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Document 62016CN0556

    Rechtssache C-556/16: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 3. November 2016 — Lutz GmbH gegen Hauptzollamt Hannover

    ABl. C 38 vom 6.2.2017, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/8


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 3. November 2016 — Lutz GmbH gegen Hauptzollamt Hannover

    (Rechtssache C-556/16)

    (2017/C 038/11)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Hamburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Lutz GmbH

    Beklagter: Hauptzollamt Hannover

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Sind die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (1) zu der Unterposition 6212 2000 (ABl. EU 2015 C 76, S. 1, 255) dahin auszulegen, dass bei einer Miederhose bereits dann die Elastizität „in Querrichtung … begrenzt“ ist, wenn die Querelastizität geringer ist als die Längselastizität?

    b)

    Falls die Frage 1. a) bejaht wird:

    Anhand welcher objektiven Kriterien ist dieser Vergleich zwischen Längs- und Querelastizität vorzunehmen?

    2.

    Falls die Frage 1. a) verneint wird:

    a)

    Sind die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union zu der Unterposition 6212 2000 (ABl. EU 2015 C 76, S. 1, 255) dahin auszulegen, dass bei einer Miederhose erst dann die Elastizität „in Querrichtung … begrenzt“ ist, wenn die Querelastizität deutlich geringer ist als die Längselastizität?

    b)

    Falls die Frage 2. a) bejaht wird:

    Anhand welcher objektiven Kriterien ist dieser Vergleich zwischen Längs- und Querelastizität vorzunehmen und welcher Bewertungsmaßstab ist dabei anzulegen?

    3.

    Falls die Frage 2. a) verneint wird:

    a)

    Sind die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union zu der Unterposition 6212 2000 (ABl. EU 2015 C 76, S. 1, 255) dahin auszulegen, dass die Begrenzung der Querelastizität bei Miederhosen sich nicht durch einen Vergleich zwischen Längs- und Querelastizität definiert, sondern eine absolute Begrenztheit der Querelastizität meint?

    b)

    Falls die Frage 3. a) bejaht wird:

    Anhand welcher objektiven Kriterien ist die Prüfung vorzunehmen, ob die Elastizität einer Miederhose in Querrichtung in dem unter 3. a) genannten Sinne begrenzt ist?


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 256, S. 1.


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