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Document 62016CN0057

Rechtssache C-57/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2016 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-424/14 und T-425/14, ClientEarth/Europäische Kommission

ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/5


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2016 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-424/14 und T-425/14, ClientEarth/Europäische Kommission

(Rechtssache C-57/16 P)

(2016/C 191/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, F. Heringa, J. Wolfhagen, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

i.

das Urteil des Gerichts vom 13. November 2015 aufzuheben, mit dem

die von ihr erhobenen Klagen abgewiesen wurden;

sie dazu verurteilt wurde, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen;

ii.

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ersucht um Aufhebung des Urteils aus folgenden Gründen:

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Anerkennung einer allgemeinen Vermutung im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 (Unterabs. 1) der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Bezug auf die angeforderten Dokumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es:

i.

die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch umgesetzt habe;

ii.

nicht erkannt habe, dass Art. 17 Abs. 1 bis 3 EUV keine Grundlage für die Anerkennung einer solchen allgemeinen Vermutung biete;

iii.

eine allgemeine Vermutung in Bezug auf die Nichtverbreitung der angeforderten Dokumente anerkannt habe, ohne das Vorliegen einer tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigung zu prüfen;

iv.

nicht erkannt habe, dass die angeforderten Dokumente untrennbar mit der Entscheidung verbunden seien, ob gesetzgebungspolitische Initiativen verfolgt würden oder nicht.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Verkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es:

i.

die von ClientEarth geltend gemachten konkreten öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt habe;

ii.

festgestellt habe, dass die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Verbreitung der angeforderten Dokumente das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angeforderten Dokumente ausschließe;

iii.

festgestellt habe, dass die Verbreitung von anderen als den angeforderten Dokumenten das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angeforderten Dokumente ausschließe;

iv.

die Natur des von ClientEarth vertretenen öffentlichen Interesses verkannt habe;

v.

die Gründe für die Verweigerung nicht eng ausgelegt habe, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe, wie es nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 (2) vorgeschrieben sei;

vi.

das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verkannt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).


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