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Document 62016CJ0430

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2018.
Bank Mellat gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Sektorspezifische Maßnahmen – Beschränkungen von Geldtransfers, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind – Verschärfung der Beschränkungen – Streitige Regelung, die sich aus den Bestimmungen des Beschlusses 2012/635/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 ergibt – Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zur iranischen Nuklearfrage – Aufhebung sämtlicher restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union, die mit dieser Frage verbunden sind – Aufhebung der streitigen Regelung während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union – Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse vor dem Gericht – Kein Fortbestand des Rechtsschutzinteresses.
Rechtssache C-430/16 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:668

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. September 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Sektorspezifische Maßnahmen – Beschränkungen von Geldtransfers, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind – Verschärfung der Beschränkungen – Streitige Regelung, die sich aus den Bestimmungen des Beschlusses 2012/635/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 ergibt – Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zur iranischen Nuklearfrage – Aufhebung sämtlicher restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union, die mit dieser Frage verbunden sind – Aufhebung der streitigen Regelung während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union – Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse vor dem Gericht – Kein Fortbestand des Rechtsschutzinteresses“

In der Rechtssache C‑430/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2016,

Bank Mellat mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: M. Brindle und T. Otty, QC, J. MacLeod und R. Blakeley, Barristers, sowie S. Zaiwalla, Z. Burbeza, A. Meskarian und P. Reddy, Solicitors,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und I. Rodios als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci, J. Norris-Usher und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von M. Gray, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bank Mellat die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat (T‑160/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:331), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 34) (im Folgenden: streitige Verordnung) bzw. dieser Bestimmung, soweit sie keine Ausnahme für den Fall der Bank Mellat vorsieht, und ihren Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 282, S. 58) auf sie nicht anwendbar ist, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

2

Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Bank Mellat, einer iranischen Geschäftsbank, wurden durch mehrere Unionsrechtsakte, mit denen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wurden, eingefroren, da angenommen wurde, dass die Bank Mellat an der iranischen nuklearen Proliferation beteiligt war. Zu diesem Zweck war ihr Name in Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte aufgeführt.

3

Mit Urteil vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T‑496/10, EU:T:2013:39), erklärte das Gericht die Eintragung der Bank Mellat in die Listen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39), des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 281, S. 1) und des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 88, S. 1) (im Folgenden alle diese Eintragungen zusammen: individuelle restriktive Maßnahmen) für nichtig.

4

Mit Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), wies der Gerichtshof das gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück.

5

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Regelung zur Beschränkung von Geldtransfers und Finanzdienstleistungen, die in Kapitel 2 des Beschlusses 2010/413 und in Kapitel V der Verordnung Nr. 267/2012 – im Wesentlichen gleichlautend – in der jeweils durch den Beschluss 2012/635 bzw. die streitige Verordnung – ebenfalls im Wesentlichen gleichlautend – geänderten Fassung vorgesehen ist (im Folgenden: streitige Regelung).

6

Insbesondere wurde Art. 10 des Beschlusses 2010/413 durch Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 geändert. Durch Art. 1 Nr. 15 der streitigen Verordnung wurde Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 geändert und diese Verordnung um Art. 30a und 30b ergänzt.

7

Durch diese Änderungen sollte die streitige Regelung die bereits in Kapitel 2 des Beschlusses 2010/413 und in Kapitel V der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene sektorspezifische Beschränkungsregelung verstärken.

8

Der zwölfte Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/635 bestimmt:

„Um den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen zu verhindern, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, sollten Transaktionen zwischen Banken der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten werden, es sei denn, sie wurden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. Dies sollte die Fortführung desjenigen Handels, der nicht nach dem Beschluss [2010/413] verboten ist, nicht verhindern.“

9

Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 267/2012) sah Beschränkungen für Finanztransaktionen zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran sowie deren Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie den Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben, die von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, einerseits und den Finanzinstituten der Union andererseits vor.

10

Gemäß Art. 30 Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 267/2012 konnten insbesondere nur folgende Transfers durchgeführt werden: erstens Transfers aus humanitären Gründen, zweitens Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen, drittens Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach der Verordnung Nr. 267/2012 verboten sind, viertens Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, fünftens Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art und sechstens Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 notwendig sind.

11

Nach Art. 30 Abs. 3 bis 5 der geänderten Verordnung Nr. 267/2012 bedurften Geldtransfers, die nach Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung genehmigt werden konnten, je nach Fall und ihrem Gegenstand und ab bestimmter Schwellenwerte, einer vorherigen Meldung und einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde.

12

Art. 30a der geänderten Verordnung Nr. 267/2012 sah insbesondere Beschränkungen für Geldtransfers zwischen iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der einen Seite und Unionsangehörigen, die nicht unter Art. 30 dieser Verordnung fallen, auf der anderen Seite vor.

13

Gemäß Art. 30b Abs. 1 der geänderten Verordnung Nr. 267/2012 fanden die in Art. 30 und 30a dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen keine Anwendung, wenn eine Genehmigung nach den Art. 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a dieser Verordnung erteilt worden war.

14

Art. 30b Abs. 3 der geänderten Verordnung Nr. 267/2012 sah vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke des Art. 30 Abs. 3 Buchst. b und c und des Art. 30a Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte.

15

Zur Umsetzung des mit der Islamischen Republik Iran vereinbarten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zur iranischen Nuklearfrage vom 14. Juli 2015 (im Folgenden: gemeinsamer umfassender Aktionsplan), der Zusagen zur Aufhebung sämtlicher restriktiver Maßnahmen der Union im Nuklearbereich vorsieht, bestimmt Art. 1 Nr. 17 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2015, L 274, S. 174), dass u. a. die in Art. 10 des Beschlusses 2010/413 genannten Maßnahmen ausgesetzt werden.

16

Ebenfalls zu diesem Zweck sieht Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (ABl. 2015, L 274, S. 1) u. a. vor, dass die Art. 30, 30a und 30b der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen werden.

17

Schließlich ergibt sich aus dem Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016 über den Beginn der Anwendung des Beschlusses (GASP) 2015/1863 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2016, L 11 I, S. 1) und aus einer Mitteilung des Rates (ABl. 2016, C 15 I, S. 1), dass die streitige Regelung seit dem 16. Januar 2016 nicht mehr anwendbar ist.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18

Mit Klageschrift, die am 15. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bank Mellat Klage mit den Anträgen erstens auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der streitigen Verordnung, zweitens auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung, soweit sie keine Ausnahme für ihren Fall vorsieht, und drittens auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 auf sie nicht anwendbar ist.

19

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

20

Zunächst hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es nicht gemäß Art. 275 AEUV für eine Entscheidung über den dritten Antrag zuständig sei, weil die nach Art. 277 AEUV im Rahmen dieses dritten Antrags erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nicht zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über „restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen“ im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV vorgebracht worden sei. Denn die in Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 festgelegten Maßnahmen seien allgemeine Maßnahmen, deren Anwendungsbereich unter Zugrundelegung objektiver Kriterien bestimmt werde.

21

Des Weiteren hat das Gericht in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils die Klage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV als unzulässig abgewiesen, soweit sie Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 betrifft, wie er durch Art. 1 Nr. 15 der streitigen Verordnung hinzugefügt wurde, da die Bank Mellat als Finanzinstitut mit Sitz in Iran nicht unter diese Bestimmung falle, und soweit sie Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 betrifft, da diese Bestimmung die Bank Mellat nicht unmittelbar betreffe und außerdem Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

22

In diesem Rahmen hat das Gericht zudem in den Rn. 68 bis 78 des angefochtenen Urteils die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, mit der der Rat der Europäischen Union geltend gemacht hatte, dass die Bank Mellat zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Interesse gehabt habe, die Rechtmäßigkeit der in Art. 1 Nr. 15 der streitigen Verordnung vorgesehenen Regelung in Frage zu stellen, da gegen sie bereits individuelle Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern nach der Verordnung Nr. 267/2012 festgesetzt gewesen seien. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Bank Mellat, als die Nichtigerklärung dieser individuellen Maßnahmen nach Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), wirksam geworden sei, der streitigen Regelung tatsächlich mit allen sich daraus von Rechts wegen ergebenden Beschränkungen unterlegen habe, ohne dass es eines zusätzlichen Rechtsakts bedurft habe, und daher weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Regelung gehabt habe.

23

Im Rahmen der Begründetheit hat das Gericht schließlich die vier Klagegründe zurückgewiesen, auf die die Bank Mellat ihren ersten und ihren zweiten Antrag gestützt hatte.

Anträge der Parteien

24

Die Bank Mellat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

Art. 1 Nr. 15 der streitigen Verordnung in vollem Umfang oder soweit er auf sie Anwendung findet, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 nicht auf sie anwendbar ist, und

dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

25

Der Rat und die Europäische Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Bank Mellat die Kosten aufzuerlegen.

26

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und ihm seine Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

27

Der Rat vertritt in erster Linie die Auffassung, die Bank Mellat habe kein Rechtsschutzinteresse, weil die streitige Verordnung mit Wirkung vom 16. Januar 2016 aufgehoben worden sei.

28

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die in Rn. 61 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), hingewiesen wird, macht er geltend, dass die Bank Mellat aus der Nichtigerklärung der streitigen Regelung durch den Gerichtshof keinerlei Vorteil zöge.

29

Die Nichtigerklärung dieser Regelung würde die Bank Mellat nicht in ihre ursprüngliche Lage versetzen, da diese Maßnahmen allgemeine Geltung hätten und alle iranischen Finanzinstitute in gleicher Weise beträfen. Sie würde den Rat auch nicht veranlassen, in Zukunft geeignete Änderungen vorzunehmen, da diese Maßnahmen bereits aufgehoben worden seien.

30

Im Übrigen sei die streitige Regelung anders als in dem Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322), ergangen sei, aufgehoben worden, und es bleibe kein anderes einschlägiges Verfahren bestehen, das in Zukunft geltend gemacht oder in Betracht gezogen werden könnte.

31

Da das Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung durch das angefochtene Urteil bestätigt habe, könne eine etwaige Nichtigerklärung dieser Regelung durch den Gerichtshof außerdem keinesfalls als Grundlage einer Haftungsklage gegen die Union dienen, da die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift nicht erfüllt sei.

32

Schließlich betont der Rat unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 74), dass die streitige Regelung keine Auswirkungen auf den Ruf der Bank Mellat gehabt habe, da sie im Gegensatz zu individuellen restriktiven Maßnahmen alle iranischen Finanzinstitute in gleicher Weise betreffe.

33

Diese Regelung impliziere nicht, dass behauptet worden sei, die Rechtsmittelführerin oder andere iranische Banken und Finanzinstitute hätten die Aktivitäten der Islamischen Republik Iran im Bereich der nuklearen Proliferation unterstützt. Wie aus den Rn. 171 bis 173 des angefochtenen Urteils hervorgehe, sei die streitige Regelung nämlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, der Gefahr entgegenzuwirken, dass die iranischen Banken und Finanzinstitute – gegebenenfalls ohne ihr Wissen – dazu benutzt würden, diese Aktivitäten zu fördern.

34

Die Kommission hat Zweifel daran, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels über ein Rechtsschutzinteresse verfügte.

35

Die Bank Mellat sei nämlich während des gesamten Zeitraums, in dem sie der streitigen Regelung unterlegen habe, auch strengeren individuellen restriktiven Maßnahmen unterworfen gewesen, was – wie sich aus Rn. 75 des angefochtenen Urteils ergebe – bedeute, dass der Erlass der streitigen Regelung keine unmittelbare tatsächliche Auswirkung auf sie gehabt habe. Somit hätte die Nichtigerklärung der streitigen Regelung keine reale Auswirkung auf die Situation der Bank Mellat.

36

Außerdem habe die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass sich die behauptete Unregelmäßigkeit in Zukunft unabhängig von den Umständen, die zu ihrer Klage geführt hätten, wiederholen könnte, so dass der im Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322), niedergelegte Grundsatz nicht anwendbar sei.

37

Überdies könne das Rechtsmittel nicht dazu führen, dass die Rechtsmittelführerin eine Entschädigung erhalte, die über diejenige hinausgehe, die sie nach dem Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), bereits erhalten habe, da die individuellen restriktiven Maßnahmen, die Gegenstand jenes Urteils gewesen seien, einschneidender gewesen seien. Die Bank Mellat könne schwerlich geltend machen, ihr Ruf sei in einem Zeitraum, in dem sie auch individuellen restriktiven Maßnahmen unterworfen gewesen sei, durch die streitige Regelung geschädigt worden.

38

Die Bank Mellat macht geltend, sie habe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, um gegen die streitige Regelung vorzugehen, da sie aus der Nichtigerklärung dieser Regelung einen Vorteil zöge.

39

Zunächst zieht sie das Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 60), entsprechend heran und trägt vor, dass der Rat daran zu hindern sei, die betreffenden Sanktionen erneut umzusetzen oder in der Zukunft einen ähnlichen rechtswidrigen Rechtsakt zu erlassen, nämlich gegebenenfalls dann, wenn beschlossen werden sollte, diese Sanktionen wieder einzuführen, bevor ihre Aufhebung am 20. Oktober 2023 endgültig werde, was nach dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan möglich sei, wenn die Islamische Republik Iran bestimmte Bedingungen nicht einhalte.

40

Zudem könne die Aufhebung des Finanzembargos einer Schadensersatzklage als Grundlage dienen.

41

Außerdem lasse der Umstand, dass ein Rechtsakt aufgehoben oder ausgelaufen sei, das Interesse eines Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts nicht entfallen, da eine Aufhebung oder ein Auslaufen einer Nichtigerklärung nicht gleichstehe.

42

Schließlich habe die streitige Regelung negative Auswirkungen auf den Ruf der Bank Mellat, und ihre Nichtigerklärung stelle eine Art Wiedergutmachung ohne finanzielle Entschädigung dar, da die Behauptungen des Rates, dass die iranischen Banken, zu denen die Bank Mellat als eine der größten Banken Irans offenkundig zähle, an der Unterstützung der nuklearen Proliferation beteiligt seien, vor allem für die Bank Mellat besonders schädigend seien, da sie im Rahmen des Verfahrens zur Nichtigerklärung der gegen sie verhängten individuellen restriktiven Maßnahmen habe nachweisen können, dass sie die nukleare Proliferation nicht unterstütze.

Würdigung durch den Gerichtshof

43

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht im Wesentlichen geltend, dass die Bank Mellat kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, um gegen die streitige Regelung vorzugehen, nachdem diese Regelung mit Wirkung vom 16. Januar 2016 aufgehoben worden sei, um den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan umzusetzen.

44

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Rat vor dem Gericht vorgetragen hat, dass die Bank Mellat zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Nr. 15 der streitigen Verordnung gehabt habe, da sie bereits individuellen Maßnahmen des Einfrierens ihrer Gelder und Vermögenswerte unterworfen gewesen sei.

45

In den Rn. 74 bis 77 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diese Einrede der Unzulässigkeit auf der Grundlage der folgenden Erwägungen zurückgewiesen.

„74

Im vorliegenden Fall war die [Bank Mellat] zum Zeitpunkt der Klageerhebung individuellen restriktiven Maßnahmen unterworfen, die … mit der ihr vorgeworfenen Beteiligung an der nuklearen Proliferation zusammenhingen. Obwohl diese restriktiven Maßnahmen mit dem Urteil [vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T‑496/10, EU:T:2013:39),] für nichtig erklärt worden waren, war das Wirksamwerden dieser Nichtigerklärung nämlich bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

75

Der Erlass der streitigen Regelung hatte daher zwar keine unmittelbare tatsächliche Auswirkung auf die [Bank Mellat], da die individuellen restriktiven Maßnahmen, denen sie zuvor unterworfen war, schwerwiegendere Beschränkungen vorsahen. …

76

Festzustellen ist jedoch, dass die streitige Regelung als solche auf alle Finanzinstitute mit Sitz in Iran anzuwenden ist und damit auch auf die [Bank Mellat]. Dies bedeutet insbesondere, dass die [Bank Mellat], als die Nichtigerklärung der gegen sie gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen später nach der [Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96),] wirksam wurde, dieser Regelung tatsächlich mit allen sich daraus von Rechts wegen ergebenden Beschränkungen unterlag, ohne dass es eines zusätzlichen Rechtsakts bedurfte.

77

Unter diesen Umständen würde die Feststellung in der vorliegenden Rechtssache, dass die [Bank Mellat] kein Rechtsschutzinteresse habe, um gegen Art. 1 Nr. 15 der [streitigen] Verordnung vorzugehen, zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz führen, da sie nach dem endgültigen Wegfall der gegen sie gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen den Wirkungen der streitigen Regelung unterläge, ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der [streitigen] Verordnung jedoch wegen des Ablaufs der Klagefrist unzulässig wäre.“

46

Die Feststellung im zweiten Satz von Rn. 76 des angefochtenen Urteils ist offenkundig unzutreffend, da die Bank Mellat ab dem 18. Februar 2016, dem Datum des Wirksamwerdens der Nichtigerklärung der auf sie anwendbaren individuellen restriktiven Maßnahmen nach der Verkündung des Urteils vom18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), nicht „tatsächlich und von Rechts wegen“ der streitigen Regelung unterworfen war, weil diese Regelung bereits mit Wirkung vom 16. Januar 2016 aufgehoben worden war.

47

Somit kann entgegen den Erwägungen in Rn. 77 des angefochtenen Urteils nicht geltend gemacht werden, dass die Bank Mellat weiterhin ein Rechtsschutzinteresse gehabt habe, um gegen die streitige Regelung vorzugehen, weil sie eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Regelung erheben können müsse, da diese ab dem 18. Februar 2016 auf sie anwendbar geworden sei.

48

Da die streitige Regelung vor Verkündung des angefochtenen Urteils aufgehoben wurde, stellte sich die Frage, ob diese Aufhebung das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat an einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Regelung entfallen ließ.

49

Da die Unionsgerichte die Frage der Erledigung der Hauptsache wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gemäß Art. 131 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 149 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen prüfen können, kann der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels gegebenenfalls von Amts wegen prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat vor dem Gericht durch die genannte Aufhebung weggefallen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 22, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 45).

50

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein, andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61, sowie vom 9. November 2017, HX/Rat, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob die aus dem Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), gewonnenen Erkenntnisse auf Maßnahmen wie die durch die streitige Regelung verhängten übertragbar sind.

52

In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Verordnung hatte, gemäß der sein Name in einer Liste von Personen und Einrichtungen eingetragen war, die verdächtigt wurden, mit einer terroristischen Organisation in Verbindung zu stehen, und deren sämtliche Gelder und Vermögenswerte daher eingefroren waren, nachdem diese Eintragung in der Liste durch eine Verordnung gelöscht worden war, die nach der Erhebung einer Klage vor dem Gericht gegen die erstgenannte Verordnung erlassen wurde.

53

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hatte, da ihm infolge der Eintragung seines Namens in die genannte Liste gemäß dem streitigen Rechtsakt ein klarer immaterieller Schaden in Form der Schädigung seines Rufs durch „die Stigmatisierung und das Misstrauen, die mit der öffentlichen Bezeichnung der Betroffenen als mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung stehend einhergehen“, entstanden war und die etwaige Nichtigerklärung dieses Rechtsakts geeignet war, ihm einen Vorteil zu verschaffen, nämlich ihn zu rehabilitieren und diesen immateriellen Schaden damit in gewisser Weise wiedergutzumachen.

54

Diese Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), lassen sich jedoch nicht auf sektorspezifische restriktive Maßnahmen wie die durch die streitige Regelung verhängten Maßnahmen übertragen.

55

Da solche sektorspezifische restriktive Maßnahmen allgemein auf alle Banken und Finanzinstitute der Islamischen Republik Iran Anwendung finden, unterscheiden sie sich nämlich deutlich von den individuellen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und Vermögenswerten, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das letztgenannte Urteil ergangen ist.

56

So richten sich restriktive Maßnahmen von allgemeiner Tragweite wie die fraglichen sektorspezifischen Maßnahmen nicht gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, da sich ihr Anwendungsbereich nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 97).

57

Im vorliegenden Fall bestanden die nach der streitigen Regelung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen darin, Transaktionen zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und der Islamischen Republik Iran zu verbieten, sofern sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt wurden, um zu verhindern, dass – gegebenenfalls ohne Wissen dieser Banken und Finanzinstitute – Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen übertragen werden, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

58

Wie auch der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet jedoch der Umstand, dass die Tätigkeit einer Bank oder eines Finanzinstituts wie der Bank Mellat von den fraglichen sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen betroffen sein konnte, nicht, dass mit diesen Maßnahmen ein bestimmtes, der Bank Mellat zuzurechnendes Verhalten geahndet worden wäre, da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite unabhängig von einer etwaigen Beteiligung der Bank Mellat an der iranischen nuklearen Proliferation Anwendung fanden.

59

Daher kann – anders als im Fall restriktiver Maßnahmen von individueller Tragweite – nicht geltend gemacht werden, dass einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer durch die hier in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen von allgemeiner Tragweite ein klarer immaterieller Schaden in Form einer Rufschädigung entstehen kann, der mit der Stigmatisierung und dem Misstrauen vergleichbar ist, die mit der öffentlichen Bezeichnung der Betroffenen als mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung stehend einhergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70), oder dass eine etwaige Nichtigerklärung dieser Maßnahmen der Bank Mellat einen Vorteil verschaffen könnte, indem sie diese rehabilitierte und ihr damit eine gewisse Wiedergutmachung dieses immateriellen Schadens böte.

60

Was zudem mögliche Auswirkungen der nach der streitigen Regelung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Rechte und Freiheiten betrifft, auf die sich die betroffenen Banken und Finanzinstitute gegebenenfalls berufen können, weil die genannten Maßnahmen u. a. bewirken können, dass der Abschluss einiger Finanztransaktionen verhindert wird, ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen haben, die u. a. die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und dadurch Parteien schädigen, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, EU:C:1996:312, Rn. 22, und vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149).

61

Selbst unter der Annahme, dass ein ersatzfähiger Schaden entstanden war, ist jedoch davon auszugehen, dass der Erlass der streitigen Regelung, wie auch das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, keine entscheidenden tatsächlichen Auswirkungen auf die Rechtsmittelführerin hatte, da die individuellen restriktiven Maßnahmen, denen sie über den gesamten Zeitraum der Anwendung der streitigen Regelung unterworfen war, schwerwiegendere Beschränkungen vorsahen. Da diese Maßnahmen in einem generellen Einfrieren ihrer Gelder und Vermögenswerte bestanden, konnte die Bank Mellat ohnehin keine Finanztransaktionen durchführen, die nach den durch die streitige Regelung vorgesehenen sektorspezifischen Maßnahmen verboten waren.

62

Somit konnte die Nichtigerklärung der streitigen Regelung durch die Unionsgerichte der Bank Mellat keinen Vorteil mehr verschaffen, der den Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses zu rechtfertigen vermochte, nachdem die streitige Regelung am 16. Januar 2016 im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans aufgehoben worden war.

63

Diese Schlussfolgerung vermag nicht durch das Vorbringen der Bank Mellat in Frage gestellt zu werden, dass sich der Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses auf den vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322), niedergelegten Grundsatz stützen könne, da der Rat daran gehindert werden müsse, für den Fall, dass die Islamische Republik Iran bestimmte, ihr nach dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan auferlegte Bedingungen nicht einhalte, erneut restriktive Maßnahmen wie die durch die streitige Regelung verhängten zu erlassen, die nach der Auffassung der Bank Mellat rechtswidrig sind.

64

Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Kläger unter bestimmten Umständen ein Interesse an der Aufhebung einer im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Handlung behalten kann, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, diese für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63).

65

Der durch die Rechtsprechung in dieser Weise aufgestellte Grundsatz ist jedoch, wie auch der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf Fälle zu beschränken, in denen der Kläger eindeutig und konkret belegt, dass eine Gefahr der Wiederholung der behaupteten Rechtswidrigkeit besteht.

66

Die Bank Mellat hat aber lediglich allgemein vorgetragen, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe, ohne die Umstände genau anzugeben, die die Verwirklichung dieser Gefahr wahrscheinlich machen.

67

Zwar kann, wie von der Bank Mellat vorgetragen, nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass in Zukunft erneut restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran erlassen werden. Doch wäre dies eine neue Situation, die gegebenenfalls restriktive Maßnahmen erfordert, die entweder mit den nach der streitigen Regelung verhängten Maßnahmen vergleichbar sind oder sich von diesen unterscheiden. Selbst unter der Annahme, dass die streitige Regelung rechtswidrig ist, was vom Gerichtshof nicht festgestellt wurde, genügt jedoch die bloße Hypothese, dass sich diese behauptete Rechtswidrigkeit durch den zukünftigen Erlass mit dieser Regelung vergleichbarer restriktiver Maßnahmen wiederholt, insbesondere angesichts des großen Spielraums, über den der Rat bei der Festlegung des Gegenstands restriktiver Maßnahmen verfügt (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 88), nicht, um die Gefahr einer solchen Wiederholung so eindeutig und konkret zu belegen, dass die Bank Mellat im vorliegenden Verfahren ein Rechtsschutzinteresse behält.

68

Daraus folgt, dass die von der Bank Mellat vor dem Gericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen die streitige Regelung in Anbetracht der durch die in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze in der Hauptsache erledigt war, da die Bank Mellat im Laufe des Verfahrens und vor der Verkündung des angefochtenen Urteils jegliches Rechtsschutzinteresse verloren hatte, um gegen die streitige Regelung vorzugehen. Infolge der Aufhebung dieser Regelung mit Wirkung vom 16. Januar 2016 und angesichts der Feststellungen in den Rn. 51 bis 67 des vorliegenden Urteils war diese Klage nämlich nicht geeignet, ihr im Ergebnis einen Vorteil zu verschaffen.

69

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Zur Klage vor dem Gericht

70

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

71

Da das angefochtene Urteil aufzuheben ist, weil das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat als Klägerin vor dem Gericht nicht mehr fortbesteht, ist die von der Bank Mellat vor dem Gericht erhobene Klage in der Hauptsache erledigt.

Kosten

72

Nach Art. 142 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

73

Da das angefochtene Urteil aufgehoben wird, die Bank Mellat aber ihr Rechtsschutzinteresse als Klägerin vor dem Gericht verloren hat, sind der Bank Mellat und dem Rat jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

74

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

75

Demzufolge tragen das Vereinigte Königreich und die Kommission ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat (T‑160/13, EU:T:2016:331), wird aufgehoben.

 

2.

Die von der Bank Mellat unter der Nummer T‑160/13 eingereichte Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran bzw. dieser Bestimmung, soweit sie keine Ausnahme für den Fall der Bank Mellat vorsieht, und ihr Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran auf sie nicht anwendbar ist, sind in der Hauptsache erledigt.

 

3.

Die Bank Mellat und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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