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Document 62015TO0600

    Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2016.
    Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) u. a. gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Sulfoxaflor – Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-600/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2016:601

    BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

    28. September 2016 ( *1 )

    „Nichtigkeitsklage — Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Sulfoxaflor — Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit“

    In der Rechtssache T‑600/15

    Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

    Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) mit Sitz in Louvain‑la‑Neuve (Belgien),

    Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi) mit Sitz in Castel San Pietro Terme (Italien),

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Kloostra und A. van den Biesen,

    Klägerinnen,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin, G. von Rintelen und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission vom 27. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. 2015, L 199, S. 8)

    erlässt

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín,

    Kanzler: E. Coulon,

    folgenden

    Beschluss

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Am 1. September 2011 erhielt Irland einen Antrag gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) auf Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor.

    2

    Am 23. November 2012 legte Irland der Europäischen Kommission den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem es bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 erfüllt.

    3

    Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Person, die den Antrag auf Genehmigung gestellt hatte, um Übermittlung zusätzlicher Informationen. Im Januar 2014 legte Irland der EFSA seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

    4

    Am 12. Mai 2014 veröffentlichte die EFSA ihre Schlussfolgerung zur Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Stoff Sulfoxaflor im Rahmen der Verordnung Nr. 1107/2009. Eine neue Fassung dieser Schlussfolgerung wurde von der EFSA am 11. März 2015 veröffentlicht.

    5

    Am 11. Dezember 2014 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Sulfoxaflor und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung dieses Wirkstoffs vor.

    6

    Am 27. Juli 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 zur Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. 2015, L 199, S. 8) (im Folgenden: angefochtene Handlung).

    Verfahren und Anträge der Parteien

    7

    Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Vereinigungen Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) und Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi), die vorliegende Klage erhoben.

    8

    Mit gesondertem Schriftsatz, der am 25. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerinnen haben zu dieser Einrede am 11. März 2016 Stellung genommen.

    9

    Mit am 31. März bzw. am 5. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die European Crop Protection Association (ECPA) sowie die Dow AgroSciences Ltd und die Dow AgroSciences Iberica SA beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    10

    Die Kommission beantragt,

    die Klage für unzulässig zu erklären;

    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    11

    Die Klägerinnen beantragen,

    die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    12

    Nach Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden.

    13

    In diesem Fall entscheidet das Gericht nach Art. 130 Abs. 7 seiner Verfahrensordnung so bald wie möglich über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

    14

    Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

    Zur Klagebefugnis der Klägerinnen

    15

    Die Kommission stellt die Klagebefugnis der Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten in Abrede. Zum einen betreffe die angefochtene Handlung die Klägerinnen nicht unmittelbar und zum anderen auch nicht individuell, und sie ziehe Durchführungsmaßnahmen nach sich.

    16

    Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

    17

    Die angefochtene Handlung ist unstreitig nicht an die Klägerinnen gerichtet. Daher können sie nur nach dem zweiten oder dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall klagebefugt sein. Da diese beiden Fälle voraussetzen, dass die angefochtene Handlung die Klägerinnen unmittelbar betrifft, ist zunächst diese Voraussetzung zu prüfen.

    18

    Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfordert nach ständiger Rechtsprechung erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C‑486/01 P, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 45).

    19

    Auch wenn es – wie die Klägerinnen ausführen – zutrifft, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV keine Kopie des alten Art. 230 Abs. 4 EG darstellt, gilt, da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht geändert wurde, die oben in Rn. 18 angeführte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C‑586/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:459, Rn. 31, vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T‑259/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:274, Rn. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T‑149/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:590, Rn. 19).

    20

    Die Kommission macht in diesem Zusammenhang als Erstes geltend, der durch den im vorliegenden Fall anwendbaren Regelungsrahmen geschaffene Mechanismus schließe aus, dass die Klägerinnen von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen sein könnten. Insbesondere handelten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht automatisch; sie verfügten, im Gegenteil, insbesondere hinsichtlich der komplexen technischen Bewertung und der Festlegung der Anforderungen für die Zulassung, die der Situation in ihrem Hoheitsgebiet und der Zone, der sie angehörten, eigen seien, über ein beträchtliches Ermessen und einen erheblichen Handlungsspielraum.

    21

    Als Zweites führt die Kommission aus, dass, selbst wenn ein Mitgliedstaat in der Zukunft eine Zulassung für ein sulfoxaflorhaltiges Pflanzenschutzmittel erteilte, die möglichen Auswirkungen dieser Zulassung auf die Situation der Klägerinnen nur tatsächlichen Charakter hätten und ihre Rechte und Pflichten – also ihre Rechtsstellung – davon nicht betroffen seien.

    22

    Die Klägerinnen bringen erstens vor, die Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor durch die angefochtene Verordnung entfalte unmittelbare rechtliche Wirkungen.

    23

    Zweitens gehe aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte hervor, dass Einzelne nicht nur dann als von einer Handlung unmittelbar betroffen anzusehen seien, wenn diese ihre Rechtsstellung unmittelbar betreffe, sondern auch dann, wenn ihre tatsächliche Situation hiervon unmittelbar betroffen sei.

    24

    Die angefochtene Handlung hat zum Ziel, den Wirkstoff Sulfoxaflor unter bestimmten Bedingungen als Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln nach der Verordnung Nr. 1107/2009 zu genehmigen und diesen Stoff in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. 2011, L 153, S. 1) aufzunehmen.

    25

    Die Genehmigung von Sulfoxaflor und seine Aufnahme in die Liste der zugelassenen Wirkstoffe haben die rechtliche Konsequenz, den Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Reihe zusätzlicher, in Art. 29 der Verordnung Nr. 1107/2009 genannter Anforderungen die Möglichkeit zu geben, das Inverkehrbringen von sulfoxaflorhaltigen Pflanzenschutzmitteln zuzulassen, wenn ein dahin gehender Antrag gestellt wird.

    26

    Somit wirkt sich die angefochtene Handlung unmittelbar im Sinne der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung auf die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten und auf die Rechtsstellung derjenigen Personen aus, die potenziell eine Zulassung zum Inverkehrbringen von sulfoxaflorhaltigen Pflanzenschutzmitteln beantragen.

    27

    Im Übrigen kann keines der Argumente der Klägerinnen die Schlussfolgerung in Frage stellen, wonach die angefochtene Handlung weder zum Ziel noch zur Folge hat, anderen Rechtssubjekten als den Mitgliedstaaten und den Personen, die potenziell eine Zulassung zum Inverkehrbringen beantragen, Rechte einzuräumen oder Verpflichtungen aufzuerlegen.

    Zu dem auf das Eigentumsrecht und das Recht auf unternehmerische Freiheit gestützten Vorbringen

    28

    Die Klägerinnen machen geltend, die Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor durch die angefochtene Verordnung wirke sich auf die Mitglieder von Unaapi unmittelbar rechtlich aus, da sie beispielsweise die annehmbaren Expositionswerte und die Anforderungen an die Risikominderung abschließend festlege. Wegen der schädlichen Auswirkung von Sulfoxaflor auf Bienen stelle seine Genehmigung somit eine Bedrohung für die Produktionstätigkeit der Imker dar und habe folglich rechtliche Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf unternehmerische Freiheit.

    29

    Hierzu geht aus den Akten hervor, dass Unaapi ein Verband italienischer Imker ist, dessen Ziel darin besteht, die italienische Bienenzucht mit der Unterstützung, Koordinierung und Vertretung der Imker und Bienenzuchtvereine, die bei ihm Mitglied sind, in jeder Hinsicht zu fördern, zu schützen und aufzuwerten. Insbesondere vertritt Unaapi die Interessen der Imker bei nationalen und internationalen Einrichtungen und Verwaltungen.

    30

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von repräsentativen Verbänden wie Unaapi erhobene Klagen nach der Rechtsprechung u. a. dann zulässig sind, wenn sie die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, die ihrerseits klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T‑122/96, EU:T:1997:142, Rn. 61, und vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T‑170/04, EU:T:2005:257, Rn. 49, sowie Urteil vom 18. März 2010, Forum 187/Kommission, T‑189/08, EU:T:2010:99, Rn. 58). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Mitglieder von Unaapi von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen sind.

    31

    Hinsichtlich der behaupteten rechtlichen Auswirkungen auf das Eigentumsrecht und das Recht auf unternehmerische Freiheit der Mitglieder von Unaapi stützen sich die Klägerinnen zudem auf den Umstand, dass die Genehmigung von Sulfoxaflor eine Bedrohung für ihre Produktionstätigkeit darstelle.

    32

    Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass, selbst wenn die Verwendung von sulfoxaflorhaltigen Pflanzenschutzmitteln tatsächlich geeignet sein sollte, die unternehmerischen Tätigkeiten der Mitglieder von Unaapi zu gefährden, diese wirtschaftlichen Konsequenzen nicht deren Rechtsstellung, sondern allein deren faktische Lage beträfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T‑172/98 und T‑175/98 bis T‑177/98, EU:T:2000:168, Rn. 62, und Beschluss vom 11. Juli 2005, Bonino u. a./Parlament und Rat, T‑40/04, EU:T:2005:279, Rn. 56).

    33

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass diese behauptete Bedrohung noch die Zulassung des sulfoxaflorhaltigen Pflanzenschutzmittels durch einen Mitgliedstaat voraussetzt. Wie jedoch die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, hat die Genehmigung von Sulfoxaflor nicht automatisch die Erteilung einer solchen Zulassung zur Folge. Vielmehr verfügen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung der in Art. 29 der Verordnung Nr. 1107/2009 genannten Anforderungen für die Zulassung über ein beträchtliches Ermessen und einen erheblichen Handlungsspielraum. Außerdem enthält die Spalte mit der Überschrift „Besondere Bestimmungen“ des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 in der durch die angefochtene Handlung geänderten Fassung zusätzliche und spezifische Kriterien, die von dem Mitgliedstaat zu beurteilen sind, wenn er sich einem Antrag auf Zulassung gegenüber sieht. Das Risiko für die Bienen ist – wie die Kommission festgestellt hat – von den Verwendungsbedingungen für ein bestimmtes Produkt abhängig, die in den von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen enthalten sind. Folglich kann die Betroffenheit des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Tätigkeiten der Unaapi-Mitglieder von der angefochtenen Handlung, selbst wenn man sie als rechtlich qualifizieren wollte, jedenfalls nicht als unmittelbar qualifiziert werden.

    34

    Aus demselben Grund ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, das sich darauf stützt, dass – insbesondere in der Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen – eine rein faktische Betroffenheit als unmittelbare Betroffenheit berücksichtigt werde.

    35

    Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der annehmbaren Expositionswerte und der Anforderungen an die Risikominderung, die den Klägerinnen zufolge von der angefochtenen Handlung abschließend festgelegt werden. Diese Werte und Anforderungen können nämlich, unterstellt, sie sind tatsächlich geeignet, die unternehmerischen Tätigkeiten und die Bienenstöcke der Mitglieder von Unaapi zu gefährden, solche Wirkungen konkret nur in dem – ungewissen – Fall entfalten, dass die Mitgliedstaaten sulfoxaflorhaltige Pflanzenschutzmittel zulassen.

    36

    Folglich können sich die Mitglieder von Unaapi zur Geltendmachung ihrer unmittelbaren Betroffenheit von der angefochtenen Handlung nicht auf die behaupteten Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts und ihres Rechts auf unternehmerische Freiheit berufen.

    Zu dem auf die Auswirkungen auf die Ziele der von PAN Europe und Bee Life durchgeführten Kampagne gestützten Vorbringen

    37

    Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Handlung wirke sich unmittelbar auf die Ziele aus, die mit der von PAN Europe und Bee Life durchgeführten europäischen Kampagne zum Schutz der Bienen vor schädlichen Insektiziden wie Sulfoxaflor verfolgt würden. Aus diesem Grund seien diese beiden Klägerinnen von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen.

    38

    In diesem Zusammenhang geht zunächst aus der Klageschrift hervor, dass PAN Europe eine europaweit tätige Umweltschutzvereinigung ist, die in 24 Ländern, wovon 21 Unionsmitglieder sind, aktiv ist. Nach ihrer Satzung hat sie insbesondere zum Ziel, Tätigkeiten zu fördern, die die Verwendung von Pestiziden verringern oder gar eliminieren sollen. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass Bee Life eine Umweltschutzvereinigung ist. So besteht ihr Ziel entsprechend ihrer Satzung unter anderem darin, Umweltprobleme der bestäubenden Insekten, genauer der Honigbienen, aufzuzeigen und zu lösen und sich um einen besseren Schutz der Umwelt, insbesondere um eine mit dem Wohlergehen der bestäubenden Insekten und der biologischen Vielfalt vereinbare Landwirtschaft, zu bemühen.

    39

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Umweltschutzvereinigungen wie PAN Europe und Bee Life die Möglichkeit haben müssen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die sie aus dem Unionsrecht herleiten, das Recht auf einen solchen Schutz jedoch die in Art. 263 Abs. 4 AEUV für alle – gleich, ob juristische oder natürliche – Personen aufgestellten Voraussetzungen nicht in Frage stellen kann (vgl. Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C‑501/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 13. März 2015, European Coalition to End Animal Experiments/ECHA, T‑673/13, EU:T:2015:167, Rn. 63).

    40

    Im vorliegenden Fall genügt zum einen die Feststellung, dass die angefochtene Handlung nicht das Recht von PAN Europe und Bee Life beeinträchtigt, Kampagnen zur Verfolgung jedes beliebigen umweltschutzrechtlichen Ziels ihrer Wahl durchzuführen, und dass im Gegenzug Umweltschutzvereinigungen in der Unionsrechtsordnung keinen Anspruch darauf haben, dass Handlungen der Union die Ziele ihrer Kampagnen nicht beeinflussen. Daher würde es sich, soweit sich die angefochtene Handlung auf das Ziel der von PAN Europe und Bee Life durchgeführten Kampagne auswirkt, in jedem Fall nur um eine faktische und nicht um eine rechtliche Auswirkung handeln.

    41

    Zum anderen wären, da – wie oben ausgeführt worden ist – eine tatsächliche Verwendung von sulfoxaflorhaltigen Pflanzenschutzmitteln von der – ungewissen – Zulassung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten abhängig ist, die eventuellen Auswirkungen der angefochtenen Handlung auf die Ziele der Kampagne von PAN Europe und Bee Life nur mittelbar.

    42

    Folglich können sich PAN Europe und Bee Life zur Geltendmachung ihrer unmittelbaren Betroffenheit von dieser Handlung nicht auf die behaupteten Auswirkungen der angefochtenen Handlung auf die von ihnen durchgeführte Kampagne stützen.

    Zu dem auf die Beteiligung an der Entscheidungsfindung gestützten Vorbringen

    43

    Die Klägerinnen bringen vor, dass Bee Life wegen ihrer Beteiligung an der Entscheidungsfindung klagebefugt sei. Bee Life habe nämlich nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1107/2009 zu dem Entwurf des Bewertungsberichts über Sulfoxaflor eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

    44

    Insoweit genügt der Hinweis, dass zwar in bestimmten Fällen der Umstand, dass ein Kläger an dem dem Erlass der angefochtenen Handlung vorausgehenden Verwaltungsverfahren beteiligt war, es zusammen mit anderen Umständen gestattete, ihn als von dieser Handlung individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1994, Air France/Kommission, T‑2/93, EU:T:1994:55, Rn. 44 und 47, und vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T‑447/93 bis T‑449/93, EU:T:1995:130, Rn. 36). Eine solche Beteiligung lässt hingegen nicht die Schlussfolgerung zu, dass die betreffende Handlung einen Kläger unmittelbar betrifft.

    45

    Folglich kann sich Bee Life zur Geltendmachung ihrer unmittelbaren Betroffenheit von der angefochtenen Handlung nicht darauf stützen, dass sie eine schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf des Bewertungsberichts über Sulfoxaflor eingereicht hat.

    Zu dem auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützten Vorbringen

    46

    Die Klägerinnen machen geltend, für die Auslegung des Erfordernisses der unmittelbaren Betroffenheit seien ihre Rechte auf Umweltschutz und auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, die in Art. 37 bzw. Art. 47 der nach Art. 6 Abs. 1 EUV den Verträgen der Union rechtlich gleichrangigen Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt seien, zu berücksichtigen. Dies müsse zu einer Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV führen, die geeignet sei, ihnen in Umweltangelegenheiten die Möglichkeit zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten zu eröffnen. Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich, das die Anwendung der in das Unionsrecht eingegangenen höherrangigen allgemeinen Grundsätze in bestimmten Fällen zu einer weiteren Auslegung der Zulässigkeitskriterien führen könne.

    47

    In diesem Zusammenhang genügt, soweit sich die Klägerinnen auf Art. 37 der Charta der Grundrechte berufen, die Feststellung, dass diese Vorschrift nur einen Grundsatz enthält, der eine allgemeine Verpflichtung der Union hinsichtlich der im Rahmen ihrer Politiken zu verfolgenden Ziele vorsieht, und nicht das Recht, in Umweltangelegenheiten vor den Unionsgerichten Klage zu erheben.

    48

    Die Charta der Grundrechte unterscheidet nämlich, wie beispielsweise aus ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 2 sowie ihrem Art. 52 Abs. 2 und 5 hervorgeht, zwischen Grundsätzen und Rechten. Die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17), die nach Art. 52 Abs. 7 dieser Charta „von den Gerichten der Union … gebührend zu berücksichtigen [sind]“, präzisieren darüber hinaus hinsichtlich Art. 52 Abs. 5 der Charta der Grundrechte, dass die Grundsätze durch Rechtsakte oder Durchführungsvorschriften ‐ die von der Union im Einklang mit ihren Zuständigkeiten erlassen werden, von den Mitgliedstaaten aber nur dann, wenn sie Unionsrecht umsetzen ‐ umgesetzt werden können, so dass sie nur dann Bedeutung für die Gerichte erhalten, wenn solche Rechtsakte ausgelegt oder überprüft werden; hingegen begründen sie keine direkten Ansprüche auf den Erlass positiver Maßnahmen durch die Organe der Union oder die Behörden der Mitgliedstaaten, was sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch mit dem Ansatz der Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten zu „Grundsätzen“ in Einklang steht. In diesem Zusammenhang nennen die Erläuterungen zur Veranschaulichung unter anderem Art. 37 der Charta der Grundrechte.

    49

    Hinsichtlich Art. 47 der Charta der Grundrechte ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42, vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C‑426/11, EU:C:2013:521, Rn. 32, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97).

    50

    Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51

    Gewiss haben die Klägerinnen, wie sie selbst vortragen, nicht geltend gemacht, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte Art. 263 Abs. 4 AEUV ersetzen solle, sondern dass die letztgenannte Bestimmung – und insbesondere das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit – gemäß der erstgenannten Vorschrift weniger eng auszulegen sei. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährte Garantie über die durch das Unionsrecht bereits gewährten Garantien, wie sie insbesondere in der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung festgelegt wurden, hinausginge. Darüber hinaus haben die Klägerinnen selbst nicht vorgebracht, dass dies der Fall sei.

    52

    Folglich können sich die Klägerinnen nicht auf die Art. 37 und 47 der Charta der Grundrechte stützen, um die Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und insbesondere des Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit, wie sie sich aus der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ergibt, in Frage zu stellen.

    Zu dem auf das Übereinkommen von Århus gestützten Vorbringen

    53

    Die Klägerinnen bringen vor, das Gericht habe Art. 263 Abs. 4 AEUV im Licht des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Århus (Dänemark) am 25. Juni 1998 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Århus), auszulegen.

    54

    Sie berufen sich insbesondere auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus, wonach „… jede Vertragspartei [sicherstellt], dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“. Aus dieser Bestimmung leiten sie ab, dass das von Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit so ausgelegt werden müsse, dass für die Öffentlichkeit und Umweltschutzvereinigungen in Umweltangelegenheiten für einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und den Zugang zu den Gerichten Sorge getragen wird.

    55

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte ihre Organe nach Art. 216 Abs. 2 AEUV binden und daher Vorrang vor den Akten des abgeleiteten Unionsrechts haben (Urteile vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42, vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 52, und vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe, C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5, Rn. 44).

    56

    Hieraus folgt, dass die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte, darunter das Übereinkommen von Århus, keinen Vorrang vor dem Primärrecht der Union haben, so dass auf der Grundlage dieses Übereinkommens keine Abweichung von Art. 263 Abs. 4 AEUV zugelassen werden kann.

    57

    Zweitens können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, von den Rechtsuchenden nur unter der Voraussetzung unmittelbar geltend gemacht werden, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, EU:C:2000:688, Rn. 42, und vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, so dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Da nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab (Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45, und vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 55).

    59

    Daher können sich Rechtsuchende vor den Unionsgerichten nicht unmittelbar auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus berufen.

    60

    Drittens ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht den Nachweis dafür erbracht haben, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV in seiner Auslegung durch die Unionsgerichte mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus unvereinbar wäre. Vielmehr unterwirft nämlich das Übereinkommen von Århus selbst, durch die Formulierung „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, die Rechte, die durch seinen Art. 9 Abs. 3 den Mitgliedern der Öffentlichkeit übertragen werden sollen, der Voraussetzung, dass diese die Zulässigkeitskriterien nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllen.

    61

    Hieraus folgt, dass das auf das Übereinkommen von Århus gestützte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen ist.

    Schlussfolgerung zur Klagebefugnis der Klägerinnen

    62

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keine Bestimmung der angefochtenen Handlung auf die Klägerinnen unmittelbar in dem Sinne anwendbar ist, dass sie ihnen Rechte verleiht oder Verpflichtungen auferlegt. Folglich hat die angefochtene Handlung keine Auswirkung auf ihre Rechtsstellung, so dass dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit, wie es aus dem zweiten und dem dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall hervorgeht, nicht Genüge getan ist.

    63

    Da sich die angefochtene Handlung nicht an die Klägerinnen richtet, (vgl. oben, Rn. 17), ist die vorliegende Klage somit als unzulässig abzuweisen, ohne dass die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen wären.

    Zu den Streithilfeanträgen

    64

    Nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist die Streithilfe akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien und wird u. a. dann gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird.

    65

    Folglich ist über die Streithilfeanträge von ECPA, Dow AgroSciences und Dow AgroSciences Iberica nicht mehr zu entscheiden.

    Kosten

    66

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    67

    Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

    68

    Gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt hat, und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde.

    69

    Im vorliegenden Fall tragen daher die Klägerinnen, die Kommission, ECPA, Dow AgroSciences und Dow AgroSciences Iberica jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen von ECPA, Dow AgroSciences und Dow AgroSciences Iberica auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    beschlossen:

     

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

     

    2.

    Über die Anträge der European Crop Protection Association (ECPA), der Dow AgroSciences Ltd und der Dow AgroSciences Iberica SA auf Zulassung als Streithelferinnen ist nicht mehr zu entscheiden.

     

    3.

    Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) und Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

     

    4.

    PAN Europe, Bee Life, Unaapi, die Kommission, ECPA, Dow AgroSciences und Dow AgroSciences Iberica tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen entstandenen Kosten.

    Luxemburg, den 28. September 2016

     

    Der Kanzler

    E. Coulon

    Der Präsident

    H. Kanninen


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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