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Document 62015TJ0070

    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2016 (Auszüge).
    Trajektna luka Split d.d. gegen Europäische Kommission.
    Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird – Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split – Ablehnung einer Beschwerde – Behandlung des Falles durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats – Fehlendes Unionsinteresse.
    Rechtssache T-70/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2016:592

    T‑70/1562015TJ0070EU:T:2016:59200011144TURTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)30. September 2016 (

    1

    )

    „Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird — Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split — Ablehnung einer Beschwerde — Behandlung des Falles durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats — Fehlendes Unionsinteresse“

    In der Rechtssache T‑70/15

    Trajektna luka Split d.d. mit Sitz in Split (Kroatien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bauer, H.-J. Freund und S. Hankiewicz,

    Klägerin,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, C. Urraca Caviedes und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 9236 final der Kommission vom 28. November 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin über Verstöße gegen Art. 102 AEUV, die die Hafenbehörde von Split begangen haben soll, oder gegen Art. 102 und 106 AEUV, die die Republik Kroatien oder die Hafenbehörde von Split begangen haben sollen (Sache AT.40199 – Hafen von Split), abgelehnt wurde

    erlässt

    DAS GERICHT (Siebte Kammer)

    zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter) und der Richterin A. Marcoulli,

    Kanzler: E. Coulon,

    folgendes

    Urteil ( 2 )

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    [nicht wiedergegeben]

    Verfahren und Anträge der Parteien

    [nicht wiedergegeben]

    Rechtliche Würdigung

    Zur Zuständigkeit des Gerichts

    [nicht wiedergegeben]

    Zur Begründetheit

    [nicht wiedergegeben]

    Zum ersten Klagegrund betreffend die Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können

    [nicht wiedergegeben]

    26

    Zweitens hat die Klägerin zwar vorgetragen, es sei der Kommission nicht gestattet, sich, um das Vorliegen eines Unionsinteresses auszuschließen, darauf zu stützen, dass die nationale Wettbewerbshörde (Kroatiens) (National Competition Authority [of Croatia], im Folgenden: NCA) die Angelegenheit bereits behandelt habe, und dabei außerdem anzuerkennen, dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorliegend nicht anwendbar sei, doch ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung wie alle Bestimmungen der Verordnung Fälle betrifft, in denen die Art. 101 und 102 AEUV durchgeführt werden (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T‑355/13, EU:T:2015:36, Rn. 43).

    27

    Die Kommission darf folglich eine Beschwerde nur dann aufgrund von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückweisen, wenn diese im Hinblick auf die Wettbewerbsvorschriften der Union geprüft worden ist (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T‑355/13, EU:T:2015:36, Rn. 44).

    28

    Im vorliegenden Fall ist jedoch, da die Parteien sich darin einig sind, dass sich die NCA nur auf das nationale kroatische Recht gestützt hat, darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in den Rn. 14 und 15 des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkt hat, das von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. August 2014 vorgebrachte Argument zu bestätigen, dass die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht anwendbar seien, da die NCA in ihrer Entscheidung nur im Hinblick auf das nationale Recht Stellung genommen habe.

    29

    Die Kommission hat daher in den Rn. 15 und 18 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht anwendbar sei.

    [nicht wiedergegeben]

    33

    Drittens stellt die Klägerin zum einen im Hinblick auf ihr Argument, dass die NCA das Unionsrecht nicht angewandt und keine aussagekräftige Beurteilung der Situation vorgenommen habe, wie gerade oben in Rn. 30 dargestellt wurde, nicht in Frage, dass die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sie selbst ihre Klage gestützt hat, den Art. 101 und 102 AEUV entsprechen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Schlussfolgerungen der NCA gleich gewesen wären, wenn sie ihre Prüfung nach diesen Artikeln vorgenommen hätte.

    34

    Zum anderen darf die Kommission von Wirtschaftsteilnehmern, die angeblich Opfer eines Verstoßes geworden sind, nicht als Berufungsgremium betrachtet werden, das die Entscheidungen einer nationalen Behörde für nichtig erklären kann, die ihrer Beschwerde nicht stattgegeben hat. Die Kontrolle von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ist nämlich allein Sache der nationalen Gerichte, denen bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union eine wesentliche Aufgabe zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T‑355/13, EU:T:2015:36, Rn. 20).

    [nicht wiedergegeben]

    Zum zweiten Klagegrund betreffend die Behauptung, dass die nationalen Gerichte und Behörden besser in der Lage seien, die aufgeworfenen Fragen zu behandeln

    [nicht wiedergegeben]

    52

    Drittens bringt die Klägerin vor, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die Angelegenheit eingehender zu prüfen, da diese aufgrund der Tatsache, dass die Republik Kroatien ein verhältnismäßig neues Unionsmitglied sei, noch über keine Erfahrung hinsichtlich der Fähigkeiten der nationalen kroatischen Gerichte verfüge, eine solche Angelegenheit zu bearbeiten, und zudem noch kein nationales Gericht das Wettbewerbsrecht der Union angewandt habe.

    53

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Kroatien der Union erst beitreten konnte, nachdem sie die politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie die Verpflichtungen für Beitrittskandidaten, wie sie auf der Tagung des Europäischen Rates von Kopenhagen (Dänemark) vom 21. und 22. Juni 1993 festgelegt wurden, erfüllt hatte. Diese Kriterien erfordern, dass der Beitrittskandidat u. a. die Fähigkeit besitzt, die aus dem Beitritt erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die Fähigkeit, die Regeln, Normen und politischen Vorgaben, aus denen sich das Unionsrecht zusammensetzt, wirksam umzusetzen.

    54

    Daher ist die Fähigkeit der kroatischen Gerichte zur Anwendung des Unionsrechts grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.

    55

    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keinen konkreten Nachweis dafür erbringt, dass die kroatischen Gerichte zur Beurteilung der fraglichen Situation außerstande wären.

    [nicht wiedergegeben]

    Zum dritten Klagegrund betreffend die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts

    [nicht wiedergegeben]

    Zu der Tatsache, dass die Kommission mit anderen Beschwerden betreffend dieselbe Angelegenheit befasst wurde

    [nicht wiedergegeben]

    Kosten

    [nicht wiedergegeben]

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Siebte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Trajektna luka Split d.d. trägt die Kosten.

     

    Van der Woude

    Ulloa Rubio

    Marcoulli

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. September 2016.

    Unterschriften


    ( 1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

    ( 2 ) Nur die Randnummern des Urteils werden wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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