 dann auf das Gericht der Europäischen Union übertragen).


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