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Document 62016CN0128

    Rechtssache C-128/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Februar 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-515/13 und T-719/13, Spanien u. a./Kommission

    ABl. C 156 vom 2.5.2016, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 156/31


    Rechtsmittel, eingelegt am 29. Februar 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-515/13 und T-719/13, Spanien u. a./Kommission

    (Rechtssache C-128/16 P)

    (2016/C 156/41)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, É. Gippini Fournier und P. Němečková)

    Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Spanien, Lico Leasing, S.A.U. und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, S.A.

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-515/13 und T-719/13 aufzuheben;

    die Rechtssachen an das Gericht zurückzuverweisen;

    den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Begriffe „Unternehmen“ und „selektiver Vorteil“ sowie bei der Auslegung und Anwendung der Begründungspflicht Rechtsfehler begangen und die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Selektivität verzerrt.

    Das Gericht habe Rechtsfehler begangen und die Entscheidung verzerrt, indem es den selektiven Charakter eines Steuervorteils, der aus den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihren Mitgliedern gebildeten Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, vorbehalten sei, falsch ausgelegt und die Begründung unzutreffend bewertet.

    Das Gericht habe bei der Prüfung des selektiven Vorteils, der sich daraus ergebe, dass die nationale Steuerverwaltung über ein Ermessen verfüge, einen Rechtsfehler begangen.

    Das Gericht habe den Begriff der Selektivität rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es im Hinblick auf eine Maßnahme, die Personen vorbehalten sei, die bestimmte Investitionen tätigten, eine Selektivität ausgeschlossen habe.

    2.

    Das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung der Begründungspflicht hinsichtlich der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Auswirkungen auf den Handel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV Rechtsfehler begangen und die angefochtene Entscheidung verzerrt.


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