EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62016CN0057
Case C-57/16 P: Appeal brought on 1 February 2016 by ClientEarth against the judgment of the General Court (Second Chamber) delivered on 13 November 2015 in joined cases T-424/14 and T-425/14: ClientEarth v European Commission
Rechtssache C-57/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2016 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-424/14 und T-425/14, ClientEarth/Europäische Kommission
Rechtssache C-57/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2016 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-424/14 und T-425/14, ClientEarth/Europäische Kommission
ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2016 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-424/14 und T-425/14, ClientEarth/Europäische Kommission
(Rechtssache C-57/16 P)
(2016/C 191/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, F. Heringa, J. Wolfhagen, advocaten)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
i. |
das Urteil des Gerichts vom 13. November 2015 aufzuheben, mit dem
|
ii. |
der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ersucht um Aufhebung des Urteils aus folgenden Gründen:
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Anerkennung einer allgemeinen Vermutung im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 (Unterabs. 1) der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Bezug auf die angeforderten Dokumente
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es:
i. |
die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch umgesetzt habe; |
ii. |
nicht erkannt habe, dass Art. 17 Abs. 1 bis 3 EUV keine Grundlage für die Anerkennung einer solchen allgemeinen Vermutung biete; |
iii. |
eine allgemeine Vermutung in Bezug auf die Nichtverbreitung der angeforderten Dokumente anerkannt habe, ohne das Vorliegen einer tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigung zu prüfen; |
iv. |
nicht erkannt habe, dass die angeforderten Dokumente untrennbar mit der Entscheidung verbunden seien, ob gesetzgebungspolitische Initiativen verfolgt würden oder nicht. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Verkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es:
i. |
die von ClientEarth geltend gemachten konkreten öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt habe; |
ii. |
festgestellt habe, dass die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Verbreitung der angeforderten Dokumente das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angeforderten Dokumente ausschließe; |
iii. |
festgestellt habe, dass die Verbreitung von anderen als den angeforderten Dokumenten das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angeforderten Dokumente ausschließe; |
iv. |
die Natur des von ClientEarth vertretenen öffentlichen Interesses verkannt habe; |
v. |
die Gründe für die Verweigerung nicht eng ausgelegt habe, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe, wie es nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 (2) vorgeschrieben sei; |
vi. |
das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verkannt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).