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Dokumentum 62015TN0354

Rechtssache T-354/15: Klage, eingereicht am 2. Juli 2015 — Allergopharma/Kommission

ABl. C 328 vom 5.10.2015., 11—12. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/11


Klage, eingereicht am 2. Juli 2015 — Allergopharma/Kommission

(Rechtssache T-354/15)

(2015/C 328/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Allergopharma GmbH & Co. KG (Reinbek, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. März 2015 zur Genehmigung einer Beihilferegelung für deutsche pharmazeutische Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Form einer Befreiung von Herstellerabschlägen (SA.34881 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2012/CP)) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und Verletzung des Vertrages, des Diskriminierungsverbots und des Vertrauensgrundsatzes durch Außerachtlassen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (1)

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verletze und einen Rechtsfehler begehe, indem er unzulässig von den bindenden Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien abweiche, obwohl eine solche Abweichung in den Leitlinien nicht vorgesehen sei. Die Begründung, die Befreiungen würden nicht darauf abzielen, ineffiziente Unternehmen künstlich auf dem Markt zu halten, sei fehlerhaft, weil sie (i) zwischen effizienten und ineffizienten Unternehmen unterscheide, obwohl die Leitlinien dies nicht tun, und (ii) das zugrunde gelegte Verständnis der Kommission von „Effizienz“ mit Grundprinzipien des Beihilferechts unvereinbar sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, Fehler tatsächlicher Art und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss, selbst unter der Prämisse, dass die Kommission die Befreiungen unmittelbar am Maßstab von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV messen könne, an einer Reihe von Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern leide, weil er das Ziel der Beihilfen nicht klar definiere und es sodann unterlasse zu erläutern, warum die Beihilfen zur Zielerreichung notwendig seien. Insbesondere habe die Kommission nach Auffassung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, dass die genehmigten Betriebsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nach der Rechtsprechung grundsätzlich ungeeignet seien, Ziele von gemeinsamem Interesse zu erreichen und dass den Befreiungen jeder Anreizeffekt fehle.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien sowie des Rechts auf Gehör

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss -unter Verletzung des Rechts auf Gehör und der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) — weit über die Klärung der im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen hinausgehe. Zum einen komme der angefochtene Beschluss zu dem Schluss, es sei nicht angemessen, die Beihilfen am Maßstab der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu messen, während der Einleitungsbeschluss betone, es handele sich dabei um „die einzige Rechtsgrundlage für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt“. Zum anderen komme der angefochtene Beschluss zum Ergebnis, es sei ausnahmsweise angemessen, die Vereinbarkeit der Beihilfen unmittelbar am Maßstab von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu messen, obgleich der Einleitungsbeschluss keinerlei Hinweis auf diese Möglichkeit enthalte. Dies habe die Klägerin um die Möglichkeit gebracht, sich zu diesen, für die Kommission letztendlich entscheidenden Fragen zu äußern.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss an schwerwiegenden Begründungsmängeln leide, weil die Kommission zu zahlreichen Punkten keine nachvollziehbaren Erwägungen mitgeteilt habe. Insbesondere fehlen nachvollziehbare Begründungen (i) zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und (ii) zu den außergewöhnlichen Umständen, welche die Genehmigung von Betriebsbeihilfen wie im vorliegenden Fall rechtfertigen würden.


(1)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Abl. L 83, S. 1).


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