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Document 62016CN0623

    Rechtssache C-623/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-220/13, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission

    ABl. C 38 vom 6.2.2017, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/17


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-220/13, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission

    (Rechtssache C-623/16 P)

    (2017/C 038/22)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Stancanelli, D. Grespan, F. Tomat)

    Andere Parteien des Verfahrens: Scuola Elementare Maria Montessori Srl, Italienische Republik

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage im ersten Rechtszug für zulässig im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV erklärt wird;

    die Klage im ersten Rechtszug für unzulässig im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweiter und letzter Halbsatz AEUV zu erklären und sie folglich insgesamt abzuweisen;

    Scuola Elementare Montessori die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission im Verfahren vor dem Gericht und im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit einem einzigen Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, rügt die Kommission, das Gericht habe Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV falsch ausgelegt und angewandt, indem es die Klage im ersten Rechtszug auf der Grundlage dieser Bestimmung für zulässig befunden habe. Insbesondere sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die angefochtene Handlung als Rechtsakt anzusehen sei, von dem die Klägerin im ersten Rechtszug unmittelbar betroffen sei und der keine Durchsetzungsmaßnahmen gegen die Klägerin vorsehe.


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