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Document 62016CN0093

    Rechtssache C-93/16: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante, Sección octava (Spanien), eingereicht am 15. Februar 2016 — The Irish Dairy Board Co-operative Limited/Tindale & Stanton Ltd España, S.L.

    ABl. C 156 vom 2.5.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 156/28


    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante, Sección octava (Spanien), eingereicht am 15. Februar 2016 — The Irish Dairy Board Co-operative Limited/Tindale & Stanton Ltd España, S.L.

    (Rechtssache C-93/16)

    (2016/C 156/37)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Audiencia Provincial de Alicante, Sección octava

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungsklägerin: The Irish Dairy Board Co-operative Limited

    Berufungsbeklagte: Tindale & Stanton Ltd España, S.L.

    Vorlagefragen

    1.

    Kann Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV (1), soweit er eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, damit der Gemeinschaftsmarkeninhaber unter den dort geregelten Voraussetzungen einem Dritten verbieten kann, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein identisches Zeichen zu benutzen, dahin ausgelegt werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, wenn die ältere Gemeinschaftsmarke jahrelang friedlich, vom Inhaber geduldet, in zwei Mitgliedstaaten der Union neben ähnlichen nationalen Marken existiert hat, so dass sich das Fehlen der Verwechslungsgefahr in diesen beiden Staaten in Anbetracht der einheitlichen Behandlung, die die Gemeinschaftsmarke gebietet, auf andere Mitgliedstaaten oder auf die gesamte Union erstreckt?

    2.

    Können im vorstehend beschriebenen Fall geografische, demografische, wirtschaftliche oder sonstige Umstände in den Staaten, in denen die Koexistenz bestanden hat, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden, so dass das Fehlen einer Verwechslungsgefahr in diesen Staaten auf einen dritten Staat oder die gesamte Union erstreckt werden kann?

    3.

    In Bezug auf den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV geregelten Fall: Ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass, wenn die ältere Marke über eine bestimmte Anzahl von Jahren in zwei Mitgliedstaaten der Union ohne Widerspruch ihres Inhabers mit dem streitigen Zeichen koexistiert hat, die Duldung der Benutzung des jüngeren Zeichens insbesondere in diesen zwei Staaten durch den Markeninhaber aufgrund der einheitlichen Behandlung, die die Gemeinschaftsmarke gebietet, für die Zwecke der Feststellung, ob für die Benutzung eines jüngeren Zeichens durch den Dritten ein rechtfertigender Grund besteht, auf das restliche Unionsgebiet erstreckt werden kann?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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