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Document 62016CJ0433

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2017.
Bayerische Motoren Werke AG gegen Acacia Srl.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 81 und 82 – Klage auf Feststellung der Nichtverletzung – Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Rechtssache C-433/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:550

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

13. Juli 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 81 und 82 – Klage auf Feststellung der Nichtverletzung – Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat“

In der Rechtssache C‑433/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 5. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2016, in dem Verfahren

Bayerische Motoren Werke AG

gegen

Acacia Srl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Bayerische Motoren Werke AG, vertreten durch L. Trevisan und G. Cuonzo, avvocati,

der Acacia Srl, vertreten durch F. Munari, A. Macchi und M. Esposito, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und M. Santoro, avvocati dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bayerische Motoren Werke AG (im Folgenden: BMW) mit Sitz in München (Deutschland) und der Acacia Srl (im Folgenden: Acacia) mit Sitz in Eboli (Italien) wegen der Bestimmung des für eine Klage von Acacia gegen BMW zuständigen Gerichts.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 44/2001

3

Die Verordnung Nr. 44/2001 ist in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) getreten. Sie ist ihrerseits durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) ersetzt worden. Gemäß Art. 66 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung „ist [diese] nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind“.

4

Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 44/2001 umfasste zehn Abschnitte.

5

Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) dieses Kapitels enthielt u. a. Art. 2 dieser Verordnung. Dieser Artikel übernahm im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens und bestimmte in Abs. 1:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6

Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) dieses Kapitels der Verordnung Nr. 44/2001 enthielt u. a. deren Art. 5. Dieser Artikel übernahm im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 5 des Brüsseler Übereinkommens und bestimmte:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

3.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

7

Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) desselben Kapitels der Verordnung Nr. 44/2001 bestand aus Art. 22 dieser Verordnung. Dieser Artikel übernahm im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens. Darin hieß es:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

4.

für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.

…“

8

Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 enthielt die Art. 23 und 24 dieser Verordnung.

9

Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung entsprach im Wesentlichen Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens und bestimmte:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. …

…“

10

Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 übernahm im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 18 des Brüsseler Übereinkommens und lautete wie folgt:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

11

Abschnitt 9 („Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 umfasste u. a. Art. 27 dieser Verordnung. Dieser Artikel bestimmte:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

12

Dieser Abschnitt 9 enthielt auch Art. 28 der Verordnung, der wie folgt lautete:

„(1)   Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)   Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

(3)   Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

13

Kapitel VII der Verordnung Nr. 44/2001 trug die Überschrift „Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“. Es enthielt u. a. Art. 67 dieser Verordnung, der wie folgt lautete:

„Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in gemeinschaftlichen Rechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.“

Verordnung Nr. 6/2002

14

Art. 19 („Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) der Verordnung Nr. 6/2002 in Titel II („Materielles Geschmacksmusterrecht“) bestimmt in seinem Abs. 1:

„Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.“

15

Titel IX („Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen“) der Verordnung Nr. 6/2002 enthält u. a. die Art. 79 bis 82.

16

In Art. 79 („Anwendung des [Brüsseler Übereinkommens]“) der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es:

„(1)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das [Brüsseler Übereinkommen] auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster … anzuwenden. …

(3)   Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 81 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden:

a)

sind Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Nummer 4 sowie Artikel 24 des [Brüsseler Übereinkommens] nicht anzuwenden;

b)

sind Artikel 17 und 18 des [Brüsseler Übereinkommens] vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 82 Absatz 4 dieser Verordnung anzuwenden;

…“

17

Art. 80 („Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.“

18

Art. 81 („Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit“) der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:

a)

für Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

b)

für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;

c)

für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

d)

für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.“

19

Art. 82 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 79 anzuwendenden Bestimmungen des [Brüsseler Übereinkommens] sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(2)   Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(3)   Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt [der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)] seinen Sitz hat.

(4)   Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist:

a)

Artikel 17 des [Brüsseler Übereinkommens] anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll,

b)

Artikel 18 des [Brüsseler Übereinkommens] anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt.

(5)   Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.“

20

Art. 110 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, der zu Titel XII („Schlussbestimmungen“) der Verordnung gehört, bestimmt:

„Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21

Acacia stellt Autofelgen aus Leichtmetall her und vertreibt diese. Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, sind diese Felgen Nachbildungen der von Kraftfahrzeugherstellern produzierten Leichtmetallfelgen und werden unter der Marke WSP Italy vertrieben, wobei die Kurzbezeichnung WSP für „Wheels Spare Parts“ steht (im Folgenden: nachgebaute Felgen).

22

Soweit die von den Kraftfahrzeugherstellern produzierten Felgen als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen sind, ist Acacia der Ansicht, dass ihre nachgebauten Felgen unter die „Reparaturklausel“ in Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 fielen.

23

Mit verfahrenseinleitendem Schriftstück, das angeblich am 21. Januar 2013 zugestellt wurde, erhob Acacia beim Tribunale di Napoli (Gericht von Neapel, Italien) gegen BMW Klage auf Feststellung, dass die für Autofelgen aus Leichtmetall eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Inhaber BMW ist, nicht verletzt werden, sowie auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs durch Handlungen von BMW. Acacia beantragte ferner, BMW zu verpflichten, jede Tätigkeit einzustellen, die den Vertrieb der nachgebauten Felgen behindert.

24

BMW ließ sich auf das Verfahren ein, indem sie bei diesem Gericht eine Klagebeantwortung einreichte. In diesem Schriftsatz machte sie vorab die Einreden des Fehlens oder der Nichtigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Vollmacht des Rechtsbeistands von Acacia geltend. Hilfsweise – aber weiterhin vorab – erhob BMW auch die Einrede der Unzuständigkeit der italienischen Gerichte. Weiter hilfsweise beantragte sie für den Fall der Zurückweisung dieser Einreden, die Anträge von Acacia als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbegründet zurückzuweisen.

25

In der Klagebeantwortung führte BMW u. a. Folgendes aus:

„BMW … reicht das vorliegende Schriftstück als bloße verfahrensrechtliche Folge des tatsächlichen Empfangs eines Schriftstücks ein, das als prozessuales Schriftstück bezeichnet wird, um nicht Gefahr zu laufen, zu Unrecht für säumig erklärt zu werden, ausschließlich zu dem Zweck, zum einen das Fehlen der Zustellung durch [Acacia] und zum anderen – für den Fall – dem entschieden entgegengetreten wird –, dass das Gericht die Klage für wirksam erhoben erklären sollte – die Unzuständigkeit des italienischen Gerichts zugunsten des deutschen Gerichts im Hinblick auf die Klage von Acacia geltend zu machen.“

26

In einer Verhandlung, die am 27. Mai 2014 stattfand, setzte das Tribunale di Napoli (Gericht von Neapel) Fristen für die Einreichung ergänzender Schriftsätze zu den Verfahrensfragen fest.

27

Am 3. Oktober 2014 stellte BMW bei dem vorlegenden Gericht, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), einen Antrag auf Vorabentscheidung über die – noch immer beim Tribunale di Napoli (Gericht von Neapel) anhängige – Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Sie wiederholte ihren Standpunkt, dass die italienischen Gerichte zur Entscheidung über die Klage von Acacia unzuständig seien. Diese ist wiederum der Ansicht, dass BMW die Zuständigkeit der italienischen Gerichte stillschweigend akzeptiert habe, da sie, nachdem sie beim Tribunale di Napoli (Gericht von Neapel) die Einrede des Fehlens oder der Nichtigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Vollmacht des Rechtsbeistands von Acacia geltend gemacht habe, die Einrede der Unzuständigkeit der italienischen Gerichte nur hilfsweise erhoben habe.

28

Am 4. März 2015 legte der Generalstaatsanwalt bei dem vorlegenden Gericht seine Schlussanträge vor und schlug diesem vor, die italienischen Gerichte für unzuständig zu erklären.

29

Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen nationalen Gerichts, die vorab, aber nachrangig gegenüber anderen, ebenfalls vorab zu entscheidenden Einreden zum Verfahren und jedenfalls vor den Fragen zur Sache erhoben wird, im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 als Zustimmung zur gerichtlichen Zuständigkeit ausgelegt werden?

2.

Ist der Umstand, dass in Art. 82 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 für Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Nichtverletzung keine alternativen Gerichtsstände gegenüber dem Gerichtsstand des Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vorgesehen sind, dahin auszulegen, dass das für diese Rechtsstreitigkeiten die Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit bedeutet?

3.

Muss man sich zur Klärung der zweiten Frage gleichwohl an der Auslegung der Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit in der Verordnung Nr. 44/2001 orientieren, insbesondere an deren Art. 22, wonach eine solche Zuständigkeit u. a. im Bereich der Eintragung und der Nichtigkeit von Patenten, Marken und Mustern besteht, nicht aber bei Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Nichtverletzung, sowie an Art. 24, der die Möglichkeit der Zustimmung des Beklagten zu einem anderen Gerichtsstand in Fällen vorsieht, in denen das betreffende Gericht nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, mit der Folge, dass die Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts begründet wird?

4.

Sind die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:664), zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 allgemeingültig und zwingend auf jede negative Feststellungsklage wegen Haftung aus einer unerlaubten Handlung, einschließlich der Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, anzuwenden, und greift daher im vorliegenden Fall der Gerichtsstand nach Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 oder der nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ein, oder ist es dem Kläger überlassen, das eine oder das andere der möglichen Gerichte zu wählen?

5.

Können, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits über Gemeinschaftsgeschmacksmuster Klageanträge in Bezug auf einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und einen unlauteren Wettbewerb gestellt werden, die mit dem Rechtsstreit im Zusammenhang stehen, da ihnen nur stattgegeben werden kann, wenn dem negativen Feststellungsantrag stattgegeben wird, diese Anträge gemäß einer weiten Auslegung von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bei demselben Gericht zusammen mit dem negativen Feststellungsantrag behandelt werden?

6.

Stellen die beiden in der vorstehenden Frage angeführten Anträge einen Fall einer unerlaubten Handlung dar, und, falls ja, können sie sich hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 (Art. 5 Nr. 3) oder der Verordnung Nr. 6/2002 auswirken?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

30

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im ersten Verteidigungsschriftsatz hilfsweise gegenüber anderen in demselben Schriftsatz erhobenen prozessualen Einreden erhoben wird, als Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angesehen werden kann und somit zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach diesem Artikel führt.

31

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für alle Streitigkeiten, bei denen sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aus anderen Vorschriften dieser Verordnung ergibt, eine auf der Einlassung des Beklagten beruhende Zuständigkeitsregel vorsieht. Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, ČPP Vienna Insurance Group, C‑111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).

32

Zum anderen regelt Art. 24 Satz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Ausnahmen von der in Satz 1 dieses Artikels enthaltenen Regel. Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen (Urteile vom 20. Mai 2010, ČPP Vienna Insurance Group, C‑111/09, EU:C:2010:290, Rn. 22, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 35).

33

Unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu Art. 18 des Brüsseler Übereinkommens – der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht – hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts eine Vereinbarung verhindert, wenn der Kläger und das angerufene Gericht schon bei der ersten Einlassung des Beklagten erkennen können, dass diese sich gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet. Dies gilt auch dann, wenn der erste Verteidigungsschriftsatz neben der Rüge der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch eine Stellungnahme in der Sache enthält (Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Daraus folgt, dass der Umstand, dass der Beklagte in seinem ersten Verteidigungsschriftsatz die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts eindeutig bestreitet, eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 verhindert, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Rüge der einzige Gegenstand dieses ersten Verteidigungsschriftsatzes ist.

35

Im vorliegenden Fall ändert der Umstand, dass BMW in ihrem ersten Verteidigungsschriftsatz vor dem Tribunale di Napoli (Gericht von Neapel) nicht nur die Zuständigkeit dieses Gerichts, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Klageschrift und der Vollmacht des Rechtsbeistands von Acacia beanstandet hat, nichts daran, dass BMW – was im Übrigen nicht bestritten wird – die Zuständigkeit dieses Gerichts in diesem Verteidigungsschriftsatz ausdrücklich und unzweideutig in Abrede gestellt hat. Wie in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird mit Art. 24 Satz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bezweckt, eine Vereinbarung über die Zuständigkeit zu verhindern, wenn der Beklagte bereits in seinem ersten Verteidigungsschriftsatz seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht anzuerkennen. Diese Bestimmung kann somit nicht dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts klar in limine litis erhoben wurde, diese ausdrückliche Beanstandung der Zuständigkeit entsprechend dem Vorbringen von Acacia deshalb als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit anzusehen ist, weil diese Einrede gegenüber den anderen in limine litis erhobenen prozessualen Einreden nur hilfsweise erhoben wurde.

36

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im ersten Verteidigungsschriftsatz hilfsweise gegenüber anderen in demselben Schriftsatz erhobenen prozessualen Einreden erhoben wird, nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angesehen werden kann und daher nicht zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach diesem Artikel führt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

37

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 82 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b dieser Verordnung dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nur vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats erhoben werden können.

38

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 auf Klagen, die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung auf Verfahren, die durch die in Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, nach Art. 79 Abs. 3 der letztgenannten Verordnung ausgeschlossen ist.

39

In Anbetracht dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über die in deren Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C‑360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C‑617/15, EU:C:2017:390, Rn. 26).

40

Sodann ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 82 der Verordnung Nr. 6/2002, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b dieser Verordnung dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001, der Bestimmungen, die an die Stelle der Art. 17 und 18 des Brüsseler Übereinkommens getreten sind, vor.

41

Schließlich kann – vorbehaltlich der Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren – keine Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die in einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 6/2002 als deren Art. 82 oder in einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 als deren Art. 23 oder 24 enthalten ist, für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 zur Anwendung kommen. Soweit sich das vorlegende Gericht insbesondere fragt, ob Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 relevant ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Bestimmung, die Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens ersetzt hat, auf Verfahren, die durch die in Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Klagen oder Widerklagen anhängig gemacht werden, nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

42

Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 82 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b dieser Verordnung dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 vor, und vorbehaltlich der in diesen Verordnungen genannten Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren.

Zur vierten Frage

43

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 Anwendung findet.

44

Dazu genügt der Hinweis, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens ersetzt hat und dass die Anwendung dieser Bestimmung auf Verfahren, die durch die in Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Klagen oder Widerklagen anhängig gemacht werden, durch Art. 79 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

45

Das Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:664), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, ist in einer Rechtssache ergangen, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmuster betraf. Diese Rechtsprechung steht daher keineswegs im Widerspruch zu der in Art. 79 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 enthaltenen Ausschlussregelung.

46

Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 keine Anwendung findet.

Zur fünften und zur sechsten Frage

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Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs, die mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Zusammenhang stehen, da ihnen nur stattgegeben werden kann, wenn dieser Klage auf Feststellung der Nichtverletzung stattgegeben wird, unter die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel oder unter die durch die Verordnung Nr. 6/2002 eingeführte Zuständigkeitsregelung fallen. Für den Fall, dass die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel auf solche Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs anwendbar ist, fragt sich dieses Gericht außerdem, ob die in Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 niedergelegten Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren in dem Sinne „weit“ ausgelegt werden können, dass es dem Kläger freisteht, das für diese Anträge auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gegebenenfalls international zuständige Gericht nicht nur mit diesen Anträgen zu befassen, sondern auch mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

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Was die Möglichkeit betrifft, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens anzuwenden, geht aus den Vorlagefragen und den Ausführungen in der Vorlageentscheidung hervor, dass diese Rechtssache dadurch gekennzeichnet ist, dass die Frage, ob den Anträgen auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs gegebenenfalls stattgegeben werden kann, erst auf der Grundlage einer zuvor ergangenen Entscheidung über die Begründetheit der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 beantwortet werden kann.

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Wenn insoweit Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs in der Folge einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt werden und dem Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters damit im Wesentlichen vorgeworfen wird, sich der Herstellung von Nachbildungen dieses Geschmacksmusters durch denjenigen, der die Feststellung der Nichtverletzung beantragt, zu widersetzen, dann muss sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts für den gesamten Rechtsstreit auf die durch die Verordnung Nr. 6/2002 eingeführte Zuständigkeitsregelung stützen, so wie sie in Beantwortung der ersten vier Vorlagefragen ausgelegt worden ist.

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In einer solchen Situation sind diese Anträge nämlich im Wesentlichen auf die im Rahmen der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung vorgebrachte Argumentation gestützt, dass die Herstellung der Nachbildungen keine Verletzung darstelle, so dass der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters den sich aus diesen Nachbildungen ergebenden Wettbewerb akzeptieren müsse. Würde man unter diesen Umständen das zuständige Gericht auf der Grundlage der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regel bestimmen, so würde die praktische Wirksamkeit von Art. 79 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 beeinträchtigt, mit dem gerade bezweckt wird, diese Regel insbesondere in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten auszuschließen, die zwischen Herstellern von Nachbildungen und Inhabern von Gemeinschaftsgeschmacksmustern über die Frage geführt werden, ob der Inhaber des fraglichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters berechtigt ist, die Herstellung der in Rede stehenden Nachbildungen zu verbieten.

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In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die vorliegenden Fragen nicht zu prüfen, soweit sie die Auslegung von Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 betreffen.

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Daher ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel auf Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs, die mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Zusammenhang stehen, keine Anwendung findet, soweit diesen Anträgen nur stattgegeben werden kann, wenn dieser Klage auf Feststellung der Nichtverletzung stattgegeben wird.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im ersten Verteidigungsschriftsatz hilfsweise gegenüber anderen in demselben Schriftsatz erhobenen prozessualen Einreden erhoben wird, nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angesehen werden kann und daher nicht zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach diesem Artikel führt.

 

2.

Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b dieser Verordnung dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 vor, und vorbehaltlich der in diesen Verordnungen genannten Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren.

 

3.

Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 keine Anwendung.

 

4.

Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs, die mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Zusammenhang stehen, keine Anwendung, soweit diesen Anträgen nur stattgegeben werden kann, wenn dieser Klage auf Feststellung der Nichtverletzung stattgegeben wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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