Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CJ0205

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. November 2017.
SolarWorld AG gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Subventionen – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 – Art. 2 – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Ausgleichszoll – Befreiung der Einfuhren, die von einem angenommenen Verpflichtungsangebot abgedeckt sind – Trennbarkeit.
Rechtssache C-205/16 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:840

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

9. November 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Subventionen – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 – Art. 2 – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Ausgleichszoll – Befreiung der Einfuhren, die von einem angenommenen Verpflichtungsangebot abgedeckt sind – Trennbarkeit“

In der Rechtssache C‑205/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. April 2016,

SolarWorld AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Brandoni solare SpA mit Sitz in Castelfidardo (Italien),

Solaria Energia y Medio Ambiente SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocată,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Demeneix, J.‑F. Brakeland und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) mit Sitz in Beijing (China), Prozessbevollmächtigte: J.‑F. Bellis und A. Scalini, avocats, sowie F. Di Gianni, avvocato,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juni 2017

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SolarWorld AG die Nichtigerklärung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2016, SolarWorld u. a./Rat (T‑142/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:68), soweit das Gericht darin die Klage von SolarWorld, der Brandoni solare SpA und der Solaria Energia y Medio Ambiente SA auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66, im Folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Grundverordnung

2

In Art. 13 („Verpflichtungen“) der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 188, S. 93, im Folgenden: Grundverordnung) heißt es:

„(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a)

das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder

b)

ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.

In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen … oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 12 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer bzw. das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer bzw. das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.

…“

Streitige Verordnung

3

Im 753. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung heißt es: „Interessierte Parteien brachten vor, dass die Preiselastizität der Nachfrage sehr hoch sein könne … Zwar kann … ein deutlicher Preisanstieg zu einem deutlichen Nachfragerückgang führen, aber … es [ist] aus den folgenden Gründen sehr unwahrscheinlich …, dass durch die Maßnahmen verursachte Preisanstiege bedeutend ausfallen werden. … [D]ie von der Kommission angenommene Verpflichtung [wirkt sich] wirtschaftlich so aus, dass chinesische ausführende Hersteller die betroffene Ware zu einem Mindesteinfuhrpreis von unter 60 Cent pro Watt (also weit unter dem im [Untersuchungszeitraum] beobachteten Preis) liefern, und zwar in einem Umfang, der in etwa ihrem derzeitigen Marktanteil entspricht. Bei diesem Preisniveau ist ein erheblicher Rückgang der Nachfrage sehr unwahrscheinlich, da das Preisniveau eine ausreichende Nachfrage sowohl bei der derzeitigen Förderhöhe als auch beim aktuellen Stand in Bezug auf die Netzparität sicherstellt. Zudem wird erwartet, dass der Strompreis für Endverbraucher ansteigt, während der Preis der betroffenen Ware sinken dürfte. Über eine Indexierungsformel wird bei der Verpflichtung sichergestellt, dass sich künftige Preisrückgänge bei der betroffenen Ware im Mindesteinfuhrpreis niederschlagen.“

4

Durch Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus China eingeführt, die unter bestimmten Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung anwendbaren Fassung (im Folgenden: KN) eingereiht werden. In Art. 1 Abs. 2 werden für die in Abs. 1 beschriebenen und von den in Abs. 2 aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, festgelegt.

5

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der streitigen Verordnung, der auf bestimmte, durch Angabe der KN spezifizierte und von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2013, L 325, S. 214) genannt sind, in Rechnung gestellte Waren anwendbar ist, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von dem mit Art. 1 der streitigen Verordnung eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

6

Nach Art. 2 Abs. 2 der streitigen Verordnung entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7

SolarWorld ist ein europäischer Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon.

8

Im Anschluss an eine von EU ProSun, einer Vereinigung europäischer Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, eingelegte Beschwerde veröffentlichte die Kommission am 6. September 2012 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 269, S. 5).

9

Am 8. November 2012 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 340, S. 13).

10

Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 152, S. 5).

11

Mit Schreiben vom 27. Juli 2013 unterbreitete die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) (chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen [CCCME], China) der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung ein gemeinsames Verpflichtungsangebot mehrerer chinesischer ausführender Hersteller. Im Wesentlichen bot sie in deren und im eigenen Namen die Anwendung von Mindestpreisen für die Einfuhr von Fotovoltaikmodulen und jede Schlüsselkomponente davon (Zellen und Wafer) bis zu einem bestimmten jährlichen Einfuhrniveau (im Folgenden: Mindesteinfuhrpreise) an.

12

Am 2. August 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/423/EU zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 209, S. 26), das von einer Gruppe im Anhang des Beschlusses aufgeführter mitarbeitender ausführender chinesischer Hersteller gemeinsam mit der CCCME abgegeben worden war.

13

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 513/2013 (ABl. 2013, L 209, S. 1) wurde erlassen, um dem Beschluss 2013/423 Rechnung zu tragen. Neben weiteren Änderungen wurde durch sie ein Art. 6 in die Verordnung Nr. 513/2013 eingefügt, wonach – soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen – die Einfuhren von bestimmten, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten und von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423 aufgeführt sind, in Rechnung gestellten Waren von dem in Art. 1 der Verordnung Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll befreit sind.

14

Mit Schreiben vom 25. September 2013 forderte die CCCME zunächst im eigenen Namen sowie als Vertreterin der ausführenden Hersteller, deren ursprüngliches Verpflichtungsangebot angenommen worden war, die Kommission auf, die Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots zu akzeptieren, um auch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zu beseitigen.

15

Am 4. Dezember 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/707.

16

Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

17

Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben SolarWorld, Brandoni solare und Solaria Energia y Medio Ambiente eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 des streitigen Beschlusses.

18

Zur Stützung ihrer Klage machten sie drei Gründe geltend. Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund wurde gerügt, dass Art. 2 der streitigen Verordnung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe und Art. 13 der Grundverordnung verletze, da in Art. 2 chinesische Hersteller, deren gemeinsame rechtswidrige Verpflichtungserklärung die Kommission unter Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen, ihres Rechts auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie von Art. 13 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 der Grundverordnung angenommen habe, von den Antisubventionsmaßnahmen ausgenommen würden. Der dritte Klagegrund ging dahin, dass Art. 2 gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße, da mit ihm einige chinesische Hersteller auf der Grundlage eines durch die streitige Verordnung angenommenen und bestätigten Verpflichtungsangebots, das eine horizontale Preisabsprache darstelle, von den Antisubventionsmaßnahmen ausgenommen würden.

19

Das Gericht hat im angefochtenen Beschluss die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass Art. 2 der streitigen Verordnung, die einzige angefochtene Bestimmung, von den übrigen Bestimmungen der Verordnung nicht getrennt werden könne.

Anträge der Parteien

20

In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt SolarWorld,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

in der Sache zu entscheiden und Art. 2 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in der Sache über die Klage auf Nichtigerklärung entscheidet, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

21

Der Rat beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die durch das Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

22

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23

SolarWorld stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Der erste Rechtsmittelgrund geht dahin, dass das Gericht fälschlich festgestellt habe, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 20 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerügt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Abtrennbarkeit von Art. 2 der streitigen Verordnung

Zur Zulässigkeit

24

Der Rat hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Zum einen beschränke SolarWorld sich darauf, die von ihr vor dem Gericht vorgebrachte Rüge hinsichtlich der Abtrennbarkeit von Art. 2 der streitigen Verordnung zu wiederholen, und zum anderen erfordere die Prüfung der Abtrennbarkeit dieser Bestimmung eine Tatsachenwürdigung.

25

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Vorliegend strebt SolarWorld mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund keine bloße erneute Prüfung der vor dem Gericht eingereichten Klageschrift an, sondern will gerade die rechtliche Begründung in Frage stellen, aufgrund deren das Gericht festgestellt hat, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung getrennt werden könne, sowie den vom Gericht daraus gezogenen Schluss, dass die Klage von SolarWorld unzulässig sei. Zu diesem Zweck hat SolarWorld die Abschnitte des angefochtenen Beschlusses, die sie für rechtlich fehlerhaft hält, sowie die zur Stützung ihres Begehrens vorgebrachten rechtlichen Argumente in rechtlich hinreichender Weise bezeichnet, so dass der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

27

Zweitens ist hervorzuheben, dass ein etwaiger dem Gericht bei der Beurteilung der Abtrennbarkeit einer Bestimmung eines Unionsrechtsakts unterlaufener Fehler einen Rechtsfehler darstellt, der der Prüfung durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. zu einer solchen Prüfung u. a. Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 110 bis 122).

28

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

Zur Begründetheit

– Vorbringen der Parteien

29

SolarWorld ist der Ansicht, Art. 2 der streitigen Verordnung sei von den übrigen Bestimmungen der Verordnung und insbesondere von ihrem Art. 1 Abs. 2 abtrennbar, so dass seine etwaige Nichtigerklärung nicht zu einer Änderung der Tragweite der Verordnung führen würde. Insoweit beruhe die Begründung des Gerichts in den Rn. 55 und 59 des angefochtenen Beschlusses auf einem Fehlverständnis der Begriffe „Ausgleichsmaßnahmen“ und „Ausgleichszölle“.

30

Ausgleichsmaßnahmen könnten verschiedene Formen annehmen (Wertzölle, Festbeträge in Euro oder Mindesteinfuhrpreise). Speziell in Bezug auf Mindesteinfuhrpreise gestatte Art. 13 der Grundverordnung dem Rat und der Kommission, Verpflichtungserklärungen einzelner ausführender Hersteller über Mindesteinfuhrpreise anzunehmen, wenn die vorgeschlagenen Preise die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigten. Diese Hersteller seien sodann von Wertzöllen befreit, da sie einer anderen Form von Maßnahmen unterlägen, nämlich den Mindesteinfuhrpreisen im Rahmen ihrer Verpflichtungserklärung. Somit sei das Ziel von Ausgleichsmaßnahmen, unabhängig von ihrer Form, dadurch gekennzeichnet, dass sie geeignet seien, den Schaden zu beseitigen, der den Unionsherstellern der gleichen Ware entstanden sei, und spiele insofern die Rolle eines Korrektivs.

31

Infolgedessen führe eine Änderung der Form von Ausgleichsmaßnahmen nicht zu einer Änderung der Tragweite der Verordnung, mit der sie vorgeschrieben würden, da sich die Maßnahmen auf alle Einfuhren ausführender Hersteller erstreckten, für die festgestellt worden sei, dass sie von den schädigenden Subventionen profitierten.

32

Außerdem werde der Kommission durch Art. 13 Abs. 9 der Grundverordnung, wonach bei der Verletzung oder einer Rücknahme der Annahme einer Verpflichtung über einen Mindesteinfuhrpreis Wertzölle gälten, Flexibilität hinsichtlich der Änderung der Form von Ausgleichsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass damit eine Änderung der Tragweite dieser Maßnahmen einhergehe. Vorliegend werde in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der streitigen Verordnung speziell auf Art. 13 Abs. 9 Bezug genommen, und die Kommission habe nach dem Erlass der streitigen Verordnung für mehrere chinesische ausführende Hersteller die Annahme der Verpflichtung über einen Mindesteinfuhrpreis widerrufen und ihnen Wertzölle auferlegt. Somit habe es seit dem Inkrafttreten der streitigen Verordnung nie einen Zeitpunkt gegeben, zu dem diese ausführenden Hersteller keinen Ausgleichsmaßnahmen unterlegen hätten.

33

Unter diesen Umständen hätte, wenn das Gericht der Klage stattgegeben und Art. 2 der streitigen Verordnung mit der Begründung für nichtig erklärt hätte, dass der Mindesteinfuhrpreis die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht beseitige, nichts den Rat und die Kommission daran gehindert, im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung einen neuen Mindesteinfuhrpreis in einer zur Beseitigung der Schädigung geeigneten Höhe festzulegen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Nichtigerklärung nicht notwendigerweise zu einer Änderung der Tragweite der Maßnahmen geführt hätte, was der Kern der Begründung des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses sei. Die einzige Rechtsfolge der Nichtigerklärung hätte darin bestanden, dass der Rat und die Kommission entweder neue Verpflichtungen mit neuen, die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigenden Mindesteinfuhrpreisen hätten annehmen oder hätten entscheiden müssen, auf alle chinesischen ausführenden Hersteller Wertzölle anzuwenden.

34

Überdies könne die vom Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung nicht die Schlussfolgerung stützen, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht abtrennbar sei.

35

Schließlich sei in Bezug auf den letzten Teil von Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses, wonach die „Einfuhren chinesischer Exporteure …, die das von der Kommission … angenommene Verpflichtungsangebot nicht unterzeichnet haben …[,] 30 % der gesamten Einfuhr der betreffenden Ware [entsprechen]“, darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung die Mindesteinfuhrpreise in einer zur Beseitigung der Schädigung geeigneten Höhe festgelegt werden müssten, unabhängig vom Prozentsatz der Einfuhren, die Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises unterlägen. Auch die große Zahl ausführender chinesischer Hersteller, die Mindesteinfuhrpreisen unterlägen, ändere nichts daran, dass die streitige Verordnung Ausgleichsmaßnahmen vorschreibe und dass die Form dieser Maßnahmen eine Frage sei, die weder ihre Tragweite noch ihren Gegenstand betreffe.

36

Der Rat macht, unterstützt von der Kommission, geltend, der erste Rechtsmittelgrund von SolarWorld sei als unbegründet zurückzuweisen. Die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung sei ausgeschlossen, da sie dazu führen würde, dass die Verordnung durch einen Rechtsakt mit anderem Inhalt ersetzt würde, was nicht den Absichten des Verfassers der Verordnung entspräche und somit ihren Wesensgehalt beeinträchtigen würde.

– Würdigung durch den Gerichtshof

37

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich SolarWorld im Wesentlichen gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 55 und 59 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung deren Substanz beeinträchtigen würde, so dass diese Bestimmung nicht von den übrigen Bestimmungen der Verordnung abtrennbar sei.

38

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteil vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 112, sowie vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21).

40

Im vorliegenden Fall wird durch Art. 1 der streitigen Verordnung ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die unter bestimmten KN-Codes eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus China, eingeführt, wobei der Ausgleichszollsatz davon abhängt, welches Unternehmen diese Waren herstellt.

41

Gemäß Art. 2 der streitigen Verordnung, der auf bestimmte, durch Angabe der KN spezifizierte und von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden, in Rechnung gestellte Waren anwendbar ist, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren unter bestimmten Bedingungen von dem mit Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Ausgleichszoll befreit, wobei die Befreiung nicht mehr besteht, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft. Wie in Rn. 11 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gilt der Mindesteinfuhrpreis für die betreffenden Fotovoltaikmodule und ‑paneele sowie ihre Schlüsselkomponenten (Zellen und Wafer) nur bis zu einem bestimmten jährlichen Einfuhrniveau.

42

Somit geht aus den Bestimmungen in den Art. 1 und 2 der streitigen Verordnung hervor, dass der letztgenannte Artikel mittels einer Verpflichtung zu einem Mindesteinfuhrpreis innerhalb der Grenzen einer bestimmten jährlichen Einfuhrmenge eine Ausnahme von der Zahlung der durch Art. 1 eingeführten Ausgleichszölle festlegt.

43

In diesem Regelungszusammenhang hat das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass Art. 2 der streitigen Verordnung „innerhalb einer bestimmten Obergrenze namentlich benannten Wirtschaftsteilnehmern eine Befreiung von Ausgleichszöllen [gewährt], wenn die von [ihm] festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Die Nichtigerklärung [dieser] Bestimmung hätte durch den Wegfall der Befreiung der anzuwendenden Zölle innerhalb dieser Obergrenze zur Folge, dass den Ausgleichszöllen eine größere Bedeutung verliehen würde als denen, die sich aus der Anwendung der [streitigen] Verordnung in der vom Rat erlassenen Form ergeben, denn bei dieser Annahme beträfen diese Zölle alle Einfuhren der betreffenden Ware aus China, während in Anwendung dieser gesamten Verordnung diese Zölle nur Einfuhren chinesischer Exporteure betreffen, die das von der Kommission durch [den Durchführungsbeschluss] 2013/707 angenommene Verpflichtungsangebot nicht unterzeichnet haben; diese Einfuhren entsprechen nach Angaben der Parteien 30 % der gesamten Einfuhr der betreffenden Ware. Ein solches Ergebnis würde eine Veränderung der Substanz des Rechtsakts darstellen, der die Bestimmung enthält, deren Nichtigerklärung beantragt wird, hier die [streitige] Verordnung.“

44

In Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass angesichts der Substanzveränderung der streitigen Verordnung infolge der Nichtigerklärung ihres Art. 2 und des damit verbundenen Wegfalls der für die Einfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller, die die von der Kommission angenommene Verpflichtung unterzeichnet haben, vorgesehenen Befreiung von Ausgleichszöllen diese Bestimmung nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar sei.

45

Entgegen dem Vorbringen von SolarWorld im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes weist diese Feststellung des Gerichts in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses keinen Rechtsfehler auf.

46

Erstens geht aus den Bestimmungen der Art. 1 und 2 der streitigen Verordnung hervor, dass der Unionsgesetzgeber, wie alle Parteien des vorliegenden Verfahrens bestätigt haben, mit dem Erlass der Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt hat, die eine Gesamtheit oder ein „Paket“ darstellen. Die Verordnung schreibt nämlich zwei gesonderte und einander ergänzende Maßnahmen vor, mit denen ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll, und zwar die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der chinesischen Subvention bezüglich der betreffenden Waren auf den Wirtschaftszweig der Union unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen dieses Wirtschaftszweigs.

47

Hierzu ist auf den 753. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hinzuweisen, der im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der auferlegten Handelsschutzmaßnahmen auf das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union die nach Ansicht des Rates eintretenden Folgen der Verpflichtung zu einem Mindesteinfuhrpreis für die Nachfrage und das Angebot bei den fraglichen Waren betrifft. Aus der Prüfung dieses Erwägungsgrundes ergeben sich zwei Feststellungen. Zum einen würde sich eine solche Verpflichtung insofern in wirtschaftlicher Hinsicht positiv auf den europäischen Markt für diese Waren auswirken, als der Mindesteinfuhrpreis, der unter dem im Untersuchungszeitraum beobachteten Preis liegt, die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Nachfrage nach den fraglichen Waren in der Union ermöglichen wird. Diese Maßnahme dürfte somit eine bedeutsame und von der Auferlegung eines Wertzolls abweichende Wirkung haben.

48

Zum anderen erscheint die den Mindesteinfuhrpreis betreffende Verpflichtung als Maßnahme, die der Rat im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen aller Handelsschutzmaßnahmen auf das Ziel der streitigen Verordnung, die schädigende Auswirkung der chinesischen Subvention der fraglichen Waren auf den Wirtschaftszweig der Union unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen dieses Wirtschaftszweigs zu beseitigen, berücksichtigt hat.

49

Folglich hat der Unionsgesetzgeber die den Mindesteinfuhrpreis betreffende Verpflichtung ebenso wie die Auferlegung eines Wertzolls als wesentliches Mittel zur Erreichung des mit der Verordnung verfolgten Ziels angesehen.

50

Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen von SolarWorld nicht gefolgt werden, dass die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung, auch wenn sie für die Unternehmen, die eine den Mindesteinfuhrpreis betreffende Verpflichtung eingegangen seien, dazu führen würde, dass der Nutzen dieser Verpflichtung entfalle und ein Wertzoll erhoben werde, nicht die Tragweite der streitigen Verordnung berühre, da durch die Auferlegung eines Wertzolls als solche das gleiche wie das mit der Verpflichtungserklärung angestrebte Ziel erreicht werden könne.

51

Zweitens ist festzustellen, dass die in der streitigen Verordnung vorgesehenen Handelsschutzmaßnahmen je nach ihrer Art objektive Unterschiede aufweisen. Wie die Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz zu Recht ausgeführt hat, steht den chinesischen ausführenden Herstellern bei der Auferlegung des Wertzolls im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung die Festlegung ihres Verkaufspreises in der Union frei, da der Zoll anschließend, bei der Einfuhr der fraglichen Ware in die Union, auf diesen Preis erhoben wird. Die Einnahmen aus dem Zoll fließen in den Unionshaushalt. Wird hingegen ein Mindesteinfuhrpreis angewandt, können die ausführenden Hersteller ihren Preis nicht mehr frei festlegen, da er für die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren der fraglichen Ware auf den Mindesteinfuhrpreis angehoben werden muss. Die zusätzlichen Einkünfte aus dieser Preiserhöhung stehen den fraglichen ausführenden Herstellern zu.

52

Somit beruht die streitige Verordnung auf der Möglichkeit, diese beiden Maßnahmen unterschiedlicher Art alternativ anzuwenden, was es den chinesischen ausführenden Herstellern erlaubt, sich auf das von der Kommission gemäß Art. 2 der streitigen Verordnung angenommene Verpflichtungsangebot für einen Mindesteinfuhrpreis zu berufen und somit die Erhebung eines Ausgleichs-Wertzolls im Sinne von Art. 1 der Verordnung auf ihre Waren zu vermeiden. Die Nichtigerklärung von Art. 2 würde jedoch diese Möglichkeit beseitigen und zum Wegfall der Alternative führen, die der Unionsgesetzgeber den chinesischen ausführenden Herstellern beim Erlass der streitigen Verordnung anbieten wollte. Angesichts der Unterschiede zwischen den mit diesen beiden Arten von Handelsschutzmaßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Folgen würde eine solche Nichtigerklärung somit den Wesensgehalt der streitigen Verordnung beeinträchtigen.

53

Folglich ändert das Vorbringen von SolarWorld, dass bei einer etwaigen Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung die chinesischen ausführenden Hersteller jederzeit einer Ausgleichsmaßnahme unterworfen gewesen wären, nichts an der Schlussfolgerung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern die Wahlmöglichkeit genommen würde, die der Unionsgesetzgeber ihnen beim Erlass der streitigen Verordnung eingeräumt hat.

54

Drittens wird, wie aus Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, Art. 2 der streitigen Verordnung auf 70 % der Einfuhren der fraglichen Waren aus China angewandt.

55

Somit wollte der Unionsgesetzgeber offenbar eine Gesamtheit von Maßnahmen schaffen, in deren Rahmen die Erhebung von Wertzöllen zwar formal die Regel und die Anwendung einer den Mindesteinfuhrpreis betreffenden Verpflichtung die Ausnahme von dieser Regel sein mag, doch kam de facto seit dem Erlass der streitigen Verordnung in der großen Mehrzahl der Fälle die Ausnahme zur Anwendung. Diese Verpflichtung erweist sich daher als der im Rahmen der von der streitigen Verordnung betroffenen Einfuhren aus China hauptsächlich zur Anwendung kommende Fall. Unter diesen Umständen würde die Nichtigerklärung der Verpflichtung zwangsläufig den Wesensgehalt der Verordnung beeinträchtigen.

56

Was schließlich das Vorbringen von SolarWorld angeht, dass die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung durch das Gericht den Unionsgesetzgeber nicht daran gehindert hätte, im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung einen neuen Mindesteinfuhrpreis in einer zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Höhe festzulegen, ist festzustellen, dass die Prüfung der Beeinträchtigung des Wesensgehalts eines Unionsrechtsakts ausschließlich von den Folgen abhängt, die sich automatisch aus einer etwaigen Nichtigerklärung der betreffenden Bestimmung dieses Rechtsakts ergeben. Somit können die verschiedenen Maßnahmen, die der Urheber des Rechtsakts im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung ergreifen könnte, keinen Einfluss auf diese Prüfung haben.

57

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung getrennt werden kann.

58

Infolgedessen ist der erste Rechtsmittelgrund von SolarWorld zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 20 und 47 der Charta

Vorbringen der Parteien

59

SolarWorld wirft dem Gericht vor, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta) sowie ihr Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 der Charta) verletzt zu haben.

60

Sollte der angefochtene Beschluss nicht aus den im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Gründen für ungültig erklärt werden, hätte dies nämlich die nicht hinnehmbare Folge, dass die Rechtsmittelführerin als Unionsbeschwerdeführerin in einer Handelsschutzsache de iure nicht über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen würde und ungünstiger behandelt würde als die chinesischen ausführenden Hersteller, die vor den Unionsgerichten die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung begehrten.

61

Da das Hauptziel der Grundverordnung darin bestehe, die Wirtschaftszweige der Union vor einem durch eine Subvention verursachten Schaden zu schützen, würden die Rechte des Wirtschaftszweigs der Union verletzt, wenn die Unionsorgane feststellten, dass eine schädigende Subvention vorliege, aber keine wie auch immer gearteten Ausgleichsmaßnahmen in einem zur Beseitigung des den Unionherstellern entstandenen Schadens geeigneten Umfang ergriffen. Sollte der angefochtene Beschluss nicht als ungültig angesehen werden, würde die Fotovoltaikindustrie in der vorliegenden Rechtssache über keinen Rechtsbehelf verfügen, wenn der Rat und die Kommission rechtswidrig Ausgleichsmaßnahmen in einem Umfang verhängten, der nicht zur Beseitigung des den Unionsherstellern entstandenen Schadens geeignet sei.

62

Überdies verstoße die Tatsache, dass die ausführenden chinesischen Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt hätten, die Möglichkeit hätten, einen Rechtsbehelf gegen eine Verordnung einzulegen, mit der Handelsschutzmaßnahmen erlassen würden, während ein europäischer Hersteller diese Möglichkeit nicht habe, gegen den in Art. 20 der Charta aufgestellten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Ein europäischer Hersteller wie die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache habe nämlich grundsätzlich ein Interesse daran, dass eine Verordnung, mit der Handelsschutzmaßnahmen verhängt würden, nicht insgesamt für nichtig erklärt werde, sondern nur in ihren rechtswidrigen Teilen.

63

Der Rat hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da mit ihm im Rahmen des Rechtsmittels erstmals ein Verstoß gegen Art. 20 der Charta geltend gemacht werde. Der Rat sowie die Kommission halten ihn jedenfalls in vollem Umfang für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig ist, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen (Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission, C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Vorliegend wird der Verstoß gegen Art. 20 der Charta erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht, obwohl SolarWorld Gelegenheit hatte, ihn im Rahmen der beiden vom Rat vor dem Gericht vorgetragenen Gründe für die Unzulässigkeit der Klage zu rügen. Der zweite Rechtsmittelgrund von SolarWorld ist daher unzulässig, soweit er einen Verstoß gegen Art. 20 der Charta betrifft.

66

Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 47 der Charta trägt SolarWorld vor, wenn sie nicht in der Lage wäre, die streitige Verordnung teilweise anzufechten, würde sie über keinen Rechtsbehelf verfügen, wenn die Unionsorgane rechtswidrig Ausgleichsmaßnahmen in einem Umfang verhängten, der nicht zur Beseitigung des den Unionsherstellern entstandenen Schadens geeignet sei.

67

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern (Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, sowie vom 24. November 2016, Ackermann Saatzucht u. a./Parlament und Rat, C‑408/15 P und C‑409/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:893, Rn. 49).

68

Zweitens verlangt der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht, dass ein Betroffener unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen einen solchen Gesetzgebungsakt der Union anstrengen kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 105).

69

Drittens wird nach ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Unionsrechtsordnung, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet. Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 AEUV einerseits und mit Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 92, sowie vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 57).

70

Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass SolarWorld keinen Rechtsbehelf allein gegen einen nicht abtrennbaren Teil der streitigen Verordnung einlegen kann, nicht geeignet, ihre Rechte aus Art. 47 der Charta zu verletzen, da sie die streitige Verordnung in ihrer Gesamtheit anfechten konnte. Sie hatte nämlich die Möglichkeit, vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Klagebefugnis in Art. 263 Abs. 4 AEUV die streitige Verordnung unmittelbar vor dem Gericht anzufechten und zugleich zu beantragen, die Wirkungen der Nichtigerklärung auszusetzen, bis die Unionsorgane die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils getroffen haben, oder die Gültigkeit der streitigen Verordnung vor den nationalen Gerichten anzufechten und diese aufzufordern, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

71

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss nicht gegen Art. 47 der Charta verstößt, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass die Klage von SolarWorld unzulässig sei, da Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar sei.

72

Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund von SolarWorld als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

73

Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

74

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

75

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

76

Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem dahin gehenden Antrag des Rates dessen Kosten aufzuerlegen.

77

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

78

Vorliegend trägt die Kommission, die im ersten Rechtszug als Streithelferin aufgetreten war, ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die SolarWorld AG trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

Top