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Document 62016TA0791

    Rechtssache T-791/16: Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Real Madrid Club de Fútbol/Kommission (Staatliche Beihilfen — Von den spanischen Behörden zugunsten eines Profifußballvereins gewährte Beihilfe — Regelung, mit der eine unterbliebene Landübertragung ausgeglichen werden soll, die ursprünglich zwischen einer Gemeinde und einem Fußballverein vereinbart worden war — Übermäßige Höhe der dem Fußballverein gewährten Ausgleichszahlung — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Vorteil)

    ABl. C 230 vom 8.7.2019, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 230/27


    Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Real Madrid Club de Fútbol/Kommission

    (Rechtssache T-791/16) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Von den spanischen Behörden zugunsten eines Profifußballvereins gewährte Beihilfe - Regelung, mit der eine unterbliebene Landübertragung ausgeglichen werden soll, die ursprünglich zwischen einer Gemeinde und einem Fußballverein vereinbart worden war - Übermäßige Höhe der dem Fußballverein gewährten Ausgleichszahlung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Vorteil)

    (2019/C 230/33)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: Real Madrid Club de Fútbol (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pérez-Bustamante Köster und F. Löwhagen)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal, G. Luengo und P. Němečková)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (ABl. 2016, L 358, S. 3)

    Tenor

    1.

    Der Beschluss (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF wird für nichtig erklärt.

    2.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Real Madrid Club de Fútbol.


    (1)  ABl. C 243 vom 4.7.2016.


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