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Document 62016CN0181

Rechtssache C-181/16: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 31. März 2016 — Sadikou Gnandi/Belgischer Staat

ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/21


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 31. März 2016 — Sadikou Gnandi/Belgischer Staat

(Rechtssache C-181/16)

(2016/C 191/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Sadikou Gnandi

Rechtsmittelgegner: Belgischer Staat

Vorlagefrage

Sind Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1), nach dem die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie zur Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung verpflichtet sind, sowie das in Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in dem Sinne auszulegen, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG sowie Art. 52/3 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Art. 75 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern entgegenstehen, der gleich nach der Ablehnung des Asylantrags durch den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose erfolgt und somit, bevor die Rechtsmittel gegen diese ablehnende Entscheidung erschöpft worden sein können und bevor das Asylverfahren endgültig abgeschlossen worden sein kann?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


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