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Document 62016CN0071

Rechtssache C-71/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2016 von der Comercializadora Eloro, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2015 in der Rechtssache T-354/14, Comercializadora Eloro/HABM — Zumex Group (Zumex)

ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/6


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2016 von der Comercializadora Eloro, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2015 in der Rechtssache T-354/14, Comercializadora Eloro/HABM — Zumex Group (Zumex)

(Rechtssache C-71/16 P)

(2016/C 191/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Comercializadora Eloro, S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. de Castro Hermida)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Zumex Group, S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

hinsichtlich der Beweismittel die am Ende des Beschwerdeverfahrens und nochmals zusammen mit der Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen (Anlagen Nrn. 1 bis 7 zu dieser Klageschrift) für zulässig zu erklären;

festzustellen, dass sie (die Comercializadora Eloro, S.A.) durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen die tatsächliche und ernsthafte Benutzung ihrer Marke JUMEX für den relevanten Zeitraum und das relevante Gebiet für Fruchtsäfte der Klasse 32 ausreichend nachgewiesen hat;

die Eintragung der angemeldeten Marke ZUMEX im Hinblick auf den von ihr erbrachten Nachweis der Benutzung der älteren Marke für alle Waren der Klasse 32 wegen Verwechslungsgefahr für die Verbraucher, die angesichts der Zeichenähnlichkeit und der identischen Verwendungsbestimmung der beiden Marken aus deren gleichzeitigem Vorhandensein auf dem Markt entsteht, zu verweigern.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Unionsmarke  (1) und gegen Regel 22 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung  (2)

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO habe die Auffassung vertreten, dass der durch die Widerspruchsführerin erbrachte Benutzungsnachweis die für die Feststellung, dass während des Bezugszeitraums auf dem Bezugsgebiet eine ernsthafte Benutzung der Marke stattgefunden habe, erforderlichen Mindestanforderungen erfülle.

Die im Urteil ausgedrückten Zweifel, ob die an die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ verkauften Waren tatsächlich in das Gebiet der Europäischen Union gelangt seien, stützten sich ausschließlich auf ein Indiz, nämlich die unter der Adresse www.ngm-int.com zugängliche Webseite dieser Gesellschaft, auf der diese mitteile, dass der Zielort ihrer Handelsgeschäfte in den westafrikanischen Ländern liege.

Diesen Webseitenauszügen komme insoweit kein Beweiswert zu, da sie zum Zeitpunkt der Überprüfung, nämlich um den 5. August 2011, angefertigt worden seien, d. h. acht Jahre nach dem Beginn des für den Benutzungsnachweis maßgebenden Zeitraums und drei Jahre nach dessen Ende. In diesem Zwischenzeitraum habe sich die Geschäftstätigkeit der betreffenden Gesellschaft und ihr geographisches Wirkungsfeld beträchtlich verändern können. Die rechtliche Logik gebiete, dass der zur Bestreitung der Benutzung der Marke beigebrachte Beweis sich auch auf den maßgebenden Zeitraum beziehe und nicht auf einen mehrere Jahre nach dessen Beendigung liegenden Zeitraum.

Auf den als Beweis vorgelegten Rechnungen sei angegeben, dass die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ mit Sitz in Rotterdam nicht nur Käuferin der Waren sei, sondern auch Empfängerin der verkauften Waren, was den Schluss zulasse, dass diese Waren in das Gebiet der Europäischen Union gelangt seien.

Die Widerspruchsführerin habe Beweise ihrer Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe „Nidera“ mit Sitz in verschiedenen europäischen Staaten — darunter Spanien mit der Tochtergesellschaft „Nidera Agro Comercial, S.A.“ — vorgelegt, was verlässlich indiziere, dass die durch sie erworbenen Waren für den europäischen Markt bestimmt gewesen seien.

Nachdem die Widerspruchsführerin, die die Beweislast für die Benutzung ihrer Marke getragen habe, den Nachweis dieser Benutzung durch die Vorlage von Rechnungen geführt habe, die den Verkauf von mit der Marke gekennzeichneten Waren belegt hätten, gelte nun für das Bestreiten der Tragfähigkeit dieses Beweises eine Beweislastumkehr, sodass es der Anmelderin der Marke obliege, die Unzulänglichkeit des vorgelegten Beweises über bloße Mutmaßungen und Annahmen hinaus zu belegen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Der Umstand, dass die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ auf den vorgelegten Rechnungen als Empfängerin der Waren genannt werde, schließe es aus, dass die Waren beim Zoll der Europäischen Union im externen zollrechtlichen Versandverfahren behandelt worden seien, und lasse auf die tatsächliche Einfuhr der Waren in das betreffende Gebiet schließen, auch wenn sie später wieder nach Afrika ausgeführt worden seien.

Im angefochtenen Urteil werde das Argument, dass die Einfuhr mit dem ausschließlichen Zweck der Wiederausfuhr eine ernsthafte Benutzung der Marke darstelle, mit der Begründung verneint, dass eine solche Tätigkeit keine Schaffung oder Verteidigung von Marktanteilen erlaube. Dies sei jedoch ident mit dem in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Fall, nämlich dem Anbringen der Marke ausschließlich für den Export, eine Tätigkeit, die genausowenig die Schaffung oder Verteidigung von Marktanteilen auf dem Unionsgebiet ermögliche.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Aus dieser Bestimmung und der Rechtsprechung gehe hervor, dass die Zulassung von auch verspätetem Vorbringen und verspäteten Beweisen die allgemeine Regel darstelle, weshalb das dem EUIPO eingeräumte Ermessen restriktiv auszulegen sei und eine Begründung erforderlich sei, die die Zurückweisung rechtfertige. Ermessen bedeute nicht Willkür oder Subjektivität.

Die zum Ende des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neuen Rechnungen und Verpackungsetiketten (Unterlagen 1 bis 7) seien von grundlegender Bedeutung gewesen, da sie die Ausräumung der Zweifel hinsichtlich der an die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ ausgestellten Rechnungen ermöglicht hätten, weil sie an andere europäische Unternehmen ausgestellt worden seien.

Die Widerspruchsführerin sei im Zuge der Beibringung des Benutzungsnachweises ihrer Marke auf Schwierigkeiten in chronologischer — die Beweisführung habe drei Jahre nach dieser Benutzung erfolgen müssen — und geographischer — die Widerspruchsführerin sei eine mexikanische Gesellschaft mit Interessenschwerpunkt auf dem amerikanischen Kontinent — Hinsicht gestoßen.

Die Berücksichtigung der vorliegenden chronologischen und geographischen Umstände und die entscheidende Bedeutung der verspätet vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten zu deren Zulassung führen müssen, sodass der Nachweis der ernsthaften und tatsächlichen Benutzung der entgegengehaltenen älteren Marke als erbracht hätte angesehen und der erforderliche Vergleich zwischen den streitigen Marken zwecks Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher hätte vorgenommen werden können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (konsolidierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


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