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Document 62016CN0202

    Rechtssache C-202/16: Klage, eingereicht am 12. April 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    ABl. C 200 vom 6.6.2016, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 200/14


    Klage, eingereicht am 12. April 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-202/16)

    (2016/C 200/20)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und E. Sanfrutos Cano)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2008/98/EG (1) über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und aus den Art. 8 Buchst. a und 11 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie 1999/31/EG (2) über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie den problematischen Betrieb der Abfalldeponie von Temploni duldet, die den Voraussetzungen und Anforderungen der genannten umweltrechtlichen Vorschriften der Union nicht genügt;

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und aus den Art. 8 Buchst. a und 11 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien verstoßen hat. Der mögliche Verstoß bezieht sich auf den Betrieb der Abfalldeponie (im Folgenden: Deponie) in Temploni auf Korfu.

    2.

    Gegenstand der vorliegenden Klage sind der problematische Betrieb der Deponie von Temploni und die schädlichen Auswirkungen dieser Deponie auf die Umwelt zusammen mit dem Umstand, dass die griechischen Behörden nach Angaben der Kommission nicht die notwendigen und nach den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen ergriffen haben, damit die Deponie in voller Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Anforderungen der umweltrechtlichen Vorschriften der Union betrieben werden kann.

    3.

    Die Kommission habe im Lauf des Vertragsverletzungsverfahrens verschiedene problematische Funktionsstörungen der Deponie in Erfahrung gebracht, die bei mehreren, zwischen 2009 und 2012 von den zuständigen griechischen Behörden vorgenommenen Ortsbesichtigungen festgestellt worden seien.

    4.

    Mit ihrer letzten Antwort vom 23. Mai 2015 hätten die griechischen Behörden die Kommission darüber informiert, dass:

    eine neue Akte mit Änderungen des Umweltverträglichkeitsbescheids der Deponie vorgelegt worden sei, mit denen bestimmte Arbeiten spezifiziert würden, die im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie durchzuführen seien;

    die regionalen Behörden nach der Ortsbesichtigung vom 8. August 2014 (und der Feststellung erneuter Verstöße) das Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsleitung der Deponie wieder aufgenommen hätten;

    derzeit noch verschiedene notwendige Arbeiten durchgeführt würden, so beispielsweise Arbeiten, die den Umgang mit Biogas beträfen (die Kommission weist darauf hin, dass die griechischen Behörden nun erstmals vorbrächten, dass die Änderung der Umweltauflagen der Deponie eine der Grundvoraussetzungen für den Abschluss dieser Arbeiten sei);

    das Verfahren zur Erkundung eines Standorts für die neue Deponie, die auf der Insel errichtet werden müsse, noch nicht abgeschlossen sei.

    5.

    Nach Ansicht der Kommission ist der Betrieb der Deponieanlage in Temploni eindeutig ständig unzureichend. Einige Funktionsstörungen seien zwar beseitigt, jedoch träten im Lauf der Zeit wieder neue auf. Aufgrund dieser ständigen Entwicklung sei eine abschließende Erfassung der Funktionsstörungen nicht möglich. Unabhängig von der genauen Zahl der Verstöße sei aber jedenfalls offensichtlich (und werde von den griechischen Behörden nicht bestritten), dass die Deponie in Betrieb sei, ohne dass sie den Anforderungen der beiden oben genannten Richtlinien genügte. Obwohl sich bei den Ortsbesichtigungen wiederholt erhebliche problematische Funktionsstörungen der Deponie gezeigt hätten, duldeten die griechischen Behörden weiterhin deren Betrieb.


    (1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

    (2)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.


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