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Document 62016CN0408

Rechtssache C-408/16: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2016 — Compania Națională de Autostrăzi și Drumuri Naționale din România SA/Minister Fondurilor Europene — Direcția Generală Managementul Fondurilor Externe

ABl. C 383 vom 17.10.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/3


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2016 — Compania Națională de Autostrăzi și Drumuri Naționale din România SA/Minister Fondurilor Europene — Direcția Generală Managementul Fondurilor Externe

(Rechtssache C-408/16)

(2016/C 383/04)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Compania Națională de Autostrăzi și Drumuri Naționale din România SA

Beklagter: Minister Fondurilor Europene — Direcția Generală Managementul Fondurilor Externe

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG (1) dahin auszulegen, dass er es zulässt, dass ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nach seinem Beitritt zur Europäischen Union nicht anwendet, wenn er sich auf einen Finanzierungsvertrag mit der Europäischen Investitionsbank berufen kann, der vor seinem Beitritt abgeschlossen wurde und wonach für die zu vergebenden öffentlichen Aufträge spezielle vom Geldgeber aufgestellte Bedingungen wie die in der vorliegenden Rechtssache gelten, die restriktiver sind als die nach der Richtlinie zulässigen?

2.

Ist die Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass sie einem Rechtsakt des innerstaatlichen Rechts wie der Ordonanţa de urgenţă a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: O.U.G.) Nr. 72/2007 entgegensteht, wonach die Bestimmungen des Leitfadens der Europäischen Investitionsbank für die Auftragsvergabe in Abweichung von den Bestimmungen des Rechtsakts, mit dem die Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurde, hier der O.U.G. Nr. 34/2006, aus Gründen wie den in der Gesetzesbegründung dargestellten Anwendung finden, um den vor dem Beitritt abgeschlossenen Finanzierungsvertrag einzuhalten?

3.

Kann ein solcher öffentlicher Auftrag, der in Übereinstimmung mit dem Leitfaden der Europäischen Investitionsbank für die Auftragsvergabe und dem innerstaatlichen Recht erteilt wurde, in Auslegung von Art. 9 Abs. 5 und Art. 60 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (2) als mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar und für einen rückwirkend gewährten nicht rückzahlbaren Zuschuss der Union in Betracht kommend angesehen werden?

4.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Stellt ein solcher angenommener Verstoß gegen das Vergaberecht der Union (Festlegung von Kriterien für die Vorauswahl der Bieter wie die des Leitfadens der Europäischen Investitionsbank, die restriktiver sind als diejenigen der Richtlinie 2004/18 — die im Einzelnen in den Nrn. 12 bis 14 des vorliegenden Ersuchens angeführt sind) dann, wenn ein solcher öffentlicher Auftrag dennoch zum Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen für die Qualifikation für das Sektorielle Operationelle Programm „Verkehr“ 2007-2013 für rechtmäßig erklärt wurde, eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 dar, die eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats begründet, eine finanzielle Berichtigung/prozentuale Kürzung gemäß Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung vorzunehmen?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).


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