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Document 62015TN0747R(01)
Corrigendum to the Action brought on 22 December 2015 — EDF v Commission (Case T 747/15) (OJ C 78, 29.2.2016)
Berichtigung der Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission (Rechtssache T-747/15) (ABl. C 78 vom 29.2.2016)
Berichtigung der Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission (Rechtssache T-747/15) (ABl. C 78 vom 29.2.2016)
ABl. C 136 vom 18.4.2016, p. 51–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/51 |
Berichtigung der Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission
(Rechtssache T-747/15)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 78 vom 29. Februar 2016. )
(2016/C 136/74)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-747/15, EDF/Kommission, muss wie folgt lauten:
„Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission
(Rechtssache T-747/15)
(2016/C 078/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Art. 1, 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (im Folgenden: angefochtener Beschluss) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Rechtsfehlern und Sachverhaltsirrtümern für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Art. 1, 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als der von EDF zurückzuzahlende Betrag ganz erheblich überhöht war; |
— |
in jedem Fall der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Hauptklagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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3. |
Dritter Klagegrund: Fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses. |
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin außerdem zwei Hilfsklagegründe geltend.
1. |
Erster Hilfsklagegrund: Der größte Teil der angeblichen Beihilfe sei verjährt. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:
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2. |
Zweiter Hilfsklagegrund: Fehler bei der Berechnung, die die Kommission bei der Bestimmung der angeblichen Beihilfe begangen habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile:
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