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Document 62016CN0232

    Rechtssache C-232/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. April 2016 von der Simet SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2016 in der Rechtssache T-15/14, Simet/Kommission

    ABl. C 232 vom 27.6.2016, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/7


    Rechtsmittel, eingelegt am 20. April 2016 von der Simet SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2016 in der Rechtssache T-15/14, Simet/Kommission

    (Rechtssache C-232/16 P)

    (2016/C 232/09)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Simet SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia, C. Varrone, P. Clarizia)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt

    das angefochtene Urteil (Rechtssache T-15/14), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/201/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 über den der Simet SpA zu zahlenden Ausgleich für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 1987-2003 (Staatliche Beihilfemaßnahme SA.33037 (2012/C) – Italien) abgewiesen hat, aufzuheben und den genannten Beschluss für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil verstoße

    gegen Art. 107 AEUV, soweit darin festgestellt werde, dass die Ausgleichszahlungen an Simet, die durch ein Urteil des italienischen Consiglio di Stato zugesprochen und von den nationalen Behörden angemeldet worden seien, eine staatliche Beihilfe dargestellt hätten. Die von dem nationalen Gericht entschiedene Streitigkeit betreffe den Ersatz des Schadens, der ihr unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit der Rechtsakte des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr betreffend öffentliche Dienstleistungen im interregionalen Straßenverkehr im Zeitraum von 1987 bis 2003 entstanden sei;

    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (1), weil das Gericht nicht festgestellt habe, dass die italienische Regelung unter zwei Gesichtspunkten nicht der genannten Verordnung entspreche: 1. erlege sie dem Privatunternehmen auf, seine wirtschaftliche Tätigkeit nur in Form einer Gemeinwohldienstleistung auszuüben, während nach der Verordnung Nr. 1191/69 diese Form der unternehmerischen Tätigkeit verboten sei, da die Gemeinwohldienstleistung den Konzessionsinhaber dazu verpflichte, die Gemeinwohlverpflichtungen einzuhalten; 2. sehe sie für die von dem Unternehmen wahrgenommenen Dienstverpflichtungen keinen Ausgleich vor; nach den durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 (2) eingeführten Änderungen könne Simet keinerlei Gemeinwohlverpflichtungen mehr unterworfen werden, da sie ein Unternehmen sei, das die interregionale Beförderung von Personen in Autobussen betreibe;

    gegen die Verordnung Nr. 1191/69, insbesondere weil das Gericht unzutreffend den Beschluss der Kommission für rechtmäßig erklärt habe, nach dem die Zahlungen an Simet eine staatliche Beihilfe dargestellt hätten, da aufgrund der nicht buchmäßig getrennten Erfassung der Kosten dieser Tätigkeit durch das Unternehmen die Gefahr eines übermäßigen Ausgleichs bestanden habe. Anders als vom Gericht festgestellt, sähen die Art. 5ff. der Verordnung für die Bestimmung der Ausgleichsmaßnahme eine andere Methode vor, die auf die „Auswirkungen“ abstelle, die die Auferlegung solcher Gemeinwohlverpflichtungen auf die Minderung der Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Unternehmens hätte habe können;

    gegen die Grundsätze, die für den Ersatz des dem Einzelnen durch die Verletzung von Unionsrecht entstandenen Schadens gälten; danach sei die Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine gegen Unionsrecht verstoßende Verwaltungsmaßnahme erlasse, verpflichtet, dem Adressaten der Maßnahme den durch deren Rechtswidrigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1).

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 169, S. 1).


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