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Document 62016CC0472

Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 6. Dezember 2017.
Jorge Luís Colino Sigüenza gegen Ayuntamiento de Valladolid u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 1 – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Dienstleistungsauftrag für den Betrieb einer städtischen Musikschule – Einstellung der Tätigkeit des ersten Auftragnehmers vor dem Ende des laufenden Schuljahrs und Beauftragung eines neuen Auftragnehmers mit Beginn des darauffolgenden Schuljahrs – Art. 4 Abs. 1 – Verbot der Kündigung wegen Übergangs – Ausnahme – Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47.
Rechtssache C-472/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:943

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 6. Dezember 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑472/16

Jorge Luís Colino Sigüenza

gegen

Ayuntamiento de Valladolid,

IN-PULSO MUSICAL Sociedad Cooperativa,

Administrador Concursal de Músicos y Escuela S.L.,

Músicos y Escuela S.L.,

FOGASA

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León [Obergericht von Kastilien und León, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unternehmensübergang – Verbot der Kündigung wegen Übergangs – Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen – Richtlinie 2001/23/EG – Auslaufende Konzession zum Betrieb einer Musikschule – Verlust eines Dienstleistungsvertrags an einen Wettbewerber – Wirtschaftliche Einheit – Wirtschaftliche Einheit, die ihre Identität bewahrt – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU“

1.

Dieses Vorabentscheidungsersuchen der Sala de lo Social del Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Kammer für Sozial- und Arbeitssachen des Obergerichts von Kastilien und León, Spanien, im Folgenden: Tribunal Superior) in Valladolid betrifft die Kündigungsschutzklage eines Musiklehrers, der bei einem Unternehmen angestellt war, das eine städtische Musikschule betrieb. Er war entlassen worden, kurz bevor die Stadtverwaltung ein anderes Unternehmen auswählte, um die Schule zu betreiben.

2.

Dem Gerichtshof stellt sich damit nach einer ganzen Reihe von ihm entschiedener Rechtssachen erneut die Frage, unter welchen Umständen der Verlust eines Dienstleistungsauftrags an einen Wettbewerber als Übergang einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (im Folgenden: Richtlinie) anzusehen ist, der den neuen Auftragnehmer verpflichtet, die Arbeitnehmer des früheren Auftragnehmers zu übernehmen. Der vorliegende Fall weist folgende Besonderheiten auf: Die Dienstleistungskonzession endete vor Übernahme der fraglichen Tätigkeit durch den Wettbewerber, es gab eine Unterbrechung von fünf Monaten bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Wettbewerber, und von der Belegschaft des Arbeitgebers des (Berufungs‑)Klägers des Ausgangsverfahrens wurde kein einziger Arbeitnehmer übernommen.

3.

Das vorlegende Gericht stellt auch eine prozessuale Frage: Da die erste Musikschule der gesamten Belegschaft kündigte, kam es zu einer Kollektivklage gegen die Massenentlassung, mit der die Belegschaftsvertreter die Unternehmensentscheidung – erfolglos – anfochten. Das Tribunal Superior möchte wissen, ob es gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstößt, wenn ein in einem Kollektivverfahren ergangenes Urteil gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer Rechtskraft entfaltet, obwohl er sich an diesem Verfahren nicht beteiligen konnte, um seine Rechte aus der Richtlinie zu verteidigen.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

4.

Art. 47 der Charta bestimmt in den ersten beiden Absätzen:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

5.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie bestimmt:

„a)

Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

b)

Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“

6.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“

7.

Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.“

B.   Anwendbares nationales Recht

8.

Art. 124 Abs. 1 und 13 der Ley reguladora de la Jurisdicción Social (Gesetz über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, im Folgenden: LJS) bestimmt:

„1.   Die Entscheidung des Arbeitgebers kann von den Belegschaftsvertretern im Wege des in den nachstehenden Absätzen niedergelegten Verfahrens angefochten werden.

13.   Auf das Verfahren über die Kündigungsschutzklage eines Einzelnen vor dem Juzgado de lo Social (Gericht für Sozial- und Arbeitssachen) sind die Art. 120 bis 123 dieses Gesetzes mit den folgenden Besonderheiten anzuwenden:

b)

Wird nach Beginn des Verfahrens über die Individualklage von den Belegschaftsvertretern gemäß den vorstehenden Absätzen eine Klage gegen die unternehmerische Entscheidung erhoben, ist das Verfahren über die Individualklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Belegschaftsvertreter auszusetzen. Diese Entscheidung entfaltet Rechtskraft auch für Klagen von Einzelnen gemäß Art. 160 Abs. 5 dieses Gesetzes.“

9.

Art. 160 Abs. 5 LJS lautet:

„Das Endurteil besitzt Rechtskraft in Bezug auf Individualklagen, die bei den Arbeits- und Sozialgerichten oder den Verwaltungsgerichten erhoben worden sind oder erhoben werden können und denselben Streitgegenstand haben oder damit unmittelbar verbunden sind. Hinsichtlich dieser Klagen ist das Verfahren bis zur Entscheidung über die kollektive Klage auszusetzen. Ein Aussetzungsbeschluss ist auch dann zu erlassen, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen und Berufung oder Revision anhängig ist; das zuständige Gericht ist auch dann an das im Kollektivverfahren ergehende Endurteil gebunden, wenn im Revisionsverfahren zur Vereinheitlichung nicht gerügt wurde, dass es sich um ein widersprüchliches Endurteil handelt.“

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

10.

Herr Jorge Luis Colino Sigüenza (Kläger und Berufungskläger im Ausgangsverfahren, im Folgenden: Kläger) war seit dem 11. November 1996 bei der Städtischen Musikschule von Valladolid (im Folgenden: Schule) als Musiklehrer beschäftigt.

11.

Die Schule wurde ursprünglich vom Ayuntamiento de Valladolid (Stadt Valladolid, im Folgenden: Ayuntamiento) betrieben.

12.

Im Jahre 1997 beendete das Ayuntamiento den Eigenbetrieb der Schule und schrieb deren Betrieb aus. Auf dieser Grundlage wurde der Vertrag an die Músicos y Escuela, S.L. (im Folgenden: Músicos) vergeben, eine am 7. Juli 1997 eingetragene Gesellschaft mit einem Grundkapital von 500000 Peseten (ESP) (ungefähr 3000 Euro), deren Gesellschaftszweck die Erteilung von Musikunterricht, die Veranstaltung von musikalischen Darbietungen und der Verkauf von Musikinstrumenten war; letztlich diente die Gesellschaft allein dazu, an den vom Ayuntamiento durchgeführten Vergabeverfahren teilnehmen zu können ( 2 ). Músicos übernahm die Einrichtungen, Räumlichkeiten und Mittel für die Erbringung der Dienstleistungen, stellte einige Angestellte des Ayuntamiento ein, so auch den Kläger, und führte als Schule den Musikunterricht fort, der weiterhin als eine vom Ayuntamiento den örtlichen Bürgern erbrachte Dienstleistung wahrgenommen wurde.

13.

In den folgenden Jahren führte die Stadtverwaltung für das Ayuntamiento regelmäßig Ausschreibungen durch, und zwar im September 2000, im September 2004, im Juli 2008 und im September 2012 ( 3 ). Stets erhielt Músicos den Zuschlag ( 4 ). Der letzte an sie vergebene Auftrag hatte eine Laufzeit bis zum 31. August 2013 mit der ausdrücklichen Möglichkeit einer Verlängerung um ein Schuljahr.

14.

Wegen eines starken Rückgangs der Schülerzahl zu Beginn des Schuljahrs 2012/2013 ( 5 ) ergab sich eine Differenz zwischen den von den Schülern gezahlten Gebühren und der zwischen dem Ayuntamiento und Músicos für die Dienstleistung vereinbarten Vergütung. Als Músicos im Dezember 2012 diese Differenz in Höhe von über 100000 Euro ( 6 ) ersetzt verlangte, verweigerte die Stadtverwaltung die Zahlung.

15.

Daraufhin verlangte Músicos am 19. Februar 2013 die Auflösung des Vertrags wegen Nichterfüllung seitens des Ayuntamiento und Schadensersatz. Die Stadtverwaltung widersprach diesen Forderungen und machte ihrerseits Nichterfüllung durch Músicos geltend; sie forderte Músicos auf, die vereinbarte Dienstleistung bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 zu erbringen und weigerte sich, die Kaution von 15000 Euro, die Músicos für die Nutzung der Einrichtungen und der Räumlichkeiten hinterlegt hatte, freizugeben.

16.

In Anbetracht der durch den Streit mit der Stadtverwaltung entstandenen wirtschaftlichen Situation begann Músicos am 4. März 2013 das Verfahren zur Entlassung der gesamten Belegschaft. Nachdem während der obligatorischen Verhandlungen und Konsultationen keine Einigung mit der Arbeitnehmervertretung erzielt werden konnte, beschloss Músicos am 27. März 2013, die gesamte Belegschaft zu entlassen. Am 31. März 2013 stellte Músicos ihre Tätigkeit ein und gab am 1. April 2013 die in ihrem Besitz befindlichen Räumlichkeiten, Instrumente und Mittel zurück, die ihr von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt worden waren. Mit Schreiben vom 4. April 2013 kündigte die Gesellschaft der gesamten Belegschaft der Schule einschließlich des Klägers mit Wirkung vom 8. April 2013. Insgesamt kündigte Músicos 26 Arbeitnehmern, nämlich 23 Lehrern und drei Verwaltungsangestellten ( 7 ).

17.

Die Belegschaftsvertreter (gewählte Vertreter der bei der Gesellschaft Beschäftigten) fochten die Entlassung der gesamten Belegschaft vor dem Tribunal Superior an, das am 22. Mai 2013 über die Klage verhandelte. Mit Urteil vom 19. Juni 2013 wurde diese abgewiesen. Das Tribunal Superior war u. a. der Ansicht, dass das Ayuntamiento zur Fortführung der Tätigkeit der Schule nicht verpflichtet sei und dass Músicos während der Konsultationen in gutem Glauben und mit dem Ziel einer Einigung in den Grenzen verhandelt habe, die ihr die wirtschaftliche Lage, in der sie sich befunden habe, gezogen hätten. Das Urteil bestätigte die von Músicos angeführten wirtschaftlichen Gründe; das Ayuntamiento habe den Rückgang der Einnahmen aus den Schulgebühren nicht wirtschaftlich ausgeglichen, was zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht geführt habe, das die Schließung und die Einstellung der Tätigkeit gerechtfertigt habe. Das von den Belegschaftsvertretern beim Tribunal Supremo gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde am 17. November 2014 zurückgewiesen.

18.

Zwischenzeitlich, am 30. Juli 2013, war das Insolvenzverfahren über Músicos eröffnet worden, nach dessen Abwicklung die Gesellschaft im September 2013 durch Beschluss des Juzgado de lo Mercantil (Gericht für Handelssachen, Spanien) aufgelöst wurde.

19.

Die Stadtverwaltung beendete für das Ayuntamiento den Vertrag mit Músicos im August 2013 mit der Begründung, dass Músicos den Betrieb der Schule am 1. April 2013 vorzeitig eingestellt habe. Sie vereinnahmte auch die von Músicos hinterlegte Kaution und verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

20.

Anschließend schrieb die Stadtverwaltung den Betrieb der Schule neu aus. Sie prüfte sieben Bewerber, von denen vier aufgefordert wurden, nach Maßgabe bestimmter Kriterien Angaben über sich und die angebotenen Dienstleistungen zu machen. Der Auftrag zum Betrieb der Schule im Schuljahr 2013/2014 wurde schließlich an die Gesellschaft In‑pulso Musical Sociedad Cooperativa (im Folgenden: In‑pulso) vergeben, die am 19. Juli 2013 mit einem genau auf die ausgeschriebene Dienstleistung zugeschnittenen Gesellschaftszweck gegründet worden war ( 8 ). Die Stadtverwaltung übertrug In‑pulso die Nutzung der Räumlichkeiten, Instrumente und Mittel für den Betrieb der Schule, die ihre Tätigkeit im September 2013 mit einer ganz anderen Belegschaft ( 9 ) wieder aufnahm. In‑pulso war auch bei der folgenden Ausschreibung im Juni 2014 erfolgreich, und der Auftrag zur Fortführung des Betriebs der Schule in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 wurde an sie vergeben.

21.

Zum Streit zwischen der Stadtverwaltung und Músicos wegen der Vertragsauflösung ergingen im Oktober 2014 und April 2015 Urteile der Sala de lo Contencioso-Administrativo de Valladolid del Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Kammer für Verwaltungsstreitsachen, Valladolid, des Obergerichts von Kastilien und León), die rechtskräftig wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Stadtverwaltung den Dienstleistungsvertrag falsch ausgelegt und die darin festgelegten Bedingungen nicht erfüllt habe, da diese eine von der Zahl der eingeschriebenen Schüler unabhängige Einnahmengarantie vorgesehen hätten. Infolgedessen gab das Tribunal Superior in der Frage der Vertragsauflösung Músicos recht, wies die Geldforderungen des Ayuntamiento zurück und stellte fest, dass Músicos einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution habe. Der von Músicos beantragte Schadensersatz wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass Músicos ihre Vertragspflichten verletzt habe, als sie ihre Dienstleistung einseitig, ohne das Gerichtsverfahren abzuwarten, beendet habe.

22.

Nachdem der Betrieb der Schule unter In‑pulso wieder aufgenommen worden war, erhoben der Kläger und einige seiner ehemaligen Kollegen individuelle Kündigungsschutzklagen gegen Músicos, das Ayuntamiento und In‑pulso. Nachdem das oben erwähnte Urteil zu der Kollektivklage gegen die Massenentlassung rechtskräftig geworden war, wurden die Verfahren über die Individualklagen vor den Juzgados de lo Social (Arbeits- und Sozialgerichte) fortgesetzt. Die Klagen wurden jedoch abgewiesen.

23.

In seinem Urteil vom 30. September 2015, mit dem der Juzgado de lo Social no 4 de Valladolid (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 4, Valladolid) die vom Kläger erhobene Klage abwies, stellte es fest, dass es an das Urteil des Tribunal Superior vom 19. Juni 2013, mit dem die Kollektivklage der Belegschaftsvertreter abgewiesen und das vom Tribunal Supremo bestätigt worden war, gebunden sei. Der Juzgado de lo Social führt in seinem Urteil unter Verweis auf Art. 124 Abs. 13 Buchst. b LJS aus, dass aufgrund der Rechtskraftwirkung davon auszugehen sei, dass hinreichende Gründe für die Massenentlassung vorgelegen hätten und dass diese auch korrekt durchgeführt worden sei. Músicos sei daher zur anschließenden Kündigung des Klägers berechtigt gewesen. Der Juzgado de lo Social entschied ferner, dass es sich nicht um einen Betriebsübergang gehandelt habe, weil zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme der Tätigkeiten fünf Monate gelegen hätten.

24.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

25.

Der Kläger bestreitet eine Rechtskraftwirkung hinsichtlich dieser späteren Umstände, da sie von dem Gericht, das über die Kollektivklage entschieden habe, nicht hätten berücksichtigt werden können, weil sie erst danach aufgetreten seien: die Wiederaufnahme des Betriebs der Schule unter In‑pulso im September 2013 und auch die von Músicos im Oktober 2014 und im April 2015 erstrittenen Urteile, in denen das Ayuntamiento verpflichtet wurde, die Differenz zwischen den Schulgebühren und des im Dienstleistungsvertrag garantierten Betrags zu zahlen. Der Kläger macht ferner geltend, die Rechtskraft könne sich auch deswegen nicht auf ihn erstrecken, weil er an dem kollektiven Verfahren, in dem das Urteil ergangen sei, nicht beteiligt gewesen sei.

26.

In diesem Zusammenhang hat das Tribunal Superior dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

27.

Schriftliche Erklärungen sind von In‑pulso, dem Königreich Spanien und der Europäischen Kommission eingereicht worden. Der Gerichtshof hat schriftlich Fragen gestellt, die sowohl der Kläger als auch In‑pulso, die spanische Regierung und die Kommission schriftlich beantwortet haben. Die Vertreter des Königreichs Spanien und der Kommission haben in der Sitzung vom 27. September 2017 mündlich verhandelt.

III. Würdigung

A.   Übersicht

28.

Ich gehe davon aus, dass Músicos, als die Schule ihre Tätigkeit wieder aufnahm, als Einheit nicht mehr existierte, so dass es also zum maßgebenden Zeitpunkt keine Einheit mehr gab, die auf In‑pulso hätte übergehen können. Selbst wenn man die frühere Einheit als eine noch bestehende Einheit ansehen könnte, sprechen doch jedenfalls die meisten Faktoren, die anzeigen, ob die alte und die neue Einheit identisch sind, im vorliegenden Fall gegen einen „Übergang“ im Sinne der Richtlinie. Ich werde meine Auslegung der hier relevanten Indikatoren darlegen; letztlich obliegt es aber dem vorlegenden Gericht, die relevanten Faktoren abzuwägen.

29.

Die zweite Frage, bei der es darum geht, ob ein Übergang der Grund für die Kündigung des Klägers war, ist nur zu beantworten, wenn der Gerichtshof die erste Frage bejaht oder eine bejahende Antwort des nationalen Gerichts für möglich hält. Aber auch in diesem Fall ist die zweite Frage meines Erachtens zu verneinen.

30.

Eine Antwort auf die dritte Frage wird nur für den Fall erbeten, dass die beiden vorangehenden Fragen bejaht werden. Ich werde dennoch auf die dritte Frage eingehen für den Fall, dass meine Auffassung zu den ersten zwei Fragen vom Gerichtshof nicht geteilt wird. Eine nähere Betrachtung der Einzelheiten der spanischen Vorschriften über die Rechtskraftwirkung im vorliegenden Kontext der Abweisung der Kollektivklage, wie er von den Parteien dargestellt wird, ergibt, dass die Möglichkeiten des Klägers, seine Rechte aus der Richtlinie zu verteidigen, tatsächlich nicht beschränkt werden und dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta meines Erachtens nicht beeinträchtigt wird.

B.   Zur ersten Frage

31.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der vorliegende Sachverhalt von der Richtlinie erfasst wird. Die spanische Regierung ist, ebenso wie In‑pulso, der Auffassung, dass die erste Frage zu verneinen sei, weil im vorliegenden Fall kein Übergang stattgefunden habe. Die Kommission vertritt die gegenteilige Meinung.

32.

Für meine Analyse des Begriffs „Übergang“ im Sinne der Richtlinie werde ich zunächst den Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bestimmen und dann die besonderen Merkmale prüfen müssen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine derartige Einheit kennzeichnen, um schließlich feststellen zu können, ob die Einheit „ihre Identität bewahrt“ hat, nachdem In‑pulso die Tätigkeit aufgenommen hatte.

1. Übergang

33.

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst a ist diese Richtlinie „auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar“.

34.

Damit ein Übergang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Der Übergang muss mit einem Wechsel des Arbeitgebers verbunden sein, (2) er muss sich auf ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil beziehen, und (3) er muss auf einem Vertrag beruhen ( 10 ).

35.

Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Es gibt zwei Arbeitgeber, nämlich Músicos und In‑pulso.

36.

Auch die dritte Voraussetzung ist unproblematisch: Der etwaige Wechsel des Arbeitgebers beruht auf vertraglichen Umständen, und zwar auf der Tatsache, dass das Ayuntamiento nach einem Vergabeverfahren einen neuen Dienstleistungsvertrag mit einem anderen Dienstleister abschloss, nachdem der Vertrag mit dem bisherigen Dienstleister zu Ende gekommen war. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der zugrunde liegende Vertrag unmittelbar zwischen den beiden Arbeitgebern abgeschlossen wird. Der vorliegende Sachverhalt, bei dem die Stadtverwaltung den Auftrag ihres früheren Dienstleisters an einen Wettbewerber vergeben hat, fällt somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie ( 11 ).

37.

Auch dass vorliegend Gesichtspunkte des öffentlichen Rechts zum Tragen kommen, steht der Anwendbarkeit der Richtlinie nicht entgegen ( 12 ). Die Beteiligung des Ayuntamiento und der Stadtverwaltung als öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. Behörde an dem Übergang und die öffentlich-rechtliche Natur der Verwaltungsverträge, auf deren Grundlage die Dienstleistung erbracht wurde, schließen es daher nicht aus, einen Übergang zu bejahen.

38.

Die einzige Voraussetzung, die hier fraglich ist, ist die zweite Voraussetzung, nämlich dass der Übergang sich auf „ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil“ bezieht.

39.

Wie der Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, ist der bloße Übergang einer Tätigkeit noch nicht als ein Übergang im Sinne der Richtlinie anzusehen: Der bloße Verlust eines Dienstleistungsauftrags an einen Mitbewerber stellt für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Richtlinie dar ( 13 ).

40.

Notwendig ist vielmehr der Übergang des Betriebs in seiner konkreten Form und Substanz.

41.

Voraussetzung ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie „der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“.

2. „Wirtschaftliche Einheit“

a) Begriffsbestimmung

42.

Mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie wird eine frühere Rechtsprechung kodifiziert, der sich eine mehr ins Einzelne gehende Beschreibung entnehmen ließ, nämlich dass sich „[d]er Begriff Einheit … auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung [bezieht]“ ( 14 ).

b) Tätigkeit

43.

Bei dieser Definition wird klar auf die konkrete Tätigkeit abgestellt, die von der Einheit ausgeübt wird ( 15 ). Die Einheit besteht aus bestimmten Personen und Sachen, die im Hinblick auf die Ausübung der fraglichen wirtschaftlichen Tätigkeit organisiert sind.

44.

Um festzustellen zu können, ob die in Músicos zusammengefassten Personen und Sachen im Sinne der Richtlinie eine Einheit bilden, die übergehen konnte, ist somit zu bestimmen, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde.

45.

Die Tätigkeit von Músicos bestand gemäß ihrer Gründungsurkunde in dem Betrieb der Schule in der Form, dass Musikunterricht erteilt wurde sowie musikalische Darbietungen veranstaltet und Musikinstrumente verkauft wurden; die Gesellschaft diente letztlich allein dazu, an den vom Ayuntamiento de Valladolid durchgeführten Vergabeverfahren teilnehmen zu können ( 16 ).

c) Organisation

46.

Zur Organisation dieser Tätigkeit wurde eine Gesellschaft mit einem sehr niedrigen Grundkapital von ungefähr 3000 Euro gegründet, also eine Gesellschaft, die mit 26 Angestellten nur deshalb lebensfähig war, weil das Ayuntamiento in dem mit ihr geschlossenen Vertrag das gesamte wirtschaftliche Risiko übernahm ( 17 ). Da somit ihr Bestand vollständig von den Aufträgen abhing, die die Stadtverwaltung in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Laufzeit vergab, musste Músicos ihre Tätigkeit entsprechend organisieren.

47.

Jedes Mal, wenn der Vertrag mit dem Ayuntamiento auslief, endete zwangsläufig auch die Tätigkeit von Músicos. Tatsächlich wurden regelmäßig Vergabeverfahren durchgeführt (1997, 2000, 2004, 2008, 2012, 2013), was bedeutete, dass jedes Mal die Gefahr bestand, den Auftrag an einen Mitbewerber zu verlieren. Die Notwendigkeit, den Auftrag zu gewinnen, war durch die Verankerung in der Gründungsurkunde sozusagen ein „quasi-genetisch“ verankertes Organisationsmerkmal von Músicos, die sich – anders als stabilere Unternehmen – nicht um weitere Kunden bemühte ( 18 ).

48.

Wenn es die Organisation einer Tätigkeit ist, die die materiellen, immateriellen und persönlichen Bestandteile zu einer Einheit verbindet, so zerfällt diese Einheit, sobald sich das vorhersehbare und immanente Risiko, den Auftrag nicht zu gewinnen, realisiert. Die gesamte Struktur des Unternehmens war abhängig von der Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, die alle Sachmittel und für den Fall, dass die Schülerzahlen niedriger als erwartet lagen, auch die finanziellen Mittel beitrug, wobei diese Zusammenarbeit nur für die Laufzeit des jeweils letzten vergebenen Auftrags gewährleistet war, die in der Regel vier Jahre, im maßgebenden Zeitraum aber nur ein Jahr betrug.

49.

Der letzte Verwaltungsvertrag von Músicos endete am 31. August 2013. Dies war also der Zeitpunkt, zu dem – unabhängig von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, der Insolvenz und der anschließenden Auflösung der Gesellschaft oder der physischen Rückgabe der Räumlichkeiten und der Musikinstrumente, die bereits am 31. März 2013 erfolgt war – eine Einheit im Sinne der Richtlinie jedenfalls zu existieren aufhörte.

d) Dauerhaftigkeit

50.

Der Gerichtshof hat bereits Fälle untersucht, in denen ähnliche organisatorische Besonderheiten vorlagen.

51.

Das maßgebende Urteil, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf ein bestimmtes Vorhaben beschränkt, nicht ausreicht, um die Wirkungen eines Übergangs zu entfalten, wenn dieses Vorhaben einmal abgeschlossen ist, sondern dass die Einheit auf einen dauerhafteren Zeitraum angelegt sein muss, ist das Urteil Rygaard ( 19 ). In jenem Fall bestand die Einheit aus zwei Lehrlingen und einem Angestellten sowie dem Material, das zur Durchführung der fraglichen Arbeiten, nämlich der Fertigstellung des Baus einer Kantine, eingesetzt wurde ( 20 ). Diese Einheit wurde gebildet, um die aufgrund eines Vertrags von einem anderen Auftragnehmer, der das Material auf der Baustelle zurückgelassen hatte, begonnenen Bauarbeiten fertigzustellen ( 21 ). Alle Bestandteile dieser Einheit gehörten diesem anderen Auftragnehmer und waren übergeben worden, um die Arbeiten fertigzustellen.

52.

Unter Berufung auf frühere Rechtsprechung hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Übergang nach der Richtlinie voraussetzt, dass es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist ( 22 ).

53.

Genau dies war aber der Fall bei Músicos und In‑pulso, da die Einheit, die zum einen durch die zeitweilige Nutzung der Räumlichkeiten und der Sachmittel der Schule und zum anderen durch die Dienstleistung der verschiedenen Lehrer gebildet wurde, auf die Durchführung des jeweils abgeschlossenen Vertrags beschränkt war. Vor dem Übergang hatte Músicos einen Einjahresvertrag (September 2012 bis August 2013), und danach wurde mit In‑pulso ein Vertrag mit einer noch kürzeren Laufzeit (September 2013 bis Juni 2014) geschlossen. Keines der beiden Unternehmen nutzte ihren Gründungsurkunden zufolge seine Mittel oder seine Beschäftigten, um andere Tätigkeiten durchzuführen.

54.

Dass sich die einzelnen Verträge, die von der Stadt vergeben wurden, in den Kontext einer ganzen Serie aufeinander folgender Verträge einfügen, führt meines Erachtens zu keinem anderen Ergebnis.

55.

Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer konnten sich nicht darauf verlassen, dass die Verträge erneuert würden. Immer dann, wenn ein Vertrag auslief, standen die betreffenden materiellen und immateriellen Betriebsmittel – nicht zuletzt die Dienstleistungskonzession für den Betrieb der Schule – dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung. Die Einheit besaß die notwendige Dauerhaftigkeit und Stabilität jeweils nur für die Geltungsdauer des jeweiligen Verwaltungsvertrags. Die völlige Abhängigkeit von der Vergabe eines neuen Auftrags durch die Stadtverwaltung schloss eine über eine einzige Auftragsleistung hinausgehende Planung aus. Auch wenn sich im Jahr 2012 offenbar kein anderer Mitbewerber am Vergabeverfahren beteiligte, bestand für Músicos keine Gewähr, den Zuschlag zu erhalten. Dies zeigt die Ausschreibung von 2013, bei der es sieben Bewerber gab, was deutlich macht, dass die Vergabeverfahren ernst genommen und nicht nur als eine bloße Formsache angesehen wurden.

56.

Immer dann, wenn ein Vertrag auslief, wurde die Verbindung zwischen den Elementen der Einheit daher so locker, dass sie nicht mehr als Einheit als solche angesehen werden konnte. Wenn ein neuer Auftrag vergeben wurde, musste eine neue Einheit gebildet werden, auch wenn deren Elemente die alten waren, wie die (erneut gewährte) Nutzung der Räumlichkeiten und der Musikinstrumente der Schule sowie die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens.

57.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bei der Erörterung der einzelnen Elemente einer Einheit festgestellt hat, dass eine solche Gruppierung auf Dauer angelegt sein muss ( 23 ).

e) Allgemeine Systematik und Zweck der Richtlinie

58.

Meine Auffassung, dass eine Einheit unter Umständen durch ein Zeitelement eingeschränkt wird, entspricht auch der allgemeinen Systematik und dem Kontext sowie dem Zweck der Richtlinie.

59.

Von der allgemeinen Systematik der Richtlinie her lässt sich argumentieren, dass deren Grundkonzeption darin besteht, den Umständen, die vor dem Übergang liegen, Rechnung zu tragen und das Schicksal der übergehenden Einheit oder des einzelnen Arbeitnehmers in dieser Einheit nicht „zurückzudrehen“. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt eindeutig, dass nur die „zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden“ Arbeitsverhältnisse übergehen ( 24 ). Wenn also diejenigen, die die Einheit vor dem Übergang verlassen haben, nicht geschützt werden, dann kann auch eine Einheit oder eine Tätigkeit, die in einer Weise angelegt ist, dass sie vor dem Übergang zu ihrem Ende kommt, nicht Objekt eines Übergangs sein.

60.

Dass an den Ist-Zustand der Einheit und des Arbeitsverhältnisses vor dem Übergang anzuknüpfen ist, kommt auch in Art. 4 Abs. 1 zum Ausdruck, der vorsieht, dass Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nach der Richtlinie zu respektieren und nicht deshalb anders zu bewerten sind, weil ein Übergang stattfindet ( 25 ).

61.

In Bezug auf die Ratio der Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass diese zwar eindeutig auf die Arbeitnehmer und deren Schutz abzielt ( 26 ), dieser Schutz jedoch nicht grenzenlos ist. Die Richtlinie hat vielmehr ein klar definiertes Ziel. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Richtlinie so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten soll, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern ( 27 ). Würde im vorliegenden Fall ein Übergang im Sinne der Richtlinie bejaht, würden die Arbeitnehmer dagegen in eine günstigere Position versetzt als diejenige, in der sie sich bei ihrem eigenen Arbeitgeber befänden, dessen Tätigkeit nach seiner eigenen Betriebsplanung am 31. August 2013 endete.

62.

Zudem ist die Richtlinie nicht blind gegenüber den Belangen der Wirtschaft. Aus dem fünften Erwägungsgrund ergibt sich, dass sie der Vollendung des Binnenmarkts dient, so dass schon deswegen die Interessen der Wirtschaft nicht völlig außer Acht gelassen werden können. Letztlich liegt es im eigenen Interesse der Arbeitnehmerschaft, dass eine tragfähige Geschäftstätigkeit erhalten bleibt, wo es doch ohne leistungsfähige Arbeitgeber keine Beschäftigung gäbe ( 28 ). Dass der Veräußerer nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie das Recht hat, Arbeitgeber aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen zu kündigen, ist ein Beispiel dafür, dass derartige Überlegungen in der Richtlinie berücksichtigt werden. Wie Generalanwalt Lenz in seinem Schlussanträgen in der Rechtssache Dethier Équipement ausgeführt hat, wirkt es sich, wenn man dem Arbeitgeber diese Möglichkeit gibt, indirekt vorteilhaft auf den Arbeitnehmerschutz aus, weil die verbleibenden Arbeitsplätze gesichert werden ( 29 ).

63.

Würde jeder Wechsel des Dienstleisters als ein Übergang im Sinne der Richtlinie angesehen, würde dies die Vertragsfreiheit der betroffenen Unternehmen erheblich einschränken. Der neue Dienstleister müsste die Belegschaft des früheren übernehmen, und dem Auftraggeber würden auch weniger Bewerber zur Auswahl bleiben, da nicht jedes Unternehmen eine derartige Belastung zu tragen in der Lage ist ( 30 ).

64.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie das Ayuntamiento dadurch gegen eine solche Einschränkung geschützt hat, dass sie Zeitverträge mit einer Laufzeit von ein, drei oder vier Jahren vergab, und auch Auftragnehmer fand, die bereit waren, ihre Unternehmen darauf auszurichten, indem sie eine Gesellschaft erst gründeten, als sie sich auf die erste Ausschreibung bewarben, und ihre völlige Abhängigkeit von der Auftragsvergabe in ihrer Gründungsurkunde berücksichtigten, erscheint es in Anbetracht der nach der Richtlinie zum Ausgleich zu bringenden Interessen nicht gerechtfertigt, eine Einschränkung der oben geschilderten Art aufzuerlegen. In solchen Fällen können die Arbeitnehmer des ersten Dienstleisters vernünftigerweise nicht erwarten, dass ihre Arbeitsverhältnisse fortgesetzt werden, da ihr Arbeitgeber von Anfang an ein Unternehmensmodell mit geringem Grundkapital gewählt hat, das von der Verfügungsfreiheit eines einzigen Vertragspartners, der Verträge nur mit beschränkten Laufzeiten und nach regelmäßig stattfindenden Ausschreibungen vergibt, abhängig ist ( 31 ). In einem solchen Fall wäre es nicht angemessen, die Vertragsfreiheit dieses Vertragspartners einzuschränken, wenn dieser, wie hier das Ayuntamiento, von seinem Recht Gebrauch macht, zu einem anderen Dienstleister zu wechseln, und der erste Dienstleister diese Sachlage in seiner Gründungsurkunde selbst anerkannt hat.

65.

Die Richtlinie stellt schließlich auf das Unternehmen oder die Einheit in dem Zustand ab, in dem sie es bzw. sie vorfindet; die Stellung der Arbeitnehmer bei ihrem früheren Arbeitgeber soll bestehen bleiben, aber nicht verbessert werden. Bei der Richtlinie geht es um den Übergang und nicht um eine Auferstehung ( 32 ).

f) Schlussfolgerung

66.

Bei näherer Betrachtung des Sachverhalts ergibt sich, dass (unabhängig von anderen Ereignissen wie z. B. die Insolvenz von Músicos) mit dem Auslaufen des Vertrags über den Betrieb der Schule am 31. August 2013 jedenfalls auch die Einheit endete und dass dieses Ende strukturell bedingt war und dem Gesellschaftszweck von Músicos und ihrer Organisation entsprach, da ihre Tätigkeit daran geknüpft war, dass ein Auftrag gewonnen würde, der nur bestimmte Laufzeit haben würde, so dass ein Zeitrahmen vorgegeben war. Am 1. September 2013, als ein Übergang hätte stattfinden können, existierte daher keine Einheit im Sinne der Richtlinie mehr.

67.

Dieser Fall, bei dem die Tätigkeit von Anfang an auf bestimmte Zeiträume ausgelegt war, ist von den Fällen zu unterscheiden, bei denen die Neuvergabe eines Dienstleistungsauftrags einen Dienstleister betrifft, der eine Vielzahl von Verträgen und Vorhaben durchführt und im Rahmen des Geschäftsgangs routinemäßig neue Verträge angeboten bekommt und neue Kunden sucht ( 33 ).

68.

Für den Fall, dass sich der Gerichtshof meiner Ansicht, dass zur maßgebenden Zeit keine Einheit bestand, nicht anschließt, möchte ich auf die von den Beteiligten erörterten Gesichtspunkte eingehen. Diese betreffen die Frage, ob diese Einheit – wenn sie denn zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben sollte – danach erhalten blieb. Ich werde daher meine Analyse an diesem Punkt fortsetzen.

3. Eine Einheit, die „ihre Identität bewahrt“

69.

Besteht eine Einheit zum Zeitpunkt des Übergangs, wird sie aber nicht in ihrer Gesamtheit, also nicht mit allen ihren Bestandteilen, übernommen oder kommt es im Zuge des Übergangs zu Veränderungen, wie etwa zu einer Unterbrechung der Tätigkeit, stellt sich die Frage, ob der Übergang der Einheit allein in ihren verbleibenden Bestandteilen für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ausreicht.

70.

Der Gerichtshof hat in den Urteilen Spijkers und Redmond Stichting festgestellt, dass das entscheidende Kriterium darin besteht, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird ( 34 ).

71.

Ob eine Einheit ihre Identität bewahrt, ist durch Vergleich der Einheit vor dem Übergang und der Einheit nach dem Übergang zu bestimmen ( 35 ). Die Identität bestimmt sich anhand einer Vielzahl von Faktoren, die bei der Bewertung nach Maßgabe ihrer Relevanz für die konkrete Tätigkeit und Zielsetzung des Unternehmens zu gewichten sind.

a) Indikatoren

72.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung der Identitätswahrung erfüllt ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich (1) die Art des Unternehmens oder Betriebs, (2) der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, (3) der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, (4) die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, (5) der etwaige Übergang der Kundschaft sowie (6) der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und (7) die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten ( 36 ). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden ( 37 ). Letztlich ist eine tatsächliche Beurteilung erforderlich, für die daher das nationale Gericht zuständig ist ( 38 ).

73.

Die Festlegung der Kriterien, anhand deren die Beurteilung durchzuführen ist, ist allerdings Sache des Gerichtshofs ( 39 ).

74.

Im vorliegenden Fall wurden einige der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genannten Faktoren bei der Übernahme des Betriebs der Schule durch In‑pulso offensichtlich aufrechterhalten: die Art des Betriebs, die materiellen Betriebsmittel sowie die Kundschaft und die verrichteten Tätigkeiten. Meines Erachtens fehlen jedoch die übrigen Elemente.

b) Materielle Betriebsmittel

75.

Was die materiellen Betriebsmittel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Músicos selbst keine relevanten materiellen Betriebsmittel besaß, sondern die Räumlichkeiten und Sachmittel des Ayuntamiento nutzte. Die Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie beschränken sich jedoch nicht auf Mittel, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Dass das Unternehmen rechtlich Eigentümer ist, ist nicht erforderlich ( 40 ).

76.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit in seiner Betrachtung über die Rechtsform und das Eigentum des Unternehmens oder Betriebs hinausgehen. Statt nur formal die juristische Person und ihre Eigenmittel zu betrachten, hat der Gerichtshof einen wirtschaftlichen Ansatz gewählt. Er schließt in seine Beurteilung alle Mittel ein, die der Arbeitgeber einsetzt, um es den Arbeitnehmern zu ermöglichen, die Tätigkeit zu verrichten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Mittel dem Arbeitgeber gehören, ihm vermietet oder vom Auftraggeber lediglich zur Nutzung überlassen wurden ( 41 ). Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die ihm überlassenen Mittel eigenwirtschaftlich nutzt oder ob er sie nur für den Auftraggeber, dem sie gehören, nutzen darf ( 42 ).

77.

Daher sind die Räumlichkeiten, die Musikinstrumente, die Klassenräume und das Mobiliar der Schule, obwohl sie Músicos nicht gehörten und auch nicht direkt von ihr an In‑pulso übergeben wurden, dennoch als materielle Betriebsmittel, die vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sind, anzusehen.

c) Immaterielle Betriebsmittel

78.

Das entscheidende immaterielle Betriebsmittel, um das es bei dem streitigen Vorgang geht, ist der Vertrag mit dem Ayuntamiento, der vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Frage auch „Konzession“ genannt wird. Tatsächlich kann er als eine Konzession zum Betrieb der Schule angesehen werden. Dieser Vertrag wurde von In‑pulso jedoch nicht übernommen, vielmehr nahm In‑pulso an dem nächsten Vergabeverfahren teil, erhielt den Zuschlag und schloss ihren eigenen Vertrag. Músicos hat ihre Konzession nicht weitergegeben und konnte dies auch nicht tun, da ihre eigene Konzession am 31. August 2013 auslief, ehe In‑pulso die Tätigkeit am 1. September 2013 wieder aufnahm. Ebenso wenig übertrug die Stadtverwaltung die Konzession von Músico auf In‑pulso, sondern vergab eine neue für einen anderen Zeitraum (2013/2014 statt 2012/2013) und mit einer anderen Laufzeit (zehn Monate statt zwölf Monate), die von der Konzession von Músicos nicht umfasst waren. Da die Konzession von In‑pulso somit eine andere Konzession als die von Músicos war, mögen diese beiden Konzessionen zwar gleichwertig gewesen sein, identisch waren sie jedoch nicht.

d) Personal

79.

In Bezug auf das Personal ist mit dem Gerichtshof nicht danach zu fragen, ob „einer“ aus der Belegschaft des Veräußerers übernommen wurde, sondern ob die „Haupt“-Belegschaft vom neuen Arbeitgeber übernommen wurde ( 43 ). Wenn, wie in der Rechtssache Süzen ( 44 ), keiner der Arbeitnehmer übernommen wurde, hat der Gerichtshof einen Übergang verneint. In den meisten Entscheidungen, in denen ein Übergang bejaht wurde, war die Mehrzahl der Arbeitnehmer, manchmal alle außer einem oder zwei ( 45 ), übernommen worden.

80.

Im vorliegenden Fall hatte Músicos 26 Arbeitnehmer, von denen keiner von In‑pulso übernommen wurde.

81.

Auch wenn die Belegschaft nach der oben angeführten ( 46 ) Rechtsprechung zu den sieben Indikatoren für die Identitätswahrung sicherlich eines der die Einheit kennzeichnenden Merkmale darstellt, ist ihre Bedeutung für die Identitätswahrung von Fall zu Fall verschieden.

82.

Dies erklärt sich daraus, dass die Belegschaft, als ein Merkmal oder Kennzeichen der Einheit, unterschiedlichen Einfluss auf deren Tätigkeiten haben kann. Dieser Einfluss ist nicht nur stärker, wenn Qualifikation, Ausbildung oder Fachwissen und Erfahrung des Personals höher sind, sondern er hängt auch von der relativen Bedeutung und dem Wert der materiellen und immateriellen Betriebsmittel einerseits und der Belegschaft andererseits ab. Beim Betrieb z. B. von Bussen für den öffentlichen Transport ( 47 ) oder gut ausgestatteten Krankenhausküchen ( 48 ) ist die Belegschaft kein die betreffende Tätigkeit kennzeichnendes Merkmal, und die einzelnen Personen sind eher austauschbar. Je individueller die Beziehung zum Kunden ist, umso weniger lässt sich eine Tätigkeit auf einen anderen Arbeitgeber übertragen, ohne dass auch die Belegschaft oder ein großer Teil davon übergeht. Entscheidend ist, ob ein Wechsel in der Belegschaft den Charakter der Dienstleistung verändern würde. Hierzu ist eine objektive Bewertung durchzuführen, im vorliegenden Fall aus der Sicht der Schüler und ihrer Eltern.

83.

Was die drei von Músicos gekündigten Verwaltungsangestellten angeht, so dürfte das persönliche Verhältnis zwischen Vertreter und Kunden von geringerer Bedeutung gewesen sein. Dagegen erfüllten die 23 Musiklehrer eine Aufgabe, bei der es in einem bestimmten Umfang auf eine gefestigte persönliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler ankam. Allerdings handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Schule und nicht um eine Universität, bei der bestimmte Musikstile und ‑techniken für fortgeschrittene Musiker eine größere Rolle spielen. Ferner unterrichtet die Schule im vorliegenden Fall Musik und somit ein einzelnes Fach üblicherweise nur einmal die Woche, während das Kind in einer regulären Schule länger anwesend ist und eine allgemeine Schulbildung erhält.

84.

Auch wenn daher die individuelle Persönlichkeit des Lehrers nicht überbewertet werden sollte, lässt sich doch sagen, dass die Dienstleistung von Músicos sicherlich mehr individuelle Merkmale aufwies als die Dienstleistungen, die der Gerichtshof in Rechtssachen zu beurteilen hatte, in denen es um Köche und Küchenhilfen in Krankenhauskantinen, Busfahrer oder Reinigungs- und Sicherheitspersonal ging ( 49 ). Aber auch in jenen Fällen wurde der Faktor „Belegschaft“ bei der Beurteilung der Frage, ob die Einheit ihre Identität bewahrt hat, nicht außer Acht gelassen.

e) Zeitweiliges Ruhen der Tätigkeit

85.

In‑pulso ist der Auffassung, dass es sich nicht um einen Übergang der Einheit handele, weil Músicos ihre Unterrichtstätigkeit am 31. März 2013 eingestellt und In‑pulso ihre eigene Unterrichtstätigkeit erst am 1. September 2013 aufgenommen und es somit eine Unterbrechung der Dienstleistung von fünf Monaten gegeben habe ( 50 ).

86.

Wie bei allen Faktoren richtet sich das Gewicht eines Faktors nach seiner Relevanz für die betreffende Tätigkeit. Eine Unterbrechung kann sich daher je nach ihrer Dauer unterschiedlich auswirken. Insbesondere bei saisonbedingten Tätigkeiten schließt eine Ruhephase zwischen aktiven Phasen einen Übergang nicht aus ( 51 ). Im vorliegenden Fall ruhte die Tätigkeit jedoch länger als die Sommerferien dauerten, die erst etwa im Juni begannen. Während des dritten Trimesters, das im April 2013 begann, hatte die Schule keinen Unterrichtsbetrieb. Aber auch diese Unregelmäßigkeit stellt meines Erachtens nicht notwendigerweise eine Unterbrechung dar, die es ausschlösse, von einer bestehenden Einheit auszugehen ( 52 ).

87.

Entscheidend ist in solchen Fällen, wie sich die Angelegenheit aus der Sicht der Kunden darstellt, d. h., ob sie noch eine Wiederaufnahme der Tätigkeit erwarten oder nicht. Wenn die Unregelmäßigkeiten ein solches Ausmaß annehmen, dass das Vertrauen der Kunden darauf, dass die Dienstleistung noch erbracht wird, zerstört ist, ist davon auszugehen, dass es sich um eine zu lange Pause handelt. Insoweit ist hier von Bedeutung, dass die Schule den Schülern gegenüber als „Städtische Musikschule“ in Erscheinung trat und nicht als „Músicos Musikschule“ oder „In‑pulso Musikschule“. Die Weigerung von Músicos, den Unterricht fortzusetzen, blieb daher mehr oder weniger im Hintergrund. Ob die zeitweilige Inaktivität vor den Sommerferien als eine zu große Unterbrechung anzusehen ist, wird am Ende von dem nationalen Gericht als Tatsacheninstanz zu beurteilen sein. Wenn es sich bei der Unterbrechung aus der Sicht der Schüler und ihrer Eltern als der relevanten Kundschaft im Ayuntamiento nur um eine Phase der Umorganisation gehandelt hat, würde dies einem Übergang nicht entgegenstehen. Tatsächlich war die Stadtverwaltung zu dieser Zeit weiterhin im Gespräch mit Músicos und organisierte dann das Vergabeverfahren, um einen anderen Dienstleister zu finden, so dass mit der Stadtverwaltung im Hintergrund durchaus der Eindruck bestanden haben mag, dass die Schule als Einheit fortbestand.

88.

Mit diesem Element der Kontinuität im Hintergrund war die Musikschule aus Sicht der Kunden mit dem Verlust des Dienstleisters noch nicht beendet. Entscheidend ist, ob eine Einheit eine solche Phase übersteht, ohne zu viele Kunden zu verlieren, denn die Kundschaft als solche gehört auch zu den sieben vom Gerichtshof genannten Indikatoren für die Identitätswahrung ( 53 ).

f) Abwägung aller Faktoren

89.

Die Abwägung der Faktoren führt meines Erachtens zu einem eindeutigen Ergebnis: Selbst wenn man annehmen würde, dass vor dem Übergang noch eine Einheit bestanden hat, hätte diese ihre Identität nicht bis zu dem Zeitpunkt bewahrt, zu dem In‑pulso die Tätigkeit übernahm.

90.

Zwar wurden die materiellen Betriebsmittel übertragen, aber von der Belegschaft wurde niemand übernommen, obwohl bei einer Musikschule die Belegschaft nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden kann. Zudem wurde die Konzession, die das zentrale immaterielle Betriebsmittel darstellt, ohne das die Tätigkeit der Einheit – der Betrieb der Schule – nicht möglich ist, nicht übertragen: In‑pulso hat eine Konzession inne, aber diese Konzession erhielt sie nicht von dem Veräußerer und zwar weder unmittelbar noch mittelbar durch die Stadtverwaltung als Mittler. Die Tatsache, dass die Schule für fünf Monate geschlossen blieb, hat dagegen wohl keine Unterbrechung bewirkt, die einem Betriebsübergang entgegenstehen würde.

91.

Da es um die Frage geht, ob die Identität gewahrt wurde, dürfen nur unwesentliche Elemente fehlen, wenn eine Tätigkeit von einer anderen Person übernommen wird. Ein Übergang kann nicht vorliegen, wenn nur ein Teil oder ein bestimmter Prozentsatz der Einheit übertragen wird; vielmehr muss die Einheit mit ihrer Substanz als Ganzes übergehen. Vorliegend wurde weder die Belegschaft noch die Konzession übertragen, nur die materiellen Betriebsmittel gingen über, nachdem sie vom Übrigen getrennt worden waren. Die vor und nach der Vergabe des neuen Auftrags bestehenden Einheiten können somit nicht als identisch angesehen werden.

92.

Ich gelange daher zu dem Schluss, dass hier kein Betriebsübergang stattgefunden hat.

C.   Zur zweiten Frage

93.

Die zweite Frage geht dahin, ob der Übergang für die Entlassung des Klägers kausal war. Diese Frage ist nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt, so dass ich sie nicht beantworten muss. Ich will aber dennoch eine kurze Antwort für den Fall geben, dass der Gerichtshof meine Auffassung nicht teilt und die erste Frage bejaht.

94.

Die spanische Regierung vertritt zur zweiten Frage die Ansicht, dass der Übergang, selbst wenn es sich um einen solchen handeln sollte, nicht der Grund für die Kündigung gewesen sei, sondern dass vielmehr wirtschaftliche Gründe vorgelegen hätten. Die Kommission teilt diese Ansicht, meint aber, dass auch geprüft werden müsse, ob nicht Gründe vorgeschoben worden seien, um den Arbeitnehmern die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte zu nehmen.

95.

Wenn man sich die Umstände dieses Falles ansieht, fällt auf, dass die Stadtverwaltung nicht erwartet hatte, dass Músicos ihre Tätigkeit einstellen würde, und in keiner Weise darauf vorbereitet war. Sie konnte für das dritte Trimester keinen Musikunterricht als Ersatz anbieten, obwohl das Schuljahr noch nicht zu Ende und bis zu den Sommerferien noch zwei Monate Unterricht zu geben war. Stattdessen versuchte die Stadtverwaltung, als Músicos die Räumlichkeiten und die Musikinstrumente zurückgab, Músicos zu überreden, den Betrieb der Schule wiederaufzunehmen. Erst nach der plötzlichen Einstellung der Unterrichtstätigkeit durch Músicos begann die Stadtverwaltung nach einer anderen Lösung zu suchen. Der Wettbewerber, der die Schule weiterführte, war zu dem Zeitpunkt, als den Arbeitnehmern von Músicos gekündigt wurde, noch nicht einmal errichtet, seine Gründung erfolgte erst im Juli 2013.

96.

Daher fehlt es, selbst wenn man davon ausgeht, dass nach der Kündigung ein Übergang stattgefunden hat, an einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Übergang und der Kündigung, und der Wechsel bei der Leitung der Schule im September 2013 kann die Rechtmäßigkeit der Kündigungen vom April 2013 nicht in Frage stellen. Ein Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung der von Músicos geforderten Beträge durch die Stadtverwaltung und der nachfolgenden Ausschreibung, die von In‑pulso gewonnen wurde, ist nicht erkennbar. Tatsächlich bezweifelt keiner der Beteiligten, auch nicht der Kläger, dass die Massenentlassung durch die wirtschaftliche Lage von Músicos, die schließlich wegen Insolvenz aufgelöst wurde, bedingt war.

97.

Wie der Gerichtshof im Urteil Dethier Équipement ausgeführt hat ( 54 ), berührt ein nachfolgender Übergang nicht Kündigungen, die aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen erfolgten.

D.   Zur dritten Frage

98.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 47 der Charta einer spanischen Rechtsvorschrift entgegensteht, die das vorlegende Gericht, das über die individuelle Kündigung entscheidet, im Wege der Rechtskraftwirkung an ein früheres Gerichtsurteil bindet, mit dem die Entscheidung des Arbeitgebers über die Massenentlassung bestätigt wurde.

99.

Das vorlegende Gericht stellt diese dritte Frage für den Fall, dass die ersten beiden Fragen zu bejahen sind. Da es nach meiner Meinung unter den gegebenen Umständen an einem Übergang fehlt (erste Frage) und selbst bei Annahme eines Übergangs die Kündigung nicht durch diesen verursacht wurde (zweite Frage), ist meine Antwort auf die Frage nur kurz, da sie keine Relevanz für den vorliegenden Fall hat, wenn der Gerichtshof meine Auffassung auch nur zu einer der vorangehenden Fragen teilt.

100.

Im Zusammenhang mit der dritten Frage beruft sich In‑pulso auf den Grundsatz der Rechtskraft und macht geltend, dass der umfassende Rechtsweg im ersten Gerichtsverfahren ausreichend gewesen sei. Die spanische Regierung hält eine Antwort auf diese Frage für nicht notwendig, jedenfalls aber verstoße das einschlägige spanische Prozessrecht nicht gegen Art. 47 der Charta. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das spanische Recht mit Art. 47 der Charta in Einklang stehe.

101.

Wie das vorlegende Gericht zutreffend bemerkt, ist Art. 47 der Charta, in dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verbürgt ist, insoweit unmittelbar anwendbar, als es um die Durchsetzung der Rechte aus der Richtlinie geht ( 55 ). Der Kläger beruft sich auf sein Recht aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, sein Vertragsverhältnis bei einem Unternehmensübergang mit dem Erwerber In‑pulso fortzusetzen.

102.

Die Verfahrensbeteiligten haben in ihren schriftlichen und mündlichen Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen jedoch bestätigt, dass nach spanischem Recht die Geltendmachung der sich aus der Richtlinie ergebenden Rechtsbehelfe nicht durch die Rechtskraftwirkung eines gegenüber den gesetzlichen Kollektivvertretern ergangenen Urteils über die Massenentlassung gemäß Art. 124 Abs. 13 Buchst. b in Verbindung mit Art. 160 LJS ausgeschlossen wird. Nach spanischem Recht bezieht sich die Rechtskraftwirkung nur auf den Verfahrensgegenstand. Nach Art. 160 Abs. 5 LJS erstreckt sich die Rechtskraftwirkung in diesem Zusammenhang auf Individualklagen, die „denselben Streitgegenstand haben oder damit unmittelbar verbunden sind“. Die Frage des vorliegenden Verfahrens über die Individualklage, nämlich der Übergang einer Einheit von Músicos auf In‑pulso, war jedoch nicht Streitgegenstand des Kollektivverfahrens.

103.

In dem im Kollektivverfahren ergangenen Urteil vom 19. Juni 2013 heißt es, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt gewesen und kein Übergang der Schule auf das Ayuntamiento erfolgt sei. Im einleitenden Teil der Gründe ( 56 ) des Rechtsmittelurteils des Tribunal Supremo vom 17. November 2014, mit dem das Urteil des Tribunal Superior vom 19. Juni 2013 bestätigt wurde, wird der Streitgegenstand des Kollektivverfahrens klar dahin bestimmt, dass es außer um die von Músicos geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe um die Frage ging, ob die Einstellung der Unterrichtstätigkeit durch Músicos zu einem Übergang der Schule auf das Ayuntamiento geführt hat. Bei der Frage, die uns hier beschäftigt, geht es jedoch nicht um einen Übergang auf das Ayuntamiento, sondern auf In‑pulso. Dieser Sachverhalt des Ausgangsverfahrens wurde im Kollektivverfahren nicht geprüft. Das Ausgangsverfahren betrifft Tatsachen, die erst später eingetreten sind und einen anderen möglichen Erwerber betreffen. Die beklagte In‑pulso, die im Ausgangsverfahren fragliche Erwerberin, existierte noch gar nicht, als das Urteil vom 19. Juni 2013 im Kollektivverfahren erging. Später eingetretene Tatsachen konnten im Kollektivverfahren nicht behandelt werden, das nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts im Vorlagebeschluss auf den Sachverhalt am Tag der mündlichen Verhandlung im Kollektivverfahren beschränkt war. Diese fand am 22. Mai 2013 statt, so dass die Wiederaufnahme des Betriebs der Schule durch In‑pulso im September 2013 nicht Streitgegenstand des Kollektivverfahrens war.

104.

Daher steht die Rechtskraftwirkung nach spanischem Recht einer späteren Feststellung im Verfahren über die Individualklage, dass ein Übergang stattfand, nicht entgegen, da die Frage eines Übergangs auf In‑pulso in dem früheren im Kollektivverfahren ergangenen Urteil nicht behandelt wurde. Dies ist nicht nur von der spanischen Regierung und der Kommission, sondern auch, wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, vom erstinstanzlichen Gericht im Ausgangsverfahren (Juzgado de lo Social no 4 de Valladolid) bestätigt worden, das sich bei seinen Feststellungen zum Übergang auf In‑pulso nicht auf Rechtskrafterwägungen stützte, sondern diese Frage in der Sache dahin entschied, dass die fünfmonatige Phase der Inaktivität zu lang gewesen sei, als dass von einem Übergang ausgegangen werden könnte.

105.

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht danach gefragt hat, ob es gegen Art. 47 der Charta verstößt, wenn es in seiner Entscheidung über die individuelle Kündigung an die Feststellungen in dem früheren, im Kollektivverfahren ergangenen Urteil des Tribunal Superior vom 19. Juni 2013 zum Vorliegen wirtschaftlicher Gründe gebunden ist, sondern seine Frage auf den Übergang beschränkt hat ( 57 ).

IV. Ergebnis

106.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Sala de lo Social del Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Kammer für Sozial- und Arbeitssachen des Obergerichts von Kastilien und León, Spanien) gestellten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.

Es ist davon auszugehen, dass kein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vorliegt, wenn der Inhaber einer Konzession für eine kommunale Musikschule, dem die Kommune sämtliche Sachmittel (Räumlichkeiten, Instrumente, Unterrichtssäle und Mobiliar) zur Verfügung stellt, der eigenes Personal beschäftigt und seine Dienstleistungen nach Schuljahren erbringt, am 1. April 2013 – zwei Monate vor dem Ende des Schuljahrs – die Tätigkeit einstellt und sämtliche Sachmittel an die Kommune zurückgibt, die die Tätigkeit nicht selbst fortführt, um das Schuljahr 2012/2013 zu beenden, sondern einen neuen Auftrag an einen neuen Auftragnehmer vergibt, der die Tätigkeit im September 2013 mit Beginn des neuen Schuljahrs 2013/2014 wieder aufnimmt und dem sie hierzu die notwendigen Sachmittel (Räumlichkeiten, Instrumente, Unterrichtssäle, Mobiliar) überlässt, über die zuvor der frühere Auftragnehmer verfügte.

2.

Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist davon auszugehen, dass unter den dargestellten Umständen, d. h., wenn der erste Auftragnehmer aufgrund der Pflichtverletzung des Auftraggebers (Kommune) gezwungen ist, seine Tätigkeit einzustellen und die gesamte Belegschaft zu entlassen, und der Auftraggeber gleich darauf die Sachmittel einem zweiten Auftragnehmer überlässt, der dieselbe Tätigkeit fortführt, die Kündigung der Arbeitnehmer des ersten Auftragnehmers aus „wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen“ erfolgt ist und nicht auf dem „Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils“ beruhte, was nach diesem Artikel kein zulässiger Kündigungsgrund ist.

3.

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die einen Einzelrichter oder ein Kollegialgericht daran hindert, über das Vorbringen eines Arbeitnehmers, der seine im Rahmen einer Massenentlassung erfolgte Kündigung in einem individuellen Verfahren anficht, um die Rechte aus der Richtlinie 2001/23 und der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen geltend zu machen, in der Sache zu entscheiden, weil zuvor ein rechtskräftiges Urteil über die Massenentlassung in einem Verfahren ergangen ist, bei dem der Arbeitnehmer nicht Partei sein konnte, an dem sich aber die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und/oder die gesetzlichen Kollektivvertreter der Arbeitnehmer beteiligt haben oder beteiligen konnten, nicht entgegensteht, wenn nach nationalem Recht die Rechtskraft des im Kollektivverfahren ergangenen Urteils nicht über die Grenzen des Streitgegenstands dieses Verfahrens hinausgeht und sich dieser Streitgegenstand von dem des Individualverfahrens unterscheidet.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Vgl. die Feststellungen der Sala de lo Social del Tribunal Supremo (Kammer für Arbeits- und Sozialfragen des Obersten Gerichtshofs, im Folgenden: Tribunal Supremo) im Urteil vom 17. November 2014, Kassationsklage 79/2014, unter „cuarto“. Eine Kopie dieses Urteils ist dem Gerichtshof von der In‑pulso Musical Sociedad Cooperativa (im Folgenden: In‑pulso) vorgelegt worden. Es wird in Nr. 17 am Ende und in Nr. 102 der vorliegenden Schlussanträge angesprochen.

( 3 ) Vgl. die Feststellungen des Tribunal Supremo im Urteil vom 17. November 2014, unter „cuarto“.

( 4 ) Im September 2012 war Músicos der einzige Bewerber, vgl. die Feststellungen im Beschluss des Juzgado de Instrucción (erstinstanzliches Strafgericht) no 6 de Valladolid (im Folgenden: Juzgado de Instrucción) vom 7. April 2016, mit dem das mit dem Ausgangsrechtsstreit verbundene beschleunigte Strafverfahren 2186/2014 vorläufig eingestellt wurde. Dieser Beschluss ist dem Gerichtshof von In‑pulso vorgelegt worden.

( 5 ) Das Lehrangebot von Músicos bezog sich auf 600 Schüler, tatsächlich meldeten sich am Ende nur 261 an. Diese Zahl verringerte sich später auf 240. Nach den Feststellungen des Juzgado de Instrucción im Beschluss vom 7. April 2016 waren etwa 250 Schüler zu einer neuen Musikschule namens MUSICALIA abgewandert, die Anfang September 2012 von einer ehemals bei Músicos beschäftigten Lehrerin gegründet worden war. Diese bot allen Lehrern von Músicos eine Beschäftigung bei MUSICALIA an. 15 von ihnen nahmen dieses Angebot an, allerdings nicht alle auf ausschließlicher Basis.

( 6 ) Dieser Betrag belief sich auf 58403,73 Euro für das erste Trimester 2013, zu denen am 1. April 2013 48952,74 Euro für das zweite Trimester hinzukamen, vgl. die Feststellungen des Tribunal Supremo im Urteil vom 17. November 2014, unter „cuarto“.

( 7 ) Vgl. die Feststellungen des Tribunal Supremo im Urteil vom 17. November 2014, unter „cuarto“.

( 8 ) Vgl. Gründungsurkunde von In‑pulso vom 19. Juli 2013 in der nationalen Akte.

( 9 ) In‑pulso stellte keinen der früheren Músicos-Arbeitnehmer ein, vgl. Stellungnahme von In‑pulso auf S. 10.

( 10 ) Vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Temco (C‑51/00, EU:C:2002:48, Rn. 21); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:361, Nr. 46).

( 11 ) Vgl. Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 11), und vom 25. Januar 2001, Liikenne (C‑172/99, EU:C:2001:59, Rn. 28).

( 12 ) Vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo (C‑173/96 und C‑247/96, EU:C:1998:595, Rn. 24), vom 25. Januar 2001, Liikenne (C‑172/99, EU:C:2001:59, Rn. 19), und vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C‑416/16, EU:C:2017:574, Rn. 31).

( 13 ) Vgl. Urteil vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 16).

( 14 ) Vgl. Urteil vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 13).

( 15 ) Zur besonderen Bedeutung dieser Tätigkeit für die Frage, ob ein Übergang im Sinne der Richtlinie vorliegt, vgl. u. a. die Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12), und vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 10).

( 16 ) Siehe oben, Nr. 12.

( 17 ) Vgl. den öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsvertrag, der Músicos unabhängig von der Zahl der eingeschriebenen Schüler bestimmte Einnahmen garantierte.

( 18 ) Músicos hatte sich weder um andere Tätigkeiten bemüht, noch Verträge mit Dritten geschlossen oder Räumlichkeiten gesucht, in denen sie als Gruppe (im Gegensatz zu einzelnen Privatmusiklehrern, die zu Hause unterrichten) Musikunterricht hätte erteilen können.

( 19 ) Vgl. Grau, T., und Hartmann, F., in Preis, U., und Sagan, A. (Hrsg.), Europäisches Arbeitsrecht, Köln 2015, § 11, Ziff. 20 unter Bezugnahme auf das Urteil Rygaard; und Kocher, E., Europäisches Arbeitsrecht, Baden-Baden 2016, § 5, Ziff. 154: „auf Dauer angelegt“.

( 20 ) Vgl. Urteil vom 19. September 1995, Rygaard (C‑48/94, EU:C:1995:290, Rn. 14).

( 21 ) Vgl. Urteil vom 19. September 1995, Rygaard (C‑48/94, EU:C:1995:290, Rn. 13).

( 22 ) Vgl. Urteil vom 19. September 1995, Rygaard (C‑48/94, EU:C:1995:290, Rn. 20).

( 23 ) Vgl. z. B. Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 21: „in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, [stellt] eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit [dar]“), vom 24. Januar 2002, Temco (C‑51/00, EU:C:2002:48, Rn. 26), und vom 21. Oktober 2010, Albron Catering (C‑242/09, EU:C:2010:625, Rn. 32), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:361, Nrn. 24 und 70).

( 24 ) Vgl. Urteile vom 15. Juni 1988, Bork International (101/87, EU:C:1988:308, Rn. 17), und vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C‑416/16, EU:C:2017:574, Rn. 49), sowie Beschluss vom 15. September 2010, Briot (C‑386/09, EU:C:2010:526, Rn. 27).

( 25 ) Vgl. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung wie z. B. Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C‑319/94, EU:C:1998:99, Rn. 33 bis 36).

( 26 ) Vgl. dritter Erwägungsgrund. Vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, EU:C:1987:573, Rn. 25), und vom 26. Mai 2005, Celtec (C‑478/03, EU:C:2005:321, Rn. 26).

( 27 ) Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, EU:C:1987:573, Rn. 25), und vom 26. Mai 2005, Celtec (C‑478/03, EU:C:2005:321, Rn. 26).

( 28 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Dethier Équipement (C‑319/94, EU:C:1996:291, Nr. 58), in denen er bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ein derartiges wirtschaftliches Argument heranzog.

( 29 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in Dethier Équipement (C‑319/94, EU:C:1996:291, Nr. 58) zu einem Fall, in dem ein Liquidator von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, indem er sie vor dem Verkauf der Gesellschaft als Rationalisierungsmaßnahme nutzt.

( 30 ) Hierauf verweist z. B. Bauer, J.-H., „Christel Schmidt lässt grüßen: Neue Hürden des EuGH für Auftragsvergabe“, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), 2004, S. 14 (17).

( 31 ) Dieser Punkt wurde vom Vorsitzenden der Fünften Kammer, Richter da Cruz Vilaça, in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Begriff „Konzession“ angesprochen.

( 32 ) Dies schließt die Anwendung anderer Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes nicht aus, die sich möglicherweise im nationalen oder europäischen Arbeitsrecht finden lassen und unter Umständen die starke Stellung des Ayuntamiento und eine gewisse Verantwortung für die Arbeitnehmer berücksichtigen, die sich geschützt wähnen, aber aufgrund der Fragilität ihrer Arbeitgeberunternehmen letztlich schutzlos bleiben. Im Zusammenhang mit dem durch die vorliegende Richtlinie gewährten Schutz hat Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Dethier Équipement (C‑319/94, EU:C:1996:291, Nr. 56) darauf hingewiesen, dass auch die Frage, ob im Zeitpunkt des Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht, nach nationalem Recht zu beurteilen ist. Es sei ferner daran erinnert, dass im vorliegenden Fall der Wettbewerber MUSICALIA allen Lehrern von Músicos eine Beschäftigung anbot (siehe oben, Fn. 5).

( 33 ) Rechtssachen wie Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141), Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629) und CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24) machen deutlich, dass dies wohl die häufigere Konstellation darstellt.

( 34 ) Vgl. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12), und vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 23). Vgl. auch Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn.10), vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 29), und vom 13. September 2007, Jouini u. a. (C‑458/05, EU:C:2007:512, Rn. 23).

( 35 ) Vgl. Urteil vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, „Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit“).

( 36 ) Vgl. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13), vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24), vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14), und vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

( 37 ) Vgl. z. B. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13), vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24), vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (C‑171/94, EU:C:1996:87, Rn. 17), und vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 34).

( 38 ) Vgl. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 14), und vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 25).

( 39 ) Vgl. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 14), und vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 25).

( 40 ) Vgl. Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 41), und vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 37).

( 41 ) Vgl. Urteile vom 19. September 1995, Rygaard (C‑48/94, EU:C:1995:290, Rn. 22), vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 41), und vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 37).

( 42 ) Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 39 bis 41).

( 43 ) Vgl. z. B. Urteile vom 19. September 1995, Rygaard (C‑48/94, EU:C:1995:290, Rn. 17), vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, „Hauptbelegschaft“), und vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 19 und 21).

( 44 ) Vgl. Urteil vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 3 und 4).

( 45 ) Vgl. Urteil vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 3).

( 46 ) Siehe Nr. 72.

( 47 ) Vgl. Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C‑172/99, EU:C:2001:59, Rn. 28).

( 48 ) Vgl. Urteil vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 36).

( 49 ) Vgl. Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141), vom 25. Januar 2001, Liikenne (C‑172/99, EU:C:2001:59), vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629), und vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778).

( 50 ) Ich möchte darauf hinweisen, dass es bei dieser Frage um etwas anderes geht als bei der anderen den Zeitablauf betreffenden Frage, ob die Einheit zum Zeitpunkt des Übergangs noch bestand (siehe oben, Nrn. 46 ff.). An dieser Stelle wird davon ausgegangen, dass die Einheit existiert und die Frage ist, ob sie, wenn sie bei Músicos noch bestand, mit der Einheit identisch ist, die später bei In‑pulso existierte.

( 51 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, EU:C:1987:573, Rn. 18 bis 21), das eine Gaststätte betrifft, die regelmäßig nur in der Sommersaison geführt wird. Zur zeitweiligen Einstellung der Geschäftstätigkeit während der Feiertage zum Jahresende vgl. auch Urteil vom 15. Juni 1988, Bork International (101/87, EU:C:1988:308, Rn. 16).

( 52 ) Vgl. Urteil vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 12)

( 53 ) Siehe oben, Nr. 72.

( 54 ) Vgl. Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C‑319/94, EU:C:1998:99, Rn. 33 bis 36).

( 55 ) Dies steht in Einklang mit Art. 51 Abs. 1 der Charta, wonach die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten.

( 56 ) Siehe S. 6 unter „Fundamentos de derecho. Primero“ des Urteils des Tribunal Supremo vom 17. November 2014, das von In‑pulso als Anlage zu ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen vorgelegt wurde.

( 57 ) Zwar erwähnt das vorlegende Gericht, dass Músicos die Klage auf Zahlung des nach dem Verwaltungsvertrag geschuldeten Differenzbetrags zu den Schulgebühren gewonnen hat, es stellt jedoch nicht in Frage, dass die damalige wirtschaftliche Situation die Kündigung gerechtfertigt hat. Das wäre eine Frage, die das – vom vorlegenden Gericht nur flüchtig angesprochene – Verhältnis zwischen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 98/59/EG des Rates über Massenentlassungen berühren könnte. Im Urteil Mono Car Styling (C‑12/08, EU:C:2009:466) hat der Gerichtshof erörtert, ob die Richtlinie 98/59 das Recht der einzelnen Arbeitnehmer auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt, weil die in dieser Richtlinie verankerten Rechte auf Information und Konsultation nur den Kollektivvertretern zustanden. Der Gerichtshof hat eine Verletzung der Grundrechte des einzelnen Arbeitnehmers verneint, da die Rechte aus der Richtlinie für die Arbeitnehmer als Gemeinschaft konzipiert und daher kollektiver Natur seien.

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