Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0392

    Rechtssache T-392/15: Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Eisenbahnagentur

    ABl. C 328 vom 5.10.2015, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/13


    Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Eisenbahnagentur

    (Rechtssache T-392/15)

    (2015/C 328/12)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Abazis und M. Sfyri)

    Beklagte: Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die mit Schreiben des Leiters des Referats Ressourcen und Unterstützung vom 8. Mai 2015 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Eisenbahnagentur, mit der die ERA das von den Klägerinnen eingereichte Angebot für eines der drei verschiedenen Lose, nämlich für das Los 1 „Entwicklung, Support und Unterstützung für ein Informationssystem vor Ort und auf Aufwandsbasis“, im Rahmen der offenen Ausschreibung „ERA/2015/01/OP ESP EISD 5 (externe Dienstleistungen für die Entwicklung eines Informationssystems für die ERA)“ unter der Nummer 2015/S 019-029728 auf den zweiten Platz gesetzt hat, für nichtig zu erklären;

    die mit Schreiben des Leiters des Referats Ressourcen und Unterstützung vom 1. Juli 2015 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Eisenbahnagentur, mit der die ERA das von den Klägerinnen eingereichte Angebot für eines der drei verschiedenen Lose, nämlich für das Los 2 „externe Entwicklung, Support und Unterstützung für ein Informationssystem“, im Rahmen der offenen Ausschreibung „ERA/2015/01/OP ESP EISD 5 (externe Dienstleistungen für die Entwicklung eines Informationssystems für die ERA)“ unter der Nummer 2015/S 019-029728 auf den zweiten Platz gesetzt hat, für nichtig zu erklären und

    der Europäischen Eisenbahnagentur sämtliche Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Klägerinnen sind die angefochtenen Entscheidungen nach Art. 263 AEUV wegen Verstoßes der ERA gegen die Begründungspflicht für nichtig zu erklären, da sie keine hinreichende Begründung in Bezug auf die Beurteilung des technischen Angebots der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote abgegeben habe.


    Top