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Document 62016TA0533

    Rechtssache T-533/16: Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022 — YV u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt)

    ABl. C 303 vom 8.8.2022, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 303/35


    Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022 — YV u. a./Kommission

    (Rechtssache T-533/16) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts von 2014 - Erstattung der jährlichen Reisekosten - Herkunftsort, der in einem Drittland liegt - Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt)

    (2022/C 303/42)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: YV, YW und YZ (vertreten durch Rechtanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke sowie Rechtsanwältinnen T. Van Lysebeth und N. Maes)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und T. Bohr als Bevollmächtigte)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte) sowie Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Klagen nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen, ab dem 1. Januar 2014 die jährliche Reisekostenerstattung, die den Klägern zur Wahrung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährt wird, zu kürzen oder zu streichen

    Tenor

    1.

    Die Klagen werden abgewiesen.

    2.

    YV, YW und YZ tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

    3.

    Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-10/15 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


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