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Document 62016CN0123

    Rechtssache C-123/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2016 von der Orange Polska SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache T-486/11, Orange Polska SA/Europäische Kommission

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/10


    Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2016 von der Orange Polska SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache T-486/11, Orange Polska SA/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-123/16 P)

    (2016/C 191/12)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Orange Polska SA (Prozessbevollmächtigte: D. M. Beard, QC, A. Howard, Barrister, M. Modzelewska de Raad, adwokat, P. Paśnik, adwokat)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji, European Competitive Telecommunications Association

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil aufzuheben;

    die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; hilfsweise,

    Art. 2 der Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; weiter hilfsweise,

    die dort festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen; höchst hilfsweise,

    die Entscheidung über die Geldbuße an die Kommission zurückzuverweisen; und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Gründe geltend — mit dem ersten Rechtsmittelgrund stellt sie die materielle Gültigkeit der Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung der Kommission in Frage, während sich die beiden letzteren Rechtsmittelgründe gegen die Höhe der mit Art. 2 der Entscheidung verhängten Geldbuße richten.

    a.

    Erstens habe das Gericht dadurch einen Rechts- und Begründungsfehler begangen, dass es von der Kommission keinen Nachweis eines berechtigten Interesses an der Fortsetzung einer Untersuchung und am Erlass einer Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung aufgrund eines Verhaltens in der Vergangenheit gefordert habe.

    b.

    Zweitens habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen und/oder Beweise verfälscht, indem es die Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung durch die Kommission für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Geldbuße übernommen habe.

    c.

    Drittens habe das Gericht Rechtsfehler begangen und eine offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die von Orange vorgenommenen Investitionen nicht im Hinblick auf eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände berücksichtigt habe.


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