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Document 62016CJ0127

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018.
SNCF Mobilités gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen – Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verkauf der Aktiva ‚en bloc‘ – Begriff ‚Verkauf‘ – Verwechslung von Gegenstand und Preis des Verkaufs der Aktiva ‚en bloc‘ – Offenes und transparentes Verfahren – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Veräußerung der Aktiva ‚en bloc‘ – Ausgleichsmaßnahmen.
Rechtssache C-127/16 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:165

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

7. März 2018 ( *1 ) ( 1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen – Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verkauf der Aktiva ‚en bloc‘ – Begriff ‚Verkauf‘ – Verwechslung von Gegenstand und Preis des Verkaufs der Aktiva ‚en bloc‘ – Offenes und transparentes Verfahren – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Veräußerung der Aktiva ‚en bloc‘ – Ausgleichsmaßnahmen“

In der Rechtssache C‑127/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Februar 2016,

SNCF Mobilités, vormals Société nationale des chemins de fer français (SNCF), mit Sitz in Saint-Denis (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beurier, O. Billard, G. Fabre und V. Landes,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik,

Mory SA in Liquidation und

Mory Team in Liquidation

mit Sitz in Pantin (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und F. Loubières,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.‑C. Bonichot, S. Rodin und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzlerin: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juli 2017

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SNCF Mobilités, vormals Société nationale des chemins de fer français, (im Folgenden: SNCF) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission (T‑242/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:1003), mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2012/398/EU der Kommission vom 9. März 2012 über die staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) – Frankreich – Anwendung der Entscheidung Sernam 2 (ABl. 2012, L 195, S. 19, im Folgenden: Beschluss Sernam 3) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Zu Beginn der 2000er Jahre war aufgrund der finanziellen Lage der Sernam SA, deren Geschäftstätigkeit strukturell defizitär war, die Umsetzung eines Umstrukturierungsplans erforderlich, der sich insbesondere auf die von der SNCF ergriffenen Maßnahmen der kommerziellen Unterstützung und Sanierung stützte, die staatliche Beihilfen darstellten. Mit Entscheidung vom 23. Mai 2001 über die staatliche Beihilfe NN 122/2000 (ex NJ 140/2000) (ABl. 2001, C 199, S. 15, im Folgenden: Entscheidung Sernam 1) genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe für die Sernam-Gruppe und erklärte einen Beihilfebetrag in Höhe von 503 Mio. Euro für die Umstrukturierung von Sernam für mit dem Binnenmarkt vereinbar, die ursprünglich im Rahmen einer geplanten Übernahme von Sernam durch die Geodis SA vorgesehen war.

3

Die französischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 17. Juni 2002 mit, dass die mit der Entscheidung Sernam 1 genehmigten Beihilfen unter anderen Bedingungen ausgezahlt worden seien als denen, auf deren Grundlage die Kommission diese Entscheidung erlassen habe. Ferner ging mit Schreiben vom 8. Juli 2002 bei der Kommission eine Beschwerde zur Sache „Sernam“ ein.

4

Mit Schreiben vom 30. April 2003 setzte die Kommission die Französische Republik von ihrem Beschluss mit der Überschrift „Staatliche Beihilfe – Frankreich – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß [Artikel 108 Absatz 2 AEUV] zu der Beihilfe C 32/03 [ex NN 122/2000] – ‚Sernam 2: Änderung der Umstrukturierungsbeihilfe‘“ (ABl. 2003, C 182, S. 2) in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

5

Die Kommission kam in ihrer Entscheidung 2006/367/EG vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (ABl. 2006, L 140, S. 1, im Folgenden: Entscheidung Sernam 2), zu dem Schluss, dass der Entscheidung Sernam 1 nicht entsprochen worden sei, was eine missbräuchliche Verwendung der Beihilfe gemäß Art. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) darstelle.

6

Sie stellte insoweit fest, dass eine zusätzliche Beihilfe von 41 Mio. Euro widerrechtlich zur Deckung bestimmter nach Erlass der Entscheidung Sernam 1 eingetretener Verluste gewährt worden sei und ordnete deren Rückzahlung an. Die Kommission stellte jedoch außerdem fest, dass die französischen Behörden mehrere ihrer Ziele in Übereinstimmung mit der Entscheidung Sernam 1 erreicht hätten und dass die geprüfte Beihilfe die Kriterien für die Änderung eines Umstrukturierungsplans, die in Abschnitt 3.2.4 der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2) aufgestellt worden seien, erfülle. Die Kommission bestätigte daher die Vereinbarkeit der mit der Entscheidung Sernam 1 genehmigten staatlichen Beihilfe in Höhe von 503 Mio. Euro mit dem Binnenmarkt vorbehaltlich der Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich zum einen der Neuausrichtung von Sernam auf die Tätigkeiten der Bahnbeförderung und zum anderen die Ersetzung ihrer Straßentransporttätigkeiten durch die Inanspruchnahme der Dienste unabhängiger Unternehmen. Alternativ sah die Entscheidung Sernam 2 die Möglichkeit einer Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ vor.

7

Der verfügende Teil der Entscheidung Sernam 2 lautet daher:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 503 Mio. [Euro] zugunsten [von] Sernam, die im Mai 2001 genehmigt wurde, ist unter den Bedingungen der Artikel 3 und 4 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2)   Die von [der Französischen Republik] an … Sernam gezahlte staatliche Beihilfe von 41 Mio. [Euro] ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   [Die Französische Republik] hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 Absatz 2 genannte, widerrechtlich bereits an Sernam gezahlte Beihilfe wieder einzuziehen.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)

Sernam darf nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn entsprechend dem Konzept des TBE (‚Train bloc express‘) weiter ausbauen In diesem Zusammenhang garantiert die SNCF allen anderen Unternehmen, die dies beantragen, beim Ausbau von Frachtdiensten mit der Bahn (TBE) die gleichen Bedingungen, die Sernam erhalten hat.

b)

Sernam [ihrerseits] muss in den nächsten zwei Jahren (ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung) ihre eigenen Straßentransportmittel und ‑dienste vollständig durch Straßentransportmittel und ‑dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich von der SNCF unabhängig sind und in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden

Mit eigenen Straßentransportmitteln und ‑diensten der Sernam sind sämtliche Straßenfahrzeuge gemeint, die Eigentum des Unternehmens Sernam sind bzw. über die dieses einen Leasing- oder Mietvertrag abgeschlossen hat.

Die Unternehmen, die die Straßentransporttätigkeiten der Sernam übernehmen, müssen die gesamte Beförderungsleistung mit eigenen Mitteln erbringen.

(2)   Sollte Sernam bis zum 30. Juni 2005 [ihre] Aktiva ‚en bloc‘ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, gilt Absatz 1 nicht.

Artikel 4

Jeder Verkauf von Sernam (zum Teil oder im Ganzen) muss zum Marktpreis und im Rahmen eines transparenten und für alle Konkurrenten offenen Verfahrens stattfinden. In diesem Fall hat Sernam – sofern das Unternehmen weiter besteht – die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. [Euro] zurückzuerstatten.

Artikel 5

[Die Französische Republik] unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“

8

Die SNCF beschloss, das Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einzuleiten, der die Möglichkeit der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ vorsah. Den französischen Behörden zufolge war es wegen der wirtschaftlichen Lage von Sernam nicht möglich, im Rahmen der von einer Bank für die SNCF durchgeführten Ausschreibung Vorschläge mit positiver Bewertung der Aktiva zu erhalten. Alle im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Angebote hätten äußerst negative Werte ausgewiesen. Da kein verbindliches Angebot abgegeben wurde, wurde beschlossen, die Verhandlungen ausschließlich mit dem Konsortium fortzusetzen, das von dem mit dem Führungsteam von Sernam verbundenen Bewerber Nr. 5 gebildet worden war. Am 15. Juni 2005 teilte der Bewerber Nr. 5 der SNCF schließlich mündlich mit, dass er nicht in der Lage sei, vor dem 30. Juni 2005 ein auch nur bedingtes Übernahmeangebot abzugeben.

9

Am 30. Juni 2005 beschloss die SNCF, an die Financière Sernam SAS zu verkaufen, die zu 100 % im Eigentum des Führungsteams von Sernam stand.

10

Die Übertragung erfolgte in vier Schritten, die in der am 21. Juli 2005 von der SNCF, von Sernam, von der Sernam Xpress SAS, einer von zehn zu 100 % im Eigentum von Sernam stehenden Tochtergesellschaften, und von Financière Sernam unterzeichneten Vereinbarung festgehalten sind. Als Erstes nahm die SNCF bei Sernam eine Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro vor. Als Zweites brachte Sernam eine Teileinlage in die Aktiva von Sernam Xpress ein. Die Einlage umfasste alle Aktivposten einschließlich der Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro sowie alle Passivposten von Sernam mit Ausnahme bestimmter Finanzpassiva in Höhe von insgesamt 38,5 Mio. Euro. Als Gegenleistung erhielt Sernam einen Anteil an Sernam Xpress im Nennwert von 100 Euro. Als Drittes nahm Sernam Xpress sofort nach der Realisierung der Einlage eine Kapitalerhöhung um 2 Mio. Euro vor, die in vollem Umfang von der SNCF getragen wurde. Infolge dieser Maßnahme besaß die SNCF die Mehrheit der Anteile von Sernam Xpress. Als Viertes veräußerten Sernam und die SNCF die Gesamtheit ihrer Anteile an Sernam Xpress zum Preis von 2 Mio. Euro an Financière Sernam.

11

Nach dieser Übertragung wurde Sernam am 15. Dezember 2005 durch gerichtlich angeordnete Liquidation aufgelöst. Die Forderung von 41 Mio. Euro, die der gemäß der Entscheidung Sernam 2 zurückzuzahlenden staatlichen Beihilfe entsprach, wurde auf der Passivseite der Liquidation von Sernam ausgewiesen. Von diesem Betrag erhielt die SNCF nach Durchführung des Liquidationsverfahrens tatsächlich 2,75 Mio. Euro zurück.

12

Am 24. Juni 2005 reichte erstmals ein Beschwerdeführer bei der Kommission Beschwerde wegen der nicht ordnungsgemäßen Anwendung der Entscheidung Sernam 2 ein. Mit Schreiben vom 10. April 2006 und vom 23. April 2007 reichte auch ein zweiter Betroffener eine Beschwerde bei der Kommission ein. Die beiden Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen die missbräuchliche Anwendung der Entscheidung Sernam 2.

13

Mit Entscheidung vom 16. Juli 2008 („Staatliche Beihilfe – Frankreich – Staatliche Beihilfe C 37/08 – Anwendung der Entscheidung Sernam 2. Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel [108 Abs. 2 AEUV]“) (ABl. 2009, C 4, S. 5) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, das am 9. März 2012 zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 führte.

14

In diesem Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von 41 Mio. Euro nicht zurückgefordert worden sei. Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass bei der Übertragung die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht beachtet worden seien, und schloss daraus, dass die unter Auflagen genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 503 Mio. Euro missbräuchlich verwendet worden sei. Zudem war die Kommission der Auffassung, dass die von der SNCF zwecks dieser Übertragung durchgeführten Maßnahmen neue staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Diese neuen Beihilfen umfassten die Kapitalaufstockung bei Sernam in Höhe von 57 Mio. Euro durch die SNCF, den Forderungsverzicht der SNCF gegenüber Sernam in Höhe von 38,5 Mio. Euro und die Bürgschaften, die bei der Übertragung der Geschäftstätigkeiten von Sernam auf Financière Sernam von der SNCF übernommen wurden, mit Ausnahme des den Eisenbahnbediensteten garantierten Rückkehrrechts.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15

Mit am 4. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Sernam 3.

16

Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Nichtigkeitsklage auf sechs Klagegründe. Mit diesen Klagegründen wurden erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht, da die Kommission im Beschluss Sernam 3 den in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht geäußerten Standpunkt vertreten habe, dass das Kriterium des privaten Investors im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, zweitens ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, drittens ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Frist und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, viertens Rechts- und Tatsachenfehler, die der Kommission unterlaufen seien, soweit sie in der Veräußerung der Aktiva der Sernam „en bloc“ einen Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 genannten Bedingungen gesehen habe, fünftens ein Rechtsfehler, der der Kommission unterlaufen sei, soweit sie die Ansicht vertreten habe, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der mit der Entscheidung Sernam 2 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe von 41 Mio. Euro auf Financière Sernam und ihre Betriebsgesellschaften übergegangen sei, und schließlich sechstens ein Rechtsfehler, der der Kommission unterlaufen sei, soweit sie die in der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 vorgesehenen Maßnahmen als neue staatliche Beihilfen zugunsten von Sernam und Financière Sernam angesehen habe.

17

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage, ohne über die von der Kommission im ersten Rechtszug gegen diese Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, insgesamt abgewiesen, obgleich es dem Vorbringen der SNCF gefolgt ist, wonach die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ zu einem negativen Preis keinen Verkauf darstelle. So hat das Gericht, wie aus den Rn. 100 bis 108 des angefochtenen Urteils hervorgeht, festgestellt, dass der Begriff „Verkauf“ nicht zwingend ausschließe, dass die betreffende Veräußerung zu einem negativen Preis erfolge.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

18

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SNCF,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19

Die Kommission, die Mory SA und Mory Team beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

20

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in den Rn. 194 und 195 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zweck von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 darin bestehe, die wirtschaftliche Tätigkeit von Sernam abzubrechen.

21

Diese Feststellung beruhe zunächst auf einem Rechtsfehler. Der in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehene Verkauf der Aktiva „en bloc“ bedeute, dass die gesamten Aktiva des Unternehmens in einem einzigen Block an einen einzigen Erwerber veräußert würden. Der Begriff der Veräußerung der Aktiva „en bloc“ habe somit zwangsläufig die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Folge.

22

Insoweit habe das Gericht das angefochtene Urteil außerdem unzureichend begründet, da es nicht erläutert habe, wie eine Veräußerung sämtlicher Aktiva von Sernam in einem einzigen Block auf einen einzigen Erwerber, der noch dazu – worauf im 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 hingewiesen werde – die von Sernam freigegebenen Marktanteile übernehmen solle, zu einem Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Sernam hätte führen können.

23

Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin der Kommission im Stadium der Erwiderung vor, sie behaupte, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ bezwecke, deren Geschäftstätigkeit abzubrechen, während die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, selbst erklärt habe, dass die Wirkung einer solchen Veräußerung in der Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bestanden habe.

24

Sodann vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass der 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 den Zweck der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ klar zum Ausdruck bringe, nämlich, dass Sernam nicht mehr in ihrer früheren Rechtsform aktiv sei und dass ihre Marktanteile an einen unabhängigen Käufer abgegeben würden. Das verfolgte Ziel, wie es aus Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung im Licht von deren 217. Erwägungsgrund hervorgehe, bestehe somit darin, jede Kapitalbeziehung zwischen der SNCF und ihrer Tochtergesellschaft zu unterbinden, um die Gewährung weiterer Beihilfen zu verhindern.

25

Mit dem Hinweis in den Rn. 194 und 195 des angefochtenen Urteils, dass das Ziel der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ darin bestehe, deren wirtschaftliche Tätigkeit abzubrechen, habe das Gericht ein Ziel angenommen, das weder aus dem verfügenden Teil noch aus den Gründen der Entscheidung Sernam 2 hervorgehe. Zugleich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 218 des angefochtenen Urteils von einem Käufer gesprochen, der die Aktiva von Sernam in seine eigene Unternehmensstrategie integriere, obwohl diese Bedingung im Wortlaut des 217. Erwägungsgrundes der Entscheidung Sernam 2 nicht enthalten sei, in dem lediglich auf einen unabhängigen – d. h. nicht mit der SNCF verbundenen – Käufer verwiesen werde. Damit habe das Gericht eine Auslegung zugrunde gelegt, die vom Wortlaut dieser Entscheidung abweiche, obwohl dieser völlig eindeutig sei.

26

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Auslegung des verfügenden Teils eines Rechtsakts im Licht der Gründe, die zu seinem Erlass geführt hätten, auf die Fälle beschränkt, in denen der verfügende Teil nicht hinreichend deutlich sei (Urteil vom 19. Juni 1980, Roudolff, 803/79, EU:C:1980:166, Rn. 7). Indem das Gericht diesen Auslegungsgrundsatz im vorliegenden Fall angewandt habe, obwohl der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 dies nicht rechtfertige, habe das Gericht diese Entscheidung verfälscht.

27

Schließlich sei die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich, da das Gericht in den Rn. 194 und 195 dieses Urteils die Auffassung vertreten habe, dass der 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 klar festlege, dass das Ziel der Veräußerung der Aktiva „en bloc“ im Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam bestanden habe, zugleich aber in Rn. 218 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass dieser Erwägungsgrund „den Anschein einer Fortführung der Geschäftstätigkeit [von Sernam] erwecken“ könne.

28

Die Kommission, unterstützt von Mory und Mory Team, vertreten die Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

29

Zunächst ist der Vorwurf bezüglich der vom Gericht angewandten Auslegungsmethoden zurückzuweisen. In den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils weist das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach zum einen bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C‑24/16 und C‑25/16, EU:C:2017:724, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen der verfügende Teil eines Rechtsakts der Union untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), und wendet diese Rechtsprechung sodann an.

30

Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe Rechtsfehler bei der Beurteilung des Ziels dieser Bestimmung begangen, ist – unter Einbeziehung der Behauptung einer Verfälschung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 – darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 191 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass aus den Erwägungsgründen 200 und 208 bis 211 dieser Entscheidung, die zu einem Abschnitt mit der Überschrift „Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen – spezifische Gegenleistungen“ gehörten, hervorgehe, dass diese Entscheidung darauf abziele, Gegenleistungen aufgrund der Beihilfe, die Sernam zugutegekommen sei, und aufgrund ihrer missbräuchlichen Anwendung, festzulegen, indem sie von dieser verlange, sich „dauerhaft … aus Marktsegmenten [zurückzuziehen], die insgesamt überkapazitär sind“, um zu verhindern, dass „ein Unternehmen, das normalerweise seine Tätigkeit aufgrund zugegebener Schwierigkeiten hätte einstellen müssen, stark umkämpfte Marktanteile anstelle von wirtschaftlich gesunden Konkurrenzunternehmen unter künstlichen Bedingungen übernehmen kann“.

31

Daraus folgt, wie das Gericht in Rn. 192 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 bezweckte, dass „sich … Sernam aus dem durch Überkapazitäten gekennzeichneten Markt zurückzieht, um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe von 503 Mio. Euro zu vermeiden“, indem die Übernahme der Straßentransporttätigkeit von Sernam durch andere Unternehmen und die Diversifizierung der Aktivitäten von Sernam hin zum Frachtdienst mit der Bahn verlangt wurde.

32

Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen in Rn. 193 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2, in dem auf die „[Abgabe] der Marktanteile an den unabhängigen Käufer“ Bezug genommen wird, ebenso wie die Erwägungsgründe 200 und 208 bis 211 dieser Entscheidung zum Abschnitt über die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gehörten und zum anderen in Rn. 194 dieses Urteils darauf hingewiesen hat, dass „die beiden Absätze des Art. 3 der Entscheidung Sernam 2, die ausdrücklich alternativ galten, die Umstrukturierungsbeihilfe von 503 Mio. Euro von Bedingungen abhängig [machten] und … dasselbe Ziel der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund dieser Beihilfe [verfolgten]“.

33

Somit konnte das Gericht daraus in den Rn. 194 und 195 des angefochtenen Urteils zu Recht ableiten, dass der Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 im Licht von deren 217. Erwägungsgrund auf den Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam und deren Verschwinden abzielte, wodurch die Einhaltung der Bedingungen nach Art. 3 Abs. 1 dieser Entscheidung überflüssig geworden wäre.

34

Was die Beachtung der Begründungspflicht anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Es ist festzustellen, dass die Gründe, aus denen das Gericht der Auffassung war, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ darauf abzielte, die wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmens abzubrechen, in den Rn. 191 bis 195 des angefochtenen Urteils, wie sie in den Rn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden sind, rechtlich hinreichend dargestellt sind.

36

Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin gefolgt werden, wonach das Gericht das Urteil widersprüchlich begründet habe. Denn das Gericht hat zwar in Rn. 218 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es im 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 heiße, dass der Käufer, der die Aktiva „en bloc“ erwerbe, de facto seine eigenen Tätigkeiten mit den Aktiva von Sernam fortsetzen könnte, was den Anschein einer Fortführung von deren Geschäftstätigkeit erwecken könne, aber sogleich klargestellt, „dass es sich um die Tätigkeit eines ganz anderen Wirtschaftsteilnehmers als Sernam handeln muss, d. h. eines Käufers, der die Aktiva der Sernam in seine eigene Unternehmensstrategie integriert, da anderenfalls die Marktanteile des begünstigten Unternehmens nicht als ‚abgegeben‘ angesehen werden können“.

37

Außerdem hat das Gericht mit dieser Klarstellung, ohne die Entscheidung Sernam 2 zu verfälschen, lediglich bestätigt, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung den Verkauf der Aktiva von Sernam an einen unabhängigen Käufer voraussetzt.

38

Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem zum einen gerügt wird, der Standpunkt, den die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertrete, weiche von dem Standpunkt ab, den sie in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, zum anderen aber nicht aufgezeigt wird, wodurch das Gericht bei der Beurteilung des Ziels von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einen Fehler begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE,C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 69).

39

Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

40

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 90 des angefochtenen Urteils den in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 angeführten Begriff „Verkauf“ dahin ausgelegt, dass er sich auf eine tatsächliche Übertragung der Aktiva zum 30. Juni 2005 beziehe. Weder in Art. 3 Abs. 2 noch im 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 werde jedoch auf eine solche tatsächliche Übertragung Bezug genommen. Außerdem komme ein Verkauf nach französischem Recht, insbesondere nach Art. 1583 des Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch), durch eine Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande, sobald diese über die Sache und den Preis übereingekommen seien, und zwar selbst dann, wenn die Sache noch nicht geliefert und der Preis noch nicht gezahlt worden sei. Somit habe das Gericht, indem es dem Begriff „Verkauf“ eine Bedeutung zugeschrieben habe, die über den von der Kommission verwendeten eindeutigen Wortlaut hinausgehe und sich weder aus dem verfügenden Teil noch aus den Gründen der Entscheidung Sernam 2 ergebe und die nicht mit der Bedeutung vereinbar sei, die dieser Begriff in den nationalen Rechtsordnungen habe, den Begriff „Verkauf“ verfälscht und damit einen Rechtsfehler begangen.

41

Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

42

Es ist festzustellen, dass der Zweck von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 im Licht von deren 217. Erwägungsgrund, wie sich aus den Rn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils ergibt, darin bestand, die Abgabe der Marktanteile an einen unabhängigen Käufer zu gewährleisten.

43

Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 90 des angefochtenen Urteils davon ausging, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehene zeitliche Bedingung – wonach diese Bestimmung anwendbar war, „[s]ollte Sernam bis zum 30. Juni 2005 seine Aktiva ‚en bloc‘ … verkaufen“ – die tatsächliche Übertragung der Aktiva zu diesem Zeitpunkt erforderte, und in Rn. 91 dieses Urteils festgestellt hat, dass dieser Stichtag nicht eingehalten worden sei.

44

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

45

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und das Urteil unzureichend begründet, indem es in den Rn. 118 und 124 dieses Urteils festgestellt habe, dass Gegenstand des Verkaufs der Aktiva von Sernam „en bloc“, wie nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehen, nur die Aktiva hätten sein dürfen.

46

Die Klägerin macht erstens geltend, das Gericht habe, indem es sich darauf beschränkt habe, Art. 3 Abs. 2 und den 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 wiederzugeben, um zum einen in Rn. 117 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Entscheidung Sernam 2 dem „‚Verkauf von Sernam im Ganzen (Aktiva und Passiva)‘ klar den ‚Verkauf der Aktiva [von Sernam] im Ganzen [en bloc]‘“ gegenüberstelle, und daraus zum anderen in den Rn. 118 und 124 zu schließen, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass Gegenstand des Verkaufs der Aktiva „en bloc“ nur die Aktiva, nicht dagegen die Passiva hätten sein dürfen, eine apodiktische Feststellung getroffen und das angefochtene Urteil somit unzureichend begründet.

47

Zweitens vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass der vom Gericht angenommene Gegensatz zwischen dem Verkauf von Sernam im Ganzen, einschließlich der Aktiva und der Passiva, und dem Verkauf der Aktiva „en bloc“ unter Ausschluss der Passiva unzutreffend sei.

48

Diesem Gegensatz liege zunächst eine Verfälschung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 zugrunde, da diese Bestimmung in keiner Weise dahin gehend präzisiert sei, dass nur die Aktiva verkauft werden dürften, die Passiva jedoch insgesamt ausgeschlossen wären.

49

Sodann rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts in Rn. 119 des angefochtenen Urteils, wonach die Auslegung des Verkaufs der Aktiva „en bloc“ dahin, dass die Passiva umfasst sein könnten, darauf hinausliefe, den Unterschied zwischen den beiden alternativen Bedingungen zu leugnen, die in den beiden Absätzen von Art. 3 der Entscheidung Sernam 2 genannt und an die beiden im 217. Erwägungsgrund dieser Entscheidung angeführten Verkaufsmodalitäten geknüpft seien.

50

Die an die erste Verkaufsmodalität geknüpfte Bedingung, d. h. die eines Verkaufs von Sernam im Ganzen, habe das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen des Verbleibens von Sernam am Markt für die Mitbewerber abzuschwächen, indem die Übernahme der Straßentransporttätigkeit von Sernam durch andere Unternehmen und die Diversifizierung von deren Aktivitäten hin zum Frachtdienst mit der Bahn vorgeschrieben worden sei. Diese Bedingungen ließen sich bei der zweiten Verkaufsmodalität, d. h. einer Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“, nicht rechtfertigen, da Sernam nicht mehr in ihrer früheren Rechtsform aktiv wäre und ihre Marktanteile an einen unabhängigen Käufer abgegeben hätte. Die jeweils an diese beiden Verkaufsmodalitäten geknüpften Bedingungen seien somit sehr wohl unterschiedlich.

51

Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass im Hinblick auf den angeblich mit Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfolgten Zweck die Hinzufügung der Passiva zu den Aktiva keinerlei Auswirkung auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit habe, sondern allenfalls eine Auswirkung auf deren Bewertung.

52

Hätte das Ziel von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 darin bestanden, die Geschäftstätigkeit von Sernam abzubrechen, hätte diese Bestimmung auf eine Form der Veräußerung Bezug nehmen müssen, mit der sich dieses Ziel hätte erreichen lassen, wie die Veräußerung von Aktiva in Form einzelner Vermögensgegenstände oder in Chargen.

53

Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

54

Was erstens das Vorbringen anbelangt, wonach der vom Gericht angenommene Gegensatz zwischen dem Verkauf von Sernam im Ganzen, einschließlich der Aktiva und der Passiva, und dem Verkauf der Aktiva „en bloc“ unter Ausschluss der Passiva unzutreffend sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie in den Rn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Abs. 1 und 2 von Art. 3 der Entscheidung Sernam 2 zwei alternative Optionen darstellen, die auf denselben Zweck gerichtet sind, nämlich den Abbruch der Geschäftstätigkeit von Sernam auf einem Markt mit Überkapazitäten.

55

Hierzu ist festzustellen, dass im 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 klargestellt wird, dass bei einer Fortführung der Aktivitäten von Sernam im Rahmen eines Verkaufs von Sernam im Ganzen, einschließlich der Aktiva und der Passiva, die Bedingungen nach Art. 3 Abs. 1 dieser Entscheidung gelten sollten. Hingegen wäre dies bei einer Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ nicht der Fall, da der Abbruch von deren Aktivitäten auf der Abgabe der Marktanteile dieser Gesellschaft an einen unabhängigen Erwerber und ihrem Rückzug aus einem von Überkapazitäten gekennzeichneten Markt beruhte.

56

Somit konnte das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellen, dass die Entscheidung Sernam 2 dem Verkauf von Sernam im Ganzen, einschließlich Aktiva und Passiva, klar den Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ gegenüberstelle, und daraus in den Rn. 118 und 124 ableiten, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 im Licht von deren 217. Erwägungsgrund dahin zu verstehen sei, dass die Passiva ausgeschlossen seien.

57

Entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin nahe legt, würde eine andere Auslegung, worauf das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, darauf hinauslaufen, den Unterschied zwischen diesen beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Entscheidung Sernam 2 angeführten alternativen Bedingungen zu leugnen.

58

Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es, folgte man den Überlegungen der Rechtsmittelführerin, möglich, Sernam praktisch vollständig zu verkaufen und dass diese ihre Tätigkeit fortsetzt, ohne dass die Gegenleistung nach Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 erbracht würde, wodurch Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung jede praktische Wirksamkeit genommen würde.

59

Was zweitens den von der Rechtsmittelführerin behaupteten Begründungsmangel des angefochtenen Urteils betrifft, ist festzustellen, dass dieses Urteil im Hinblick auf die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung den Anforderungen, die für das Gericht hinsichtlich der Begründung gelten, genügt, da dieses in den Rn. 117 bis 119 des angefochtenen Urteils die Gründe dargelegt hat, aus denen es annahm, dass der Verkauf der Aktiva „en bloc“ sich nur auf die Aktiva beziehen könne.

60

Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

61

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 163 und 164 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ nicht das Ergebnis eines transparenten und offenen Ausschreibungsverfahrens gewesen sei, wie es Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verlange, da ursprünglich nur das aus dem Bewerber Nr. 5 und dem Führungsteam von Sernam bestehende Konsortium, nicht aber dessen Mitglieder einzeln an der Ausschreibung teilgenommen hätten und das Führungsteam somit nicht von Anfang an eigenständig an dem Verfahren teilgenommen habe. Weder aus der Entscheidung Sernam 2 noch aus dem Unionsrecht ergebe sich, dass der letztlich nach einem Ausschreibungsverfahren ausgewählte Bewerber von Anfang an eigenständig am Verfahren teilnehmen müsse.

62

Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass der Bewerber Nr. 5 und das Führungsteam von Sernam innerhalb des Konsortiums von Beginn des Verfahrens an an der Ausschreibung beteiligt gewesen seien und den am wenigsten negativen Wert für die Aktiva „en bloc“ vorgeschlagen hätten. Erst nach dem Rücktritt des Bewerbers Nr. 5 habe das Führungsteam von Sernam beschlossen, weiterhin am Verfahren teilzunehmen und das ursprünglich vom Konsortium vorgebrachte Übernahmeangebot allein abzugeben. Die Rechtsmittelführerin ist daher der Ansicht, dass diese Umstände den Anforderungen hinsichtlich der Offenheit und Transparenz einer Ausschreibung, wie sie sich aus der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergäben, genügten.

63

Die Kommission verlange in ihrer Entscheidungspraxis nämlich insoweit, dass alle möglicherweise am betreffenden Erwerb interessierten Parteien, gleich ob aufgefordert oder nicht, Gelegenheit hätten, ein Angebot abzugeben, und dabei dieselben Informationsmöglichkeiten hätten und dieselbe Frist einzuhalten hätten. Zudem sei in den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), festgestellt worden, dass der Umstand, dass ein Verkauf nicht sofort vorgenommen worden sei, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einer anderen Gesellschaft, ein Anhaltspunkt dafür gewesen sei, dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren gehandelt habe.

64

Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Ansicht, dass angenommen werden könne, dass die Grundsätze der Offenheit und Transparenz im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge auf Verfahren zur Veräußerung von Aktiva entsprechend angewandt werden könnten. Aus der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) und der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1) gehe aber hervor, dass es unionsrechtlich zulässig sei, einen solchen Auftrag nach Durchführung eines ergebnislosen ersten Ausschreibungsverfahrens ohne Bekanntmachung oder vorherige Ausschreibung an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, der an diesem ersten Verfahren nicht teilgenommen habe, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Grundsätze der Offenheit und Transparenz darstelle. Diese Grundsätze müssten erst recht als eingehalten betrachtet werden, wenn die Aktiva an den letzten verbliebenen Interessenten veräußert würden, der als einziger ein verbindliches Angebot abgegeben habe, auch wenn er zunächst als Mitglied eines Konsortiums, dessen anderes Mitglied sich im Laufe des Verfahrens zurückgezogen habe, am gesamten Verfahren teilgenommen habe.

65

Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

66

Zunächst ist – ohne dass es erforderlich wäre, sich zu einer möglichen Analogie zwischen der Ausschreibung in der vorliegenden Rechtssache und den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Grundsätzen, wie sie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist, zu äußern – festzustellen, dass das auf eine solche mögliche Analogie gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf dem Umstand beruht, dass bei Abschluss des Ausschreibungsverfahrens kein bzw. kein geeignetes Angebot abgegeben worden war. Dieses Vorbringen könnte aber nur durchgreifen, wenn die vom Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils getroffene Tatsachenfeststellung in Frage stünde, wonach „der letzte Interessent in dem transparenten und offenen Ausschreibungsverfahren der Bewerber Nr. 4 [war]. … Nach dem Rücktritt des Bewerbers Nr. 5 hätte man, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend gemacht hat, auf den Bewerber Nr. 4 zurückkommen müssen, der an diesem Verfahren von Beginn an teilgenommen und ebenfalls sein Interesse am Ende der zweiten Runde bekundet hatte“. Dieses Vorbringen, mit dem der Gerichtshof ersucht wird, die Beurteilung, die das Gericht im Rahmen der allein ihm zustehenden Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

67

Sodann kann die von der Kommission in ihren Entscheidungen oder ihren Leitlinien befolgte Praxis, selbst wenn sie das Vorbringen der Rechtsmittelführerin trüge, den Gerichtshof bei seiner Auslegung der Unionsvorschriften jedenfalls nicht binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission, C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 68).

68

Jedenfalls ist die Offenheit und Transparenz eines Ausschreibungsverfahrens, wie das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand eines den Umständen der jeweiligen Rechtssache eigenen Bündels von Indizien zu beurteilen (Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95).

69

In Anbetracht der dem vorliegenden Fall eigenen Umstände konnte das Gericht somit, nachdem es in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass das ausgewählte Angebot nicht von einem Bewerber stammte, der von Beginn des Auswahlverfahrens an eigenständig an diesem Verfahren teilgenommen habe, in Rn. 174 dieses Urteils zu Recht feststellen, dass den Anforderungen bezüglich der Offenheit und Transparenz des Verfahrens nicht entsprochen wurde.

70

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

71

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 165 bis 167 und 170 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht, indem es festgestellt habe, dass das verbindliche Angebot des Führungsteams von Sernam nicht mit der Begründung, dass es für den Verkäufer sehr viel ungünstiger gewesen sei als die von den Bewerbern Nr. 4 und Nr. 5 in der zweiten Runde des Ausschreibungsverfahrens abgegebenen unverbindlichen Angebote, als Ergebnis einer nicht offenen und nicht transparenten Ausschreibung angesehen werden könne.

72

Diese Beurteilung beruhe auf einer Verfälschung der Tatsachen des vorliegenden Falles. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der von diesen beiden Bewerbern gebotene Kapitalaufstockungsbetrag zwingend vorausgesetzt habe, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Transaktion bei den liquiden Mitteln von Sernam noch der in der Bilanz für das Jahr 2004 ausgewiesene Betrag, d. h. 49,2 Mio. Euro, vorhanden wäre. Das Angebot, das das Führungsteam von Sernam am 30. Juni 2005 abgegeben habe und das sich auf eine Kapitalaufstockung in Höhe von 59 Mio. Euro beziehe, berücksichtige hingegen den deutlichen Rückgang der liquiden Mittel von Sernam zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem 30. Juni 2005.

73

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der dritte Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, jedenfalls aber unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

74

Soweit die Rechtsmittelführerin die Beurteilung der vom Führungsteam von Sernam sowie von den Bewerbern Nr. 4 und Nr. 5 abgegebenen Angebote durch das Gericht rügt, genügt die Feststellung, dass sie einen der Punkte in Frage stellen will, die das Gericht veranlasst haben, in Rn. 174 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Angebot dieses Führungsteams nicht das Ergebnis eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens gewesen sei.

75

Wie aber aus der Analyse in den Rn. 68 und 69 des vorliegenden Urteils hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes im Licht des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache hervorgeht, genügt der Umstand, dass das Führungsteam von Sernam nicht von Beginn des Ausschreibungsverfahrens an eigenständig an diesem teilgenommen hat, für den Nachweis, das die nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 erforderliche Offenheit und Transparenz dieses Verfahrens nicht beachtet wurden.

76

Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

77

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es in Rn. 153 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission den Gegenstand des Verkaufs nicht mit dem Kaufpreis verwechselt habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass ein Betrag von 57 Mio. Euro netto durch die aufeinanderfolgenden Kapitalaufstockungen bei Sernam und dann bei Sernam Xpress unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 auf der Seite der Aktiva zugeflossen sei.

78

Erstens habe das Gericht das angefochtene Urteil mit der apodiktischen Feststellung in Rn. 153 dieses Urteils, dass „die Feststellung [genügt], dass die Kommission den Gegenstand des Verkaufs keineswegs mit dem Kaufpreis verwechselt hat“, unzureichend begründet.

79

Zweitens habe das Gericht, indem es in Rn. 153 des angefochtenen Urteils nicht anerkannt habe, dass die Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro den für die Aktiva von Sernam „en bloc“„gezahlten“ negativen Preis darstellten, das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet, da es in den Rn. 103 und 107 des angefochtenen Urteils einräume, dass es im Recht der staatlichen Beihilfen nicht auf die Rechtsformen, sondern auf die wirtschaftliche Realität der Transaktionen ankomme, und dass aus einer Kapitalaufstockung durch den Verkäufer ein Verkauf zu einem negativen Preis resultieren könne.

80

Drittens habe das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen. Zum einen sei seine Beurteilung in Rn. 153 des angefochtenen Urteils fehlerhaft, wonach der Betrag von 57 Mio. Euro netto durch die aufeinanderfolgenden Kapitalaufstockungen bei Sernam und dann bei Sernam Xpress diesen Gesellschaften auf der Seite der Aktiva zugeflossen sei. Die Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro stelle keinen Zufluss zu den veräußerten Aktiva dar, sondern entspreche dem negativen Preis, der für den Erwerb „en bloc“ der Aktiva von Sernam bezahlt worden sei.

81

Zum anderen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe einen zweiten Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 154 und 158 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich der negative Preis daraus ergebe, dass die Verpflichtung, nur die Aktiva von Sernam, ohne die Passiva, zu verkaufen, nicht eingehalten worden sei, und dass, wenn die Rechtsmittelführerin diese Verpflichtung eingehalten hätte, der Kaufpreis positiv oder null gewesen wäre. Da der Verkauf der Aktiva „en bloc“ die Fortführung der Geschäftstätigkeit von Sernam bedeutete, hätte der strukturell defizitäre Charakter der veräußerten Geschäftstätigkeit und der im französischen Recht vorgesehene automatische Übergang der Arbeitsverträge zwangsläufig zu einem negativen Wert der Geschäftstätigkeit geführt. Der negative Preis beruhe somit nicht auf dem Zufluss bestimmter Passiva, sondern auf der Veräußerung eines strukturell defizitären Unternehmens.

82

Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

83

Was erstens die Rüge bezüglich eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das Gericht in Rn. 152 dieses Urteils festgestellt, dass die Kommission im 117. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 festgestellt habe, dass „Sernam auf der Seite der Aktiva durch die Kapitalaufstockungen bei ihr und der Sernam Xpress die Summe von 57 Mio. Euro netto zugeflossen sei und dass ein solcher Zufluss zu den Aktiva nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht gestattet gewesen sei“.

84

Daraus ergibt sich in Anbetracht der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass das Gericht mit aller erforderlichen Klarheit die Gründe dargelegt hat, aus denen die Kommission den Gegenstand des Verkaufs nicht mit dem Kaufpreis verwechselt hat.

85

Zweitens kann nicht behauptet werden, dass zwischen Rn. 153 des angefochtenen Urteils und den Rn. 103 und 107 dieses Urteils ein Widerspruch bestehe. In den letztgenannten Randnummern geht es nämlich um die Prüfung des Begriffs „Verkauf“, bei der das Gericht im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes festgestellt hat, dass ein Verkauf zu einem negativen Preis namentlich mittels einer vorherigen Kapitalaufstockung durch den Verkäufer möglich sei.

86

Diese Frage unterscheidet sich von der Frage, ob die Kommission im vorliegenden Fall davon ausgehen konnte – wie sie dies im 117. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 getan hat –, dass ein Zufluss von Aktiva unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 erfolgt sei, d. h. der Frage, die das Gericht im Rahmen des vierten Teils des vierten Klagegrundes entschieden hat und auf die sich Rn. 153 des angefochtenen Urteils bezieht.

87

Drittens ist, soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe die in den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsfehler begangen, zum einen festzustellen, dass sich das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt hat, festzustellen, dass durch eine Kapitalaufstockung bei Sernam auf der Seite der Aktiva ein Betrag von 57 Mio. Euro netto zugeflossen sei, was eine Tatsache darstellt, die zwischen den Parteien unstreitig ist.

88

Zum anderen ging das Gericht, wie aus den Rn. 54 bis 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht davon aus, dass durch die Einbeziehung der Passiva in den Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ gegen die mit der Entscheidung Sernam 2 auferlegte Verpflichtung verstoßen wurde. Die Konsequenz, die es daraus in den Rn. 154 und 158 des angefochtenen Urteils gezogen hat, indem es festgestellt hat, dass der für die Aktiva von Sernam gezahlte negative Preis positiv oder null gewesen wäre, wenn nur die Aktiva verkauft worden wären, stellt eine Tatsachenwürdigung dar. Da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung von Tatsachen geltend macht, ist ihr Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

89

Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

90

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 in Rn. 278 des angefochtenen Urteils verfälscht und in Rn. 279 dieses Urteils fälschlich festgestellt, dass die Verbuchung der Rückforderung der Beihilfe von 41 Mio. Euro auf der Passivseite der Liquidation von Sernam gegen diese Vorschrift verstoße, da Sernam wirtschaftlich in Sernam Xpress und später in Financière Sernam fortbestanden habe.

91

Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht erstens vor, es habe in Rn. 278 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich „der Hinweis auf das Weiterbestehen [von] Sernam in Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 nur auf die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit beziehen [kann]“, obwohl diese Bestimmung lediglich vorsehe, dass „Sernam – sofern das Unternehmen weiter besteht – die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. [Euro] zurückzuerstatten [hat]“.

92

Da die genannte Bestimmung eindeutig sei, sei sie wörtlich auszulegen. Der darin enthaltene Verweis auf das Bestehen von „Sernam“ sei dahin aufzufassen, dass damit die Existenz der durch Sernam gebildeten juristischen Person zu verstehen sei. Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 beschränke sich somit darauf, eine Unterscheidung danach zu treffen, ob die juristische Person „Sernam“ weiter bestehe oder nicht, ohne ausdrücklich oder implizit die Frage des Abbruchs von deren Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen.

93

Unter Bezugnahme auf Rn. 77 des Urteils vom 20. September 2001, Banks (C‑390/98, EU:C:2001:456), und Rn. 80 des Urteils vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238), macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass diese Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entspreche, wonach im Fall des Verkaufs der Aktiva einer durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Gesellschaft an einen Dritten zum Marktpreis der Nutzen der Beihilfe in den Marktpreis einbezogen sei, so dass dem Verkäufer der tatsächliche Nutzen der Beihilfe verbleibe.

94

Indem das Gericht Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 eine Bedeutung und eine Tragweite beigemessen habe, die dieser Bestimmung in Anbetracht ihrer eindeutigen Formulierung nicht zukommen könne, habe es diese verfälscht und einen Rechtsfehler begangen.

95

Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf Rn. 135 des Urteils vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386), und Rn. 155 des Urteils vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T‑123/09, EU:T:2012:164), vor, dass die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen einer durch staatliche Beihilfen begünstigten Gesellschaft und dem Erwerber von deren Aktiva – was die Übertragung des mit dem Nutzen der Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils auf den Erwerber dieser Aktiva impliziere –, nach Maßgabe des Gegenstands der Übertragung, von deren Preis, der Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, des Zeitpunkts der Übertragung und der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion erfolge. Die Anwendung dieser Kriterien durch das Gericht bei der Würdigung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Sernam und dem Erwerber von deren „en bloc“ veräußerten Aktiva sei aber in mehrerlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.

96

Was zunächst die Identität der Aktionäre betreffe, habe das Gericht in Rn. 242 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die wirtschaftliche Kontinuität in Bezug auf Sernam und Sernam Xpress zu beurteilen sei. Da es nach französischem Recht nicht zulässig sei, in einem Kaufvertrag einen negativen Preis zu vereinbaren, hätten die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 festgelegten Bedingungen einen direkten Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ an Financière Sernam unmöglich gemacht. Das gewählte Verfahren, d. h. die Einbringung und Veräußerung bei vorausgehender Kapitalaufstockung, habe im Rahmen der zwingenden Vorgaben des nationalen Rechts sichergestellt, dass die wirtschaftliche Realität des Vorgangs eine Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ an Financière Sernam sei.

97

Indem das Gericht seine Prüfung auf die Beziehungen zwischen Sernam und Sernam Xpress bezogen habe, habe es künstlich einen einheitlichen Vorgang aufgespalten und damit gegen den Grundsatz verstoßen, dass es im Recht der staatlichen Beihilfen nicht auf die Rechtsformen, sondern auf die wirtschaftliche Realität der Transaktionen ankomme. Außerdem habe das Gericht das angefochtene Urteil in Anbetracht des in Rn. 107 dieses Urteils angeführten Grundsatzes, dass ein Verkauf zu einem negativen Preis erfolgen könne, widersprüchlich begründet.

98

Was sodann den Übertragungspreis betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 255 des angefochtenen Urteils den für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreis nicht berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium u. a. gemäß den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, EU:T:2005:364, Rn. 97 bis 99), eines der wichtigsten Kriterien für die Feststellung sei, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe.

99

Außerdem habe das Gericht, was den Gegenstand der Übertragung anbelangt, in Rn. 240 des angefochtenen Urteils fälschlich festgestellt, dass dieses Kriterium erfüllt sein, da das Unternehmen unter Verletzung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 als Ganzes übertragen worden sei. Es seien aber nur die Betriebspassiva und nicht die gesamten Passiva zu den Aktiva hinzugefügt worden, womit die Prüfung des Gerichts ins Leere gehe.

100

Die Rechtsmittelführerin beanstandet außerdem die Beurteilung des Zeitpunkts der Übertragung, die das Gericht in Rn. 246 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe und wonach es davon ausgegangen sei, dass sich der Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung zur Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe ebenso gut für eine Umgehung der Pflicht zur Rückzahlung einer solchen Beihilfe anbiete wie die Phase des förmlichen Prüfverfahrens. Im vorliegenden Fall könne eine Umgehung aber nicht behauptet werden, da die Kommission selbst die Möglichkeit einer Veräußerung der Aktiva „en bloc“ vorgesehen habe und diese Aktiva zum Marktpreis verkauft worden seien.

101

Was schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion anbelangt, ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht fälschlich einen Verstoß gegen den Zweck von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 festgestellt habe, da die Tätigkeit von Sernam nicht abgebrochen worden sei. Gerade diese Bestimmung habe die Übertragung der Tätigkeit von Sernam ermöglicht, indem sie eine Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ gestattet habe.

102

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorbringen zur Stützung des fünften Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe, jedenfalls aber unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

103

Soweit die Rechtsmittelführerin als Erstes die Bedeutung rügt, die das Gericht dem Weiterbestehen von Sernam in Rn. 278 des angefochtenen Urteils beigemessen hat, ist festzustellen, dass sie zwar eine Verfälschung von Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 geltend macht, in Wirklichkeit aber bezweckt, die Auslegung dieser Bestimmung durch das Gericht zu beanstanden.

104

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung besteht, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission, C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ist für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich (Urteil vom 20. September 2001, Banks, C‑390/98, EU:C:2001:456, Rn. 75).

105

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 39).

106

Somit müssen, wie das Gericht in Rn. 277 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, rechtswidrige Beihilfen von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführt, das von diesen Beihilfen profitiert hat, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C‑529/09, EU:C:2013:31, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107

Mithin hat das Gericht in Rn. 278 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass sich das Weiterbestehen von Sernam, das in Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 erwähnt ist, „nur auf die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit beziehen [kann]“.

108

Was als Zweites angebliche Rechtsfehler bei der Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Kontinuität zwischen Gesellschaften, die Parteien einer Übertragung von Vermögenswerten sind, nach dem Gegenstand der Übertragung, d. h. den Aktiva und Passiva, dem Fortbestand der Belegschaft, den gebündelten Aktiva, dem Übertragungspreis, der Identität der Aktionäre und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, dem Zeitpunkt der Übertragung, d. h. nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung und der abschließenden Entscheidung, und schließlich der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252, Rn. 78).

109

Was erstens den Gegenstand der Übertragung anbelangt, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 240 des angefochtenen Urteils lediglich auf die in den Rn. 134 bis 137 dieses Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen hingewiesen hat, wonach sich der Gegenstand der Transaktionen nicht auf den Verkauf der Aktiva von Sernam beschränkt habe, sondern sich auf die Übertragung von Sernam als Ganzes einschließlich der Aktiva und Passiva bezogen habe. Die Rechtsmittelführerin hat diese Feststellungen im Rahmen des Rechtsmittels aber nicht beanstandet.

110

Zweitens konnte das Gericht, wie sich aus der Prüfung in den Rn. 66 bis 69 des vorliegenden Urteils ergibt, zu Recht davon ausgehen, dass das Angebot des Führungsteams von Sernam nicht das Ergebnis eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens gewesen sei. Somit hat es in Rn. 255 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem im vorliegenden Fall gezahlten negativen Preis aus diesem Grund nicht um einen Marktpreis gehandelt habe.

111

Außerdem hat das Gericht zur Untermauerung dieser Auffassung weitere, von der Rechtsmittelführerin nicht gerügte Feststellungen getroffen, indem es u. a. in den Rn. 256 und 260 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der angebliche Marktpreis einer Betriebsbeihilfe entsprochen habe und dass mit den vorgelegten Gutachten nicht habe nachgewiesen werden können, dass es sich beim Verkaufspreis um einen solchen Marktpreis gehandelt habe. Folglich kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, es habe das Kriterium des Marktpreises nicht berücksichtigt.

112

Was drittens den von der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums der Identität der Aktionäre behaupteten Rechtsfehler anbelangt, ist festzustellen, dass zwar der wirtschaftlichen Realität der staatlichen Beihilfen eine gewisse Vorrangstellung einzuräumen ist, sich deren rechtliche Formen aber ebenfalls als für die Beurteilung dieser wirtschaftlichen Realität relevant erweisen können. Insbesondere ist die Frage der Übertragung der Beihilfe unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob sie im Rahmen eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen oder im Rahmen eines Verkaufs der gesamten oder eines Teils der Aktiva stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 78 und 84).

113

Daraus ergibt sich, dass das Gericht zu Recht in Rn. 242 des angefochtenen Urteils nicht beanstandet hat, dass die Kommission die Beziehung zwischen Sernam und Sernam Xpress berücksichtigt hat und daraufhin zu dem Schluss gelangt ist, dass Sernam Xpress Schuldnerin der – letztlich aufgrund der Fusion von Financière Sernam mit Sernam Xpress auf Financière Sernam übergegangenen – Verpflichtung zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe gewesen sei.

114

Aus den in den Rn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen kann die Rechtsmittelführerin auch nicht behaupten, das Gericht habe im Rahmen seiner Prüfung des Kriteriums der Identität der Aktionäre seiner Feststellung in Rn. 107 des angefochtenen Urteils widersprochen, wonach grundsätzlich auch Verkäufe zu negativen Preisen möglich seien.

115

Was im Übrigen den Zeitpunkt der Übertragung anbelangt, so hat sich das Gericht in Rn. 246 des angefochtenen Urteils auf die Feststellung beschränkt, dass „der Zeitpunkt der Umsetzung einer Entscheidung, die die Möglichkeit eines Verkaufs der Aktiva des Beihilfebegünstigten ‚en bloc‘ sowie eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe beinhaltet, sich zumindest ebenso gut für eine Umgehung der Rückzahlungspflicht anbietet wie die Phase des förmlichen Prüfverfahrens“, was keinen Rechtsfehler begründen kann.

116

Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, eine Umgehung könne nicht behauptet werden, da die Entscheidung Sernam 2 die Möglichkeit einer Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ vorgesehen habe, genügt der Hinweis, dass u. a. aus den Rn. 54 bis 58 und 109 bis 111 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass diese Veräußerung nicht auf die bloßen Aktiva von Sernam beschränkt war und dass sie nicht zum Marktpreis erfolgte. Folglich wurden die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht beachtet.

117

Schließlich kann auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht durchgreifen, mit dem sie dem Gericht vorwirft, es habe im Rahmen der Beurteilung der ökonomischen Folgerichtigkeit der Veräußerungstransaktion angenommen, dass der Zweck von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht erfüllt worden sei, da die Geschäftstätigkeit von Sernam nicht abgebrochen worden sei. Es genügt nämlich der Hinweis, dass sich aus den Rn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils ergibt, dass der Zweck von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 sehr wohl in einem solchen Abbruch bestand.

118

Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe Rechtsfehler bei der Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Sernam und den Erwerbern von deren Aktiva „en bloc“ begangen, nicht begründet.

119

Demnach ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Zum ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

120

Mit dem ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es lediglich einen der Gründe berücksichtigt habe, die die Kommission vorgebracht habe, um die Anwendung des Kriteriums des privaten Investors auf die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ auszuschließen, und dass es in Rn. 312 des angefochtenen Urteils nach der Feststellung, dass dieses Kriterium unanwendbar sei, da eine solche nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 zulässige Veräußerung als mit den Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 gleichwertig anzusehen sei, ausgeführt habe, dass „sich die Prüfung der anderen Argumente [erübrigt], mit [denen] die Kommission im Kontext der ‚Rückforderung‘ der staatlichen Beihilfen die Nichtanwendbarkeit des Kriteriums des privaten Investors gerechtfertigt hat“. Damit sei die Begründung dieses Urteils wegen Nichtbeantwortung von Parteivorbringen fehlerhaft, da das Gericht die Rügen nicht berücksichtigt habe, die die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift dagegen vorgebracht habe, dass das Kriterium des privaten Investors aufgrund der angeblichen Rechtslage, in der es um eine Rückforderung gehe, unanwendbar sei.

121

Die Rechtsmittelführerin ist außerdem der Ansicht, dass die beiden Gründe, auf die sich die Kommission stütze, um das Kriterium des privaten Investors auszuschließen, einander widersprächen. Die Kommission könne nämlich den Ausschluss dieses Kriteriums nicht zugleich mit einer Rechtslage begründen, in der es um eine Rückforderung gehe, was bedeute, dass die in Rede stehende Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und mit dem Vorliegen einer Ausgleichsmaßnahme, was bedeute, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Das Gericht habe somit nicht über den Widerspruch in der Begründung des Beschlusses Sernam 3 entschieden.

122

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

123

Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe die widersprüchliche Begründung, auf der der Beschluss Sernam 3 beruhe, nicht beanstandet. Diese Argumentation, die die Rechtsmittelführerin erst im Stadium der Erwiderung vorbringt, ist nämlich vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden. Dem Gericht kann aber nicht vorgeworfen werden, es habe ein Vorbringen nicht geprüft, dass ihm gegenüber nicht geltend gemacht worden ist.

124

Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, mit dem die Nichtbeantwortung von Parteivorbringen gerügt wird, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 286 und 287 des angefochtenen Urteils die von der Kommission vorgebrachten Gründe für den Ausschluss des Kriteriums des privaten Investors angeführt hat. Wie das Gericht ausgeführt hat, stützt sich die Kommission in den Erwägungsgründen 154 und 155 des Beschlusses Sernam 3 auf zwei Gründe, nämlich erstens den Grund, dass dieses Kriterium in einer Rechtslage, in der es um die Rückforderung einer Beihilfe gehe, keine Anwendung finde, und zweitens den Grund, dass der nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 zulässige Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ sich in eine Ausgleichssituation einfüge, die die Berücksichtigung des Grundsatzes des umsichtigen privaten Kapitalgebers ausschließe.

125

In den Rn. 288 bis 311 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Investors auf Ausgleichsmaßnahmen geprüft und ist, nachdem es in Rn. 309 dieses Urteils festgestellt hatte, dass „der im 155. Erwägungsgrund des … Beschlusses [Sernam 3] dargelegte Gedanke eines Ausgleichs durch den Verkauf der Aktiva der Sernam ‚en bloc‘ nicht der Zielsetzung eines privaten Investors [entsprach], der seinen Profit zu maximieren oder wie hier seine Verluste zu minimieren sucht“, zu dem Schluss gelangt, dass dieses Kriterium ausgeschlossen sei.

126

Somit ist festzustellen, dass das Vorbringen, wonach die Kommission einen möglichen Rechtsfehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass das Kriterium des privaten Investors auch aufgrund der Rechtslage, in der es um eine Rückforderung gehe und in die sich der Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ einfüge, unanwendbar sei, jedenfalls ins Leere geht. Folglich konnte das Gericht, ohne dass das angefochtene Urteil wegen der Nichtbeantwortung von Parteivorbringen fehlerhaft geworden wäre, in Rn. 312 dieses Urteils feststellen, dass sich die Prüfung dieses Arguments erledigt habe.

127

Nach alledem ist der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als unbegründet anzusehen.

Zum zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

128

Mit dem zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe, indem es den von der Kommission im 155. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 vertretenen Ansatz bestätigt habe, wonach der Grundsatz des umsichtigen privaten Investors unanwendbar sei, da es sich beim Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ um eine Ausgleichsmaßnahme handle, die Entscheidung Sernam 2 verfälscht. Zur Stützung dieses zweiten Teils bringt die Klägerin vier Argumente vor.

129

Erstens habe das Gericht den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfälscht. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung einer Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ nach Durchführung eines transparenten und offenen Ausschreibungsverfahrens entspreche gerade der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Investors. Diese Schlussfolgerung ergebe sich im Übrigen aus der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 [AEUV] (ABl. 2016, C 262, S. 1). Indem das Gericht die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Investors auf die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ ausgeschlossen habe, habe es den Sachverhalt des Rechtsstreits und den Inhalt der Entscheidung Sernam 2 verfälscht, indem es die Begründung dieses Beschlusses durch seine eigene Begründung ersetzt habe.

130

Zweitens habe das Gericht die Entscheidung Sernam 2 verfälscht, indem es in Rn. 301 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass, „[d]a die den Verkauf der Aktiva ‚en bloc‘ betreffende Bedingung die Passiva ausschloss, … die Möglichkeit, im vorliegenden Fall einen negativen Preis zu erhalten, naturgemäß ausgeschlossen [war]“. Mit der Feststellung, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ sämtliche Passiva ausschließen müsse, habe das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin auch zur Stützung des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht hat (vgl. Rn. 47 bis 52 des vorliegenden Urteils), Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfälscht. Dies habe es außerdem durch das Hinzufügen einer nach der Entscheidung Sernam 2 nicht vorgesehenen Bedingung getan, indem es die Auffassung vertreten habe, dass der Preis für die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ nicht habe negativ sein können. In Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 sei nämlich dem Wortlaut nach nur das Erfordernis eines Marktpreises erwähnt, der nach der Rechtsprechung negativ sein könne, wie aus den Urteilen vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C‑334/99, EU:C:2003:55, Rn. 133), und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission (T‑511/09, EU:T:2015:284, Rn. 139), hervorgehe.

131

Drittens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet, indem es in Rn. 301 dieses Urteils festgestellt habe, dass „die Möglichkeit, im vorliegenden Fall einen negativen Preis zu erhalten, naturgemäß ausgeschlossen [war]“. Diese Feststellung laufe der Behauptung in Rn. 100 dieses Urteils zuwider, wonach gemäß Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 „das einzige Erfordernis hinsichtlich des Preises darin bestand, dass es sich um einen Marktpreis … handeln musste“.

132

Viertens ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass der positive oder negative Wert des Marktpreises keine Auswirkung auf die Erreichung des mit Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfolgten Zwecks habe. Gemäß dem 217. Erwägungsgrund dieser Entscheidung bestehe dieser Zweck darin, dass Sernam ihre Marktanteile an einen unabhängigen Käufer abgebe und nicht mehr in ihrer derzeitigen Rechtsform aktiv sei, ohne dass von der Notwendigkeit eines positiven Preises die Rede wäre. Diese Ziele seien mit der Veräußerung der Aktiva von Sernam zu einem Marktpreis, wenn auch einem negativen, nach Durchführung eines transparenten und offenen Ausschreibungsverfahrens erreicht worden. Folglich habe das Gericht die Entscheidung Sernam 2 auch mit der Feststellung verfälscht, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ naturgemäß nicht zu einem negativen Preis verwirklicht werden könne.

133

Im Übrigen gehe aus Nr. 80 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1) hervor, dass Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen „daher in der Regel in Form von Veräußerungen rentabler eigenständiger Geschäftsbereiche als arbeitende Unternehmen erfolgen [sollten], die, wenn sie von einem geeigneten Käufer betrieben werden, langfristig wettbewerbsfähig sein können“. Der Zweck von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 entspreche diesen Überlegungen voll und ganz, da die Abgabe der Marktanteile von Sernam an den Erwerber von deren Aktiva sichergestellt werde und es diesem ermöglicht werde, langfristig wettbewerbsfähig zu sein. Die Höhe des Marktpreises habe insoweit keinerlei Bedeutung.

134

Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

135

Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar eine Verfälschung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 behauptet, in Wirklichkeit aber eine fehlerhafte Auslegung rügt, die das Gericht dieser Bestimmung beigemessen habe und die dieses dazu geführt habe, das Kriterium des umsichtigen privaten Investors auszuschließen

136

Erstens macht die Rechtsmittelführerin zu Unrecht geltend, dass die Verpflichtung zu einem Verkauf zum Marktpreis nach Durchführung eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Investors entspreche.

137

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Kriterium die Frage seiner Anwendbarkeit von der seiner Anwendung zu unterscheiden ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 29 und 33).

138

Wie das Gericht in Rn. 292 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81, und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 31).

139

Ist das Eingreifen des Staates in seiner Eigenschaft als Anteilseigner festgestellt worden und steht somit die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Investors fest, ist sodann festzustellen, ob der einem öffentlichen Unternehmen aus staatlichen Mitteln – in welcher Form auch immer – gewährte wirtschaftliche Vorteil aufgrund seiner Wirkungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 89).

140

Was die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers betrifft, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Marktpreis der höchste Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für eine Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befindet, zu zahlen bereit ist, und kann, wenn die öffentliche Hand ein ihr gehörendes Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft, vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 92 und 94, und vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).

141

Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin kann die Anwendbarkeit des Kriteriums des umsichtigen privaten Investors jedoch nicht aus einer Voraussetzung gefolgert werden, die gewöhnlich in den Bereich seiner Anwendung fällt. Somit kann nicht geschlussfolgert werden, dass eine Veräußerung zu einem Marktpreis im Rahmen eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens zwingend die Anwendung dieses Kriteriums darstellt.

142

Wie der Generalanwalt in Nr. 142 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gehört der Umstand, dass Ausgleichsmaßnahmen unter Bedingungen durchgeführt werden müssen, die darauf abzielen, einen gesunden Wettbewerb wiederherzustellen, zum Wesen des Ausgleichs, sagt aber nichts über die Rolle des Staates zum Zeitpunkt ihrer Durchführung.

143

Zweitens ist, soweit die Rechtsmittelführerin die Schlussfolgerung hinsichtlich des Preises des Verkaufs der Aktiva von Sernam „en bloc“ rügt, die das Gericht in Rn. 301 des angefochtenen Urteils gezogen hat, darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Feststellung, dass die Möglichkeit, einen negativen Preises zu erhalten, naturgemäß ausgeschlossen sei, in Anbetracht der Verpflichtung getroffen hat, die Passiva von dieser Veräußerung auszuschließen. Wie aus den Rn. 54 bis 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht aber zu Recht festgestellt, dass Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 dahin zu verstehen sei, dass er einen solchen Ausschluss der Passiva verlange. Folglich kann nicht behauptet werden, dass das Gericht damit eine nach der Entscheidung Sernam 2 nicht vorgesehene Bedingung hinzugefügt hätte.

144

Drittens ist, soweit die Rechtsmittelführerin vorbringt, das Gericht habe das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet, festzustellen, dass sie eine Argumentation vorbringt, die derjenigen entspricht, die sie im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat und die in Rn. 79 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellt ist. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 85 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Feststellung in Rn. 100 des angefochtenen Urteils, wonach das einzige Erfordernis bezüglich des Preises bei wörtlicher Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 das eines Marktpreises im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens gewesen sei, sich auf die Prüfung des Begriffs „Verkauf“ bezieht, bei der das Gericht im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes die Auffassung vertreten hat, dass ein Verkauf grundsätzlich zu einem negativen Preis erfolgen könne.

145

Diese Erwägung bezieht sich somit auf eine andere Frage als die vom Gericht in Rn. 301 des angefochtenen Urteils geprüfte Frage, ob im vorliegenden Fall, was den Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ anbelangt, ein Verkauf zu einem negativen Preis möglich war. Aus diesen Gründen ist das Vorbringen, mit dem eine widersprüchliche Begründung wie oben dargelegt gerügt wird, nicht begründet.

146

Viertens ist, soweit die Rechtsmittelführerin die Auffassung vertritt, dass die Frage eines positiven oder negativen Veräußerungspreises keine Auswirkung auf den mit Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfolgten Zweck habe, festzustellen, dass sich dieses Vorbringen, da die Bewertung dieses Preises von der Einbeziehung oder vom Ausschluss der Passiva in die Veräußerung abhängt, mit dem Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes überschneidet, wonach die Hinzufügung der Passiva zum Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ keinerlei Auswirkung auf diesen Zweck habe. Dieses Vorbringen ist somit aus den in den Rn. 54 bis 58 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

147

Nach alledem ist der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als unbegründet anzusehen.

Zum dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

148

Mit dem dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe, indem es dem Vorbringen gefolgt sei, wonach der Grundsatz des umsichtigen privaten Investors auf die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ wegen des Ausgleichscharakters dieser Veräußerung unanwendbar sei, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.

149

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme Sache des Beihilfeempfängers, bei dem es sich gleichermaßen um ein öffentliches oder ein privates Unternehmen handeln könne, und nicht Sache des Staates als Träger öffentlicher Gewalt. Nichts rechtfertige es daher, die Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen privaten Kapitalgebers abzulehnen, wenn es um die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme gehe.

150

Zudem gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78), und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32 bis 37), hervor, dass die Anwendung des genannten Grundsatzes unumgänglich sei und die Kommission dazu verpflichtet sei, bevor sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV feststellen könne.

151

Die Entscheidung Sernam 2 verpflichte zwar zur Erreichung eines bestimmtes Ziels, jedoch sei offensichtlich, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Eigenschaft als Anteilseignerin von Sernam rechtlich verpflichtet sei, wirtschaftlich vernünftig zu handeln, um dieses Ziel zu erreichen, wie dies auch ein privater Investor tun würde, es sei denn, es ginge um die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen.

152

Insoweit werde in der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 11. September 2012, Corsica Ferries France/Kommission (T‑565/08, EU:T:2012:415, Rn. 83 und 84), dem Umstand, dass private Investoren innerhalb des durch Verpflichtungen festgelegten Rahmens und in den Grenzen des gesetzlich Zulässigen das wirtschaftlich vernünftigste Verhalten an den Tag legten, in vollem Umfang Rechnung getragen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles wäre aber jede andere Lösung als die letztlich durchgeführte, insbesondere eine gerichtliche Liquidation, kostspieliger gewesen. Indem das Gericht es abgelehnt habe, das Verhalten der Rechtsmittelführerin mit der wirtschaftlichen Vernunft eines privaten Investors, der sich in der gleichen Lage befinde, zu vergleichen, und in Rn. 309 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Gedanke eines Ausgleichs durch den Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ nicht der Zielsetzung eines privaten Wirtschaftsteilnehmers entsprochen habe, der seinen Profit zu maximieren oder wie im vorliegenden Fall seine Verluste zu minimieren suche, habe es gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.

153

Zudem habe das Gericht, da die Frage der wirtschaftlichen Vernünftigkeit des Verhaltens der Rechtsmittelführerin für sämtliche Aspekte der Veräußerung gelten müsse, auch in den Rn. 323 und 327 des angefochtenen Urteils, die die von der Kommission festgestellten neuen Beihilfen – d. h. die Verbuchung von Forderungen auf der Passivseite der gerichtlichen Liquidation von Sernam sowie die dem Käufer gewährten Garantien für Passiva – betreffen, Rechtsfehler begangen und gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.

154

Ferner habe das Gericht, indem es in Rn. 310 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „[d]ie streitigen Maßnahmen … also eine direkte Folge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 [sind] und … deshalb mit der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nichts zu tun [haben]“, einen Rechtsfehler begangen, da diese Feststellung aufgrund der unter Verstoß gegen Art. 107 AEUV erfolgten Weigerung, das Kriterium des privaten Investors anzuwenden, unzutreffend sei.

155

Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

156

Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe die Berücksichtigung des Kriteriums des privaten Investors ausgeschlossen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit dieses Kriteriums nach der in Rn. 138 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon abhängt, dass der betroffene Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handelt. Insoweit nimmt die Kommission eine Gesamtwürdigung vor, wobei sie neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86, vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 60, und vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission, C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 102).

157

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium des privaten Investors für die Zwecke der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe den Nachweis ermöglicht, ob die vom betroffenen Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen dem Kriterium der wirtschaftlichen Vernünftigkeit folgten, so dass auch ein privater Kapitalgeber in der Lage sein könnte, sie zu akzeptieren (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 36). Nach diesem Kriterium sind die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, somit nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C‑533/12 P und C‑536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158

Nach alledem ist festzustellen, dass das Kriterium des privaten Investors voraussetzt, dass das Verhalten der öffentlich-rechtlichen Person mit dem eines unter normalen Marktbedingungen handelnden Investors verglichen werden kann.

159

Wie aus den Rn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils hervorgeht und das Gericht in den Rn. 305 und 306 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, stellte die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 jedoch eine Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dar. Somit konnte das Gericht in den Rn. 307 und 308 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellen, dass die Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht den normalen Marktbedingungen entsprachen und dass somit „der … Gedanke eines Ausgleichs durch den Verkauf der Aktiva der Sernam ‚en bloc‘ nicht der Zielsetzung eines privaten Investors [entsprach], der seinen Profit zu maximieren oder wie hier seine Verluste zu minimieren sucht“, wie das Gericht in Rn. 309 dieses Urteils ausgeführt hat, um daraus in Rn. 311 dieses Urteils abzuleiten, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, dass sie aus diesen Gründen das Kriterium des privaten Investors im 155. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 ausgeschlossen habe.

160

Dieses Kriterium berücksichtigt zwar die Verpflichtungen, denen die Wirtschaftsteilnehmer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C‑533/12 P und C‑536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch dürfen die Verpflichtungen, die die normalen Marktbedingungen darstellen, nicht mit denjenigen verwechselt werden, die bezwecken, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des betreffenden Marktes zu verhindern.

161

Die Durchführung der Entscheidung Sernam 2 impliziert zwar, dass die Rechtsmittelführerin, wie sie vorträgt, wirtschaftlich vernünftig handelte, allerdings durfte diese Durchführung nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung erfolgen, wie das Gericht in Rn. 310 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Ferner ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, soweit sie behauptet, dass ein privates Unternehmen, das die Entscheidung Sernam 2 anwenden müsse, sich aus wirtschaftlicher Vernunft für dieselben Bedingungen einer Veräußerung der Aktiva „en bloc“ entscheiden würde wie sie im vorliegenden Fall gewählt worden seien, auf der unzutreffenden Prämisse der Vereinbarkeit dieser Veräußerungsmodalitäten mit dem Zweck und den Verpflichtungen beruht, die mit Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 auferlegt wurden.

162

Im Übrigen lassen sich, wie die Rechtsmittelführerin einräumt, die von der Kommission als neue staatliche Beihilfen angesehenen Maßnahmen nicht von der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 trennen. Diese Maßnahmen können somit nicht unabhängig vom Ausgleichszweck dieser Bestimmung beurteilt werden, so dass das Gericht das Kriterium des umsichtigen privaten Investors auf diese neuen Vorteile zu Recht in den Rn. 323 und 327 des angefochtenen Urteils nicht angewendet hat

163

Nach alledem ist der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

164

Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

165

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

166

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

167

Da die Kommission sowie Mory und Mory Team beantragt haben, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser ihre eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission sowie Mory und Mory Team entstanden sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die SNCF Mobilités trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowie der Mory SA und Mory Team entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Die vorliegende Sprachfassung ist in den Rn. 108 und 140 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

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