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Document 62016CN0058

    Rechtssache C-58/16: Klage, eingereicht am 1. Februar 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

    ABl. C 118 vom 4.4.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/13


    Klage, eingereicht am 1. Februar 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

    (Rechtssache C-58/16)

    (2016/C 118/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und L. Nicolae, Bevollmächtigte)

    Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

    Anträge der Klägerin

    Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 9 der Richtlinie 2005/65/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verstoßen, indem sie versäumt hat, in Bezug auf alle Häfen in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen, dass die Hafengrenzen festgelegt werden, Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen genehmigt werden, sowie ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr zugelassen wird.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Artikel 6 der Richtlinie 2005/65/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für jeden unter diese Richtlinie fallenden Hafen eine Risikobewertung erstellt und von dem jeweiligen Mitgliedstaat genehmigt werden. Diese Risikobewertungen müssen nach Anhang I der Richtlinie die Ermittlung aller Bereiche einschließen, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem die Hafengrenzen.

    Nach Artikel 2 Absatz 3 legen die Mitgliedstaaten für jeden Hafen die Hafengrenze fest und tragen dabei den Informationen aus der Risikobewertung für den Hafen angemessen Rechnung. Absatz 4 behandelt den Fall, in dem die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (2) tatsächlich den Hafen umfassen.

    Die im Jahre 2013 durchgeführte Inspektion habe ergeben, dass es zumindest für 11 der Häfen in Nordrhein-Westfalen, welche der Richtlinie 2005/65/EG unterliegen, an Risikobewertungen fehlt. Aus dem weiteren Schriftwechsel folge, dass sich diese Situation bislang nicht geändert hat.

    In mindestens demselben Umfang fehle es auch an der Festlegung der Hafengrenzen, da diese wiederum auf der Risikobewertung aufbaut, wie oben dargelegt.

    Daher stehe fest, dass Deutschland Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 6 der Richtlinie 2005/65/EG nicht ordnungsgemäß angewandt habe.

    Nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für jeden Hafen, der unter die Richtlinie fällt, ein Plan zur Gefahrenabwehr erstellt und von dem jeweiligen Mitgliedstaat genehmigt wird.

    In ihrem Schreiben vom 21. August 2013 haben die deutschen Behörden eingeräumt, dass es in Bezug auf 11 der Häfen in Nordrhein-Westfalen, welche der Richtlinie unterliegen, an Plänen zur Gefahrenabwehr fehlte. Aus dem weiteren Schriftwechsel folge, dass sich diese Situation bislang nicht geändert hat.

    Daher stehe fest, dass Deutschland die Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG nicht ordnungsgemäß angewandt habe.

    Nach Artikel 9 der Richtlinie 2005/65/EG ist für jeden dieser Richtlinie unterliegenden Hafen ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen.

    In ihrem Schreiben vom 21. August 2013 haben die deutschen Behörden eingeräumt, dass es in Bezug auf mehrere Häfen in Nordrhein-Westfalen, welche der Richtlinie unterliegen, an einer Zulassung von derartigen Beauftragten fehlte. Aus dem weiteren Schriftwechsel folgt, dass sich diese Situation bislang nicht geändert hat.

    Daher stehe fest, dass Deutschland die Artikel 9 der Richtlinie 2005/65/EG nicht ordnungsgemäß angewandt habe.


    (1)  ABl. L 310, S. 28.

    (2)  ABl. L 129, S. 6.


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