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Document 62016TA0087

Rechtssache T-87/16: Urteil des Gerichts vom 21. September 2017 — Eurofast/Kommission (Finanzielle Unterstützung — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration — Vereinbarung ASSET — Entscheidung, infolge einer Finanzprüfung bestimmte ausgezahlte Beträge durch Aufrechnung einzuziehen — Nichtigkeitsklage — Vertrauensschutz — Schiedsklausel — Frist für die Übermittlung des Prüfberichts — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Erstattungsfähigkeit der Kosten — Vertragliche Haftung)

ABl. C 374 vom 6.11.2017, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/31


Urteil des Gerichts vom 21. September 2017 — Eurofast/Kommission

(Rechtssache T-87/16) (1)

((Finanzielle Unterstützung - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Vereinbarung ASSET - Entscheidung, infolge einer Finanzprüfung bestimmte ausgezahlte Beträge durch Aufrechnung einzuziehen - Nichtigkeitsklage - Vertrauensschutz - Schiedsklausel - Frist für die Übermittlung des Prüfberichts - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Erstattungsfähigkeit der Kosten - Vertragliche Haftung))

(2017/C 374/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Eurofast SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà, S. Delaude und S. Lejeune)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2015, in Umsetzung der Ergebnisse einer Finanzprüfung bestimmte Beträge durch Aufrechnung einzuziehen, die der Klägerin aufgrund der Subventionsvereinbarung Nr. 211625 zur Durchführung des im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration beschlossenen Projekts Asset ausgezahlt worden waren, und Antrag nach Art. 272 AEUV, der darauf gerichtet ist, dass das Nichtbestehen der streitigen Forderung festgestellt wird, dass die in Durchführung der Subventionsvereinbarung Nr. 211625 für das Projekt Asset angefallenen Kosten für erstattungsfähig erklärt werden und die Kommission die Rechtmäßigkeit der gewährten Finanzierung bestätigt, dass der Kommission aufgegeben wird, aufgrund der Subventionsvereinbarung Nr. 607049 einen Betrag für die Durchführung des Projekts Eksistenz zu zahlen, und dass die Kommission zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Eurofast SARL wird verurteilt, der Europäischen Kommission den ihr gemäß der Subventionsvereinbarung Nr. 211625 für die Durchführung des Projekts „Aeronautic Study on Seamless Transport“ gewährten Finanzbeitrag von 78 380,28 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,55 % ab dem 13. Januar 2015 zurückzuzahlen, abzüglich des aufgerechneten Betrags, der sich am 17. Dezember 2015 auf 69 923,68 Euro beläuft.

3.

Eurofast trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 136 vom 18.4.2016.


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