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Document 62015TN0381

Rechtssache T-381/15: Klage, eingereicht am 14. Juli 2015 — IMG/Kommission

ABl. C 337 vom 12.10.2015, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/20


Klage, eingereicht am 14. Juli 2015 — IMG/Kommission

(Rechtssache T-381/15)

(2015/C 337/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: International Management Group (IMG) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2015, verstärkte Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, eine Prüfungswarnung nach dem Beschluss der Kommission vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem vorzunehmen und IMG die Eigenschaft einer internationalen Organisation im Sinne der Haushaltsordnung abzusprechen, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend, die verschiedene Aspekte des angefochtenen Beschlusses betreffen.

Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses als Ganzes:

1.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta und den Anspruch auf rechtliches Gehör,

2.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Hinsichtlich der Entscheidung, der Klägerin die Eigenschaft einer internationalen Organisation im Sinne der Haushaltsordnung abzusprechen:

3.

Verstoß gegen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1) und gegen die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (2) sowie Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da die Kommission entschieden habe, dass die Klägerin nicht mehr als internationale Organisation im Sinne der vorgenannten Verordnungen anzusehen sei;

4.

Verstoß gegen die Begründungspflicht;

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission nicht erläutere, warum sie der Auffassung sei, dass die Klägerin die Kriterien der Definition einer internationalen Organisation nicht mehr erfülle, und auch die wesentliche Änderung nicht erkläre, die sie bei Auslegung und Anwendung der Haushaltsordnung im Hinblick auf eine tatsächlich und rechtlich unveränderte Situation (die der Klägerin) vorgenommen habe;

6.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der Ausschluss der Klägerin vom Status einer internationalen Organisation plötzlich und ohne Übergangszeitraum erfolgt sei.

Hinsichtlich der Entscheidung, eine Warnmeldung im Rahmen des Frühwarnsystems (FWS) vorzunehmen:

7.

Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2014/792/EU (3), weil für seinen Erlass keine Rechtsgrundlage existiere;

8.

hilfsweise: Verstoß gegen Art. 41 der Charta, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/792/EU der Kommission vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 329, S. 68).


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