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Document 62016CA0245

    Rechtssache C-245/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche — Italien) — Nerea SpA/Regione Marche (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Verordnung [EG] Nr. 800/2008 — Allgemeine Gruppenfreistellung — Geltungsbereich — Art. 1 Abs. 6 Buchst. c — Art. 1 Abs. 7 Buchst. c — Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ — Begriff „Gesamtverfahren“ — Gesellschaft, die gemäß dem operationellen Regionalprogramm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] eine staatliche Beihilfe erhielt und später zum präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens zugelassen wurde — Widerruf der Beihilfe — Verpflichtung zur Rückzahlung des gezahlten Vorschusses)

    ABl. C 283 vom 28.8.2017, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 283/7


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche — Italien) — Nerea SpA/Regione Marche

    (Rechtssache C-245/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung [EG] Nr. 800/2008 - Allgemeine Gruppenfreistellung - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 6 Buchst. c - Art. 1 Abs. 7 Buchst. c - Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ - Begriff „Gesamtverfahren“ - Gesellschaft, die gemäß dem operationellen Regionalprogramm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] eine staatliche Beihilfe erhielt und später zum präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens zugelassen wurde - Widerruf der Beihilfe - Verpflichtung zur Rückzahlung des gezahlten Vorschusses))

    (2017/C 283/10)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale amministrativo regionale per le Marche

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Nerea SpA

    Beklagte: Regione Marche

    Beteiligte: Banca del Mezzogiorno — Mediocredito Centrale SpA

    Tenor

    1.

    Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der [Art. 107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin verwendete Begriff „Gesamtverfahren“ alle vom nationalen Recht vorgesehenen Verfahren der Unternehmensinsolvenz erfasst, unabhängig davon, ob diese Verfahren durch die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte von Amts wegen eröffnet oder auf Antrag des betroffenen Unternehmens eingeleitet werden.

    2.

    Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens nach dem nationalen Recht erfüllt, was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist, für die Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe nach dieser Verordnung oder — sofern sie bereits gewährt wurde — für die Feststellung ausreicht, dass die Beihilfe gemäß dieser Verordnung nicht hätte gewährt werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung vorlagen. Dagegen kann ein Zuschuss, der einem Unternehmen gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 und insbesondere unter Beachtung ihres Art. 1 Abs. 6 gewährt wurde, nicht allein deshalb widerrufen werden, weil gegen dieses Unternehmen nach der Gewährung des Zuschusses ein Gesamtverfahren eröffnet wurde.


    (1)  ABl. C 279 vom 1.8.2016.


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