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Document 62016TA0533
Case T-533/16: Judgment of the General Court of 15 June 2022 — YV and Others v Commission (Civil service — Officials — 2014 reform of the Staff Regulations — Reimbursement of annual travel expenses — Place of origin located in a third country — Flat-rate payment calculated on the basis of the distance separating the place of employment from the capital of the Member State of which the official is a national)
Rechtssache T-533/16: Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022 — YV u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt)
Rechtssache T-533/16: Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022 — YV u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt)
ABl. C 303 vom 8.8.2022, p. 35–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/35 |
Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022 — YV u. a./Kommission
(Rechtssache T-533/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts von 2014 - Erstattung der jährlichen Reisekosten - Herkunftsort, der in einem Drittland liegt - Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt)
(2022/C 303/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: YV, YW und YZ (vertreten durch Rechtanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke sowie Rechtsanwältinnen T. Van Lysebeth und N. Maes)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und T. Bohr als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte) sowie Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klagen nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen, ab dem 1. Januar 2014 die jährliche Reisekostenerstattung, die den Klägern zur Wahrung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährt wird, zu kürzen oder zu streichen
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
YV, YW und YZ tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-10/15 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).