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Document 62015TB0603

Rechtssache T-603/15: Beschluss des Gerichts vom 27. März 2017 — Frank/Kommission (Nichtigkeitsklage — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ — Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC-Arbeitsprogramm 2015 — Beschluss der ERCEA, dass der Vorschlag der Klägerin nicht förderfähig sei — Stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss der ERCEA durch die Kommission — Falsche Bezeichnung des Beklagten — Unzulässigkeit)

ABl. C 178 vom 6.6.2017, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/19


Beschluss des Gerichts vom 27. März 2017 — Frank/Kommission

(Rechtssache T-603/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ - Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC-Arbeitsprogramm 2015 - Beschluss der ERCEA, dass der Vorschlag der Klägerin nicht förderfähig sei - Stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss der ERCEA durch die Kommission - Falsche Bezeichnung des Beklagten - Unzulässigkeit))

(2017/C 178/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Frank (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Trautner, dann Rechtsanwälte E. Niitväli und M. Reysen, sodann E. Niitväli, M. Reysen und S. Wachs und schließlich Rechtsanwalt S. Conrad)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) vom 5. Juni 2015, im Rahmen des Programms „ERC starting grant“ den Antrag Nr. 680151 der Klägerin in Stufe 1 nicht zu positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen, sowie der stillschweigenden Ablehnung ihrer Verwaltungsbeschwerde nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), durch die Kommission

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Regine Frank und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 8.2.2016.


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