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Document 62016CJ0227

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. November 2017.
Jan Theodorus Arts gegen Veevoederbedrijf Alpuro BV.
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – Betriebsprämienregelung – Kälbermäster, der einen Integrationsvertrag geschlossen hat – Vertragsklausel, wonach die Betriebsprämie dem Integrationsbetrieb zusteht – Zulässigkeit.
Rechtssache C-227/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:842

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

9. November 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – Betriebsprämienregelung – Kälbermäster, der einen Integrationsvertrag geschlossen hat – Vertragsklausel, wonach die Betriebsprämie dem Integrationsbetrieb zusteht – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑227/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Rechtsmittelgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) mit Entscheidung vom 19. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2016, in dem Verfahren

Jan Theodorus Arts

gegen

Veevoederbedrijf Alpuro BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Veevoederbedrijf Alpuro BV, vertreten durch J. Geerts, advocaat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet und I. Galindo Martín als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).

2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Jan Theodorus Arts und der Veevoederbedrijf Alpuro BV (im Folgenden: Alpuro) über die Gültigkeit einer Vertragsklausel, wonach die Beihilfe, auf die Herr Arts gemäß der Betriebsprämienregelung Anspruch hat, Alpuro zusteht.

Rechtlicher Rahmen

3

In den Erwägungsgründen 25 und 27 der Verordnung Nr. 73/2009 heißt es:

„(25)

Die Stützungsregelungen im Rahmen der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten.

(27)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1)] ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. …“

4

Mit der Verordnung Nr. 73/2009 wird nach Art. 1 Buchst. b „eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber (nachstehend ‚Betriebsprämienregelung‘ genannt)“ festgelegt.

5

Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.

…“

6

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 sieht vor:

„Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a)

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b)

Umwelt,

c)

Tierschutz.“

7

Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. …“

8

Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung sieht vor:

„Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a)

Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b)

Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung … erhalten haben.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9

Herr Arts, ein Kälbermäster, schloss im Jahr 2008 einen Integrationsvertrag mit Alpuro (im Folgenden: Integrationsvertrag oder Vertrag), mit dem er sich verpflichtete, von Alpuro neugeborene Kälber und das entsprechende Mastfutter zu erwerben. Am Ende jedes der sechs Mastzyklen, die in dem Integrationsvertrag vorgesehen waren, nahm Alpuro Herrn Arts die gemästeten Kälber ab. Diese Mastzyklen, die jeweils etwa 26 Wochen dauerten, wurden auf drei Gruppen verteilt, von denen die erste am 5. März 2009 gebildet wurde.

10

Nach den Art. 6 und 13 des Integrationsvertrags erhielt Herr Arts eine Mastvergütung von 200 Euro pro Kalb und Jahr.

11

Gemäß Art. 9 des Vertrags standen alle Einkünfte und Vergütungen, auf die Herr Arts nach der Betriebsprämienregelung im Zusammenhang mit der auf der Grundlage dieses Vertrags vorgenommenen Haltung und Mast von Kälbern Anspruch hatte, in vollem Umfang Alpuro zu, wobei Herr Arts zudem verpflichtet war, alle Bedingungen für den Bezug dieser Einkünfte und Vergütungen zu erfüllen.

12

Nach Art. 10 des Integrationsvertrags wurde der Preis für den Verkauf der gemästeten Kälber an Alpuro berechnet, indem der Kaufpreis der neugeborenen Kälber, die Kosten des Mastfutters sowie die sonstigen mit der Haltung der Kälber verbundenen Kosten addiert und die Vergütungen gemäß der Betriebsprämienregelung abgezogen wurden. Außerdem wurde eine Berichtigung vorgenommen, um Abweichungen der Kälber von der in Art. 7 des Vertrags genannten technischen Norm Rechnung zu tragen.

13

Im Jahr 2012 entstand zwischen den Parteien Streit über den Betrag der Herrn Arts für die Jahre 2010 bis 2012 ausgezahlten Betriebsprämie.

14

Herr Arts rief die Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland, Niederlande) an, vor der er insbesondere ausführte, Art. 9 des Integrationsvertrags verstoße gegen die Ziele der Verordnung Nr. 1782/2003, da er ihn zur Weitergabe der zur Sicherung einer angemessenen Lebensführung bestimmten Einkommensbeihilfe an Alpuro verpflichte, die nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung erfülle und auch nicht den in dieser Verordnung vorgesehenen ökologischen Anforderungen unterliege.

15

Alpuro ihrerseits macht vor dem Gericht geltend, dass die Betriebsprämie, auf die Herr Arts Anspruch habe, in die Berechnung des Verkaufspreises der gemästeten Kälber eingehe und sie selbst keinen Anspruch auf eine Beihilfe gemäß der Betriebsprämienregelung erhebe.

16

Nachdem seine Klage durch Urteil der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland) abgewiesen worden war, legte Herr Arts gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein, das der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhänge.

17

Unter diesen Umständen hat der Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Rechtsmittelgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist ein Komplex von Klauseln in einer Vereinbarung zwischen einem Kälbermastbetrieb und einem Integrationsbetrieb, aus dem sich ergibt, dass eine dem Kälbermastbetrieb nach der Verordnung Nr. 73/2009 gewährte Betriebsprämie dem Integrationsbetrieb mittels eines Abzugs vom Preis für die aufgezogenen Kälber zufließt, in Anbetracht der Ziele dieser Verordnung, insbesondere der Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mittels einer direkten Einkommensbeihilfe sowie der Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier, der Umwelt sowie des Tierschutzes, gültig?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Sind die nationalen Gerichte in Anbetracht des bestehenden Verstoßes gegen die Ziele der Verordnung Nr. 73/2009 befugt, die Vereinbarung auf der Grundlage der Clausula-rebus-sic-stantibus-Lehre dahin gehend zu ändern, dass der durch die Nichtigkeit entstandene Nachteil für den Integrationsbetrieb ganz oder teilweise beseitigt wird, insbesondere durch Verringerung des Preises für aufgezogene Kälber?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

18

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen ist, dass sie einer Vertragsklausel entgegensteht, wonach der Betrag der Beihilfe, auf die ein Kälbermäster gemäß der Betriebsprämienregelung Anspruch hat, einem Integrationsbetrieb, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, zusteht.

19

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag zwar durch das Prinzip der Privatautonomie, wonach die Parteien frei darin sind, gegenseitige Verpflichtungen einzugehen, gekennzeichnet ist, dass sich aus dem anwendbaren Unionsrecht aber Grenzen für die Vertragsfreiheit ergeben können (Urteil vom 20. Mai 2010, Harms, C‑434/08, EU:C:2010:285, Rn. 36).

20

Insbesondere erlaubt die Vertragsfreiheit, über die der Inhaber von Zahlungsansprüchen verfügt, ihm nicht die Eingehung von Verbindlichkeiten, die im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 73/2009 stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2010, Harms, C‑434/08, EU:C:2010:285, Rn. 37).

21

Gemäß Art. 1 Buchst. b dieser Verordnung stellt die Betriebsprämienregelung eine Einkommensbeihilfe für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe dar. Nach dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung ist das Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 bestimmte Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Gesundheit von Tieren und Pflanzen, Tierschutz und Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen.

22

Der Begünstigte der Betriebsprämienregelung ist jedoch weder nach der Verordnung Nr. 73/2009 noch nach der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung Nr. 73/2009 (ABl. 2009, L 316, S. 1) verpflichtet, die Beihilfe, die er nach dieser Regelung bezieht, zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Da die Betriebsprämie als Einkommensbeihilfe ausgestaltet ist, sind ihrer Verwendung nämlich von Natur aus keine Grenzen gesetzt.

23

Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass die Beihilfe für die Jahre 2010 bis 2012 Herrn Arts ausgezahlt wurde. Die Parteien des Integrationsvertrags haben jedoch im Wesentlichen vereinbart, dass die Beihilfe, auf die Herr Arts nach der Betriebsprämienregelung Anspruch hatte, in vollem Umfang Alpuro zukam. In der Praxis wurde diese Beihilfe gemäß den Art. 9 und 10 des Vertrags von dem Preis abgezogen, den Alpuro für den Kauf der gemästeten Kälber zu zahlen hatte.

24

Eine solche Vertragsklausel wirft die Frage auf, ob es die Absicht der Parteien war, Alpuro unter Verstoß gegen die Ziele der Verordnung Nr. 73/2009 zum tatsächlichen Empfänger der Beihilfe zu machen.

25

Diesen Zielen liefe es nämlich offensichtlich zuwider, wenn die Beihilfe gemäß der Betriebsprämienregelung Personen oder Unternehmen, die die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, zugutekommen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Harms, C‑434/08, EU:C:2010:285, Rn. 39 und 45).

26

Ein Integrationsbetrieb kann jedoch nicht als tatsächlicher Begünstigter dieser Beihilfe angesehen werden, wenn der Mäster, der sich verpflichtet, die Beihilfe an den Betrieb weiterzugeben, hierfür eine Gegenleistung erhält. In diesem Fall kommt die Beihilfe nämlich tatsächlich dem Mäster zu, der nichts anderes tut, als – wie sich aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils ergibt – frei über sie zu verfügen.

27

Im vorliegenden Fall ist im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht unstreitig, dass die Beihilfe, auf die Herr Arts nach der Betriebsprämienregelung Anspruch hatte, im Rahmen eines Komplexes gegenseitiger, zwischen den Parteien des Integrationsvertrags ausgehandelter Vorteile und Verpflichtungen weitergegeben wurde.

28

Deshalb kann nicht angenommen werden, dass gegen die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannten Ziele der Verordnung Nr. 73/2009 verstoßen wurde.

29

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen ist, dass sie einer Vertragsklausel, wonach der Betrag der Beihilfe, auf die ein Kälbermäster gemäß der Betriebsprämienregelung Anspruch hat, einem Integrationsbetrieb zusteht, nicht entgegensteht, wenn diese Beihilfe im Rahmen gegenseitiger, zwischen den Vertragsparteien ausgehandelter Vorteile und Verpflichtungen weitergegeben wird.

Zur zweiten Frage

30

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

31

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass sie einer Vertragsklausel, wonach der Betrag der Beihilfe, auf die ein Kälbermäster gemäß der Betriebsprämienregelung Anspruch hat, einem Integrationsbetrieb zusteht, nicht entgegensteht, wenn diese Beihilfe im Rahmen gegenseitiger, zwischen den Vertragsparteien ausgehandelter Vorteile und Verpflichtungen weitergegeben wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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