Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CN0176

    Rechtssache C-176/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. März 2016 von der Proforec Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2016 in der Rechtssache T-120/15, Proforec/Kommission

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/20


    Rechtsmittel, eingelegt am 23. März 2016 von der Proforec Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2016 in der Rechtssache T-120/15, Proforec/Kommission

    (Rechtssache C-176/16 P)

    (2016/C 191/25)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Proforec Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Durazzo und M. Mencoboni sowie Rechtsanwältin G. Pescatore)

    Andere Partei: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den in der Rechtssache T-120/15 ergangenen Unzulässigkeitsbeschluss Nr. 704600 vom 21. Januar 2016 aus den unten dargelegten Gründen, die in der vorliegenden Rechtsmittelschrift umfassend erwähnt und angeführt sind, aufzuheben;

    die Klage für zulässig zu erklären und den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, nachdem gegebenenfalls angemessene Maßnahmen ergriffen wurden;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Sollte das vorliegende Rechtsmittel wider Erwarten zurückgewiesen werden, wird beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin trägt drei Rechtsmittelgründe zur Einrede der Unzulässigkeit vor:

    ERSTER RECHTSMITTELGRUND: In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhafte Begründung in Bezug auf das fehlende Rechtsschutzinteresse. In den Rn. 28 bis 31 des Beschlusses habe das Gericht der Europäischen Union aufgrund einer unlogischen Argumentation, wonach die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nur Vertreibern, die Inhaber von Drittmarken seien, und nicht unmittelbar der Klägerin zugute komme, zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin kein rechtliches Interesse daran habe, die Nichtigerklärung der Verordnung zu beantragen.

    ZWEITER RECHTMITTELGRUND: Nichtanwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV durch das Gericht der Europäischen Union, da es das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Erhebung der Klage verneint habe.

    DRITTER RECHTSMITTELGRUND: Das Gericht der Europäischen Union habe in den Rn. 32 bis 35 des Unzulässigkeitsbeschlusses das Fehlen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin nicht hinreichend begründet und den Sachverhalt in Bezug auf die Gefahr, dass die Klägerin gerichtlich belangt werde, falsch dargestellt, indem es angenommen habe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dieser Hinsicht keine Gefahr bestanden habe, und indem es sich zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verordnung in Bezug auf die fehlende Übergangsfrist für den Absatz der vorhandenen Bestände und Verpackungen nicht geäußert habe.


    Top