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Document 62016CJ0217

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2017.
    Europäische Kommission gegen Dimos Zagoriou.
    Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist – Art. 299 AEUV – Zwangsvollstreckung – Vollstreckungsmaßnahmen – Bestimmung des für Vollstreckungssachen zuständigen nationalen Gerichts – Bestimmung der Person, der die Zahlungspflicht obliegt – Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Verfahrensmodalitäten – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.
    Rechtssache C-217/16.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:841

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    9. November 2017 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist – Art. 299 AEUV – Zwangsvollstreckung – Vollstreckungsmaßnahmen – Bestimmung des für Vollstreckungssachen zuständigen nationalen Gerichts – Bestimmung der Person, der die Zahlungspflicht obliegt – Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Verfahrensmodalitäten – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

    In der Rechtssache C‑217/16

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) mit Entscheidung vom 3. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2016, in dem Verfahren

    Europäische Kommission

    gegen

    Dimos Zagoriou

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras,

    Generalanwalt: M. Bobek,

    Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, M. Konstantinidis und A. Katsimerou als Bevollmächtigte,

    des Dimos Zagoriou, vertreten durch G. Papadopoulos, dikigoros,

    der griechischen Regierung, vertreten durch E. Tsaousi und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 2017

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 299 AEUV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. 1988, L 185, S. 9), der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 1988, L 374, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. 1988, L 374, S. 25).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Europäischen Kommission und dem Dimos Zagoriou (Gemeinde Zagori, Griechenland) über die Wiedereinziehung eines Teils einer vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gewährten Beihilfe gemäß einer Entscheidung der Kommission, die die Rückzahlung zuvor ausgezahlter Beträge anordnet und die gemäß Art. 299 AEUV ein vollstreckbarer Titel ist.

    Rechtlicher Rahmen

    3

    In Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 heißt es:

    „(1)   Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

    (2)   Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

    (3)   Unrechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können … Verzugszinsen erhoben werden.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    4

    Mit der Entscheidung C(2006) 4798 vom 4. Oktober 2006, die gemäß Art. 299 AEUV ein vollstreckbarer Titel ist, setzte die Kommission den Betrag, den die Dimotiki Epicheirisi Touristikis Anaptyxis tou Dimou Aristis Zagoriou Ioanninon (kommunales Unternehmen für die Entwicklung des Tourismus der Gemeinde Aristi Zagoriou Ioanninon, Griechenland) ihr schuldete, mit 284739,20 Euro fest. Diese Entscheidung betraf die Wiedereinziehung einer diesem Unternehmen im Lauf des Jahres 1993 gewährten Beihilfe.

    5

    Da über dieses kommunale Unternehmen ein Liquidationsverfahren eingeleitet worden war, stellte die Kommission der Gemeinde Kentriko Zagori (Griechenland), die in der Zwischenzeit die Gemeinde Aristi Zagoriou Ioanninon eingegliedert hatte und in der Folge in deren Rechte und Pflichten eingetreten war, eine Zahlungsanordnung vom 31. August 2008 zu und ließ sodann mit Beschluss vom 7. Oktober 2008, der der Gemeinde Kentriko Zagori am 15. Oktober 2008 zugestellt wurde, ein Bankguthaben dieser Gemeinde in Höhe von 322213,54 Euro pfänden. Auf den Pfändungsbeschluss hin zahlte die Gemeinde den gesamten Betrag an die Kommission.

    6

    Wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, legte die Gemeinde Kentriko Zagori, für die die Gemeinde Zagori das Ausgangsverfahren als Gesamtrechtsnachfolgerin fortführt, am 23. Oktober 2008 beim Monomeles Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Gericht Athen, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) Widerspruch gegen die Zahlungsanordnung ein, die ihr auf der Grundlage dieser Entscheidung der Kommission zugestellt worden war.

    7

    Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte die Gemeinde Kentriko Zagori auch die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses.

    8

    Zur Stützung ihrer Anträge machte die Widerspruchsführerin zum einen geltend, dass sie nicht passivlegitimiert und damit eine solche Vollstreckungsmaßnahme ihr gegenüber unzulässig sei, und zum anderen, dass der streitige Betrag Einnahmen betreffe, die nicht pfändbar seien.

    9

    Mit Urteil vom 14. Mai 2013 bejahte das Monomeles Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Gericht Athen, in Einzelrichterbesetzung) seine Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits, weil dieser privatrechtlicher Natur sei, und gab den Anträgen der Widerspruchsführerin teilweise statt, indem es den Pfändungsbeschluss aufhob, weil es der Gemeinde Kentriko Zagori an der Passivlegitimation fehle.

    10

    Die Kommission legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein, weil sie u. a. der Ansicht war, dass das erstinstanzliche Gericht das Unionsrecht falsch ausgelegt habe. Dieses Gericht sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht zuständig gewesen, weil dieser aufgrund seiner verwaltungsrechtlichen Natur vor die Verwaltungsgerichte gehöre. Zudem sei die Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde Zagori zu betreiben.

    11

    Unter diesem Umständen hat der Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Welcher Natur sind die Rechtsakte der Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Verordnungen Nr. 2052/88, Nr. 4253/88 und Nr. 4256/88, und mehr im Besonderen sind diese Rechtsakte der Kommission Akte des öffentlichen Rechts, die in jedem Fall dem Grunde nach zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen, wenn insbesondere der Gegenstand einer von der Kommission betriebenen Pfändung bei einem Dritten eine privatrechtliche Forderung ist, obwohl die ursprüngliche Forderung, zu deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung betrieben wird, einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entspringt, das sich aus den vorgenannten Rechtsakten der Kommission ergibt, oder handelt es sich um Rechtsakte des Privatrechts, die zu privatrechtlichen Streitigkeiten führen?

    2.

    Angesichts des Umstands, dass gemäß Art. 299 AEUV die Zwangsvollstreckung der Rechtsakte der Kommission, mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung stattfindet, und angesichts des Umstands, dass derselbe Artikel vorsieht, dass für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig sind: Wie bestimmt sich die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane über die aus Anlass dieser Vollstreckung entstehenden Rechtsstreitigkeiten, wenn diese Rechtsstreitigkeiten nach dem innerstaatlichen Recht dem Grunde nach verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind, also wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich ist?

    3.

    Ist im Fall einer Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission, die in Anwendung der Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88 erlassen worden sind und mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, die Passivlegitimation des Schuldners auf der Grundlage des nationalen Rechts oder auf der Grundlage des Unionsrechts zu bestimmen?

    4.

    Wenn die Person, der die sich aus einem Rechtsakt der Kommission, den diese in Anwendung der Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88 erlassen hat, ergebende Zahlungspflicht auferlegt wird, ein kommunales Unternehmen ist, das in der Folge aufgelöst wurde, haftet dann die Gemeinde, der das fragliche Unternehmen gehört, gegenüber der Kommission nach den oben genannten Verordnungen für die Erfüllung der in Rede stehenden Geldforderung?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten und zur zweiten Frage

    12

    Mit den ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 299 AEUV dahin auszulegen ist, dass er bestimmt, welcher innerstaatlichen Gerichtsbarkeit Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission unterliegen, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen und die gemäß diesem Artikel vollstreckbare Titel sind.

    13

    Hierzu ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 299 Abs. 1 AEUV, dass die Rechtsakte u. a. der Kommission, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel sind.

    14

    Art. 299 Abs. 2 AEUV stellt zwar klar, dass die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, doch ist der Verweis auf die Vorschriften des Zivilprozessrechts als Verweis auf die nationalen Vorschriften zu verstehen, die die Zwangsvollstreckung regeln. Gemäß Art. 299 Abs. 3 AEUV kann die betreibende Partei nämlich, nachdem die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, und nach Art. 299 Abs. 4 AEUV sind für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

    15

    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 299 AEUV ergibt sich, dass dieser keine Bestimmung enthält, die für das innerstaatliche Recht ausdrücklich festlegen würde, welcher Gerichtsbarkeit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission unterliegen, die eine Zahlung auferlegen und vollstreckbare Titel sind.

    16

    Folglich ist es gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, dies festzulegen und die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Anwendung des nationalen Rechts allerdings nicht die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen praktisch unmöglich gemacht würde. Ferner muss das nationale Recht ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden, und die nationalen Behörden müssen auf dem betreffenden Gebiet ebenso sorgfältig vorgehen und nach Modalitäten verfahren, die die Wiedereinziehung der fraglichen Beträge nicht schwieriger gestalten als in vergleichbaren Fällen, die die Durchführung entsprechender nationaler Bestimmungen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., C‑383/06 bis C‑385/06, EU:C:2008:165, Rn. 48 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    17

    Die Kommission trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor, das Unionsrecht gebiete, dass Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung von Beihilfen, die zu Unrecht aus nationalen Mitteln gezahlt worden seien, und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung von Beihilfen, die zu Unrecht aus Mitteln der Europäischen Union gezahlt worden seien, derselben Gerichtsbarkeit unterlägen.

    18

    Hierzu ergibt sich aus den in Rn. 16 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen, dass Rechtsbehelfe, die die Zwangsvollstreckung von Rechtsakten einer nationalen Behörde betreffen, und solche, die die Zwangsvollstreckung eines in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakts eines Unionsorgans betreffen, gleich zu behandeln sind.

    19

    Insoweit ist zum einen zu bestimmen, welche Verfahren oder Rechtsbehelfe miteinander zu vergleichen sind, und zum anderen, ob die Rechtsbehelfe, die die Zwangsvollstreckung eines in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakts betreffen, ungünstiger behandelt werden als vergleichbare Rechtsbehelfe, die die Zwangsvollstreckung eines Rechtsakts einer nationalen Behörde betreffen.

    20

    Was erstens die Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts mit seiner unmittelbaren Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21

    Was zweitens die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe angeht, ist daran zu erinnern, dass das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für Rechtsbehelfe, die auf das Unionsrecht gestützt sind, ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen hat (Urteil vom 1. Dezember 1998, Levez, C‑326/96, EU:C:1998:577, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22

    Das nationale Gericht hat folglich zu untersuchen, ob die Verfahrensvorschriften für Rechtsbehelfe, die die Zwangsvollstreckung eines in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakts betreffen, ungünstiger sind als jene für Rechtsbehelfe, die die Zwangsvollstreckung eines Rechtsakts einer nationalen Behörde betreffen. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht läge somit dann vor, wenn die Geltung unterschiedlicher Vorschriften für vergleichbare Streitigkeiten zu einer ungünstigeren Behandlung von Rechtsbehelfen, die die Zwangsvollstreckung eines in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakts betreffen, führen würde.

    23

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der vergleichbare Streitigkeiten unterschiedlichen Zweigen der nationalen Gerichtsbarkeit unterlägen, je nachdem, ob sie auf dem Unionsrecht oder auf dem nationalen Recht beruhten, nicht zwangsläufig als Verfahrensmodalität anzusehen wäre, die als „ungünstig“ eingestuft werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 46).

    24

    Insoweit ist hier zum einen festzustellen, dass nicht gerügt worden ist, dass die insbesondere bei Zivilgerichten eingelegten Rechtsbehelfe für die Kommission ungünstiger wären als die bei Verwaltungsgerichten eingelegten Rechtsbehelfe, und zum anderen, dass sich dies auch der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht entnehmen lässt. Somit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall möglicherweise der Äquivalenzgrundsatz verletzt wurde.

    25

    Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 299 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht bestimmt, welcher innerstaatlichen Gerichtsbarkeit Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission unterliegen, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen und die gemäß diesem Artikel vollstreckbare Titel sind; diese Bestimmung erfolgt gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie durch das nationale Recht, darf aber die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen.

    26

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die nationalen Verfahrensvorschriften auf Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung der in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakte im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung und nach Modalitäten angewandt werden, die die Wiedereinziehung der in diesen Rechtsakten genannten Beträge nicht schwieriger gestalten als in vergleichbaren Fällen, die die Durchführung entsprechender nationaler Bestimmungen betreffen.

    Zur dritten und zur vierten Frage

    27

    Mit der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 299 AEUV sowie die Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88 dahin auszulegen sind, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bestimmen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung der Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist, betrieben werden kann.

    28

    Nach Art. 299 Abs. 1 AEUV sind die Rechtsakte des Rates der Europäischen Union, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

    29

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese Rechtsakte Gegenstand einer Zwangsvollstreckung gegenüber den in ihnen genannten Personen (allerdings nicht gegenüber Staaten) sein können.

    30

    Hinsichtlich der nationalen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung lässt sich Art. 299 Abs. 2 und 3 AEUV entnehmen, dass diese Vorschriften die Modalitäten der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht aber die Identität der Person, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

    31

    Folglich ist es in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften, die regeln, um welche Personen es sich dabei handelt und wie insbesondere zu bestimmen ist, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Person betrieben werden kann, die nicht Adressatin der Entscheidung der Kommission ist, Sache des innerstaatlichen Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, festzulegen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, vorausgesetzt allerdings, dass die nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Sachverhalte (Grundsatz der Äquivalenz) und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    32

    Auf dieser Grundlage hat das vorlegende Gericht diese Personen zu bestimmen, wenn die Person, die Adressatin einer Entscheidung ist, mit der ihr eine Zahlung auferlegt wird, nicht mehr existiert.

    33

    Die Kommission macht insoweit geltend, dass die einschlägigen nationalen Vorschriften über die Rechtsnachfolge die Vollstreckung von gemäß Art. 299 AEUV erlassenen Entscheidungen im Hinblick auf eine Kategorie von Schuldnern der Union gänzlich ausschlössen oder übermäßig erschwerten und jedenfalls die Wiedereinziehung von Forderungen der Union schwieriger gestalteten als die Wiedereinziehung vergleichbarer Forderungen des griechischen Staates. Nach diesen Vorschriften könne eine öffentliche Stelle, die ein Unternehmen kontrolliere, das zu Unrecht eine Beihilfe der Union erhalten habe, dieses Unternehmen auflösen und grundsätzlich alle Vermögenswerte, einschließlich dieser Beihilfe, übernehmen, wobei es in ihrem Ermessen liege, welche der Verbindlichkeiten sie übernehmen möchte. So habe die Gemeinde Zagori im Ausgangsfall Schulden der Gemeinde Kentriko Zagori gegenüber dem griechischen Staat und den Sozialversicherungsträgern, nicht aber jene gegenüber der Union, übernommen.

    34

    Die dritte und die vierte Vorlagefrage betreffen allerdings nicht die Vereinbarkeit der Vorschriften des nationalen Rechts über die Rechtsnachfolge in ein aufgelöstes kommunales Unternehmen mit dem Unionsrecht. Im Übrigen enthält die Vorlageentscheidung keinen einschlägigen rechtlichen Rahmen für die Rechtsnachfolgeregeln im nationalen Recht, so dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht bei der Lösung des konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht behilflich sein kann.

    35

    Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 299 AEUV sowie die Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88 dahin auszulegen sind, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht bestimmen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung der Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist, betrieben werden kann. Es ist Sache des nationalen Rechts, diese Personen unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu bestimmen.

    Kosten

    36

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 299 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bestimmt, welcher innerstaatlichen Gerichtsbarkeit Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission unterliegen, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen und die gemäß diesem Artikel vollstreckbare Titel sind; diese Bestimmung erfolgt gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie durch das nationale Recht, darf aber die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die nationalen Verfahrensvorschriften auf Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung der in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakte im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung und nach Modalitäten angewandt werden, die die Wiedereinziehung der in diesen Rechtsakten genannten Beträge nicht schwieriger gestalten als in vergleichbaren Fällen, die die Durchführung entsprechender nationaler Bestimmungen betreffen.

     

    2.

    Art. 299 AEUV sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente, die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits und die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht bestimmen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist, betrieben werden kann.

    Es ist Sache des nationalen Rechts, diese Personen unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu bestimmen.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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