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Document 62016CC0596
Opinion of Advocate General Campos Sánchez-Bordona delivered on 12 September 2017.#Enzo Di Puma v Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) and Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) v Antonio Zecca.#Requests for a preliminary ruling from the Corte suprema di cassazione.#References for a preliminary ruling — Directive 2003/6/EC — Insider dealing — Penalties — National legislation which provides for an administrative penalty and a criminal penalty for the same acts — Res judicata attached to a final criminal judgment relating to administrative proceedings — Final criminal judgment ordering acquittal in respect of insider dealing — Effectiveness of the penalties — Charter of Fundamental Rights of the European Union — Article 50 — Ne bis in idem principle — Criminal nature of the administrative sanction — Existence of the same offence — Article 52(1) — Limitations to the ne bis in idem principle — Conditions.#Joined Cases C-596/16 and C-597/16.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 12. September 2017.
Enzo Di Puma gegen Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) und Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) gegen Antonio Zecca.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/6/EG – Insider-Geschäfte – Sanktionen – Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Erstreckung der Rechtskraft eines endgültigen Strafurteils auf das Verwaltungsverfahren – Endgültiges Strafurteil, mit dem vom Vorwurf der Insider-Geschäfte freigesprochen wird – Wirksamkeit der Sanktionen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion – Vorliegen derselben Straftat – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Voraussetzungen.
Verbundene Rechtssachen C-596/16 und C-597/16.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 12. September 2017.
Enzo Di Puma gegen Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) und Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) gegen Antonio Zecca.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/6/EG – Insider-Geschäfte – Sanktionen – Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Erstreckung der Rechtskraft eines endgültigen Strafurteils auf das Verwaltungsverfahren – Endgültiges Strafurteil, mit dem vom Vorwurf der Insider-Geschäfte freigesprochen wird – Wirksamkeit der Sanktionen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion – Vorliegen derselben Straftat – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Voraussetzungen.
Verbundene Rechtssachen C-596/16 und C-597/16.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:669
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 12. September 2017 ( 1 )
Verbundene Rechtssachen C‑596/16 und C‑597/16
Enzo Di Puma
gegen
Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (C‑596/16)
und
Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
gegen
Antonio Zecca (C‑597/16)
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationshof, Italien])
„Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/6/EG – Offenlegung von Insiderinformationen – Nationale Rechtsvorschriften, die für ein und denselben Sachverhalt eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Strafrechtlicher Freispruch, in dem festgestellt wird, dass der Tatvorwurf nicht zutraf – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem“
1. |
In den Schlussanträgen in der Rechtssache Menci ( 2 ), die gleichzeitig mit den vorliegenden verlesen werden, prüfe ich, bis zu welchem Punkt der Grundsatz ne bis in idem greift, wenn nach den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen zur Ahndung der Nichtabführung von Mehrwertsteuer kumuliert werden können. Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft dasselbe Problem, wenn auch das zweifach geahndete Verhalten hier zum Bereich des „Marktmissbrauchs“ und konkret zum Insiderhandel gehört. |
2. |
Die Harmonisierung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen erfolgte in diesem Bereich durch die Richtlinie 2003/6/EG ( 3 ), die später durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ( 4 ) aufgehoben wurde. Durch Letztere wurden die verwaltungsrechtlichen Sanktionsregelungen vollständig harmonisiert, während die Richtlinie 2014/57/EU ( 5 ) gleichzeitig, wenn auch nur zum Teil, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen eines solchen Verhaltens harmonisierte ( 6 ). |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem Jahr 1950 (im Folgenden: EMRK)
3. |
Das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK, unterzeichnet in Straßburg am 22. November 1984 (im Folgenden: Protokoll Nr. 7), regelt in Art. 4 das „Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden“. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. (2) Artikel 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. (3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.“ |
B. Unionsrecht
1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4. |
Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“ |
5. |
Art. 52 regelt die Tragweite und die Auslegung der in der Charta verankerten Rechte und Grundsätze: „(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. … (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. (4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt. … (6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen. …“ |
2. Abgeleitetes Recht im Bereich des Marktmissbrauchs
a) Richtlinie 2003/6
6. |
Durch die Richtlinie 2003/6 wurden die materiell-rechtlichen Vorschriften zur Regelung des unzulässigen Insiderhandels und der Marktmanipulation harmonisiert und zudem die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Art rechtswidrigen Handelns unabhängig von seiner strafrechtlichen Verfolgung durch innerstaatliche Vorschriften verwaltungsrechtlich zu ahnden. |
7. |
Der 38. Erwägungsgrund lautet: „Damit der gemeinschaftliche Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Marktmissbrauch hinreichende Wirkung entfaltet, müssen alle Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Verbote und Gebote unverzüglich aufgedeckt und geahndet werden. Deshalb sollten die Sanktionen abschreckend genug sein, im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes und zu den erzielten Gewinnen stehen und sollten konsequent vollstreckt werden.“ |
8. |
Zum Insiderhandel regelt Art. 2 Abs. 1 Folgendes: „Die Mitgliedstaaten untersagen Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider-Information verfügen, unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen. Unterabsatz 1 gilt für Personen, die
über diese Information verfügen.“ |
9. |
Art. 2 wird durch Art. 3 ergänzt. Danach gilt: „Die Mitgliedstaaten untersagen den Personen, die dem Verbot nach Artikel 2 unterliegen,
|
10. |
Art. 14 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut: „Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.“ |
b) Verordnung Nr. 596/2014
11. |
Der 71. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestimmt: „[Es] sollte eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen vorgesehen werden, um einen gemeinsamen Ansatz in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre abschreckende Wirkung zu verstärken. Die zuständige Behörde sollte über die Möglichkeit verfügen, ein Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb von Wertpapierfirmen zu verhängen. Bei der Verhängung von Sanktionen in besonderen Fällen sollte je nach Sachlage Faktoren wie dem Einzug etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und je nach Sachlage eine Ermäßigung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. So kann insbesondere die tatsächliche Höhe von Geldbußen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden müssen, die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze oder die für sehr schwere Verstöße durch nationale Rechtsvorschriften festgesetzte höher liegende Obergrenze erreichen, während bei geringfügigen Verstößen oder im Fall einer Verständigung Geldbußen verhängt werden können, die weit unterhalb der Obergrenze liegen. Diese Verordnung schränkt nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten ein, strengere verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzusetzen.“ |
12. |
Der 72. Erwägungsgrund lautet: „Obwohl es den Mitgliedstaaten vollkommen freisteht, für ein und dieselben Verstöße Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, für die Verstöße gegen diese Verordnung, die bereits mit Wirkung vom 3. Juli 2016 Gegenstand ihres Strafrechts sind, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In Übereinstimmung mit dem nationalen Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und dasselbe Vergehen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, dies steht ihnen jedoch frei, wenn dies nach ihrem jeweiligen nationalen Recht zulässig ist. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 2014/57/EU sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.“ |
13. |
Im 77. Erwägungsgrund heißt es: „Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta … anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden …“ |
14. |
Art. 14 betrifft das Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und sieht insoweit vor: „Folgende Handlungen sind verboten:
|
15. |
Zu den Insidergeschäften und den Empfehlungen an Dritte, solche Geschäfte zu tätigen, bestimmt Art. 8 Folgendes: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. … (2) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und
(3) Die Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen gemäß Absatz 2 erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts im Sinne dieses Artikels, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht. …“ |
16. |
Bezüglich der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen bestimmt Art. 10: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt und diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. …“ |
17. |
In Art. 30, der die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen regelt, heißt es: „(1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 23 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum 3. Juli 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften bis zum 3. Juli 2016. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht über die Befugnis verfügen, im Falle von Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mindestens die folgenden verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen: …“ |
c) Richtlinie 2014/57
18. |
Die Erwägungsgründe 22, 23 und 27 bestimmen:
…
|
19. |
Zu Insidergeschäften, Empfehlungen an Dritte oder zur Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insidergeschäften bestimmt Art. 3: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Insider-Geschäfte, die Empfehlung an Dritte oder die Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften gemäß den Absätzen 2 bis 8, zumindest in schwerwiegenden Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz, Straftaten darstellen. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt ein Insider-Geschäft vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. (3) Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie …
… Dieser Artikel gilt ferner für jede Person, die Insider-Informationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 erlangt hat und Kenntnis davon hat, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt.“ |
20. |
Art. 4 Abs. 1 lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.“ |
21. |
Art. 7 („Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen“) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 und 5 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bewehrt sind. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannte Straftat mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bewehrt ist.“ |
22. |
Gemäß Art. 13 Abs. 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen. |
C. Italienisches Recht
23. |
Art. 184 des Decreto legislativo n. 58/1998, Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria (Einheitstext der Bestimmungen über die Finanzvermittlung; im Folgenden: TUF) bestimmte in der für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung Folgendes: „(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe von zwanzigtausend Euro bis drei Millionen Euro wird bestraft, wer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten, der Beteiligung am Kapital des Emittenten oder der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben (auch öffentlichen) über Insider-Informationen verfügt und
(2) Die Strafen nach Abs. 1 werden auch verhängt, wenn jemand, der aufgrund der Vorbereitung oder Ausführung von Straftaten über Insider-Informationen verfügt, eine in Abs. 1 genannte Handlung begeht. …“ |
24. |
Der TUF wurde durch die Legge 18 aprile 2005, n. 62, Disposizioni per l’adempimento di obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia alle Comunità europee, legge comunitaria 2004 (Gesetz Nr. 62 vom 18. April 2005 mit Vorschriften zur Erfüllung der der sich aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Verpflichtungen, Gemeinschaftsgesetz 2004) geändert, um die Befugnisse der Consob zu stärken, der u. a. eine autonome verwaltungsrechtliche Befugnis zur Sanktionierung von Insiderhandel übertragen wurde. Konkret wurde durch dieses Gesetz Art. 187‑bis in den TUF eingefügt, der folgenden Wortlaut hat: „(1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen, wenn die Tat eine Straftat ist, wird als Verwaltungssanktion mit einer Geldbuße in Höhe von 100000 Euro bis fünfzehn Millionen Euro belegt, wer, wenn er aufgrund der Zugehörigkeit zum Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten, der Beteiligung am Kapital des Emittenten oder der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben (auch öffentlichen) über Insider-Informationen verfügt,
(2) Die Sanktion nach Abs. 1 wird auch verhängt, wenn jemand, der aufgrund der Vorbereitung oder Ausführung von Straftaten über Insider-Informationen verfügt, eine in Abs. 1 genannte Handlung begeht. … (4) Die Sanktion nach Abs. 1 wird auch verhängt, wenn jemand, der über Insider-Informationen verfügt und weiß oder bei durchschnittlicher Sorgfalt wissen könnte, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt, eine in Abs. 1 genannte Handlung begeht. …“ |
25. |
Art. 187‑duodecies Abs. 1 TUF lautet: „Das Verwaltungskontrollverfahren und das Widerspruchsverfahren … können während des laufenden Strafverfahrens wegen derselben Tat oder einer Tat, deren Feststellung für den Verfahrensausgang maßgebend ist, nicht ausgesetzt werden.“ |
26. |
Art. 187‑terdecies Abs. 1 TUF lautet: „Wurde gegen den Täter oder die juristische Person wegen desselben Sachverhalts eine Geldbuße im Sinne von Art. 187‑septies verhängt, wird die Erhebung der Geldstrafe und der Geldbuße, die wegen der Straftat verhängt werden, auf den Teil beschränkt, der den von der Verwaltungsbehörde eingezogenen Betrag übersteigt.“ |
27. |
Gemäß Art. 654 des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) hat eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder ein rechtskräftiger strafrechtlicher Freispruch gegenüber dem Angeklagten, dem Nebenkläger und dem zivilrechtlich Haftenden, der vor Gericht erschienen ist oder dem Strafverfahren beigetreten ist, Rechtskraftwirkung auch im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren. |
II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
28. |
Der Schilderung des Sachverhalts zufolge, dessentwegen die Consob sie sanktionierte ( 7 ), erwarben Herr Zecca und Herr Di Puma bestimmte Aktien, wobei sie Insiderinformationen nutzten. Konkret verfügte Herr Zecca in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung „Transaction Services“ der Deloitte Financial Advisory Services SpA über Informationen über ein Projekt für ein Übernahmeangebot für die Aktien der Guala Closures SpA. Er verfügte zudem über Insiderinformationen über ein Projekt zur Übernahme der Kontrolle der Permasteelisa SpA. |
29. |
Herr Zecca teilte dies im Jahr 2008 Herrn Di Puma mit und stiftete ihn an, Aktien dieser beiden Gesellschaften zu kaufen. Letzterer kaufte tatsächlich am 30. September 2008 4000 Aktien der Guala Closures und gemeinsam mit Herrn Zecca am 14. und 17. Oktober 2008 2375 Aktien der Permasteelisa. |
30. |
Nachdem sie am 17. September 2009 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, verhängte die Consob mit Entscheidung vom 7. November 2012 gegen Herrn Zecca als Urheber einer in Art. 187‑bis Abs. 1 Buchst. a und c TUF geregelten Zuwiderhandlung eine Sanktion und verhängte gegen ihn i) eine Geldbuße von 100000 Euro, weil er Herrn Di Puma zum Kauf der Aktien von Guala Closures angestiftet habe, ii) eine weitere Geldbuße von 100000 Euro, weil er Herrn Di Puma Insiderinformationen über das Projekt zur Übernahme der Kontrolle der Permasteelisa mitgeteilt habe, iii) eine dritte Geldbuße von 100000 Euro wegen des Erwerbs von 2375 Aktien der Permasteelisa sowie iv) ein auf sechs Monate befristetes Verbot, bestimmte Ämter in börsennotierten Unternehmen auszuüben ( 8 ). |
31. |
Mit derselben Entscheidung verhängte die Consob gegen Herrn Di Puma gemäß Art. 187‑bis Abs. 4 Buchst. a TUF i) eine Geldbuße von 100000 Euro wegen des Erwerbs der Aktien der Guala Closures, ii) eine weitere Geldbuße von 100000 Euro wegen des Erwerbs der Aktien der Permasteelisa und iii) ein auf drei Monate befristetes Verbot, bestimmte Ämter in börsennotierten Unternehmen auszuüben. |
32. |
Die bestraften Personen fochten die Entscheidung der Consob mit ungleichem Ausgang bei der Corte di appello di Milano – Sezione Civile (Berufungsgericht Mailand – Zivilkammer, Italien) an. Das Rechtsmittel von Herrn Di Puma wurde zurückgewiesen (Urteil vom 4. April 2013), während dem von Herrn Zecca stattgegeben wurde (Urteil vom 23. August 2013), da das Gericht auf einen Formmangel bei der Zustellung der Anschuldigungen gestoßen war und deshalb das Erlöschen der gegen ihn verhängten Sanktionen feststellte. |
33. |
Gegen beide Urteile wurde Kassationsbeschwerde eingelegt, die erste von Herrn Di Puma und die zweite von der Consob. Die Corte suprema di cassazione (Kassationshof, Italien) legt dem Gerichtshof vor der Entscheidung über die jeweiligen Rechtsmittel jeweils eine Vorlagefrage vor. |
34. |
Die Consob übersandte im Übrigen am 2. Dezember 2011 einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Ermittlungen zu den Handlungen von Herrn Zecca und Herrn Di Puma an die Staatsanwaltschaft Mailand. In dem Strafverfahren, das aufgrund dieser Mitteilung eingeleitet wurde, wurden sie vom Tribunale di Milano – Sezione penale (Gericht Mailand – Strafkammer, Italien) vom Vorwurf einer Straftat nach Art. 184 TUF mit der Begründung freigesprochen, dass der Tatvorwurf nicht zutreffe. Das Urteil (Nr. 6625 von 2014) wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten und ist daher rechtskräftig ( 9 ). |
35. |
Herr Zecca und Herr Di Puma haben sich in den Verfahren über die Kassationsbeschwerden gegen die von der Consob verhängten Sanktionen auf diesen strafrechtlichen Freispruch berufen. Sie machten insbesondere geltend, dass das Tribunale di Milano – Sezione penale (Gericht Mailand – Strafkammer) sie vom Vorwurf einer Straftat nach Art. 184 TUF mit der Begründung freigesprochen habe, dass der Tatvorwurf nicht zutreffe, und dass dieses Urteil rechtskräftig geworden sei. Da das in diesem Artikel geregelte Verhalten mit dem in Art. 187‑bis TUF, den die Consob herangezogen habe, um sie zu sanktionieren, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Verhalten identisch sei ( 10 ), sind sie der Ansicht, dass wegen derselben Handlung zwei Verfahren gegen sie geführt würden und dies gegen den Grundsatz ne bis in idem nach Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und nach Art. 50 der Charta verstoße. |
36. |
Nachdem sie die Berufung auf den strafrechtlichen Freispruch zum Zwecke der Prüfung seiner eventuellen Rechtskraftwirkung im Hinblick auf die von der Consob verhängten Sanktionen für statthaft erklärt hat, weist die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) darauf hin, dass der EGMR im Urteil vom 4. März 2014, Grande Stevens ( 11 ), festgestellt habe, dass die italienischen Vorschriften, die Marktmanipulationen als Ordnungswidrigkeit ahnden, gegen das Recht verstoßen, nicht zweimal wegen des in tatsächlicher Hinsicht gleichen Verhaltens bestraft zu werden. |
37. |
Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob diese Rechtsprechung des EGMR im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson ( 12 ), auf Art. 50 der Charta anwendbar ist. |
38. |
Vor diesem Hintergrund legt die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) die beiden folgenden Fragen, die in beiden Verfahren identisch sind, zur Vorabentscheidung vor:
|
39. |
Herr Zecca, Herr Di Puma, die Regierungen Italiens, Deutschlands und Portugals sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die beiden Rechtssachen wurden miteinander verbunden und der Großen Kammer des Gerichtshofs zugewiesen. Die mündliche Verhandlung fand am 30. Mai 2017 gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen Menci (C‑524/15) und Garlsson Real Estate u. a. (C‑537/16) statt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter von Herrn Zecca und Herrn Di Puma, die Consob, die italienische und die deutsche Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen im Zusammenhang mit diesen verbundenen Rechtssachen gemacht. |
III. Prüfung der Vorlagefragen
40. |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 50 der Charta es im Falle rechtskräftiger strafrechtlicher Urteile, in denen festgestellt wird, dass ein strafbarer Marktmissbrauch nicht begangen wurde, ohne Weiteres ausschließt, wegen desselben Sachverhalts ein weiteres Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen, das auf die Verhängung von Sanktionen gerichtet ist, die wegen ihrer Natur und Schwere als strafrechtlich einzustufen sind. |
41. |
Mit der zweiten Frage äußert das vorlegende Gericht Zweifel, ob das nationale Gericht, wenn es die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Abschreckungswirkung der Sanktionen beurteilt, die in der Richtlinie 2014/57 festgelegten Grenzen berücksichtigen muss. |
42. |
Bevor ich eine Antwort auf diese Frage vorschlage, halte ich drei Klarstellungen für angebracht. Die erste besteht darin, dass Art. 50 der Charta im vorliegenden Fall ohne Zweifel anwendbar ist, weil die nationale Regelung zum Marktmissbrauch, auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Sanktionen verhängt wurden, vom italienischen Staat zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6 in nationales Recht erlassen wurde. |
43. |
Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert, dem zufolge die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Die in der Charta garantierten Grundrechte müssen im Rahmen der Anwendung des innerstaatlichen Rechts beachtet werden, soweit dieses das Unionsrecht widerspiegelt oder darin wurzelt ( 13 ). Hingegen ist der Gerichtshof nicht zuständig, über eine rechtliche Situation zu entscheiden, die nicht zu diesem Bereich gehört, und die Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen ( 14 ). |
44. |
Eine zweite Klarstellung betrifft die Entscheidung des italienischen Gesetzgebers, als er im Jahr 2005 in Durchführung der Richtlinie 2003/6 ein System mit doppeltem Verfahren und doppelten (verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen) Sanktionen zur Bekämpfung von Marktmissbrauch einführte. |
45. |
Dieses zweigleisige System verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen („doppio binario sanzionatorio“) weist einige Eigenschaften auf, die es nur schwer mit dem Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 der Charta vereinbar erscheinen lassen, wie das vorlegende Gericht ausführt. Wäre ein solches System durch die Richtlinie 2003/6 eingeführt worden, würde sich gerade wegen eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 50 der Charta die Frage stellen, ob die Richtlinie möglicherweise nichtig ist. |
46. |
Meines Erachtens zwingt die Richtlinie 2003/6 die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, ein zweigleisiges, verwaltungsrechtliches und strafrechtliches, System zur Bekämpfung derartiger rechtswidriger Handlungen einzuführen, so dass ich nicht der Ansicht bin, dass diese Richtlinie mit Art. 50 der Charta unvereinbar ist. |
47. |
In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Garlsson Real Estate u. a. ( 15 ) prüfe ich die Vereinbarkeit der Richtlinie 2003/6 mit Art. 50 der Charta. Ich nehme auch Bezug auf die neue Regelung über Sanktionen wegen Marktmissbrauchs, die durch die Verordnung Nr. 596/2014 und die Richtlinie 2014/57 eingeführt wurde, welche die Mitgliedstaaten ebenso wenig verpflichtet, zur Bekämpfung von Marktmissbrauch eine Zweigleisigkeit vorzusehen, und deshalb nicht mit dem Grundsatz ne bis in idem unvereinbar ist. |
48. |
Die dritte Klarstellung betrifft die Berufung auf die Richtlinie 2014/57 und die mögliche Unzulässigkeit der zweiten Vorlagefrage. Die italienische Regierung führt aus, diese Richtlinie sei zeitlich nicht auf den Rechtsstreit anwendbar. Dies trifft zu, denn die geahndeten Taten ereigneten sich 2008, und die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/57 in die nationalen Rechtsordnungen endete am 3. Juli 2016. |
49. |
Das vorlegende Gericht ist sich selbstverständlich bewusst, dass die Richtlinie 2014/57 aus zeitlichen Gründen auf diese Rechtssachen nicht anwendbar ist. Daher betrifft seine (zweite) Frage an den Gerichtshof nicht die Auslegung dieser Richtlinie, sondern die Möglichkeit, dem neuen Regelungsrahmen (Richtlinie 2014/57 und Verordnung Nr. 596/2014) Angaben zu entnehmen, die hilfreich sind, wenn es bei der Prüfung, ob der Grundsatz ne bis in idem verletzt ist, die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Abschreckungswirkung der Sanktionen beurteilt ( 16 ). Derart begründet halte ich die zweite Frage für zulässig. |
A. Erste Vorlagefrage: Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem nach Art. 50 der Charta auf die Wiederholung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Verfahren wegen Insiderhandels
50. |
In den Schlussanträgen Menci habe ich ausführlich meine Überlegungen zu folgenden Aspekten dargelegt:
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51. |
Diese Überlegungen lassen sich meines Erachtens sinngemäß auf die Auslegung des Umfangs des durch Art. 50 der Charta gewährten Schutzes vor der Duplizierung verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren und Sanktionen wegen derselben Tat, die als Marktmissbrauch einzuordnen ist, übertragen. Ich nehme daher auf sie Bezug. |
52. |
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten Vorlagefrage wissen, ob Art. 50 der Charta es gestattet, ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, um gegen die Verantwortlichen eines rechtswidrigen Insiderhandels Sanktionen zu verhängen, wenn zuvor rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieser Tatvorwurf nicht zutraf. |
53. |
Damit der in Art. 50 der Charta verankerte Grundsatz ne bis in idem zum Tragen kommt, müssen vier Bedingungen erfüllt sein: 1. Identität der verfolgten oder sanktionierten Person, 2. Identität des den Verfahrensgegenstand bildenden Sachverhalts (idem), 3. Duplizität der Sanktionsverfahren (bis) und 4. endgültiger Charakter einer der beiden Entscheidungen. |
54. |
Im vorliegenden Rechtsstreit scheint das vorlegende Gericht keine Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung (Identität) der beiden wegen Insiderhandels verfolgten bzw. sanktionierten Personen, also von Herrn Zecca und Herrn Di Puma, zu haben. Die Strafverfahren, die mit dem Freispruch endeten, richteten sich ebenso gegen sie wie die verwaltungsrechtlichen Verfahren, bei deren Abschluss die Consob sie mit den oben genannten Sanktionen der Geldbuße und des Berufsausübungsverbots belegte. |
55. |
Ebenfalls unstreitig ist, dass einige der Entscheidungen, mit denen eines der Verfahren beendet wurde (in diesem Fall die Strafverfahren), endgültig sind. In dem Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen Herrn Zecca und Herrn Di Puma eingeleitet hatte, wurden sie vom Tribunale di Milano – Sezione penale (Gericht Mailand – Strafkammer) von der Straftat gemäß Art. 184 TUF freigesprochen, da der Tatvorwurf nicht zutreffe. Das Urteil wurde rechtskräftig ( 22 ). |
56. |
Die materielle Identität des den Verfahrensgegenstand bildenden Sachverhalts (idem) scheint ebenfalls nicht Gegenstand der Diskussion zu sein oder dem vorlegenden Gericht Schwierigkeiten zu bereiten. Der Sachverhalt, dessentwegen Herr Zecca und Herr Di Puma verfolgt und freigesprochen wurden, war derselbe (Verwendung von Insiderinformationen), dessentwegen die Consob die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen sie verhängte. |
57. |
Die Zweifel des vorlegenden Gerichts konzentrieren sich folglich auf die Duplizität bzw. die Wiederholung der Sanktionsverfahren (bis). Es geht um die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Art. 50 der Charta vorliegt, wenn nach einem rechtskräftigem Freispruch, der ergangen ist, weil die strafbare Handlung nicht begangen wurde, gegen die freigesprochene Person wegen desselben Sachverhalts noch das Sanktionsverfahren der Consob durchgeführt (oder das bereits eingeleitete fortgesetzt) werden kann, das möglicherweise mit formell verwaltungsrechtlichen Sanktionen abgeschlossen wird, die in Wirklichkeit echte Strafen sind. |
58. |
Wie ich in den Schlussanträgen Menci ( 23 ) dargelegt habe, hat der Gerichtshof im Rahmen von Art. 50 der Charta die sogenannten Engel-Kriterien als Maßstab angewendet, um zu bestimmen, wann ein Verfahren oder eine Sanktion, die im Grundsatz verwaltungsrechtlichen Charakter haben, strafrechtlicher Natur sind ( 24 ). |
59. |
Das erste Engel-Kriterium (die rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlung im nationalen Recht) ist in diesem Fall kaum relevant, weil das italienische Recht die Verfahren und Sanktionen der Consob als verwaltungsrechtlich einstuft. Dies darf aber ihrer späteren Prüfung im Licht der beiden anderen Kriterien nicht entgegenstehen ( 25 ). |
60. |
Das zweite Engel-Kriterium stellt auf die Rechtsnatur der Zuwiderhandlung ab. Eine nominell verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung hat in Wirklichkeit strafrechtlichen Charakter, wenn eine Reihe von Faktoren vorliegen (u. a., dass ihre Ahndung repressiven und präventiven Zwecken dient und sich nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden beschränkt und dass sie Rechtsgüter schützt, deren Schutz normalerweise durch strafrechtliche Vorschriften garantiert wird), auf die ich in den Schlussanträgen Menci verwiesen habe ( 26 ). |
61. |
Unter Berücksichtigung der Natur des Verstoßes haben die von der Consob geahndeten verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlungen für das vorlegende Gericht nach dem zweiten Engel-Kriterium materiell betrachtet strafrechtlichen Charakter, womit ich übereinstimme. Die durch sie geschützten Rechtsgüter (Art. 187‑bis TUF) sind mit den durch die gleichlautenden Straftatbestände geschützten Rechtsgütern identisch, die durch die gleichlautenden Strafrechtstatbestände (Art. 184 TUF) geschützt sind. Mit den einen wie den anderen sollen die Integrität der Finanzmärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Transaktionssicherheit geschützt werden. Die Übertragung der Sanktionsbefugnisse zur Bekämpfung dieser Art von Zuwiderhandlungen auf die Consob dient sowohl präventiven (Abschreckung potenzieller Täter vom Insiderhandel) als auch repressiven (diejenigen, die diese Art von Taten begangen haben, zu bestrafen und Rückfälle zu vermeiden) Zwecken ( 27 ). |
62. |
Das dritte Engel-Kriterium betrifft die Art und die Schwere der Sanktion, die anhand der von mir auch in den Schlussanträgen Menci ( 28 ) angeführten Kriterien zu würdigen sind. Angesichts der Vielfalt der Sanktionen, die die Consob verhängen kann, und insbesondere der Höhe der Geldbußen, die sie auferlegen kann, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es sich um eindeutig strafrechtlich geprägte Sanktionen handele. |
63. |
Die Schwere der Sanktionen ist anhand der Sanktion zu beurteilen, die der betroffenen Person a priori auferlegt werden kann, und nicht anhand der schließlich verhängten oder vollstreckten Sanktion: Eine mögliche spätere Ermäßigung der Strafe oder ihre Nichtverbüßung infolge einer Begnadigung wäre irrelevant ( 29 ). Ebenso wenig hängt die Anwendung von Art. 50 der Charta davon ab, dass in einem der Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, mit der festgestellt wird, dass der Betroffene für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, und eine Sanktion verhängt wird. Das vorlegende Gericht führt in seinem Beschluss selbst aus, dass die Wirksamkeit sanktionsrechtlicher Vorschriften stets im Licht der Feststellung einer Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, so dass sich die Frage nach der Wirksamkeit der Sanktionen nicht stellt, wenn festgestellt wurde, dass keine Zuwiderhandlung vorliegt. |
64. |
Meiner Ansicht nach steht die Anwendung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem der Einleitung oder Fortsetzung eines verwaltungsrechtlichen Sanktionsverfahrens wegen desselben Sachverhalts nach einem rechtskräftigen Freispruch der Täter in einem Strafverfahren entgegen. Der Wesensgehalt des Art. 50 der Charta würde beeinträchtigt, wenn bei der Entscheidung über die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem lediglich Verurteilungen, nicht aber Freisprüche berücksichtigt würden. |
65. |
Ginge man davon aus, dass Freisprüche im Hinblick auf den Grundsatz ne bis in idem irrelevant sind, käme niemand in den Genuss der Rechtssicherheit, die dieses Recht verschafft, das die Garantie beinhaltet, nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht mehr verfolgt oder sanktioniert zu werden. Der Staat kann seine Strafgewalt gegen eine in einem Strafverfahren endgültig freigesprochene Person nicht wegen desselben Sachverhalts zum zweiten Mal ausüben. Und dieses Verbot gilt ebenso für einen neuen Strafprozess wie für ein Verwaltungsverfahren, das mit materiell betrachtet strafrechtlichen Sanktionen endet. |
66. |
In diesem Sinne hat der EGMR bestätigt, dass die dem Grundsatz ne bis in idem innewohnende Garantie nicht nur in Fällen der Doppelbestrafung anwendbar ist, sondern auch in Fällen der Doppelbeschuldigung, also auf Personen, gegen die Anklage erhoben wurde, ohne dass es zu einer Verurteilung kam. Er hat auch festgestellt, dass es unerheblich ist, ob das Verwaltungsverfahren dem Strafverfahren vorangeht oder ihm folgt, die erste Sanktion auf die im zweiten Verfahren verhängte angerechnet wird oder der Betroffene im zweiten oder im ersten Verfahren freigesprochen wurde ( 30 ). |
67. |
Aus einer anderen Perspektive gewährleistet der Grundsatz ne bis in idem des Art. 50 der Charta dem Einzelnen Rechtssicherheit, so dass für ihn günstige rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen nicht durch spätere Handlungen der Verwaltung mit sanktionsrechtlichem Inhalt in Frage gestellt werden können. Die Beachtung der (rechtskräftigen) Freisprüchen eigenen Rechtskraftwirkung würde entkräftet, wenn eine Verwaltungsbehörde wie die Consob sie ignorieren und denselben Sachverhalt, dessen Nichtvorliegen der Strafrichter festgestellt hat, als erwiesen erachten könnte. |
68. |
Das vorlegende Gericht nimmt selbst in seinem Beschluss auf diese Wechselwirkung zwischen dem Grundsatz ne bis in idem und der Rechtskraftwirkung Bezug. Es hebt die Gefahr einer Diskrepanz zwischen den das Verhalten von Herrn Zecca und Herrn Di Puma betreffenden Entscheidungen hervor, wenn die Consob durch den rechtskräftigen Freispruch des italienischen Strafrichters nicht daran gehindert wäre, als Reaktion auf dieselbe Tat auf dem Gebiet des Insidergeschäfts verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen sie zu verhängen ( 31 ). |
69. |
In diesem Zusammenhang ist an die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft in der Rechtsordnung der Union und den nationalen Rechtsordnungen zu erinnern. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können ( 32 ). |
70. |
Das Unionsrecht gebietet einem nationalen Gericht nicht in allen Fällen, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte ( 33 ). Fehlen auf einem Gebiet unionsrechtliche Vorschriften, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Wirkung der Rechtskraft festzulegen ( 34 ). |
71. |
Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt den vorangegangenen Gedanken, dass nämlich der Grundsatz ne bis in idem des Art. 50 der Charta die Beachtung des Grundsatzes der Rechtskraft nationaler Strafurteile potenziert, da er einer späteren Verhängung von Sanktionen mit entgegengesetztem Inhalt wegen desselben Sachverhalts entgegensteht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegte Erfordernis der Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen für die nationalen Gerichte die Verpflichtung begründet, die Rechtskraftwirkung eines unwiderruflichen Freispruchs unberücksichtigt zu lassen. |
72. |
Schließlich muss ich auf die möglichen Folgen eingehen, die die Änderung der Rechtsprechung des EGMR in seinem nach Vorlage der Vorabentscheidungsfrage ergangenen Urteil A und B/Norwegen ( 35 ) für diesen Rechtsstreit hat. Nach diesem Urteil verstößt die Kumulierung eines verwaltungsrechtlichen Sanktionsverfahrens mit einem Strafverfahren nicht gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 7, wenn zwischen ihnen ein hinreichend enger materieller und zeitlicher Zusammenhang besteht. Einige Beteiligte haben in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Rechtfertigung des italienischen Modells der Zweigleisigkeit bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch vorgeschlagen, diese Rechtsprechung auf die Anwendung von Art. 50 der Charta zu übertragen. |
73. |
Diesem Argument vermag ich aus Gründen, die ich in den Schlussanträgen Menci ( 36 ) noch ausführlicher dargelegt habe, nicht zu folgen. Ich möchte erneut betonen, dass der Gerichtshof der engen Auslegung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem nicht folgen und es ablehnen sollte, sich der Änderung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 des Protokolls Nr. 7 anzuschließen. Vielmehr sollte er ein höheres Schutzniveau für diesen Grundsatz im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 50 der Charta aufrechterhalten. |
74. |
In der vorliegenden Rechtssache meint das vorlegende Gericht, das über bessere Voraussetzungen verfügt, um entscheiden zu können, ob die von ihm zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirklich strafrechtlichen Charakter haben, dass die von der Consob gegen Herrn Zecca und Herrn Di Puma verhängten Sanktionen einen solchen Charakter aufwiesen und dass die mit ihnen geahndeten Zuwiderhandlungen dasselbe Ziel verfolgten wie die Straftaten im Bereich des Marktmissbrauchs. Wäre dies der Fall, würde die Anwendung der Engel-Kriterien im Ausgangsrechtsstreit zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 50 der Charta führen. |
75. |
Der kohärenteste Schluss besteht nach dieser Prämisse darin, dass eine innerstaatliche Regelung wie die italienische Regelung zum Marktmissbrauch eine doppelte Ahndung – verwaltungsrechtlich (aber materiell betrachtet strafrechtlich) und strafrechtlich – desselben rechtswidrigen Verhaltens gestattet, ohne einen klar erkennbaren prozessualen Mechanismus zur Vermeidung einer Doppelbeschuldigung und Doppelbestrafung der Täter vorzusehen. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem vor, da sie die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Sanktionierung der für einen rechtswidrigen Insiderhandel Verantwortlichen erlaubt, auch wenn zuvor in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt wurde, dass eine solche Tat nicht begangen wurde. |
B. Zweite Vorlagefrage: Erfordernis der Wirksamkeit der Sanktionen als mögliche Einschränkung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem
76. |
Mit ihrer zweiten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) wissen, ob das nationale Gericht, wenn es die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Abschreckungswirkung der Sanktionen beurteilt, bei der Prüfung, ob Art. 50 der Charta verletzt ist, die in der Richtlinie 2014/57 festgelegten Strafgrenzen berücksichtigen muss. |
77. |
Das vorlegende Gericht legt das Urteil Åkerberg Fransson dahin aus, dass das nationale Gericht, das mit Art. 50 der Charta befasst ist, beurteilen muss, ob nach der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem die „verbleibenden“ Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Für diese Beurteilung muss es wissen, ob es von den durch die Richtlinie 2014/57 ( 37 ) gezogenen Grenzen ausgehen kann. |
78. |
Ausgehend von dieser Lektüre des Urteils Åkerberg Fransson führt das vorlegende Gericht aus, Art. 50 der Charta stehe einer späteren Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen (strafrechtlicher Natur), wie sie die Consob festgesetzt habe, möglicherweise nicht entgegen, da ein Freispruch (wie bei Herrn Zecca und Herrn Di Puma) es mit sich bringe, dass im Strafverfahren keine Sanktionen verhängt würden ( 38 ). |
79. |
Ich teile diese Auslegung des Urteils Åkerberg Fransson nicht. Meines Erachtens lässt sich aus seiner Rn. 36 ( 39 ) nicht der Schluss ziehen, dass der Anwendungsbereich des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem nur eröffnet ist, wenn bei einem Freispruch wegen desselben Sachverhalts andere wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Ebenso wenig lässt sich diese Vorbedingung Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 oder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/57 entnehmen. |
80. |
Wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass das Erfordernis wirksamer Sanktionen keine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem darstellt. Die Pflicht zur Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen obliegt den Staaten allgemein und unabhängig davon, ob sie zur Ahndung von Marktmissbrauch ein zweigleisiges (strafrechtliches und verwaltungsrechtliches) oder ein eingleisiges (strafrechtliches) System verwenden. Die Sanktionsregelung muss unabhängig von dem gewählten Mechanismus wirksam sein und in jedem Fall den in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem achten. |
81. |
Wie ich in den Schlussanträgen Menci ( 40 ) und Garlsson Real Estate u. a. ( 41 ) ausgeführt habe, lässt nur die horizontale Klausel des Art. 52 Abs. 1 der Charta die Überlegung zu, ob die Wirksamkeit der Sanktionen gegen Insiderhandel als „dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung“ angesehen werden kann, die Ausnahmen von Art. 50 der Charta rechtfertigen kann ( 42 ). |
82. |
Nach der horizontalen Klausel des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta muss eine Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem gesetzlich vorgesehen sein und seinen Wesensgehalt achten. Gemäß Satz 2 desselben Absatzes dürfen Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen ( 43 ). |
83. |
Die erste und die zweite der vier unabdingbaren Voraussetzungen für die Einschränkung des Grundrechts würden im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Das nationale Recht würde die Doppelbeschuldigung decken, die wiederum einer vom Recht der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspräche (nämlich dem Schutz der Integrität der Finanzmärkte). |
84. |
Ich habe jedoch Zweifel, ob unter diesen Umständen der Wesensgehalt des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, beachtet wird. Jedenfalls aber erscheint mir, und dies ist der entscheidende Punkt, die soeben untersuchte Einschränkung nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta erforderlich. |
85. |
Dass die Regelungen der Mitgliedstaaten zu diesem Aspekt unterschiedliche Lösungen vorsehen, zeigt meines Erachtens bereits, dass diese Einschränkung nicht erforderlich ist. Wäre sie wirklich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta unabdingbar, wäre sie dies für alle und nicht nur für einige dieser Mitgliedstaaten. Es gibt Mitgliedstaaten, die eingleisige Systeme zur Ahndung von Marktmissbrauch eingeführt haben, und andere, die ein zweigleisiges System beibehalten, aber prozessuale Mechanismen (wie die „aiguillage“ in Frankreich) eingerichtet haben, die eine Kumulierung von Sanktionen verhindern ( 44 ). |
86. |
Die abschreckende Wirkung einer Sanktion hängt von ihrer Schwere ab: Freiheitsstrafen (also die für Straftaten vorgesehenen Sanktionen) sind zweifellos abschreckender als Geldbußen (die für den Verwaltungsbereich charakteristisch sind). Ein System, in dem Geldbußen für weniger schwere mit Freiheitsstrafen für schwerere Verstöße kombiniert werden, ohne dass es zu einer Doppelbestrafung kommt, entspricht dem Ziel, einem Anstieg derartiger Fälle von Marktmissbrauch entgegenzuwirken. |
87. |
Was die Wirksamkeit anbelangt, ist mir nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltungsbehörden bei materiell betrachtet strafrechtlichen Sanktionen, die folglich den im Strafrecht geltenden Garantien unterliegen, zwingend schneller handeln sollten als die Gerichte. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten (gesetzgeberischen, verwaltungsrechtlichen und die Rechtsprechung betreffenden) Maßnahmen zu ergreifen, um Marktmissbrauch zu bekämpfen, wobei sie deren Wirksamkeit mit der Achtung der in der Charta garantierten Rechte in Einklang bringen müssen. |
88. |
Folglich schränken die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Abschreckungswirkung der Sanktionen den Anwendungsbereich des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem nicht ein. |
IV. Ergebnis
89. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Corte suprema di cassazione (Kassationshof, Italien) wie folgt zu beantworten: Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Rechtssache C‑524/15 (im Folgenden: Schlussanträge Menci).
( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16).
( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1). Durch die Verordnung Nr. 596/2014 wurde die Richtlinie 2003/6 ab dem 3. Juli 2016 ersetzt.
( 5 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. 2014, L 173, S. 179).
( 6 ) Weder die Verordnung Nr. 596/2014 noch die Richtlinie 2014/57 sind zeitlich auf den vorliegenden Fall anwendbar, dessen Sachverhalt auf das Jahr 2005 zurückgeht.
( 7 ) Weiter unten wird dargestellt, dass die beiden einer Straftat des Marktmissbrauchs Beschuldigten von den italienischen Strafgerichten freigesprochen wurden.
( 8 ) Darüber hinaus ordnete sie gemäß Art. 187‑bis Abs. 4 TUF die Beschlagnahme seines Vermögens in Höhe von 23106,25 Euro, entsprechend dem mit den begangenen Verstößen erzielten Vorteil, an.
( 9 ) Die Consob, die an dem Strafverfahren als Zivilklägerin beteiligt war, legte Rechtsmittel ein, aber nach Angaben des vorlegenden Gerichts hat ihre Anfechtung keine Auswirkungen auf die Rechtskraft des Urteils.
( 10 ) Mit beiden Vorschriften wird der Erwerb und der Wiederverkauf eines bestimmten Unternehmens nach Erlangung von Insiderinformationen über das Unternehmen geahndet.
( 11 ) EGMR, Urteil vom 4. März 2014 (CE:ECHR:2014:0304JUD001864010).
( 12 ) Rechtssache C‑617/10, im Folgenden: Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105.
( 13 ) Urteil Åkerberg Fransson, Rn. 18 bis 22.
( 14 ) So setzen in Italien die steuerrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen, die wegen Nichtzahlung von Einkommensteuer verhängt werden, nicht die Anwendung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta voraus. Aus diesem Grund erklärte sich der Gerichtshof im Beschluss vom 15. April 2015, Burzio (C‑497/14, EU:C:2015:251), für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen für unzuständig.
( 15 ) Schlussanträge vom 12. September 2017, C‑537/16, Nrn. 41 bis 51.
( 16 ) In diesem Sinne führt es aus, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet sei, wenn eine nationale Rechtsvorschrift eine strengere Höchststrafe als in der Richtlinie festgelegt vorsehe, und dass es folglich zu einem Verstoß gegen Art. 50 der Charta führe, wenn eine zusätzliche verwaltungsrechtliche Sanktion vorgesehen werde, die wegen ihrer Schwere als strafrechtlich einzustufen sei.
( 17 ) Schlussanträge Menci, Nrn. 27 bis 34.
( 18 ) Ebd., Nrn. 35 bis 56.
( 19 ) CE:ECHR:2016:1115JUD002413011
( 20 ) Nrn. 57 bis 77 der Schlussanträge Menci.
( 21 ) Ebd., Nrn. 78 bis 94.
( 22 ) Die Consob focht es als Zivilklägerin an, aber die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) stellt eindeutig fest, dass „der Freispruch des Kassationsbeschwerdegegners rechtskräftig geworden ist“ (Nr. 8 des Vorlagebeschlusses).
( 23 ) Nr. 31.
( 24 ) Urteile Åkerberg Fransson, Rn. 35, und vom 5. Juni 2012, Bonda (C‑489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37).
( 25 ) Rn. 46 und 111.
( 26 ) Ebd., Nrn. 47 und 112 bis 115.
( 27 ) In diesem Sinne EGMR, Urteil vom 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, § 96).
( 28 ) Nrn. 48 und 119.
( 29 ) EGMR, Urteil vom 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, §§ 97 und 98).
( 30 ) Der EGMR nimmt eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem an, weil die Steuerbehörden gegen die Betroffenen Bußgelder verhängten, während sie von den Strafgerichten in parallelen bzw. aufeinanderfolgenden Verfahren freigesprochen wurden (Urteile vom 30. April 2015, Kapetanios u. a./Griechenland, CE:ECHR:2015:0430JUD000345312, und vom 9. Juni 2016, Sismanidis und Sitaridis/Griechenland, CE:ECHR:2016:0609JUD006660209).
( 31 ) Das vorlegende Gericht führt aus, dass es, wenn das zweite Verfahren ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung des Nichtvorliegens eines unrechtmäßigen Verhaltens durchgeführt werden müsste, um die Verhängung weiterer Sanktionen zu ermöglichen, zu einer Diskrepanz zwischen rechtskräftigen Entscheidungen innerhalb desselben Mitgliedstaats führen könnte, da auf einen strafrechtlichen Freispruch in Bezug auf denselben Sachverhalt ein Urteil folgen könnte, mit dem eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und die entsprechenden Sanktionen verhängt werden.
( 32 ) Vgl. u. a. die Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22), vom 6. Oktober 2015, Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28), und vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C‑505/14, ECLI:EU:C:2015:742, Rn. 38).
( 33 ) Urteile vom 16. März 2006, Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22), vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 23), vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59), und vom 6. Oktober 2015, Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).
( 34 ) Der Mechanismus der Anwendung darf jedoch nicht ungünstiger sein als der, der bei ähnlichen internen Sachverhalten gilt (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass er die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität). Vgl. die in der vorstehenden Fußnote angeführten Urteile und Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C‑505/14, ECLI:EU:C:2015:742, Rn. 40).
( 35 ) CE:ECHR:2016:1115JUD002413011.
( 36 ) Nrn. 63 bis 73.
( 37 ) Wenn auch diese Richtlinie zeitlich nicht auf den Sachverhalt des Rechtsstreits anwendbar ist, kann sie doch als zusätzliches Auslegungsinstrument herangezogen werden (vgl. Nrn. 49 und 50).
( 38 ) Der „doppio binario sanzionatorio“ könnte durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Marktmissbrauch sicherzustellen. Die italienische, die deutsche und die polnische Regierung haben sich ebenso wie die Consob in ihren schriftlichen Erklärungen dafür ausgesprochen, den Anwendungsbereich von Art. 50 der Charta einzugrenzen, um durch eine doppelte strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ahndung Marktmissbrauch wirksamer bekämpfen zu können.
( 39 )
( 40 ) Nrn. 78 bis 93.
( 41 ) Rechtssache C‑537/16, Nrn. 74 bis 80.
( 42 ) Vgl. Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55).
( 43 ) Ebd., Rn. 56.
( 44 ) Vgl. die umfassende rechtsvergleichende Studie mehrerer Autoren in der Sonderausgabe der Revue internationale des services financiers/International Journal for Financial Services, 2015, Nr. 1, sowie Lecocq, A., „Principe non bis in idem: vers l’esquisse d’une standardisation de l’Una Via procédural: expériences belges et françaises“, Tijdschrift voor rechtspersoon en vennootschap/Revue pratique des sociétés 2016, Nr. 6, S. 645 bis 668, Club des juristes, Poursuite et sanction des abus de marché: le droit français à l’épreuve des textes communautaires et des jurisprudences récentes (CEDH, CJUE, Conseil constitutionnel, Mai 2015, www.leclubdesjuristes.com/les-commissions/rapport-poursuite-et-sanction-des-abus-de-marche/.