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Document 62016CJ0363

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2018.
    Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe – Rückforderungspflicht – Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 14 Abs. 3 – Für zahlungsunfähig erklärte begünstigte Gesellschaft – Insolvenzverfahren – Eintragung der Forderungen in die Gläubigertabelle – Einstellung der Tätigkeiten – Aussetzung des Insolvenzverfahrens zur Prüfung der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Tätigkeiten – Informationspflicht – Nichterfüllung.
    Rechtssache C-363/16.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:12

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    17. Januar 2018 ( *1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe – Rückforderungspflicht – Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 14 Abs. 3 – Für zahlungsunfähig erklärte begünstigte Gesellschaft – Insolvenzverfahren – Eintragung der Forderungen in die Gläubigertabelle – Einstellung der Tätigkeiten – Aussetzung des Insolvenzverfahrens zur Prüfung der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Tätigkeiten – Informationspflicht – Nichterfüllung“

    In der Rechtssache C‑363/16

    betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, eingereicht am 30. Juni 2016,

    Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

    Klägerin,

    gegen

    Hellenische Republik, vertreten durch K. Boskovits und V. Karra als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und S. Rodin,

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Oktober 2017

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) (ABl. 2012, L 279, S. 30) und aus dem AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen oder die Kommission jedenfalls nicht angemessen unterrichtet hat.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) aufgehoben. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts weiterhin die Verordnung Nr. 659/1999.

    3

    Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 lautete:

    „Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, muss wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der Kommissionsentscheidung nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung treffen.“

    4

    Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmte:

    „Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [Union] nach Artikel [278 AEUV] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des [Unions]rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren

    5

    Die United Textiles SA ist ein griechisches Textilunternehmen, das Kleidung, Fasern und Stoffe herstellt. Die Situation dieses Unternehmens verschlechterte sich mindestens seit 2004 stetig, mit rückläufigen Verkäufen. Seine Betriebe stehen seit 2008 still, weil kein Betriebskapital mehr vorhanden ist. Seither sind fast alle Bankdarlehen überfällig. Im März 2009 kam die Produktion fast vollständig zum Erliegen.

    6

    Im Jahr 2007 gewährte die Hellenische Republik United Textiles eine Garantie für die Umschuldung eines bereits bestehenden Bankdarlehens und für ein neues Darlehen (im Folgenden: staatliche Beihilfe von 2007). Im Jahr 2009 nahm die Hellenische Republik die Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge von United Textiles für den Zeitraum von 2004 bis 2009 vor (im Folgenden: staatliche Beihilfe von 2009).

    7

    Am 22. Februar 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/541, der der Hellenischen Republik am 23. Februar 2012 bekannt gegeben wurde. Seine Art. 1 bis 4 lauten:

    Artikel 1

    (1)   Die staatliche Beihilfe, die Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2007 in Form einer staatlichen Garantie und 2009 in Form einer Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge zugunsten von [United Textiles SA] gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Artikel 2

    (1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von dem Begünstigten zurück.

    Artikel 3

    (1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

    Artikel 4

    (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:

    a)

    den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Begünstigten zurückzufordern ist;

    b)

    eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

    c)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Begünstigten ergangen ist.

    (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von dem Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.“

    8

    Am 21. Juni 2012 bestätigten die zuständigen griechischen Behörden eine Forderung in Höhe von 19181729,10 Euro einschließlich des Betrags der staatlichen Beihilfe von 2007. Am 29. August 2012 bestätigten diese Behörden eine zusätzliche Forderung in Höhe von 15827427,78 Euro einschließlich des Betrags der staatlichen Beihilfe von 2009.

    9

    Vor diesem Hintergrund teilten die griechischen Behörden der Kommission aufgrund weiterer Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 3. August 2012 mit, dass United Textiles am 19. Juli 2012 offiziell für zahlungsunfähig erklärt worden sei.

    10

    Die Frist zur Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens begann am 30. Juli 2012 zu laufen.

    11

    Die Hellenische Republik meldete die Forderungen in Bezug auf die und einschließlich der als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2012/541 zurückzufordernden Beträge an.

    12

    Die Forderungen wurden für die Beihilfe von 2007 am 3. August 2012 und für die Beihilfe von 2009 am 14. September 2012 bei der Kanzlei des Insolvenzgerichts angemeldet. Die letzte Anmeldung erfolgte am 7. Februar 2013.

    13

    Im Jahr 2013 wurde ein Verfahren zur Versteigerung des Vermögens von United Textiles eingeleitet.

    14

    Der Insolvenzverwalter von United Textiles teilte der Kommission per E‑Mails vom 7. und vom 17. Dezember 2015 mit, dass die griechische Regierung Versuche unternehme, das Geschäft des Unternehmens wiederzubeleben.

    15

    Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 forderte die Kommission die griechischen Behörden auf, klarzustellen, ob es tatsächlich Pläne für die Fortführung der Geschäftstätigkeit von United Textiles gebe.

    16

    Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 teilten diese Behörden der Kommission mit, dass durch einen Gesetzgeberischen Akt vom 30. Dezember 2015 (im Folgenden: GA) beschlossen worden sei, das Verfahren zur öffentlichen Versteigerung des Vermögens von United Textiles für einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Bekanntgabe dieses Rechtsakts im Amtsblatt der Hellenischen Republik auszusetzen, um die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens im Rahmen der allgemeinen Politik der Neubelebung der griechischen Industrie und der Sicherung von Beschäftigung genauer zu prüfen. Diese Behörden wiesen auch darauf hin, dass sie jedenfalls die Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. 2007, C 272, S. 4) berücksichtigen würden.

    17

    Die Kommission forderte die griechischen Behörden anlässlich einer Sitzung in Athen (Griechenland) am 11. Februar 2016 und mit Schreiben vom 22. Februar 2016 auf, die Beihilfe unverzüglich vollständig zurückzufordern oder das Insolvenzverfahren von United Textiles fortzusetzen.

    18

    Mit Schreiben vom 11. April 2016 informierten die griechischen Behörden die Kommission darüber, dass der von der Hellenischen Republik geprüfte Plan vor einer etwaigen Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit von United Textiles die vollständige und unverzügliche Rückforderung der gewährten staatlichen Beihilfen umfasse. Mit diesem Schreiben beantragten sie eine Frist von 30 Werktagen, um das Verfahren zur Beurteilung dieses Plans abzuschließen.

    19

    Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

    Zur Klage

    20

    Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen die Art. 2 und 3 des Beschlusses 2012/541 sowie einen Verstoß gegen Art. 4 dieses Beschlusses.

    21

    Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe erstens innerhalb der gesetzten Frist nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, und habe sie zweitens nicht hinreichend über die zur Durchführung dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

    Zur ersten Rüge: keine Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen

    Vorbringen der Parteien

    22

    Die Kommission ist der Meinung, die Hellenische Republik habe zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2012/541 festgesetzten Frist, nämlich dem 25. Juni 2012, nicht sichergestellt, dass dieser Beschluss durchgeführt werde. Die Frist zur Durchführung dieses Beschlusses sei nicht verlängert worden.

    23

    Ein Mitgliedstaat könne, um seiner Verpflichtung zur Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe nachzukommen, entweder beim begünstigten Unternehmen den gesamten Betrag dieser Beihilfe sowie die Zinsen zurückfordern, oder sonst ohne Rücksicht auf mögliche finanzielle Schwierigkeiten dieses Unternehmens die Feststellung seiner Zahlungsunfähigkeit herbeiführen und im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Forderung in Bezug auf diese Beihilfe eintragen lassen. In letzterem Fall müsse die Abwicklung des fraglichen Unternehmens mit der endgültigen Einstellung seiner Geschäftstätigkeit einhergehen.

    24

    Nach Ansicht der Kommission ist offensichtlich, dass die Hellenische Republik zum Zeitpunkt des Ablaufs der Durchführungsfrist diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

    25

    Was die endgültige Einstellung der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens betrifft, trägt die Kommission vor, dass sich dieses Unternehmen von dem Zeitpunkt an, zu dem es keinesfalls mehr in der Lage sei, die erhaltenen Beihilfen zurückzuerstatten, auflösen müsse, damit die Beseitigung des Wettbewerbsvorteils gewährleistet werde. In diesem Fall befinde sich dieses Unternehmen in einem unumkehrbaren Prozess der Auflösung, der auch nicht vorübergehend mit der Begründung aufgehalten werden könne, dass der Mitgliedstaat die Möglichkeit der vollständigen Rückforderung und der Wiederaufnahme der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens prüfen möchte.

    26

    Da die griechischen Behörden im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren gemäß Art. 17 des GA im Stadium der öffentlichen Versteigerung des Vermögens von United Textiles ausgesetzt hätten, um die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit dieses Unternehmens zu erkunden, hätten sie die Voraussetzung der endgültigen Einstellung der Tätigkeit dieses Unternehmens nicht erfüllt. Diese Behörden hätten nämlich eine tatsächliche Aussetzung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, um eine hypothetische Prüfung der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit von United Textiles durchzuführen. Somit hätten sie den Auflösungsprozess dieser Gesellschaft umgekehrt.

    27

    Nach Ansicht der Hellenischen Republik hat der Umstand, dass von staatlichen Beihilfen begünstigte Unternehmen in Schwierigkeiten oder zahlungsunfähig seien, keine Auswirkung auf die Pflicht, diese Beihilfen zurückzufordern.

    28

    Außerdem könnten die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen.

    29

    Zum einen sei United Textiles durch die Durchführung des Beschlusses 2012/541 am 19. Juli 2012 für zahlungsunfähig erklärt worden und übe deshalb keine Tätigkeit auf dem Markt aus, so dass auf diesem Markt keine Wettbewerbsverzerrung mehr bestehe. Zum anderen hätten die griechischen Behörden mit der Kommission ständigen Kontakt vereinbart, um alle sachdienlichen Informationen über das Insolvenzverfahren und insbesondere über die Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfen in die Forderungstabelle, über die Einordnung der Forderungen in dieser Tabelle und über die Einstellung der Tätigkeit von United Textiles zu übermitteln. Somit habe die Hellenische Republik alle Maßnahmen ergriffen, die für die Rückforderung der United Textiles rechtswidrig gewährten Beihilfen während des Insolvenzverfahrens über dieses Unternehmen notwendig seien.

    30

    Zum Vorbringen der Kommission, dass dieses Insolvenzverfahren unumkehrbar sei und zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit des von den rechtswidrigen Beihilfen begünstigten Unternehmens führen müsse, trägt die Hellenische Republik vor, dass weder die Rechtsprechung noch die Praxis der Kommission erforderten, dass die Insolvenz eines Unternehmens zu einem unumkehrbaren Prozess der Auflösung führe. Der Zweck und die Logik des Rechts der staatlichen Beihilfe lägen in der Beseitigung der Wettbewerbsvorteile, die ein Unternehmen aufgrund der Beihilfe erhalten habe und nicht in der endgültigen Auflösung dieses Unternehmens.

    31

    Daraus folge, dass die Wettbewerbsverzerrung beendet worden sei, wenn das durch die Beihilfen begünstigte Unternehmen während des Insolvenzverfahrens seine Tätigkeiten nachweislich eingestellt habe, da der mit den staatlichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil dadurch beseitigt worden sei. Unter diesen Umständen spreche nichts dagegen, dass ein Plan zur dauerhaften Wiederaufnahme der Tätigkeiten dieses Unternehmens, der die vollständige Rückerstattung der betreffenden Beihilfen vor der Aufnahme der Tätigkeiten vorsehe, der Gläubigerversammlung präsentiert werden könne.

    32

    Außerdem schließt die Hellenische Republik aus der in Rn. 16 des vorliegenden Urteils angeführten Bekanntmachung, deren Nr. 67 ausdrücklich die Möglichkeit nenne, einen Plan über die Fortsetzung der Betriebstätigkeit vorzuschlagen, dass die Einleitung und die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens in bestimmten Fällen der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Unternehmens nicht entgegenstünden, sofern die gewährten Beihilfen tatsächlich rückerstattet würden.

    33

    Somit könne die Aussetzung des Verfahrens zur öffentlichen Versteigerung des Vermögens dieser Gesellschaft für sechs Monate gemäß Art. 17 des GA als angemessene und zeitlich begrenzte Maßnahme angesehen werden.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    34

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass der Mitgliedstaat, an den ein Beschluss gerichtet ist, der ihn zur Rückforderung rechtswidriger, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärter Beihilfen verpflichtet, nach Art. 288 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit diesen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C‑529/09, EU:C:2013:31, Rn. 91).

    35

    Aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 folgt im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen zu unternehmen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 38).

    36

    Was die Fälle betrifft, in denen die rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfen von begünstigten Unternehmen, die in Schwierigkeiten sind oder sich in der Insolvenz befinden, zurückzufordern sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Schwierigkeiten die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe unberührt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 71). Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑280/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:753, Rn. 28).

    37

    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus diesen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38

    Mit einer solchen Eintragung kann die Rückforderungspflicht jedoch nur dann erfüllt sein, wenn in dem Fall, dass die staatlichen Behörden die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückfordern konnten, das Insolvenzverfahren zur Abwicklung des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit, die die staatlichen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben können (Urteil vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C‑454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 36).

    39

    Daraus folgt, dass die endgültige Einstellung der Tätigkeiten des von einer staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmens nur dann geboten ist, wenn die Rückforderung der Beihilfe in voller Höhe während des Insolvenzverfahrens unmöglich war.

    40

    Was zum einen die zeitlichen Aspekte der Rückforderung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine verspätete Wiedererlangung, d. h. nach Ablauf der festgesetzten Fristen, den Anforderungen aus dem AEU-Vertrag nicht genügt (Urteil vom 12. Dezember 2013, Kommission/Italien, C‑411/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:832, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41

    Zum anderen ist festzustellen, wie die Generalanwältin in Nr. 59 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die verschiedenen Schritte in einem Insolvenzverfahren, angefangen beim ursprünglichen Antrag auf Insolvenz über die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit und der Eintragungen in die Forderungstabelle bis hin zur Liquidation des Begünstigten und zur vollständigen Rückerstattung der betreffenden Beihilfen oder gegebenenfalls zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit des Begünstigten gewöhnlich innerhalb der von der Kommission für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe gesetzten Frist von normalerweise vier Monaten erfolgt.

    42

    Unter diesen Umständen ist die Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen als grundsätzlich zur Sicherstellung der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung geeignete Maßnahme anzusehen, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, soweit einer solchen Maßnahme entweder die vollständige Rückerstattung dieser Beihilfen oder die Abwicklung des Unternehmens und die endgültige Einstellung seiner Tätigkeiten folgt, wenn eine solche Rückerstattung während des Insolvenzverfahrens unmöglich ist.

    43

    Damit eine solche Maßnahme insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Durchführung des Beschlusses über die Rückforderung der rechtswidrigen, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe wirksam ist, muss sie, wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C‑331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65, vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C‑454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

    44

    Um demnach im vorliegenden Fall beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV vorliegt, ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Hellenische Republik die Forderungen auf Rückerstattung der fraglichen Beihilfen eintragen musste.

    45

    Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, der in dem Beschluss genannt ist, dessen Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C‑37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46

    Hindern aber in einem bestimmten Fall mit den internen Verfahren zusammenhängende Umstände oder Gründe den Mitgliedstaat daran, die Forderung in Bezug auf die betreffende Beihilfe innerhalb der vorgeschriebenen Frist in die Forderungstabelle einzutragen, müsste dieser Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen des in Rede stehenden Beschlusses vorschlagen. Der Mitgliedstaat und die Kommission müssen gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 4 Abs. 3 EUV zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C‑37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 67).

    47

    Soweit der Mitgliedstaat jedoch keine Verlängerung der in dem Beschluss, mit dem die Rückforderung der rechtswidrig gezahlten Beihilfe angeordnet wurde, gesetzten Frist beantragt hat, bleibt der für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV und insbesondere zur Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle maßgebende Zeitpunkt derjenige, der in diesem Beschluss vorgesehen war.

    48

    Wenn somit der betreffende Mitgliedstaat zu dem in der Rückforderungsentscheidung vorgesehenen Zeitpunkt oder gegebenenfalls zu einem später von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um der Pflicht zur Rückforderung der fraglichen Beihilfe nachzukommen und insbesondere um die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den betreffenden Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung zu erreichen, ist für die Zwecke des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV davon auszugehen, dass dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Beschluss der Kommission verletzt hat und dass demnach alle anderen Maßnahmen, die nach der gesetzten Frist ergangen sind, für die Beurteilung der Frage, ob dieser Mitgliedstaat alle für die Durchführung dieses Beschlusses zum Zeitpunkt des Ablaufs der von der Kommission gesetzten Durchführungsfrist erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, nicht maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C‑378/98, EU:C:2001:370, Rn. 28).

    49

    Im vorliegenden Fall war die Hellenische Republik nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2012/541 dazu verpflichtet, die unverzügliche und tatsächliche Rückforderung der fraglichen Beihilfe sicherzustellen. Nach Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses stand ihr dafür eine Frist von vier Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses zur Verfügung.

    50

    Da die Kommission keine Verlängerung dieser Frist gewährt hat, ist der für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV maßgebende Zeitpunkt derjenige des Beschlusses 2012/541.

    51

    Da dieser Beschluss der Hellenischen Republik am 23. Februar 2012 bekannt gegeben worden ist, ist festzustellen, dass die diesem Mitgliedstaat zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gesetzte Frist am 25. Juni 2012 abgelaufen ist, da der 23. Juni 2012 ein Samstag war.

    52

    Es steht aber fest, dass United Textiles erst am 19. Juli 2012 offiziell für zahlungsunfähig erklärt worden ist.

    53

    Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die zur Anmeldung der Forderungen gesetzte Frist am 30. Juli 2012 zu laufen begonnen hat und dass die griechischen Behörden die Forderungen bei der Kanzlei des Insolvenzgerichts am 3. August 2012 für die staatliche Beihilfe von 2007 und am 14. September 2012 für die staatliche Beihilfe von 2009 angemeldet haben.

    54

    Wie sich schließlich aus den Erklärungen der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt, ist die letzte Anmeldung am 7. Februar 2013 erfolgt.

    55

    Da die Hellenische Republik demnach innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 2012/541 getroffen hat, ist der ersten Rüge der Kommission, die auf die Verletzung der Art. 2 und 3 dieses Beschlusses gestützt worden ist, stattzugeben.

    Zur zweiten Rüge: Nichtunterrichtung der Kommission

    Vorbringen der Parteien

    56

    Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik sie jedenfalls nicht hinreichend über die Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 2012/541 unterrichtet habe. Die Kommission stellt zunächst fest, dass sie durch das Schreiben der griechischen Behörden vom 19. Januar 2016 über die Aussetzung des Verfahrens zur öffentlichen Versteigerung des Vermögens von United Textiles informiert worden sei. Dieser Mitgliedstaat habe weiter keine konkreten Informationen darüber vorgelegt, dass United Textiles nicht auf dem Markt tätig sei und dass diese Gesellschaft seit Dezember 2015 keine Tätigkeit mehr ausübe. Schließlich hätten die griechischen Behörden seit ihrem Schreiben vom 11. April 2016 keine Informationen über United Textiles vorgelegt.

    57

    Die Hellenische Republik trägt vor, dass sie die Kommission hinreichend über die Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 2012/541 unterrichtet habe.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    58

    Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/541 schreibt der Hellenischen Republik vor, bestimmte Informationen über die Rückforderung der Beihilfe binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu übermitteln. Da dieser Beschluss der Hellenischen Republik am 23. Februar 2012 bekannt gegeben worden ist, ist festzustellen, dass die Frist, die ihr zur Übermittlung dieser Informationen gesetzt worden ist, am 23. April 2012 abgelaufen ist.

    59

    Art. 4 Abs. 2 dieses Beschlusses sieht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats vor, zum einen die Kommission regelmäßig über den Fortgang der zur Wiedererlangung der Beihilfe getroffenen Maßnahmen bis zur tatsächlichen Rückzahlung dieser Beihilfe und zum anderen ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von dem Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind, zu übermitteln.

    60

    Was die in Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses vorgesehene Verpflichtung betrifft, ist festzustellen, dass sie dieser Mitgliedstaat nicht erfüllt hat, da sich die Hellenische Republik, wie sich aus den Akten ergibt, vor Mai 2012 nicht an die Kommission gewandt hat. Im Übrigen geht aus den Erklärungen der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Informationen über die Rückforderung der Beihilfe, die der Kommission hätten übermittelt werden sollen, nicht innerhalb der in diesem Art. 4 Abs. 1 gesetzten Frist vorgelegt worden sind.

    61

    Was die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses 2012/541 angeht, ergibt sich zwar aus den Akten, dass ab Mai 2012 ein häufiger Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Hellenischen Republik über den Fortgang des Insolvenzverfahrens von United Textiles stattgefunden hat, dieser Mitgliedstaat aber die Kommission trotzdem nicht ordnungsgemäß vorab über den Erlass des GA informiert hat, mit dem die öffentliche Versteigerung des Vermögens von United Textiles ausgesetzt worden ist. Erst nach dem Schreiben der Kommission vom 18. Dezember 2015, mit dem diese von der Hellenischen Republik eine Erläuterung der Lage verlangt hat, hat dieser Mitgliedstaat die Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2016 darüber informiert, dass er diese öffentliche Versteigerung für sechs Monate ausgesetzt hat, um einen Plan zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von United Textiles zu prüfen. Außerdem haben die griechischen Behörden seit ihrem Schreiben vom 11. April 2016 keine Informationen über United Textiles vorgelegt.

    62

    Es ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der Pflicht, die Kommission über die Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 2012/541 zu unterrichten, vorliegt.

    63

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541 und dem AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen und die Kommission nicht angemessen über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet hat.

    Kosten

    64

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) und dem AEU-Vertrag verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen und die Kommission nicht angemessen über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet hat.

     

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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