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Document 62016CO0032

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Oktober 2016.
Ute Wunderlich gegen Bulgarian Air Charter Limited.
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Dresden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Fehlen eines vernünftigen Zweifels – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 2 Buchst. l – Begriff ‚Annullierung‘ – Flug mit unplanmäßiger Zwischenlandung.
Rechtssache C-32/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:753

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

5. Oktober 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Fehlen eines vernünftigen Zweifels — Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Art. 2 Buchst. l — Begriff ‚Annullierung‘ — Flug mit unplanmäßiger Zwischenlandung“

In der Rechtssache C‑32/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Dresden (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2016, in dem Verfahren

Ute Wunderlich

gegen

Bulgarian Air Charter Limited

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und M. Vilaras,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Bulgarian Air Charter Limited, vertreten durch Rechtsanwalt P. Kauffmann,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und M.‑L. Kitamura als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Ute Wunderlich und der Bulgarian Air Charter Limited, einem Luftfahrtunternehmen, über dessen Weigerung, ihr eine Ausgleichszahlung zu leisten, weil bei ihrem Flug vor der Ankunft am Zielort eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgt war.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Erwägungsgründe 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)

Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

(4)

Die Gemeinschaft sollte deshalb die … festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.“

4

Art. 2 Buchst. l der Verordnung definiert den Begriff „Annullierung“ als „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“.

5

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)

sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)

sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)

sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

6

Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung erhalten die Fluggäste u. a. im Fall der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7

Frau Wunderlich buchte bei Bulgarian Air Charter einen Flug von Burgas (Bulgarien) nach Dresden (Deutschland) mit planmäßigem Abflug am 13. September 2014 um 11.40 Uhr und planmäßiger Ankunft am selben Tag um 13.00 Uhr.

8

Der Flug startete am vorgesehenen Tag zur geplanten Zeit. Allerdings erfolgte eine unplanmäßige Zwischenlandung in Prag (Tschechische Republik), bevor er letztendlich in Dresden um 15.20 Uhr, also mit einer Ankunftsverspätung von 2 Stunden und 20 Minuten, landete.

9

Frau Wunderlich erhob beim Amtsgericht Dresden (Deutschland) Klage auf Zahlung der im Fall der Annullierung eines Fluges gemäß den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.

10

Das vorlegende Gericht vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass bei der Auslegung des Begriffs „Annullierung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 im Einklang mit dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C‑83/10, EU:C:2011:652), der Begriff „Flugroute“ heranzuziehen sei, den der Gerichtshof als die Strecke definiert habe, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer Abfolge zurückzulegen habe, d. h., das Flugzeug habe im Einklang mit der geplanten Flugroute zu starten und müsse auch seinen nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen. Insoweit sei – so das vorlegende Gericht – dem Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716) zu entnehmen, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges sei, wobei dieser nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt werden müsse. Außerdem könne unter Berücksichtigung der Unterscheidung, die zwischen Verspätung und Annullierung zu treffen sei, ein Flug nur dann als annulliert angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördere, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweiche. Daraus sei abzuleiten, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges sei.

11

Das vorlegende Gericht stellt ferner fest, dass mehrere deutsche Gerichte, ausgehend vom Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C‑83/10, EU:C:2011:652), die Auffassung vertreten hätten, dass das Verlassen der ursprünglichen Flugroute durch das Flugzeug und das Einschieben eines unvorhergesehenen Zwischenhalts eine so maßgebliche Änderung der ursprünglichen Flugroute darstelle, dass der geplante Flug als nicht durchgeführt anzusehen sei.

12

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Dresden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinne des Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn der geplante Flug planmäßig startete und nicht länger als drei Stunden verspätet am geplanten Bestimmungsort landete, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte?

Zur Vorlagefrage

13

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

14

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

15

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Flug, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang stehen, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte, als annulliert anzusehen ist.

16

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 die „Annullierung“ eines Fluges als „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges [definiert], für den zumindest ein Platz reserviert war“.

17

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden kann, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Allerdings kann ein Flug wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang standen und der daher keineswegs zu einer Umbuchung der Fluggäste wegen Umplanung des von ihnen gebuchten Fluges auf einen anderen Flug geführt hat, nicht als im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 nicht durchgeführt angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Die Tatsache, dass bei diesem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen und mithin gestatten, diesen Flug als annulliert anzusehen.

20

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27).

21

Jedoch stünde es weder mit dem Zweck der Verordnung Nr. 261/2004 noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang, würde man einen Flug, der nach einer unplanmäßigen Zwischenlandung sein vorgesehenes Endziel erreicht, einem annullierten Flug gleichstellen und damit den Luftfahrtunternehmer verpflichten, den Fluggästen dieses Fluges die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten.

22

Zum einen steht fest, dass das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 ausweislich ihrer Erwägungsgründe 1, 2 und 4 darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherzustellen, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, gestärkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens, C‑255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgt, stellt aber keineswegs eine Situation dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof Ausgleichsleistungen vorsieht.

24

Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof eröffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Zum anderen liefe es, würde man einen Flug, der nach einer unplanmäßigen Zwischenlandung sein vorgesehenes Endziel erreicht, einem annullierten Flug gleichstellen, darauf hinaus, einem Fluggast, dessen Ankunft wegen dieser unplanmäßigen Zwischenlandung weniger als drei Stunden verspätet ist, einen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, während ein Fluggast mit derselben, aus einem anderen Grund eingetretenen Verspätung keinen Anspruch auf die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof vorgesehene Ausgleichszahlung hätte, und verstieße somit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

26

Nach ständiger Rechtsprechung ist aber jeder Unionsrechtsakt im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen, darunter auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Nach alledem ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Flug, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang stehen, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte, nicht als annulliert angesehen werden kann.

Kosten

28

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Flug, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang stehen, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte, nicht als annulliert angesehen werden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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